Leitsatz (amtlich)
1. Bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen (den sog. Bagatellschäden) hält sich der Tatrichter im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens, wenn er prüft, ob es unter den Umständen des Einzelfalles der Billigkeit entspricht, den immateriellen Schaden durch ein Schmerzensgeld auszugleichen.
2. Die Kosten einer Vorsorgemaßnahme (hier: Einbau gasdichter Haustür nach Störfall in benachbartem Chemiewerk) können jedenfalls dann nicht als Schadensersatz vom Urheber eines vorangegangenen Schadensfalles ersetzt verlangt werden, wenn sie durch jenen Schadensfall lediglich veranlaßt worden sind, nach ihrer Zielrichtung jedoch ausschließlich der Abwehr künftiger Rechtsgutverletzungen dienen.
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.03.1991) |
LG Darmstadt |
Tenor
Die Revision des Klägers zu 1) gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 1991 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen zu 5/7 dem Kläger zu 1) und zu jeweils 1/7 den Klägerinnen zu 2) und 3) zur Last.
Tatbestand
Am 7. September 1987 gegen 22.00 Uhr wurden in der chemischen Fabrik der Beklagten bei einem Störfall infolge Versehen eines Arbeiters ca. 200 kg Äthylacrylat freigesetzt. Die hierdurch entstandene Gaswolke führte zu einer starken Geruchsbelästigung in der Umgebung. Der Kläger zu 1) (im folgenden: Kläger), der mit Ehefrau und zwei Töchtern, den Klägerinnen zu 2) und 3), in unmittelbarer Nachbarschaft der Fabrik der Beklagten wohnt, hat wegen dieses Vorfalls Ende 1987 in sein Haus eine gasdichte Haustür einbauen lassen und dafür 3.511,20 DM aufgewendet.
Neben Ersatz dieser Kosten verlangt er ein angemessenes Schmerzensgeld mit der Behauptung, er habe durch das Eindringen des Gases in sein Haus gesundheitliche Beeinträchtigungen, u.a. Kopfschmerzen und Schleimhautreizungen erlitten und sei von panikartiger Angst vor Direkt- oder Spätschäden für sich und seine Familie ergriffen worden.
Das Landgericht hat dem Kläger unter Klagabweisung im übrigen ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM zugesprochen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Berufung der Kläger die gesamte Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger nach Rücknahme der Revision durch die Klägerinnen zu 2) und 3) seine Anträge weiter, wobei er den Mindestbetrag des Schmerzensgeldes mit DM 1.000 angibt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die von ihm festgestellten physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Klägers für Bagatellverletzungen, die nach dem die Vorschrift des § 847 BGB bestimmenden Billigkeitsgrundsatz keinen ein Schmerzensgeld rechtfertigenden Schaden darstellten. Es sei nicht erwiesen, daß der Kläger über den 7. September 1987 hinaus - für welchen das Berufungsgericht Atembeschwerden und Schleimhautreizungen sowie Beeinträchtigung der Nachtruhe annimmt - an anderen Beschwerden als Kopfschmerzen gelitten habe, zumal er keinen Arzt aufgesucht und am 8. September 1987 auch gearbeitet habe. Es sei auch nicht festzustellen, daß der Kläger etwa durch eine über Tage an dauernde schwere Beunruhigung eine nachhaltigere psychisch Beeinträchtigung erlitten habe. Mithin könnten als Beeinträchtigung über die nur wenige Stunden andauernden Beschwerden am Abend des Vorfalls lediglich Kopfschmerzen für den nächsten Tag sowie eine kurzfristige Sorge um die eige Gesundheit und die seiner Angehörigen festgestellt werden.
Die für den Einbau der gasdichten Haustür aufgewendet Kosten fielen nicht unter den Schadensbegriff des § 249 BG weil es sich um eine rein abstrakte Vorsorgemaßnahme handele. Für die vom Kläger erstrebte analoge Anwendung von Vorschriften des Nachbar- und des Immissionsschutzrechtes sei kein Raum, zumal damit in der Sache eine unzulässige Ausdehnung des Schadensbegriffes verbunden wäre.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1.
Die Versagung eines Schmerzensgeldes ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Zwar hat das Berufungsgericht vorliegend beim Kläger als Folge des Störfalls vom 7. September 1987 Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens festgestellt, die einen immateriellen Schaden im Sinn des § 847 BGB bilden und deshalb grundsätzlich Anknüpfungspunkt für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes sein können. Der Senat vermag sich angesichts der in § 847 BGB enthaltenen Wertung des Gesetzgebers, wonach grundsätzlich bei jeder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eine billige Entschädigung in Geld für den erlittenen immateriellen Schaden verlangt werden kann, auch nicht der wohl vorwiegend auf rechtspolitische und volkswirtschaftliche Erwägungen gegründeten Auffassung anzuschließen, wonach nur bei schweren Verletzungen ein Schmerzensgeld zugebilligt werden solle (vgl. Moog, VersR 1978, 304, 306; hierzu auch E. Lorenz, Immaterieller Schaden 1981, 179, 184).
a)
Neben dieser grundsätzlichen Wertung ist jedoch auch der in § 847 BGB enthaltene Billigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, der dem Umstand Rechnung trägt, daß für die Bemessung des Schmerzensgeldes auch dort, wo seine Ausgleichsfunktion gegenüber einer Genugtuung ganz im Vordergrund steht, ein Maßstab zur Bewertung des Ausgleichsbedürfnisses in Geld fehlt. Der Richter hat sich deshalb in erster Linie an der Bedeutung der konkreten Gesundheitsverletzung für die Lebensführung des Verletzten auszurichten. Dabei kann der Umstand nicht außer acht gelassen werden, daß der Mensch, vor allem im Zusammenleben mit anderen, vielfältigen Beeinträchtigungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt ist und daran gewöhnt wird, sich von ihnen möglichst nicht nachhaltig beeindrucken zu lassen. Wird diese Schwelle im konkreten Fall von der erlittenen Beeinträchtigung vornehmlich wegen ihres geringen, nur vorübergehenden Einflusses auf das Allgemeinbefinden nicht überschritten, dann kann es schon an einer Grundlage für die geldliche Bewertung eines Ausgleichsbedürfnisses fehlen. Auch in solchen Fällen ein Schmerzensgeld festzusetzen, das in den immateriellen Nachteilen keine Entsprechung fände, verlangt § 847 BGB nicht. Vielmehr kann es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, im Einzelfall gerechtfertigt sein, ein Schmerzensgeld zu versagen, wenn die erlittene Beeinträchtigung derart geringfügig ist, daß ein Ausgleich des sich aus ihr ergebenden immateriellen Schadens in Geld nicht mehr billig erscheint. Deshalb hält sich der Tatrichter im Rahmen seines ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens, wenn er bei geringfügigen Verletzungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen - den sog. Bagatellschäden - jeweils prüft, ob es sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens handelt (wie vorliegend etwa Kopfschmerzen und Schleimhautreizungen), die im Einzelfall weder unter dem Blickpunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als billig erscheinen lassen. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht vorgenommen. Seine Feststellungen zu den vom Kläger erlittenen Beeinträchtigungen - Atembeschwerden und Schleimhautreizungen, verbunden mit einer Beeinträchtigung der Nachtruhe am Abend des Vorfalls, Kopfschmerzen am folgenden Tag, daneben eine kurzfristige Sorge um die eigene Gesundheit sowie die der Angehörigen - tragen nach den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen die Folgerung, daß die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes vorliegend nicht der Billigkeit entspricht.
b)
Soweit es sich um körperliche Beeinträchtigungen handelt, wendet die Revision hiergegen auch nichts ein. Sie rügt lediglich, das Berufungsgericht habe die vom Kläger geltend gemachte psychische Belastung zu Unrecht als "Bagatellschaden", also als eine wegen ihrer Geringfügigkeit die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht rechtfertigende Beeinträchtigung eingestuft. Das ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision will eine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung des Klägers daraus herleiten, daß es sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht lediglich um eine stärkere, sondern um eine ihrer Art nach ganz unbekannte Geruchsbelästigung gehandelt habe. Das soll Grund für eine besondere Besorgnis des Klägers für sich selbst und seine Kinder gewesen sein. Der Kläger hat jedoch in den Tatsacheninstanzen eine derartige Besorgnis nicht vorgetragen, sondern - auch bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht - stets nur die besonders hohe Konzentration des Geruchs betont, welche geradezu Schmerzen veranlaßt und bei ihm starke Besorgnis hervorgerufen habe. Bei dieser Sachlage ist gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Art der Geruchsbelästigung als solche sei für den Kläger nicht neu, neu und ungewöhnlich sei vielmehr nur die Intensität gewesen, aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
Ohne Erfolg rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Schadenschätzung nach § 287 ZPO nicht erkannt, sondern eine psychische Beeinträchtigung des Klägers nach den Regeln des Strengbeweises ausgeschlossen habe. Sie übersieht nämlich, daß das Berufungsgericht eine - wenn auch nur leichte - psychische Beeinträchtigung des Klägers angenommen hat. Es hat lediglich unter Würdigung des Beweisergebnisses, insbesondere der Aussage der Ehefrau des Klägers als Zeugin, eine nachhaltigere psychische Beeinträchtigung, die zu einer über Tage andauernden schweren Beunruhigung geführt hätte, nicht festzustellen vermocht. Für die von der Revision erstrebte freie Schätzung nach § 287 ZPO dahin, daß gleichwohl eine schwerwiegende Beeinträchtigung vorgelegen habe, war unter diesen Umständen kein Raum.
2.
Zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Kosten für den Einbau der gasdichten Haustür nicht als Schaden aus dem Vorfall vom 7. September 1987 geltend gemacht werden können.
Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der vom Kläger getroffenen Maßnahme nicht um eine solche zur Beseitigung oder Verminderung des Schadens, der durch den Vorfall vom 7. September 1987 entstanden ist. Die Maßnahme kann auch nicht, wie die Revision meint, als Verhinderung künftiger Beeinträchtigungen aus jenem Schadensfall verstanden werden, weil dieser auch nach dem Klägervortrag nicht etwa in einer Weiterentwicklung begriffen ist. Vielmehr soll die vom Kläger getroffene Maßnahme unstreitig ausschließlich der Abwehr künftiger ähnlicher Schadensfälle dienen. Dann aber fehlt es, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, an dem erforderlichen Bezug dieser Maßnahme zu dem Vorfall, für den die Beklagte einzustehen hat. Daß der Kläger durch jenen Störfall zu der Maßnahme veranlaßt worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hieraus ergibt sich nämlich lediglich die Motivation des Klägers für die Maßnahme; das ändert an ihrer Zweckbestimmung der Verhinderung künftiger Schadensfälle mit gleicher Stoßrichtung jedoch nichts. Dann aber können diese Aufwendungen im Rahmen des geltenden Haftungssystems dem Schädiger aus dem vorangegangenen Störfall nicht zugerechnet werden.
Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung BGHZ 75, 230, 237 f. ausgeführt hat, gilt das jedenfalls für Maßnahmen, die nicht die Verhinderung oder Abwehr eines unmittelbar bevorstehenden konkreten Eingriffs im Auge haben, sondern das Eigentum (oder ein anderes absolutes Rechtsgut) allgemein schützen sollen. Solche Vorkehrungen sind in der Regel der Sphäre des Geschädigten zuzurechnen, weil ihnen der Bezug zur konkreten Rechtsverletzung fehlt. Deren Folgen hat zwar der Schädiger umfassend und ggf. auch dann zu übernehmen, wenn sie auf eine durch die Schädigung ausgelöste Vermögensentscheidung des Verletzten mit zurückzuführen sind. Sie müssen jedoch bei wertender Betrachtung noch dem Schadensfeld zuzuordnen sein, für das der Schädiger nach dem Wesen der deliktischen Unrechtshaftung einzustehen hat. Aufwendungen des Geschädigten zur Abwendung künftiger Rechtsgutverletzungen sind auch dann, wenn die Entschließung für solche Maßnahmen durch den vorangegangenen Vorfall herausgefordert worden ist, nicht dem Urheber jenes Schadensfalles zuzurechnen, weil dessen Belastung mit den Kosten für eine Vorsorgemaßnahme, die gar nicht ihm, sondern der Abwehr künftiger Schädiger gegolten hat, den Rahmen haftungsrechtlicher Zurechnung sprengen würde. Die Schadenszurechnung knüpft nämlich an den verantwortlich begangenen Einbruch in die Schutzsphäre des Geschädigten an, während zukünftige, lediglich befürchtete Störungen als Anknüpfung für einen deliktischen Schadensersatz allenfalls erwogen werden könnten, wenn das befürchtete Schadensereignis derart konkret bevorsteht, daß die zu seiner Abwehr getroffene Maßnahme als erstattungsfähige Abwehr eines bereits gegenwärtigen Schadens anzusehen wäre (so BGHZ 59, 286, 288; Staudinger/Medicus, BGB 12. Aufl. § 249 Rdn. 115; MK/Grunsky, 2. Aufl., BGB vor § 249 Rdn. 67, 75; von Caemmerer, Festschrift für Hakulisen, 1972, S. 75, 83). So liegt der Fall jedoch nicht. Die Revision hat weitere Gasaustritte nicht aufgezeigt. Im übrigen hat der Senat bereits in der Entscheidung BGHZ 75, 230, 237 f. dargelegt, daß sich eine sachgerechte Verteilung von Kosten für Vorsorgemaßnahmen, die einerseits durch eine konkrete Rechtsgutverletzung veranlaßt sind, andererseits jedoch der Abwehr künftiger Rechtsgutverletzungen dienen, in dem bestehenden deliktischen Haftungssystem nicht erreichen läßt, weil dieses auf die Schadensabwicklung innerhalb der Einzelbeziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem angelegt ist und eine Lastenverteilung unter Einbeziehung künftiger potentieller Schädiger nicht zuläßt. Die Problematik einer anteiligen Kostenverteilung stellt sich nicht anders, wenn als künftiger potentieller Störer allein die Beklagte in Betracht zu ziehen wäre. Ob und in welchem Umfang sich die Vorsorgemaßnahme als Schadensabwehr in einem künftigen Störfall aktualisieren wird, für den die Beklagte einzustehen hat, entzieht sich einer zuverlässigen Prognose.
b)
Die Kosten für den Einbau der Haustür können auch nicht unter dem Blickpunkt des Aufwendungsersatzes für eine Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB zugebilligt werden. Hierfür wäre erforderlich, daß der Kläger ein Geschäft der Beklagten ausgeführt hat. Indessen dient die getroffene Maßnahme allein dem Interesse des Klägers und ist dessen Vorsorgesphäre zuzuordnen, so daß von einem für die Beklagte ausgeführten Geschäft nicht die Rede sein kann.
c)
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht aus der vom Kläger im zweiten Rechtszug erstrebten Analogie zu §§ 249 ff., 823 ff., 906 Abs. 2, 1004 BGB sowie § 14 BlmSchG hergeleitet werden kann.
Das Berufungsgericht hat die vom Kläger angenommene Regelungslücke mit zutreffenden Erwägungen verneint. Die Revision greift diese Ausführungen auch nicht an. Der Anspruch des Klägers kann insbesondere nicht auf den von der Rechtsprechung entwickelten sog. nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt werden (dazu Senatsurteil BGHZ 92, 143, 145; ferner BGHZ 48, 98, 101 sowie BGH, Urteile vom 26. Oktober 1978 - III ZR 26/77 - NJW 1979, 164 ff. und vom 8. März 1990 - III ZR 141/88 - NJW 1990, 3195 f.). Fehlt es nämlich bereits an einer fortbestehenden Einwirkung, so wird auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch vom Inhalt jenes besonderen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht abgedeckt, weil dieser Anspruch einen Ausgleich für die konkrete Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung gewähren soll, um die es bei der hier in Frage stehenden Vorsorgemaßnahme jedoch nicht geht.
Fundstellen
Haufe-Index 3018897 |
DB 1992, 1237-1238 (Volltext mit amtl. LS) |
NJW 1992, 1043 |
NJW 1992, 1043-1044 (Volltext mit amtl. LS) |
BGHWarn 1992, 8-11 |
NJW-RR 1992, 1182 (amtl. Leitsatz) |
JurBüro 1992, 385 (Kurzinformation) |
DAR 1993, 217 (Kurzinformation) |
MDR 1992, 349-350 (Volltext mit amtl. LS) |
VersR 1992, 504-506 (Volltext mit red. LS) |
WuM 1992, 195-196 (Volltext mit amtl. LS) |