Entscheidungsstichwort (Thema)
Recht einer Erbengemeinschaft zur Kündigung von Verlagsverträgen
Leitsatz (amtlich)
Verlagsverträge
Zur Frage des Übergangs des Rechts einer (ungeteilten) Erbengemeinschaft zur Kündigung von Verlagsverträgen auf den Erwerber des literarischen Nachlasses des Erblassers.
Normenkette
BGB §§ 185, 2033 Abs. 2, § 2040 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es hinsichtlich der Feststellungsklage zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil des Landgerichts München I vom 30. Juni 1993 abgeändert.
Die Feststellungsklage wird mit dem dem Urteilsausspruch zu IV zugrundeliegenden Hauptantrag abgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung (Hilfsanträge), auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem literarischen Nachlaß des am 12. Juni 1943 in Berlin verstorbenen Schriftstellers H. H. E. in Anspruch. Die Beklagte, ein Verlag, nutzt aufgrund von Verträgen mit der Witwe Teile des Werks E. verlegerisch. Die Parteien streiten, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, über die Wirksamkeit der Kündigung dieser Verlagsverträge.
H. H. E. wurde von seiner Ehefrau J. E. beerbt. Diese verstarb am 11. August 1974 und wurde zu gleichen Teilen von ihren Schwestern D. S., C. B. und E. C. beerbt. E. C. verstarb am 19. November 1977; Erben wurden ihre Kinder S. Br. und Je. J.
Die Beklagte erwarb aufgrund dreier Verlagsverträge mit der Witwe aus den Jahren 1972 bis 1974 Verlagsrechte an dem Werk „Alraune” sowie den Erzählsammlungen „Geschichten des Grauens” und „Die Spinne”. Zwischen 1976 und 1991 vergab die Beklagte – über die ihr eingeräumten Rechte hinaus – Lizenzen und Filmoptionen an Werken E.. Zu einer Lizenzabrechnung gegenüber den Erben der Witwe E. kam es nicht.
Der Kläger, der als Dissertation eine Biographie über das Leben des H. H. E. geschrieben hatte, erwarb durch drei Verträge mit den Erben aus den Jahren 1991 und 1992 Rechte am Werk E.. Er trat an die Beklagte wegen der von dieser vorgenommenen Verwertungshandlungen und der erzielten Lizenzeinnahmen heran. Nach Auskunft der Beklagten hatte diese in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1991 insgesamt 26.536,– DM vereinnahmt.
Mit Schreiben seiner Rechtsvertreter vom 3. August 1992 kündigte der Kläger die drei von der Beklagten mit der Witwe E. geschlossenen Verlagsverträge fristlos. Im Laufe dieses Rechtsstreits kündigten der Kläger und dessen Mutter, an die er seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte inzwischen abgetreten hatte, die Verträge mit Schreiben vom 13. April 1993 nochmals im eigenen Namen und zugleich namens und kraft Vollmacht der Erben nach J. E.. Schließlich kündigte er am 27. Dezember 1993 vorsorglich erneut im Namen und kraft Auftrags der Erben, nachdem er zuvor zwischen dem 24. Juli und dem 17. August 1993 mit den Erben weitere (gleichlautende) Vereinbarungen geschlossen hatte, mit denen Rechte übertragen sowie Genehmigungen und Bevollmächtigungen zu verschiedenen Rechtshandlungen erteilt worden waren.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 26.536,– DM nebst Zinsen und im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung sowie auf Zahlung des sich nach der Rechnungslegung ergebenden Betrags in Anspruch genommen; außerdem hat er Feststellung begehrt, daß die drei Verlagsverträge der Beklagten durch das Kündigungsschreiben vom 3. August 1992, hilfsweise durch das Kündigungsschreiben vom 13. April 1993 und weiter hilfsweise zum 27. Dezember 1993 beendet wurden.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte am Gesamtwerk E. aufgrund der Verträge aus den Jahren 1991 und 1992, spätestens jedoch aufgrund der nachfolgenden Verträge aus dem Jahre 1993 erworben zu haben. Seine Mutter, an die er diese Rechte abgetreten habe, habe sie an ihn, soweit für dieses Verfahren erforderlich, rückübertragen. Die von ihm ausgesprochene Kündigung sei wegen eindeutiger Pflichtverletzungen der Beklagten – insbesondere unberechtigter Verwertungshandlungen, von denen er erst im November 1991 erfahren habe – gerechtfertigt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Außerdem habe sie auch keinen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben. Sie habe trotz aller Bemühungen die Erben des Schriftstellers E. nicht ermitteln können. Die Lizenzeinnahmen habe sie treuhänderisch verwaltet.
Das Landgericht hat die Beklagte – bis auf einen noch nicht entscheidungsreifen Teil – gemäß den Klageanträgen durch Teilurteil verurteilt und festgestellt, daß die drei Verlagsverträge der Beklagten durch das Kündigungsschreiben vom 3. August 1992 beendet wurden.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG München ZUM 1995, 721).
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage mit dem Feststellungsantrag weiter, nachdem der Senat die – ursprünglich unbeschränkt eingelegte – Revision nur insoweit angenommen hat. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers aufgrund der Verträge aus den Jahren 1991 und 1992 bejaht. Aus diesen Verträgen ergebe sich auch, daß der Kläger zu der mit Schreiben vom 3. August 1992 ausgesprochenen Kündigung berechtigt gewesen sei. Dazu hat es ausgeführt:
Der Vertrag zwischen dem Kläger und der D. S. vom 23. Juli 1991 sei unter anderem auf die Übertragung aller „Rechtsansprüche” gerichtet, die sich aus den Urheberrechten des Schriftstellers H. H. E. ergäben; dazu gehöre auch das Recht zur Kündigung. Der Übertragungsvertrag mit C. B. vom 11. Oktober 1991 habe die allgemeine Vertretung „an den Urheberrechten” und damit auch die Befugnis zur Kündigung umfaßt. Die mit den Erben der E. C. am 19. Juli 1992 getroffene Vereinbarung erwähne ausdrücklich das Recht zur Kündigung von Verträgen.
Die mit Schreiben vom 3. August 1992 ausgesprochene Kündigung sei auch wirksam, da die Beklagte – was das Berufungsgericht näher ausgeführt hat – schwerwiegende Vertragsverstöße begangen und damit einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben habe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen hinsichtlich der Feststellungsklage zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage mit dem Hauptantrag sowie zur Zurückverweisung mit den Hilfsanträgen.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die drei Verlagsverträge, die J. E. als Alleinerbin des H. H. E. mit der Beklagten in den Jahren 1972 bis 1974 abgeschlossen hat, mit Schreiben vom 3. August 1992 wirksam gekündigt, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Kläger hat die Verlagsverträge im eigenen Namen gekündigt. Dazu war er nur berechtigt, wenn er hinsichtlich der Verlagsverträge entweder selbst Vertragspartner der Beklagten geworden oder jedenfalls sonst in zulässiger Weise mit den vorgenommenen Rechtsübertragungen auch das Recht zur Kündigung im eigenen Namen erworben hätte oder dazu ermächtigt worden wäre. Davon kann nach dem hier maßgebenden deutschen Recht nicht ausgegangen werden.
a) Die Frage der Kündigung der Verlagsverträge und der Berechtigung dazu beurteilt sich nach deutschem Recht.
Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Verlagsverträge zutreffend davon ausgegangen. daß deutsches Recht anzuwenden ist. Der Verlagsvertrag aus dem Jahre 1973 enthält insoweit auch eine ausdrückliche Regelung (§ 17 Abs. 1). Daran fehlt es zwar bei den Verträgen aus den Jahren 1972 und 1974. Aus den Umständen bei Vertragsabschluß läßt sich jedoch hinreichend entnehmen, daß die damaligen Vertragsparteien auch insoweit von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen sind. Denn der Vertrag ist von Parteien, die ihren Wohnsitz bzw. ihre Niederlassung in Deutschland hatten, in deutscher Sprache über Werke eines deutschen Schriftstellers abgeschlossen worden (vgl. auch BGHZ 19, 110 ff.). Die Anwendung deutschen Rechts ist hinsichtlich der Verlagsverträge in der Revisionsinstanz auch nicht beanstandet worden.
Deutsches Recht ist auch anwendbar, soweit es um die Frage der Ermächtigung zur Kündigung geht, die der Kläger aus den in den Jahren 1991 und 1992 mit den Erben der J. E. abgeschlossenen Verträgen herleitet. Denn grundsätzlich ist für die Ermächtigung das Statut des zustinmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts maßgebend, solange nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. MünchKomm/Spellenberg, BGB, 2. Aufl., EGBGB Vor Art. 11 Rdn. 28 f. und Art. 11 Rdn. 82). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Auch soweit es um die Übertragung des Kündigungsrechts geht, folgt diese der Kündigung, die grundsätzlich dem Vertragsstatut unterliegt (vgl. MünchKomm/Martiny, aaO, Art. 32 Rdn. 44).
b) Nach dem für die Frage der Wirksamkeit einer Vertragsübernahme hier maßgebenden deutschen Recht ist der Kläger aufgrund der Verträge aus den Jahren 1991 und 1992 nicht anstelle der Erben als Vertragspartner in die Verlagsverträge mit der Beklagten aus den Jahren 1972 bis 1974 eingetreten. Eine – im Gesetz nicht geregelte – Vertragsübernahme kann nur unter Mitwirkung der drei Beteiligten vollzogen werden. und zwar entweder durch dreiseitigen Vertrag zwischen dem eintretenden, dem ausscheidenden und dem verbleibenden Vertragspartner oder durch Vereinbarung zwischen zwei Beteiligten unter Zustimmung des Dritten (vgl. BGHZ 96, 302, 308 m.w.N.). Vorliegend fehlt es schon an der gebotenen Mitwirkung der Beklagten. Überdies sehen die Verträge des Klägers mit den Erben aus den Jahren 1991 und 1992 den Eintritt des Klägers in die Verlagsverträge mit der Beklagten nicht vor.
c) Ob der Kläger die Berechtigung zur Kündigung im eigenen Namen auch ohne Eintritt in die Verlagsverträge entweder durch Rechtsübertragungen (das Recht zur Kündigung eingeschlossen) aufgrund der Verträge aus den Jahren 1991 und 1992 oder – wie vom Berufungsgericht angenommen – durch eine in den Verträgen liegende Ermächtigung überhaupt in rechtlich zulässiger Weise erlangen konnte, kann auf sich beruhen (beides ist umstritten; vgl. Erman/Brox, BGB, 9. Aufl., § 185 Rdn. 2; MünchKomm/Roth, aaO, § 399 Rdn. 18; Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 413 Rdn. 7; Soergel/Kummer, BGB, 11. Aufl., § 564 Rdn. 28; Staudinger/Kaduk, BGB, 12. Aufl., § 399 Rdn. 76 und § 413 Rdn. 37; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., I 125 IV 18). Beides scheitert vorliegend bereits aus erbrechtlichen Gründen.
Für die Beurteilung der Rechtsverhältnisse der Erbengemeinschaft ist deutsches Recht anwendbar. Denn die Erbfolge nach H. H. E., der 1943 in Berlin verstorben ist, richtet sich nach dem Recht des Staates. dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte (Art. 25 EGBGB; vgl. auch Palandt/Heldrich, aaO, EGBGB Art. 25 Rdn. 10; MünchKomm/Birk, aaO. EGBGB Art. 25 Rdn. 243 ff.). Auch für die Erbfolge nach seiner Ehefrau J. E., die laut Erbschein des Amtsgerichts S. am 5. Oktober 1977 zuletzt in Sö. bei S. lebte, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vom Erbstatut des Art. 25 EGBGB (a.F.) auszugehen.
Die Rechte an den zwischen der Beklagten und J. E. abgeschlossenen Verlagsverträgen standen nach dem Tode der Witwe laut Erbschein des Amtsgerichts S. der aus den drei Schwestern (bzw. deren Erben) bestehenden Erbengemeinschaft zu. Diese Erbengemeinschaft war – wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist – jedenfalls in den Jahren 1991 und 1992. d.h. zum Zeitpunkt der vom Kläger mit den Erben abgeschlossenen Verträge, noch nicht auseinandergesetzt. Die Miterben konnten daher nach § 2033 Abs. 2 BGB über ihre Anteile an den einzelnen Nachlaßgegenständen nicht verfügen. zu einer Verfügung über Nachlaßgegenstände waren sie gemäß § 2040 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt. Zu einer solchen gemeinschaftlichen Verfügung ist es hier aufgrund der Verträge des Klägers mit den Erben aus den Jahren 1991 und 1992 nicht gekommen. Zwar ist dazu kein gleichzeitiges Handeln der Miterben in einem einheitlichen Rechtsakt notwendig, vielmehr genügen auch zeitlich aufeinanderfolgende Einzelerklärungen. Erforderlich ist aber, daß sich die Einzelakte zu einer einheitlichen Verfügung ergänzen (vgl. Palandt/Edenhofer, aaO, § 2040 Rdn. 4; MünchKomm/Dütz, aaO, § 2040 Rdn. 14). Daran fehlt es hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts.
Dies ergibt sich bereits aus den eigenen Darlegungen des Berufungsgerichts zum Inhalt der Verträge. Der Vertrag mit D. S. vom 23. Juli 1991 war auf eine Vollübertragung des Urheberrechtsanteils der Erbin gerichtet. Demgegenüber wurde dem Kläger durch den Vertrag mit C. B. vom 11. Oktober 1991 lediglich nach außen hin die Position eines Rechtsinhabers eingeräumt; darin könnte möglicherweise eine treuhänderische Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte liegen. Letztlich kann aber offenbleiben. in welchem Sinne diese beiden Verträge auszulegen sind. Denn der Vertrag des Klägers mit den Erben der E. C. vom 19./29. Juli 1992 hatte einen anderen Inhalt. Dieser Vertrag war auf eine umfassende Bevollmächtigung gerichtet, die das Berufungsgericht als Generalvollmacht gewertet hat. Die Einräumung eigener urheberrechtlicher Rechtspositionen zur Rechtswahrung im eigenen Namen und die Bevollmächtigung zur Rechtswahrnehmung im eigenen Namen sind aber Rechtsgeschäfte verschiedener Art, die keine gemeinschaftliche Verfügung (§ 2040 Abs. 1 BGB) im Sinne einheitlicher Einzelakte ergeben. Die Erklärungen der Miterben ergänzen sich auch nicht im Sinne einer vom Berufungsgericht angenommenen übereinstimmenden Ermächtigung zur Kündigung als Bevollmächtigter im eigenen Namen. Dies scheitert schon daran, daß jedenfalls D. S. dem Kläger ihren Anteil an den Rechten vollständig übertragen und ihn somit gar nicht zu ihrem Bevollmächtigten machen wollte.
d) Die mit Schreiben vom 3. August 1992 ausgesprochene Kündigung des Klägers wurde auch nicht dadurch wirksam, daß die Miterben die Kündigung in gleichlautenden Verträgen aus dem Jahre 1993 nachträglich genehmigt haben. Die Regelung des § 185 Abs. 2 BGB ist auf einseitige Gestaltungsgeschäfte nicht anwendbar, da diese keinen Schwebezustand vertragen (vgl. BGHZ 114, 360. 366; Palandt/Heinrichs, aaO, § 185 Rdn. 2 und Palandt/Edenhofer, aaO, § 2040 Rdn. 4 a.E.).
2. Erweist sich die Feststellungsklage danach mit dem Hauptantrag als unbegründet, so kommt es nunmehr auf die vom Berufungsgericht folgerichtig ungeprüft gelassene Frage an, ob die Klage mit den Hilfsanträgen Erfolg hat. Insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen, ob der Kläger zu den am 13. April 1993 oder am 27. Dezember 1993 – auch im Namen der Erben – ausgesprochenen Kündigungen berechtigt war. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der am 13. April 1993 (hilfsweise) im Namen der Erbengemeinschaft ausgesprochenen Kündigung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, daß nach § 180 Satz 2 BGB auch eine nachträgliche Genehmigung der Erbengemeinschaft aufgrund der zwischen dem 24. Juli und 17. August 1993 geschlossenen Vereinbarungen in Betracht kommen kann.
Sollten die Kündigungen wirksam ausgesprochen worden sein, wird es weiter darauf ankommen, ob zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt (noch) ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorlag. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß die Kündigungen grundsätzlich innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis der Kündigungsberechtigten erfolgen müssen. wobei hier allerdings der besonderen Situation einer ungeteilten Erbengemeinschaft. deren Mitglieder verstreut im Ausland ihren Wohnsitz haben, Rechnung zu tragen sein wird. Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes erscheinen die gegen die Annahme eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung durch das Berufungsgericht gerichteten Angriffe der Revision nicht durchgreifend. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine schwerwiegende Vertragsverletzung darin gesehen hat, daß die Beklagte sich Befugnisse angemaßt hat, die weit über die ihr eingeräumten Rechte hinausgingen, und daß sie nicht nur jede Abrechnung unterlassen, sondern darüber hinaus nach ihren eigenen Angaben die Abrechnungsunterlagen für die Zeit bis 1. Januar 1986 sogar vernichtet hat. Letzteres läßt sich mit ihrer Erklärung nicht vereinbaren, die Rechte der Miterben treuhänderisch wahrgenommen zu haben. Das von der Revision angeführte Vorbringen der Beklagten, dem Nachlaßpfleger Bl. keine Abrechnungen erteilt zu haben, weil dieser sich trotz Aufforderung ihr gegenüber nicht legitimiert habe, vermag die Beklagte nicht zu entlasten. Die Beklagte hätte beim Amtsgericht S. nicht nur die Namen und Adressen der im Erbschein aufgeführten Miterben erfahren, sondern sich auch darüber informieren können, ob Bl. tatsächlich Nachlaßpfleger geworden war. Dazu hatte sie vor allem dann Veranlassung, wenn – wie vom Berufungsgericht ausgeführt – dem Schreiben Bl. an die Beklagte vom 9. August 1975 die Bestallungsurkunde des Nachlaßgerichts S. nicht beigelegen haben sollte; denn in dem Schreiben wird von der „beiliegenden Fotokopie der Bestallungsurkunde” gesprochen. Unter Berücksichtigung dieser und eventueller weiterer Umstände wird es darauf ankommen, ob den Erben zum Zeitpunkt der hier maßgebenden Kündigung eine Fortsetzung der Verlagsverträge noch zumutbar war.
III. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und die Sache unter Abweisung der Feststellungsklage mit dem Hauptantrag wegen der Hilfsanträge an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 604856 |
NJW 1997, 1150 |
FamRZ 1997, 547 |
GRUR 1997, 236 |
AfP 1997, 665 |
MDR 1997, 572 |
IPRspr. 1996, 38 |