Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrfache Berufungseinlegung bei verschiedenen Gerichten gegen eine Entscheidung als dasselbe Rechtsmittel. Einheitliche Entscheidung. Verweisung an ein Gericht

 

Leitsatz (amtlich)

Auch die mehrfache Einlegung einer Berufung führt nicht zu einer Vervielfachung der Berufungsverfahren, sondern zu einem einheitlichen Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist. Das gilt auch bei Einreichung der Berufungsschriften bei verschiedenen Gerichten, wenn die Berufungen nach Verweisung ein und demselben Gericht zur Entscheidung vorliegen.

 

Normenkette

ZPO § 519 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.04.2004; Aktenzeichen 9 U 90/03)

AG Frankfurt am Main

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des OLG Frankfurt v. 21.4.2004 - 9 U 90/03, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin, die ein Reisebüro betreibt, nimmt als Vertragsunternehmen das beklagte Kreditkartenunternehmen aus einem Kreditkartengeschäft in Anspruch.

Am 15.2.1999 schloss die Beklagte mit der Klägerin einen Vertrag über die Akzeptanz von VISA/Electron Karten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war vorgesehen, dass die Beklagte alle fälligen Forderungen der Klägerin gegen Karteninhaber "kauft", wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unter Nr. 5 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde u.a. Folgendes vereinbart:

"Das Vertragsunternehmen steht ... (Beklagte) dafür ein, dass Kartenbelastungen nur für Leistungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebes erfolgen und keine nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörenden Leistungen, insb. keine Kreditgewährungen oder andere Geldzahlungen zu Grunde liegen."

Mit "Vermittlungsauftrag und Vereinbarung einer Leistungsvergütung" verpflichtete sich ein Ehepaar aus der Schweiz im Mai 1999, für die Vermittlung des Objekts "G. "an die Klägerin eine sofort fällige Leistungsvergütung i.H.v. 2.000 CHF zu zahlen. Die Zahlung erfolgte per Kreditkarte. Die Beklagte schrieb den Betrag der Klägerin abzgl. Provision und Umsatzsteuer gut, nahm später aber eine Rückbelastung der Klägerin vor.

Ende 2001 hat die Klägerin unter ihrer deutschen Niederlassung Klage auf Zahlung von 2.316,48 DM nebst Zinsen erhoben. Die Beklagte macht geltend, der von der Klägerin vermittelte Vertrag sei ein Time-Sharing-Vertrag, dieser sei unwirksam, gehöre nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin und sei deshalb von dem Kartenakzeptanzvertrag nicht erfasst.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung v. 17.9.2003 in der Berufungsinstanz vor dem LG klargestellt worden war, dass der in der Klage angegebene Geschäftsführer der Klägerin lediglich Leiter ihrer Niederlassung in Deutschland war, und die in der Schweiz ansässige Klägerin einen Handelsregisterauszug vorgelegt hatte, dass es sich hierbei nur um ihre unselbständige deutsche Niederlassung handelt, hat die Beklagte am 7.10.2003 Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil beim OLG eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung beantragt. Mit Beschluss v. 17.12.2003 hat sich das LG auf Antrag der Beklagten für funktionell unzuständig erklärt und die Sache an das OLG verwiesen. Dieses hat die Berufung der Beklagten unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

A.

I.

Die vom OLG zugelassene Revision der Beklagten ist statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Einschränkung zugelassen. Der allerdings nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Begründung, die Zulassung erfolge wegen der bislang "nicht hinreichend geklärten Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsmittels", lässt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht die Einschränkung entnehmen, die Revision sei nur zu Gunsten der Klägerin zugelassen worden. Die Klägerin ist durch das Berufungsurteil nicht beschwert. Eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung wäre außerdem unzulässig mit der Folge, dass nur die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam wäre (BGH, Urt. v. 20.5.2003 - XI ZR 248/02, MDR 2003, 1190 = BGHReport 2003, 961 = WM 2003, 1370 [1371]; Urt. v. 23.9.2003 - XI ZR 135/02, BGHReport 2003, 1413 = MDR 2004, 105 = WM 2003, 2232 [2233]; Urt. v. 20.4.2004 - XI ZR 171/03, MDR 2004, 1011 = BGHReport 2004, 1165 = WM 2004, 1230 [1231]; Urt. v. 26.10.2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127 [128]).

II.

Die Berufung der Beklagten ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht unzulässig.

1. Die Beklagte hat gegen das Urteil des AG sowohl beim LG als auch beim OLG Berufung eingelegt. Legt eine Partei gegen eine bestimmte Entscheidung mehrfach Berufung ein, so handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das nach ständiger Rechtsprechung des BGH einheitlich zu entscheiden ist (BGHZ 45, 380 [383]; BGH, Beschl. v. 10.7.1985 - IVb ZB 129/84, MDR 1985, 1009 = NJW 1985, 2834; Beschl. v. 15.10.1992 - I ZB 8/92, BRAK 1993, 64 = MDR 1993, 476 = NJW 1993, 269; Beschl. v. 20.9.1993 - II ZB 10/93, MDR 1993, 1234 = BRAK 1994, 54 = CR 1994, 142 = WM 1993, 2141; Beschl. v. 2.7.1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659 f.). Das gilt auch bei Einreichung der Berufungsschriften bei verschiedenen Gerichten jedenfalls dann, wenn die Berufungen nach Verweisung - wie hier - ein und demselben Gericht zur Entscheidung vorliegen.

2. Das OLG hat entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch als funktionell zuständiges Gericht über die einheitliche Berufung der Beklagten entschieden.

a) Die Zuständigkeit ergibt sich, anders als das OLG gemeint hat, allerdings nicht aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat in einem - erst nach Erlass des angefochtenen Urteils veröffentlichten - Beschluss v. 28.1.2004 (BGH, Beschl. v. 28.1.2004 - VIII ZB 66/03, MDR 2004, 828 = BGHReport 2004, 983 = WM 2004, 2227) entschieden, dass bei § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG im Berufungsverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem AG unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei zu Grunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist. Der erk. Senat schließt sich dieser Auffassung an.

Sie entspricht dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleiteten Postulat der Rechtsmittelklarheit. Diese gebietet, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen und ihm insb. die Prüfung zu ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsmittel zulässig ist (BVerfG v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 [416 f.] = MDR 2003, 886; v. 7.10.2003 - 1 BvR 10/99, BVerfGE 108, 341 [349]). Würde in der Berufungsinstanz neues Vorbringen zum vor dem AG unstreitigen Gerichtsstand einer Partei mit Konsequenzen für die Zulässigkeit der Berufung zugelassen, würde der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert und damit Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (BVerfG v. 2.12.1987 - 1 BvR 1291/85, BVerfGE 77, 275 [284] = MDR 1988, 464; v. 17.3.1988 - 2 BvR 233/84, BVerfGE 78, 88 [99] = MDR 1988, 750; Beschl. v. 30.4.1997 - 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95, BVerfGE 96, 27 [39]).

Funktionell zuständig wäre danach hier nicht das OLG, sondern das LG; denn in erster Instanz vor dem AG war unstreitig, dass es sich bei der Klägerin um eine GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland handelte.

b) Gleichwohl ist das angefochtene Urteil nicht durch ein funktionell nicht zuständiges Gericht erlassen worden. Das LG hat sich nämlich durch Beschluss v. 17.12.2003 für funktionell unzuständig erklärt und die Sache in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das OLG verwiesen.

Gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ist der Verweisungsbeschluss für das in ihm bezeichnete Gericht bindend. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH allerdings nicht, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt; dies ist der Fall, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschl. v. 9.7.2002 - X ARZ 110/02, BGHReport 2002, 946 = MDR 2002, 1450 = NJW-RR 2002, 1498; Beschl. v. 10.6.2003 - X ARZ 92/03, BGHReport 2003, 1305 = NJW 2003, 3201 f., jeweils m.w.N.).

Das ist hier nicht der Fall. Das LG hat bei Erlass des Verweisungsbeschlusses nicht verkannt, dass § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO für den Fall einer fehlenden funktionellen Zuständigkeit nicht gilt (BGH v. 13.5.2003 - VI ZR 430/02, BGHZ 155, 46 [50] = MDR 2003, 1194 = BGHReport 2003, 892; Beschl. v. 10.7.1996 - XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55), dass Ausnahmen von diesem Grundsatz aber für den Fall anerkannt sind, dass auf Grund des Meistbegünstigungsgrundsatzes die Berufung bei verschiedenen Gerichten eingelegt werden kann (BGH v. 4.10.1978 - IV ZB 84/77, BGHZ 72, 183 [193]; v. 13.5.2003 - VI ZR 430/02, BGHZ 155, 46 [51] = MDR 2003, 1194 = BGHReport 2003, 892; Beschl. v. 2.10.1985 - IVb ARZ 24/85, MDR 1986, 216 = NJW 1986, 2764 f.; Beschl. v. 10.7.1996 - XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55). Das LG ist dann zu dem Ergebnis gelangt, dass es im Hinblick auf die aus rechtsstaatlichen Gründen gebotene Gewährleistung staatlichen Rechtsschutzes in einem Fall wie hier erforderlich sei, § 281 ZPO entsprechend anzuwenden. Das ist auf der Grundlage der Annahme des LG, für die Entscheidung über die Berufung des Beklagten sei das OLG zuständig, jedenfalls nicht willkürlich. Das OLG hat über die Berufung des Beklagten deshalb als zuständiges Gericht entschieden.

B.

Auch in der Sache selbst hat die Revision keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Ein Anspruch auf Zahlung der Kartenumsätze stehe der Klägerin aus Nr. 2 i.V.m. Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zu. Bei diesem Vertrag handele es sich um ein abstraktes Schuldversprechen i.S.d. § 780 BGB, das unter der aufschiebenden Bedingung der Einreichung vertragsgemäßer Zahlungsbelege stehe. Dass die Klägerin hier einen den Anforderungen des Vertrages entsprechenden Beleg vorgelegt habe, sei unstreitig. Dem Anspruch der Klägerin stehe Nr. 5 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht entgegen. Durch diese Klausel solle nur verhindert werden, dass Karteninhaber sich an anderen als den vom Kartenausgeber dafür vorgesehenen Stellen unkontrolliert und kostenfrei Bargeld verschaffen könnten. Dass darüber hinaus auch der Abschluss von Verträgen über Sach- oder Dienstleistungen ausgeschlossen werden solle, folge aus dem Wortlaut der Klausel nicht unmittelbar. Es sei nicht ersichtlich, warum Reisevermittlungsumsätze akzeptiert werden sollten, Umsätze aus Verträgen über andere Leistungen aber nicht. Zweifel am Umfang des Ausschlusstatbestandes gingen nach § 5 AGBG zu Lasten der Beklagten als Verwenderin. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten keinen Vorbehalt, der Time-Sharing-Geschäfte ausnehme.

Dem Anspruch der Klägerin stehe auch nicht entgegen, dass ihr ein wirksamer Anspruch gegen ihre Kunden möglicherweise nicht zustehe. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte beruhe auf einem abstrakten Schuldversprechen. Einwendungen aus dem Vertrag zwischen dem Vertragsunternehmen und dem Kunden seien der Beklagten daher grundsätzlich versagt. Die Parteien hätten eine Leistungsfreiheit der Beklagten in den Nr. 5, 7 und 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen. Die Unwirksamkeit von Time-Sharing-Verträgen werde davon nicht erfasst. Darüber hinaus lasse der Vortrag der Beklagten weder erkennen, ob ein Vertrag über Teilzeitwohnrechte vorliege, noch ob seitens der Kunden ein wirksamer Widerruf erfolgt sei.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.

Die Klägerin hat als Vertragsunternehmen gegen das beklagte Kreditkartenunternehmen in der geltend gemachten Höhe einen Anspruch auf Auszahlung des getätigten Kreditkartenumsatzes.

1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei dem der Kreditkartenzahlung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft handele es sich um die Vermittlung eines Time-Sharing-Vertrags. Ein solches Geschäft gehöre nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Reisebüros. Die Vermittlung eines Time-Sharing-Vertrages liegt nicht außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes eines Reisebüros. Beim Timesharing handelt es sich i.d.R. um zeitanteilige Nutzungsrechte an Ferienimmobilien, vor allem Ferienwohnungen und Ferienhäusern (Hildenbrand/Kappus/Mäsch, Timesharing und Teilzeit-Wohnrechtegesetz, S. 17, 18; Drasdo, Teilzeit-Wohnrechtegesetz, Einführung Rz. 7; Franzen in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., Vor § 481 Rz. 10, 11). Dass Timesharing vor allem als "Tourismusprodukt" (Staudinger/Martinek, BGB, 2001, Einl. zum TzWrG Rz. 39) Bedeutung hat, kommt auch in § 1 Abs. 2 S. 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz a.F. zum Ausdruck, wenn dort die Anwendung des Gesetzes an die entgeltliche Nutzung eines Wohngebäudes zu Erholungs- oder Wohnzwecken geknüpft wird. Nicht anders als die Vermittlung von Ferienwohnungen kann deshalb auch die Vermittlung von Time-Sharing-Verträgen zum Geschäftsbetrieb eines Reisebüros gehören. Hier weist sowohl die Handelsregistereintragung der Klägerin als auch die Gewerbeanmeldung ihrer deutschen Niederlassung als Geschäftszweck u.a. die Vermittlung von Teilzeitwohnrechten aus. Es kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass die Vermittlung solcher Verträge zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gehört. Ob der Beklagten dies bekannt war, ist ohne Belang.

2. Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, dem Anspruch der Klägerin als Vertragsunternehmen eine vermeintliche Unwirksamkeit des mit ihren Kunden geschlossenen Vermittlungsvertrages entgegenhalten zu können.

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGH v. 16.4.2002 - XI ZR 375/00, BGHZ 150, 286 [294] = CR 2002, 747 = BGHReport 2002, 593 = MDR 2002, 958; v. 24.9.2002 - XI ZR 420/01, BGHZ 152, 75 [80] = MDR 2003, 100 = BGHReport 2002, 1091; v. 13.1.2004 - XI ZR 479/02, BGHZ 157, 256 [261 ff.] = MDR 2004, 458 = BGHReport 2004, 453; Urt. v. 16.3.2004 - XI ZR 13/03, BGHReport 2004, 1033 = MDR 2004, 951 = WM 2004, 1031 [1032]; Urt. v. 16.3.2004 - XI ZR 169/03, BGHReport 2004, 1092 = MDR 2004, 950 = WM 2004, 1130 [1131]), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht. An dieser Rechtsprechung, die von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird, ist festzuhalten. Kreditkartenunternehmen können Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Kreditkarteninhaber und dem Vertragsunternehmen diesem - vorbehaltlich hier nicht getroffener abweichender vertraglicher Vereinbarungen - deshalb nur dann entgegenhalten, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt. Eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt; das ist nur dann der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zusteht (BGH v. 24.9.2002 - XI ZR 420/01, BGHZ 152, 75 [82] = MDR 2003, 100 = BGHReport 2002, 1091, m.w.N.). Selbst wenn unterstellt wird, dass der zwischen der Klägerin und ihren in der Schweiz ansässigen Kunden geschlossene Vertrag über ein in Österreich auszuübendes Teilzeitnutzungsrecht widerruflich ist, ist das nicht der Fall. Denn die rechtzeitige Ausübung eines Widerrufs durch die Kunden ist streitig und ungeklärt.

b) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Unwirksamkeit des Vermittlungsauftrags folge jedenfalls aus § 7 i.V.m. § 9 Teilzeit-Wohnrechtegesetz a.F., da die Vereinbarung einer sofort fälligen Vermittlungsprovision i.H.v. ca. 15 % des Preises eine Umgehung des Anzahlungsverbots des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes a.F. darstelle. Ein Verstoß gegen das in § 7 Teilzeit-Wohnrechtegesetz a.F. normierte Anzahlungsverbot führt nach zutreffender ganz h.M. nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, weil das Fordern oder Annehmen der Anzahlung nur für den Unternehmer verboten ist (Franzen in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 486 Rz. 15; Bamberger/Roth/Eckert, BGB, § 486 Rz. 7; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 486 Rz. 4; Palandt/Putzo, BGB, 64. Aufl., § 486 Rz. 7).

III.

Die Revision war somit zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1332596

BGHR 2005, 806

NJW-RR 2005, 780

NZM 2005, 395

WM 2005, 857

MDR 2005, 824

RRa 2005, 223

NJW-Spezial 2005, 244

PA 2005, 133

ProzRB 2005, 294

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