Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. August 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 3. Juli 1978, rechtskräftig seit 17. Juli 1979, vorab geschieden. Im Versorgungsausgleichsverfahren übertrug das Amtsgericht Rentenanwartschaften des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 80,50 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, auf die Beklagte. Zum Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die das Amtsgericht in dynamische Rentenanwartschaften von 504,24 DM monatlich umrechnete, verpflichtete es den Kläger, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 252,12 DM einen Beitrag von 51.956,33 DM auf das Rentenkonto der Beklagten einzuzahlen. Zugleich gestattete es der Beklagten zu bestimmen, daß der Beitrag bis zur Höhe von 42.000 DM zur Nachentrichtung von Rentenbeiträgen verwendet werde, sofern durch die Nachentrichtung Rentenanwartschaften mindestens in der festgesetzten Höhe begründet würden. Soweit es die Verpflichtung zur Beitragszahlung betraf, legte der Kläger gegen den amtsgerichtlichen Beschluß Beschwerde ein. Vor dem Beschwerdegericht schlossen die Parteien am 21. Dezember 1981 eine Vereinbarung, wonach sich der Kläger zur Zahlung eines Betrages von 43.160 DM zum Zwecke der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Angestelltenversicherung der Beklagten nach Art. 2 § 49a Abs. 2 und 3 AnVNG verpflichtete. Nach erfolgter Zahlung und entsprechender Nachversicherung der Beklagten genehmigte das Oberlandesgericht den Vergleich mit Beschluß vom 13. April 1982 und stellte fest, daß das Beschwerdeverfahren durch den Vergleich der Parteien erledigt sei. In einem weiteren Prozeßvergleich vom 21. Dezember 1981 verpflichtete sich der Kläger, eine monatliche Unterhaltsrente von 1.500 DM an die Beklagte zu zahlen. Diese Rente wurde durch Urteil vom 14. September 1984 in Abänderung des Vergleichs ab 20. August 1983 auf 1.767 DM erhöht. Mit Bescheid vom 13. März 1985 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Beklagten ab 1. August 1983 eine monatliche Rente von 1.375,85 DM netto.
Mit der am 11. Juni 1985 eingereichten und am 5. Juli 1985 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 14. September 1984 insoweit für unzulässig zu erklären, als er für die Monate Juni und Juli 1985 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von mehr als 767 DM zu zahlen habe. Er hat geltend gemacht, in Höhe von 1.000 DM monatlich beruhe die Rente der Beklagten auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs. Durch diesen Teil der Rentenzahlung sei der titulierte Unterhaltsanspruch in der fraglichen Zeit erfüllt worden.
Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsurteil wegen eines Teilbetrages von 111,64 DM für Juni und von 115 DM für Juli 1985 für unzulässig erklärt. Gegen die Zurückweisung der weitergehenden Berufung hat der Kläger (zugelassene) Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren, soweit ihm nicht entsprochen worden ist, weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.
1. Das Berufungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 83, 278, 281 f.) zutreffend davon ausgegangen, daß der Rentenanspruch, den ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte aufgrund des bei der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs erlangt, in entsprechendem Umfang zum Wegfall des rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsanspruchs führt und daß dieser Wegfall mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen das Unterhaltsurteil geltend gemacht werden kann.
Dieser Auffassung, die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 159 V S. 1016; Zöller/Vollkommer, ZPO 15. Aufl. § 323 Rdnr. 16), wird entgegengehalten, daß § 767 ZPO nur dem Schuldner offenstehe. Wenn die versorgungsausgleichsbedingte Rentenzahlung nachträglich wegfalle, sei der Gläubiger auf die Abänderungsklage angewiesen und unterliege der Wesentlichkeitsschranke des § 323 Abs. 1 ZPO sowie der zeitlichen Sperre des § 323 Abs. 3 ZPO. Gläubiger und Schuldner müßten insoweit jedoch gleich behandelt werden. Die Untauglichkeit des § 767 ZPO zum Gläubigerschutz und das Gebot der Gleichbehandlung von Gläubiger und Schuldner machten § 323 ZPO zu einer Sondervorschrift im Bereich wiederkehrender Leistungen, die gleichermaßen für Gläubiger und Schuldner gelte. Mit Ausnahme der Erfüllung erfasse sie sämtliche Umstände, die mittelbar oder unmittelbar einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen beeinflußten. Die Vollstreckungsabwehrklage scheide für sie als Korrekturmöglichkeit aus. Deshalb könne auch der zwischenzeitliche Bezug einer auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rente des Unterhaltsgläubigers nur mit der Abänderungsklage und nicht mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden (OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 195, 197; Hoppenz FamRZ 1987, 1097).
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dabei braucht nicht erörtert zu werden, ob Umstände, die an sich eine Einwendung im Sinne von § 767 ZPO begründen, im Abänderungsverfahren nicht nur insoweit Berücksichtigung finden können, als der Beklagte damit dem Erhöhungsbegehren des Klägers entgegentritt (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 – IVb ZR 78/85 – FamRZ 1987, 259, 261), sondern, mit den aus § 323 ZPO folgenden Einschränkungen, auch eine Abänderung nach dieser Vorschrift begründen können (so die Verfechter einer Wahlmöglichkeit zwischen beiden Klagen: Baumann/Brehm, Zwangsvollstreckung 2. Aufl. § 13 III 2 c gamma S. 218; Baumbach/Hartmann, ZPO 46. Aufl. § 323 Anm. 1 A und B; Schönke/Schröder/Niese, Zivilprozeßrecht 8. Aufl. § 75 II 2 S. 344; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 18. Aufl. § 323 Anm. III 2; vgl. aber auch Baumgärtel FamRZ 1979, 791; Hahne FamRZ 1983, 1189, 1191; Klauser MDR 1981, 711, 713; Meister FamRZ 1980, 864, 866; Schönke/Baur, Zwangsvollstreckung 10. Aufl. § 43 V f S. 212 sowie auch Senatsurteil vom 11. Mai 1988 – IVb ZR 42/87 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Denn auch daraus könnte ein Ausschluß von § 767 ZPO nicht abgeleitet werden. Liegt der zu beurteilende Sachverhalt, wie hier, in der Vergangenheit, so scheidet eine Abänderung nach § 323 ZPO von vornherein aus. Ihr stände nicht nur die Zeitschranke des Abs. 3 entgegen; vielmehr ist § 323 ZPO auch nach seinem Sinn und Zweck für eine derartige Beurteilung, für die es keiner Prognose bedarf, nicht bestimmt. Hier kann die Frage, in welcher Weise die Einwendung des Schuldners gegen den Anspruch auf die Unterhaltsraten für die zurückliegenden Zeiträume für Juni und Juli 1985 geltend zu machen ist, nicht anders beurteilt werden als sonst bei Einwendungen gegen einen fälligen Anspruch.
Der Versorgungsausgleich dient der Sicherung des Unterhalts im Alter und im Falle der Invalidität (BGHZ 74, 38, 46 ff., 80). Demgemäß hat der Senat Scheidungsfolgenvereinbarungen, in denen die Ehegatten vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG einen Ausgleich ihrer Versorgungen verabredet hatten, stets als Unterhaltsvereinbarungen bewertet, in denen es um das spätere Auskommen des Berechtigten und damit um die Erfüllung einer künftigen Unterhaltspflicht ging (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1988 – IVb ZR 80/87 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Damit steht die Auffassung des Senats in Einklang, daß es sich bei der späteren Anrechnung der durch den Versorgungsausgleich erlangten Rente um einen der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs gleichkommenden Vorgang, um die Verrechnung mit einem Unterhaltssurrogat handelt (BGHZ 83 a.a.O. S. 281 f.). Diese Verrechnung kann nicht anders beurteilt werden als die Erfüllung selbst, die auch nach der Gegenmeinung im Wege der Vollstreckungsgegenklage zur Geltung gebracht werden kann. Wäre der Unterhaltsschuldner bei der Geltendmachung eines derartigen Rentenbezuges allein auf die Abänderungsklage verwiesen, so könnten sich daraus – von der zeitlichen Sperre des § 323 Abs. 3 ZPO abgesehen – auch nachteilige Folgen für die unterhaltsrechtliche Entlastung ergeben, die sich aus der Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Unterhaltsschuldner ergeben soll. Bliebe die Rente, welche der Unterhaltsgläubiger aus dem Versorgungsausgleich erlangt, unter der Wesentlichkeitsgrenze des § 323 Abs. 1 ZPO, so liefe der Unterhaltsschuldner Gefahr, daß seine Unterhaltslast unverändert bliebe, obwohl er sich infolge des Versorgungsausgleichs eine Kürzung der eigenen Versorgungsbezüge gefallen lassen müßte. Das wäre nicht erträglich (vgl. auch § 5 VAHRG).
Hiernach hält der Senat daran fest, daß der Unterhaltsschuldner den Bezug einer Versorgungsausgleichsrente durch den Unterhaltsgläubiger mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen kann.
2. Von diesem Rechtsstandpunkt aus hat das Berufungsgericht das Begehren des Klägers für begründet erachtet, soweit die von der Beklagten bezogene Rente auf den im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB übertragenen Rentenanwartschaften beruht. Es hat ausgeführt, insoweit wirke sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs unmittelbar auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs aus, weil die aufgrund des Versorgungsausgleichs erlangte Zahlung die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt habe und direkt auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sei. Das verhalte sich anders, soweit die Rente der Beklagten auf der Nachentrichtung von Beiträgen durch den Kläger beruhe. Der dadurch erworbene Rententeil stelle sich als Lohnersatz dar mit der Folge, daß er bei der Unterhaltsbemessung im Wege der Differenzmethode Berücksichtigung finden müsse. Die Lohnersatzfunktion dieses Rententeils ergebe sich einmal daraus, daß für die Dauer der Beschäftigung der Beklagten in der Versicherungsagentur des Klägers Pflichtversicherungsbeiträge für die Beklagte nicht entrichtet worden seien. Außerdem folge sie daraus, daß beim Abschluß des Vergleichs über die Zahlung von 43.150 DM zum Zwecke der Beitragsnachentrichtung keine Festlegung auf einen bestimmten Nachversicherungszeitraum erfolgt sei, und schließlich, daß die Verwendung des Vergleichsbetrages auf dem Anraten der BfA beruhe. Der durch die Beitragsleistung des Klägers erworbene Teil der Rente mindere den Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht in voller Höhe, sondern nur in einem Maße, wie es sich aus der Anwendung der Differenzmethode ergebe. Eine solche Berechnung sei aber im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage nicht zulässig, weil sie eine umfassende Aufklärung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse für den streiterheblichen Zeitraum erfordere. Dabei gehe es um die Frage der Minderung des Bedarfs der Beklagten, wie sie nur im Rahmen des § 323 ZPO geltend gemacht und beurteilt werden könne. Eine Abänderungsklage habe der Kläger aber nicht erhoben.
Gegen diese Nichtberücksichtigung der auf der Beitragszahlung des Klägers beruhenden Rente wendet sich die Revision zu Recht.
Ob die Rentenanwartschaften, auf denen der Rentenbezug des Unterhaltsgläubigers beruht, nach § 1587b Abs. 1 BGB auf ihn übertragen worden sind oder ob sie im Wege des Quasi-Splittings (§ 1587b Abs. 2 BGB) oder durch Zahlung von Beiträgen nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. oder § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG für ihn begründet worden sind, kann weder für die materiell-rechtliche Auswirkung der Rente auf den bestehenden Unterhaltsanspruch noch für die Frage, wie der Unterhaltsschuldner den zwischenzeitlichen Rentenbezug geltend machen kann, einen Unterschied machen. Da die auf dem Versorgungsausgleich beruhende Rente eine Folge der Scheidung und keine Fortentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse darstellt, bleibt sie bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse von vornherein außer Ansatz (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1987 IVb ZR 20/86 – und vom 3. Juni 1987 – IVb ZR 64/86 BGHR § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB Unterhaltsbemessung 3 und 5 FamRZ 1987, 459, 460 und 1987, 913, 914). Gleichgültig in welcher der angeführten Formen der Wertausgleich vorgenommen worden ist, ermäßigt sich der Unterhaltsanspruch im Ergebnis auf den Unterschiedsbetrag zwischen der auf dem Ausgleich beruhenden Rente und dem angemessenen Unterhalt (. BGHZ 83, a.a.O. S. 281 f.). Sein (teilweiser) Wegfall kann mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen das Unterhaltsurteil geltend gemacht werden.
Das gilt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, auch für den Rentenbezug der Beklagten, der auf der Beitragszahlung des Klägers beruht. Daß diese Beitragszahlung nicht auf einer Verpflichtung durch das Gericht beruhte, wie sie in dem Beschluß des Amtsgerichts ausgesprochen worden war, sondern auf einer Vereinbarung der Parteien nach § 1587 o Abs. 1 BGB, macht keinen Unterschied. Denn diese Vereinbarung trat an die Stelle einer gerichtlichen Verpflichtung nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. und diente – wie diese – dem Ausgleich der Anwartschaften des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Daß die Parteien dabei übereinkamen, den verabredeten Betrag nicht zur Beitragszahlung nach § 83b Abs. 1 AVG (§ 1304b Abs. 1 RVO), sondern zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge einzusetzen und damit die Vorteile zu nutzen, die sich für die Beklagte aufgrund von Art. 2 § 49a Abs. 2 und 3 AnVNG boten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dadurch wurde der Charakter jener Zahlung als Leistung des Klägers zum Ausgleich seiner Versorgungsanrechte nicht verändert. Daß während der Mitarbeit der Beklagten in der Versicherungsagentur des Klägers aufgrund ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht keine Versicherungsbeiträge entrichtet worden sind, kann an dieser Einschätzung nichts ändern. Gegenstand des Prozeßvergleichs war der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Klägers zugunsten der Beklagten, nicht deren Verzicht auf diesen Ausgleich gegen Gewährung einer Geldzuwendung. Demgemäß hat das damalige Beschwerdegericht den Parteien im Anschluß an die Protokollierung der Vereinbarung eröffnet, daß es über die Genehmigung gemäß § 1587 o Abs. 2 Satz 2 BGB erst entscheiden werde, wenn die Beklagte eine Bestätigung der BfA über die Vornahme der Nachversicherung vorlege, und hat in dem nach erfolgter Nachversicherung ergangenen Genehmigungsbeschluß festgestellt, daß das Beschwerdeverfahren durch den Vergleich der Parteien erledigt sei. Damit handelt es sich bei der auf Grund der Vereinbarung erbrachten Zahlung um einen Teil des Versorgungsausgleichs, der zwischen den Parteien durchgeführt worden ist und durch den das Auskommen der Beklagten im Alter sowie im Falle der Invalidität sichergestellt werden sollte. Die daraus erlangten Rentenbezüge ermäßigen den Unterhaltsanspruch der Beklagten daher in gleicher Weise wie diejenigen, die aus den übertragenen Rentenanrechten resultieren.
Damit hat das Berufungsgericht auch den auf der Beitragszahlung des Klägers beruhenden Teil der Rente zu ermitteln und ihn ebenso bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen wie die übrige. Versorgungsausgleichsrente.
Fundstellen