Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerberaterhaftung: Beginn der Verjährungsfrist
Leitsatz (redaktionell)
Die Verjährungfrist für den Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen Fehlern, die durch eine Außenprüfung aufgedeckt und deretwegen dann Steuern nacherhoben worden sind, beginnt mit der Schlußbesprechung über das Ergebnis der Außenprüfung. Das gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Steuerberater vor der Außenprüfung beendet worden war.
Normenkette
StBerG § 68
Tatbestand
Der Beklagte war in den Jahren 1969 bis 1973 für den Kläger als Steuerberater tätig. Im Dezember 1974 fand bei dem Kläger eine Betriebsprüfung statt, bei der Mängel in der Buchhaltung festgestellt wurden, die dazu führten, daß der Kläger Steuern nachentrichten mußte. Mit seiner Klage verlangte er dafür Schadensersatz. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage mit der Begründung ab, der Schadensersatzanspruch sei verjährt; die Verjährungsfrist habe spätestens mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien im Sommer 1973 begonnen und sei daher abgelaufen gewesen, als der Kläger am 28. Dezember 1976 den Zahlungsbefehl eingereicht habe.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet.
Mit Urteil vom 22. Februar 1979 (BGHZ 73, 363), das dem Berufungsgericht bei Erlaß seines Urteils noch nicht bekannt sein konnte, hat der Senat entschieden, daß die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater aus Fehlern, die durch eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) aufgedeckt und deretwegen dann Steuern nacherhoben worden sind, gemäß § 68 StBerG erst mit der Schlußbesprechung über das Ergebnis der Außenprüfung (Betriebsprüfung) beginnt. Damit wird den Besonderheiten, die mit der üblichen Abwicklung von Steueransprüchen verbunden sind, und der sich daraus für einen etwaigen Rückgriff eines Steuerpflichtigen gegen seinen Steuerberater ergebenden Interessenlage Rechnung getragen ….
Nach dem Urteil des Senats vom 18. Juni 1979 (= NJW 1979, 2211) gilt das alles auch, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Steuerberater vor der Außenprüfung (Betriebsprüfung) beendet war. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Auftraggeber hätte erkennen können und deshalb damit hätte rechnen müssen, daß das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht anerkennen werde. Inwieweit infolge mangelhafter Arbeit des Steuerberaters später Steuern nacherhoben werden, kann im Einzelfall zweifelhaft sein. Hinreichende Klarheit darüber schafft erst die Außenprüfung (Betriebsprüfung). Vorher ist dem Auftraggeber die Erhebung einer Klage gegen seinen früheren Steuerberater auch dann nicht zuzumuten, wenn er davon ausgehen muß, der Steuerberater habe nicht fehlerfrei gearbeitet. Auch dann beginnt die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn mit der Schlußbesprechung über das Ergebnis der Außenprüfung (Betriebsprüfung)….
(Anm: Kürzungen von der Redaktion)
Fundstellen