Entscheidungsstichwort (Thema)
Konnossement. Verfrachtereigenschaft. Gerichtsstandsklausel
Leitsatz (amtlich)
a) Weist ein Konnossement den Charterer auf der Vorderseite deutlich hervorgehoben als Verfrachter aus, so geht dies als Individualvereinbarung der Benennung des Reeders als Verfrachter in den Konnossementsbedingungen (Identity-of-Carrier-Klausel) vor (Bestätigung von BGH, Urt. v. 5.2.1990 - II ZR 15/89, MDR 1990, 701 = TranspR 1990, 163 und BGH, Urt. v. 4.2.1991 - II ZR 52/90, MDR 1991, 610 = TranspR 1991, 243).
b) Eine im Konnossement zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte Gerichtsstandsklausel bindet den Drittinhaber des Konnossements, soweit dieser nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist oder der Gerichtsstandsklausel zugestimmt hat. Da Gerichtsstandsklauseln in Konnossementen im internationalen Seerecht als handelsüblich gelten, ist von einer Zustimmung auszugehen, wenn der Drittinhaber Rechte aus dem Konnossement geltend macht.
c) Eine im Konnossement zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte Gerichtsstandsklausel entfaltet ggü. dem Reeder nur Wirkung, wenn dieser an dem Konnossement mitgewirkt oder der Gerichtsstandsklausel nachträglich zugestimmt hat.
Normenkette
Brüssel-I-VO Art. 23 Abs. 1; AGBG a.F. § 4; BGB § 305b
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Oldenburg vom 18.2.2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Klägerin macht als Konnossementsberechtigte Schadensersatz wegen Beschädigung von Transportgut gegen die in Deutschland ansässige beklagte Reederei geltend. Die Parteien streiten um die internationale Zuständigkeit des angerufenen LG Osnabrück.
[2] Die B. in Corby/Großbritannien beauftragte die S. Limited, deren Sitz ebenfalls in Großbritannien liegt, im Jahre 1998 mit dem Transport von 560 Stahlröhren von Großbritannien nach Schweden. Das Transportgut wurde am 18.5.1999 in Goole/Großbritannien auf das MS "E.", dessen Reeder die in Deutschland ansässige Beklagte ist, verladen und nach Varberg/Schweden gebracht, wo das Schiff am 21.5.1999 eintraf.
[3] Das für den Transport ausgestellte, vom Kapitän des MS "E." unterschriebene Konnossement enthält auf der Vorderseite in Fettdruck die Bezeichnung "S. Limited" unter Beifügung der Telefonnummer, der Telefaxnummer und der Telexnummer. Die Klägerin ist im Konnossement als Empfängerin der Sendung bezeichnet. Die Konnossementsbedingungen weisen u.a. folgende Regelungen auf:
3. Jurisdiction Any dispute arising under this Bill of Lading shall be decided in the country where the carrier has his principal place of business, and the law of such country shall apply except as provided elsewhere herein ... 17. Identity of Carrier The contract evidenced by this Bill of Lading is between the Merchant and the Owner of the vessel named herein (or substitute) and it is therefore agreed that said Shipowner only shall be liable for any damage or loss due to any breach or non-performance of any obligation arising out of the contract of carriage whether or not relating to the vessel's seaworthiness ...
[4] Die Klägerin, die ihre Empfängerrechte aus dem Konnossement geltend macht, hat behauptet, 114 der transportierten Stahlröhren hätten nach dem Transport erhebliche Beschädigungen aufgewiesen. Dafür müsse die Beklagte haften, weil sie nach der Identity-of-Carrier-Klausel (im Folgenden: IOC-Klausel) als Verfrachter gelte und die Schäden bereits bei der Entladung festgestellt und gerügt worden seien. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts ergebe sich ebenfalls aus der IOC-Klausel.
[5] Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.882,72 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
[6] Die Beklagte hat sich auf die fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte berufen, da die S. Limited im Konnossement unmissverständlich als Verfrachter ausgewiesen sei. Zudem sei sie aus dem Konnossement nicht verpflichtet. Darüber hinaus hat sie ihre Verantwortung für die aufgetretenen Schäden in Abrede gestellt.
[7] Das LG hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
[8] Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
[9] I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Konnossement verneint. Dazu hat es ausgeführt:
[10] Unter Nr. 3 der Konnossementsbedingungen sei festgelegt, dass jede aus dem Konnossement herrührende Rechtsstreitigkeit von den Gerichten desjenigen Staates entschieden werden solle, in dem der Verfrachter ("carrier") seinen Hauptgeschäftssitz ("principal place of business") habe. Verfrachter in diesem Sinne sei nicht die Beklagte, sondern die S. Limited in Großbritannien, was sich insb. aus der in Fettdruck hervorgehobenen Bezeichnung dieses Unternehmens im Konnossement ergebe.
[11] Nach der in den Konnossementsbedingungen enthaltenen IOC-Klausel werde allerdings der Reeder und nicht der aus dem Konnossement ersichtliche Charterer (Verfrachter) als Verfrachter behandelt. Diese Regelung sei jedoch wegen Verstoßes gegen § 4 AGBG (a.F.) unwirksam, da die formularmäßige Benennung des Reeders als Verfrachter im Widerspruch zu der aus dem Konnossement selbst ersichtlichen individualvertraglichen Festlegung der Person des Verfrachters stehe.
[12] Entgegen der Auffassung der Klägerin sei für die Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sei, nicht englisches Recht, nach dem die IOC-Klausel (möglicherweise) wirksam wäre, heranzuziehen mit der Folge, dass die Beklagte als Verfrachter angesehen werden müsste und deutsche Gerichte den Rechtsstreit zu entscheiden hätten. Die Frage, wer Verfrachter sei, beurteile sich vielmehr nach dem Konnossementsstatut. Dieses Recht entscheide über die Wirksamkeit der IOC-Klausel. Maßgeblich sei insoweit deutsches Recht. Danach komme der IOC-Klausel wegen deren Unwirksamkeit keine Wirkung zu. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Sinn und Zweck der unter Nr. 3 niedergelegten Konnossementsklausel, welche die Gerichtsstandsvereinbarung mit einer Rechtswahlklausel verbinde.
[13] II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[14] Auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-VO oder EuGVVO) richtet. Danach entfällt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nur dann, wenn die Parteien den Regelgerichtsstand des Art. 2 Abs. 1 Brüssel-I-VO durch eine anderweitige Gerichtsstandsbestimmung wirksam ausgeschlossen haben. Hiervon kann jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.
[15] 1. Im Streitfall richtet sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach der Brüssel-I-Verordnung. Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland und damit in einem Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 Brüssel-I-VO; vgl. auch Erwägungsgrund 8 der Verordnung). Die Klage wurde der Beklagten am 4.3.2002, also nach dem Inkrafttreten der Brüssel-I-Verordnung am 1.3.2002 (Art. 76 Abs. 1 Brüssel-I-VO), zugestellt. Damit ist nach Art. 66 Abs. 1 Brüssel-I-VO auch der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet.
[16] 2. Nach Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Brüssel-I-VO kann eine Partei, die ihren (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedstaat hat, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates verklagt werden, wenn nicht ein in der Verordnung vorgesehener besonderer ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Im Streitfall kommt als ein den Regelgerichtsstand ausschließender besonderer Gerichtsstand allein ein vertraglich vereinbarter Gerichtsstand in Betracht (Art. 23 Abs. 1 Brüssel-I-VO). Eine solche Vereinbarung müsste in Nr. 3 der Konnossementsbedingungen enthalten sein.
[17] 3. Von einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 Brüssel-I-VO kann nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.
[18] a) Gemäß Art. 23 Abs. 1 Brüssel-I-VO können Parteien, von denen mindestens eine ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbaren, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen. Ist nichts anderes vereinbart, sind die Gerichte dieses Mitgliedstaats dann ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung erfordert gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a Brüssel-I-VO grundsätzlich eine schriftliche oder schriftlich bestätigte Vereinbarung zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Im internationalen Handel muss die Gerichtsstandsvereinbarung in einer Form geschlossen werden, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. c Brüssel-I-VO).
[19] b) Im Streitfall haben die Parteien des Frachtvertrags im Konnossement vereinbart, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Konnossement von den Gerichten des Staates entschieden werden sollen, in dem der Verfrachter seinen Hauptgeschäftssitz ("principal place of business") hat, und dass die zur Entscheidung berufenen Gerichte das Recht ihres Staates anzuwenden haben, sofern sich aus den Konnossementsbedingungen nichts anderes ergibt (Nr. 3 der Konnossementsbedingungen). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass nicht die Beklagte, sondern die S. Limited in Großbritannien Verfrachter i.S.v. Nr. 3 der Konnossementsbedingungen ist.
[20] aa) Die IOC-Klausel in den Konnossementsbedingungen weist allerdings den Reeder als Verfrachter aus ("The contract evidenced by this Bill of Lading is between the Merchant and the Owner of the vessel named herein ..."). Diese Klausel hat das Berufungsgericht mit Recht als unwirksam erachtet.
[21] (1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, wer Verfrachter ist, nach dem Konnossementsstatut bestimmt. Dieses Recht entscheidet über die Wirksamkeit der IOC-Klausel (vgl. Mankowski, RabelsZ 58 (1994), S. 772, 774). Das Konnossementsstatut bestimmt sich nach der mit der IOC-Klausel verknüpften Rechtswahlklausel. Eine Lösung dieser Konfliktsituation erfolgt - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - über die Anwendung des in Art. 31 Abs. 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgedankens (BGH, Urt. v. 5.2.1990 - II ZR 15/89, MDR 1990, 701 = TranspR 1990, 163, 164 = VersR 1990, 503; Urt. v. 4.2.1991 - II ZR 52/90, MDR 1991, 610 = TranspR 1991, 243, 244 = VersR 1991, 715; Mankowski a.a.O. S. 774; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., Vor § 556 Rz. 156). Die Vorschrift des Art. 37 EGBGB steht dem nicht entgegen (BGH v. 15.12.1986 - II ZR 34/86, BGHZ 99, 207, 209 f. = MDR 1987, 386). Damit ist für die Entscheidung über die Frage der Verfrachtereigenschaft dasjenige Recht maßgeblich, das im Falle der Wirksamkeit der IOC-Klausel anwendbar wäre. Nach dieser Klausel soll der Reeder der Verfrachter sein. Dementsprechend muss die Frage der Wirksamkeit der IOC-Klausel nach deutschem Recht beurteilt werden.
[22] (2) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die IOC-Klausel nach der Bestimmung des § 4 AGBG a.F. unwirksam ist, die im Streitfall noch zur Anwendung kommt. Das den streitgegenständlichen Transport betreffende Konnossement enthält auf der Vorderseite in Fettdruck die sofort ins Auge fallende Bezeichnung "S. Limited" unter Beifügung der Telefonnummer, der Telefaxnummer und der Telexnummer. Aus diesen Angaben hat das Berufungsgericht mit Recht hergeleitet, dass die "S. Limited" individualvertraglich als Verfrachter festgelegt worden ist (vgl. BGH v. 22.1.1990 - II ZR 15/89, MDR 1990, 701 = TranspR 1990, 163, 165). Somit steht die formularmäßige Benennung des Reeders als Verfrachter im Widerspruch zur individualvertraglichen Festlegung der Person des Verfrachters mit der Folge, dass sie wegen § 4 AGBG a.F. keine Wirkung entfaltet (vgl. BGH v. 22.1.1990 - II ZR 15/89, MDR 1990, 701 = TranspR 1990, 163, 165; BGH v. 4.2.1991 - II ZR 52/90, MDR 1991, 610 = TranspR 1991, 243, 244; Rabe a.a.O. § 642 Rz. 12; kritisch Herber, TranspR 1990, 147, 148; Karsten Schmidt, TranspR 1991, 217, 219). Der Senat sieht sich insofern im Einklang mit der Rechtsprechung des House of Lords, das bei der Beurteilung eines Konnossements, das in allen entscheidenden Einzelheiten dem im Streitfall verwendeten Konnossement entsprach, die deutlich hervorgehobene Angabe des Verfrachters auf der Vorderseite des Konnossements als maßgeblich, die dazu im Widerspruch stehende, den Reeder als Verfrachter benennende IOC-Klausel in den Konnossementsbedingungen auf der Rückseite dagegen als unmaßgeblich erachtet hat (Homburg Houtimport BV v. Agrosin Ltd. [2003] 2 WLR 711 Tz. 6-18, 44-50, 67-86, 123-129, 174-191).
[23] bb) Ist danach die IOC-Klausel als unwirksam zu behandeln, verbleibt es bei der individualvertraglichen Festlegung der Person des Verfrachters mit der Folge, dass nicht die Beklagte, sondern die "S. Limited" als Verfrachter anzusehen ist. Dies bedeutet, dass im Konnossement die internationale Zuständigkeit britischer Gerichte und die Geltung britischen Rechts vereinbart worden ist.
[24] c) Das Berufungsgericht hat jedoch bislang nicht geprüft, ob die Gerichtsstandsvereinbarung unter Nr. 3 der Konnossementsbedingungen nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Brüssel-I-VO zwischen den Parteien wirksam ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Formvorschriften eingehalten sind und die Vereinbarung auch gegenüber beiden Parteien des Rechtsstreits Wirkung entfaltet.
[25] aa) Die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Brüssel-I-VO genügt, ist grundsätzlich nach dem autonomen Recht der Verordnung zu beurteilen (EuGH, Urt. v. 10.3.1992 - C-214/89, Slg. 1992, I-1745 Tz. 14 - Powell Duffryn; Urt. v. 9.12.2003 - C-116/02, Slg. 2003, I-14693 Tz. 51 - Gasser; vgl. auch Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 23 Rz. 23; Kröll, ZZP 2000, 137, 142). Etwas anderes gilt nur für die in Art. 23 Brüssel-I-VO nicht geregelten Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen einer Zuständigkeitsvereinbarung. Insoweit ist das nationale Recht maßgeblich, das vom Internationalen Privatrecht des Forums für anwendbar erklärt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 19.6.1984 - C-71/83, Slg. 1984, 2417 Tz. 24 ff. - Tilly Russ; EuGH v. 9.11.2000 - Rs. C-387/98, Slg. 2000, I-9337 Tz. 23 = NJW 2001, 501 - Coreck Maritime; Kropholler a.a.O. Art. 23 Rz. 28; Kröll, ZZP 2000, 137, 147; kritisch zu dieser Unterscheidung Geimer in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., A1 Art. 23 Rz. 81). Dies ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die unter Nr. 3 der Konnossementsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel i.V.m. Art. 31 Abs. 1 EGBGB britisches Recht.
[26] bb) Die Formvorschriften des Art. 23 Abs. 1 Brüssel-I-VO sind eingehalten, da Gerichtsstandsklauseln in Konnossementen im internationalen Seerecht handelsüblich sind (vgl. OLG Stuttgart, TranspR 2004, 406, 407; Kropholler a.a.O. Art. 23 Rz. 62; Geimer a.a.O. Art. 23 Rz. 60; Stöve, Gerichtsstandsvereinbarungen nach Handelsbrauch, Art. 17 EuGVÜ und § 38 ZPO, S. 169; Haß, EuZW 1999, 444, 445; Girsberger, IPRax 2000, 87, 89; Rabe, TranspR 2000, 389, 393; v. Werder, TranspR 2005, 112).
[27] cc) Die Gerichtsstandsvereinbarung unter Nr. 3 der Konnossementsbedingungen wirkt auch ggü. der Klägerin als Konnossementsberechtigte.
[28] (1) Eine zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte und in das Konnossement aufgenommene Gerichtsstandsklausel entfaltet für den Drittinhaber des Konnossements Wirkung, soweit dieser nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (vgl. EuGH Slg. 1984, I-2417 Tz. 24 ff. - Tilly Russ; EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 23 - Coreck Maritime) oder der Gerichtsstandsklausel zugestimmt hat (EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 26 - Coreck Maritime).
[29] (2) Die Bindung der Klägerin an die Gerichtsstandsklausel unter Nr. 3 der Konnossementsbedingungen folgt im Streitfall aus deren Zustimmung. Die Frage, ob eine Zustimmung des Drittberechtigten vorliegt, ist am Maßstab des Art. 23 Abs. 1 Brüssel-I-VO zu beurteilen (vgl. EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 26 - Coreck Maritime). Danach kann ein Einverständnis vermutet werden, wenn in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs ein entsprechender Handelsbrauch besteht, der den Parteien bekannt ist oder der als ihnen bekannt angesehen werden muss (vgl. EuGH, Urt. v. 16.3.1999 - C-159/97, Slg. 1999, I-1597 Tz. 20 = EuZW 1999, 441 - Castelletti). Maßgebliches Kriterium ist insoweit, ob die Kaufleute in dem Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs, in dem die Vertragsparteien tätig sind, das betreffende Verhalten allgemein und regelmäßig befolgen (EuGH Slg. 1999, I-1597 Tz. 27 - Castelletti). Wenn - wie dargelegt - Gerichtsstandsklauseln in Konnossementen im internationalen Seerecht als handelsüblich gelten, ist davon auszugehen, dass der als Empfänger Ansprüche aus dem Konnossement geltend machende Konnossementsberechtigte - unabhängig davon, ob er wie ein Abtretungsempfänger in die Rechte des Befrachters eintritt oder originär eigene Rechte und Pflichten erwirbt - aufgrund dieses Handelsbrauchs der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt hat (so auch OLG Stuttgart TranspR 2004, 406, 410; Kropholler a.a.O. Art. 23 Rz. 68; Geimer a.a.O. Art. 23 Rz. 122; Stöve a.a.O. S. 271; Basedow, IPrax 1985, 133, 137; Herber, TranspR 2004, 410, 411; kritisch: Mankowski, Seerechtliche Vertragsverhältnisse im internationalen Privatrecht, S. 276 ff.).
[30] (3) Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Klägerin nach dem aufgrund der Rechtswahlklausel anwendbaren britischen Recht auch in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist.
[31] dd) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die Gerichtsstandsvereinbarung auch im Verhältnis zur Beklagten wirksam ist.
[32] Die im Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel kann der Beklagten nur entgegengehalten werden, wenn sie als Vertragspartei an der Vereinbarung beteiligt war, die die Gerichtsstandsklausel enthält, wenn sie in die Rechte und Pflichten einer der ursprünglichen Vertragsparteien eingetreten ist oder wenn sie der Gerichtsstandsklausel nachträglich zugestimmt hat (vgl. EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 13, 26 - Coreck Maritime). Anders als bei der Klägerin, die als benannte Empfängerin aus dem Konnossement berechtigt ist, besteht bei der Beklagten, die aus dem Konnossement keinerlei Rechte herleitet, kein Anhaltspunkt für die Annahme, sie sei in die Rechte eines Beteiligten eingetreten oder habe der Gerichtsstandsvereinbarung nachträglich zugestimmt. Vielmehr kann sich eine Bindung der Beklagten an die Gerichtsstandsvereinbarung nur ergeben, wenn sie an den dem Konnossement zugrunde liegenden Vereinbarungen beteiligt war. Denn auch die aus einem Handelsbrauch folgende Vermutung, dass eine Einigung über eine Gerichtsstandsklausel vorliegt, setzt ein dem Handelsbrauch entsprechendes Verhalten einer Partei voraus, die als Vertragspartei an der der Gerichtsstandsklausel zugrunde liegenden Vereinbarung beteiligt war (vgl. EuGH Slg. 1999, I-1597 Tz. 19, 21 - Castelletti).
[33] Im Streitfall kommt eine solche Beteiligung der Beklagten nur in Betracht, wenn sie wirksam aus dem Konnossement verpflichtet worden ist. Diese Frage ist anhand der bislang getroffenen Feststellungen nicht zu beantworten.
[34] III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist zwar auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03, BGHReport 2006, 1435 = GRUR 2006, 941 Tz. 10 = WRP 2006, 1235 - TOSCA BLU). Im vorliegenden Fall sind jedoch noch Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Verpflichtung der Beklagten als Reeder nach englischem Recht (§ 293 ZPO) und - abhängig hiervon - den tatsächlichen Umständen der Ausstellung des Konnossements zu treffen, wozu Parteivortrag bislang fehlt. Daher ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
[35] Im wiedereröffneten Berufungsverfahren haben die Parteien Gelegenheit, ihren Sachvortrag zu ergänzen. Maßgeblich wird es darauf ankommen, ob die Beklagte durch den Kapitän, der das Konnossement unterzeichnet hat, wirksam vertreten worden ist. Da Art. 23 Brüssel-I-VO insoweit keine Regelung enthält, ist dies im Streitfall nach der insoweit maßgeblichen Rechtswahlklausel nach englischem Recht zu beurteilen.
Fundstellen
Haufe-Index 1708540 |
BGHZ 2007, 141 |
DB 2007, 2033 |