Tatbestand
a. ›Zu Recht geht das BerGer. davon aus, daß § 4 Abs. 4 ARB keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers begründet, sondern eine Ausschlußfrist bestimmt. Die Klausel lautet:
›Für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis gemeldet werden, besteht kein Versicherungsschutz.‹
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, die von ihm nach Eintritt des Versicherungsfalles ein bestimmtes Verhalten zur Aufklärung des Sachverhalts verlangen, unterscheiden sich von der Befristung versicherungsrechtlicher Ansprüche. Im letztgenannten Falle bezwecken die Versicherungsbedingungen nämlich grundsätzlich objektiv eine zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers (BGH, Urteil vom 24.3.1982 - IV a ZR 226/80 -, in VersR 1982, 567). Diesem Zweck dient auch die Bestimmung des § 4 Abs. 4 ARB. Sie will eine objektive zeitliche Begrenzung der Eintrittspflicht des Versicherers schaffen, indem sie den Versicherungsschutz für solche Versicherungsfälle ausschließt, die zwar innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten sind, bei denen die Frist zu ihrer Meldung nach Beendigung des Vertrages aber abgelaufen ist. Mit dieser Festlegung einer vom Versicherungsnehmer zu wahrenden Frist zielt die Regelung darauf, die nach Fristablauf schwerer aufklärbaren und übersehbaren Schadensfälle von der Deckung auszunehmen (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 4. Aufl., § 4 Rdn. 216; BGH, Urteil vom 24.3.1982 - IV a ZR 226/80 - aaO.). § 4 Abs. 4 ARB bestimmt deshalb eine Ausschlußfrist für die Meldung von Versicherungsfällen (vgl. Harbauer, aaO.; Böhme, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 4 Rdn. 65; OLG Köln, r + s 1989, 362) und regelt zugleich, daß diese Frist in dem Zeitpunkt in Lauf gesetzt wird, in dem der Versicherungsvertrag für das betroffene Wagnis endet.
Auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Versicherungsfall kommt es für den Fristbeginn danach nicht an. Für eine entsprechende Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 852 BGB ist in diesem Rahmen ... kein Raum. Allerdings hält der BGH die entsprechende Anwendung einzelner Verjährungsvorschriften, wie der §§ 203, 206, 207 BGB, auf - gesetzliche - Ausschlußfristen für zulässig, wobei er auf die Umstände des Einzelfalles und den Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Ausschlußfrist abstellt (BGHZ 112, 95, 101 m.w.N.). Jedoch widerstreiten hier schon Sinn und Zweck der Fristbestimmung in § 4 Abs. 4 ARB einer Anknüpfung des Fristbeginns an die Kenntnis des Versicherungsnehmers über die tatsächlichen Voraussetzungen des Vorliegens eines Versicherungsfalls. Wenn § 4 Abs. 4 ARB den Fristbeginn an die Beendigung des Vertrages bindet, so trägt das erkennbar dem Zweck Rechnung, eine klare zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers zu schaffen, die durch ein objektives Anknüpfungskriterium - das Vertragsende - bestimmt wird. Käme es für den Fristbeginn dagegen allein auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Versicherungsfall an, würde dieser Zweck verfehlt; die beabsichtigte Wirkung der Ausschlußfrist entfiele.‹
Zu Recht - so betont der Senat anschließend - nehme das BerGer. auch an, daß die Regelung des § 4 Abs. 4 ARB einer an §§ 3 und 9 AGBG orientierten Inhaltskontrolle standhält.
Fundstellen
Haufe-Index 2993680 |
NJW 1992, 2233 |
BGHR AVB Rechtsschutzversicherung (ARB) § 4 Abs. 4 Ausschlußfrist 1 |
BGHWarn 1992, 280 |
DRsp II(228)178a |
MDR 1992, 1134 |
VersR 1992, 819 |