Verfahrensgang
AG Kassel |
OLG Frankfurt am Main |
Tatbestand
Die im Jahre 1969 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Nach ihrem Abitur im Sommer 1989 absolvierte sie in der Zeit vom 1. September 1989 bis 28. Februar 1991 in der Absicht, Fremdsprachenassistentin zu werden, eine Ausbildung zur Bürogehilfin (Büroassistentin) bei der Firma H.. Diese Ausbildung war nach den Ausbildungsgrundsätzen der Firma H. Voraussetzung dafür, zur firmeninternen Weiterbildung als Fremdsprachenassistentin zugelassen. zu werden. Bei den sich an die Ausbildung anschließenden Sprachentests erreichte die Klägerin in Englisch "sehr gut", in Französisch "befriedigend". Sie wurde deshalb nicht in die weiterführende Ausbildung der Firma übernommen. Sie arbeitete bei ihr noch bis zum 30. September 1991 zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.900 DM und begann mit dem Wintersemester 1991/92 ein Studium der Anglistik, Germanistik und Soziologie.
Der Beklagte hatte an die Klägerin bis zu deren Abitur monatlich 500 DM Unterhalt gezahlt, diese Zahlungen dann auf 300 DM monatlich herabgesetzt und sie später ganz eingestellt. In dem von der Klägerin daraufhin eingeleiteten Unterhaltsverfahren 76 F 1821/90 vor dem Familiengericht Kassel haben die Parteien am 20. Dezember 1990 in einem Vergleich den Unterhalt der Klägerin in der Weise geregelt, daß der Beklagte zur Abgeltung ihrer bereits entstandenen und bis einschließlich Februar 1991 noch entstehenden Unterhaltsansprüche sich verpflichtete, an die Klägerin einen Betrag von 825 DM zu zahlen. Ferner haben sie erklärt, daß zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestehe, "daß der Beklagte ab 01.03.1991 keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat".
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Ausbildungsunterhalt in Höhe von 400 DM monatlich ab 1. November 1991. Das Familiengericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Beklagten, mit der er sein Begehren, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Vergleich vom 20. Dezember 1990 stehe dem Begehren der Klägerin auf Ausbildungsunterhalt nicht entgegen, und führt hierzu aus: Selbst wenn das Klagebegehren eine Abänderungsklage darstelle, mache die Klägerin nunmehr solche veränderten Umstände geltend, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage die Abänderbarkeit des Vergleichs zuließen. Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, die Klägerin habe auch für den Fall der tatsächlich eingetretenen Entwicklung vereinbart, daß er ab 1. März 1991 keinen Unterhalt mehr schulde, stelle eine solche Erklärung einen Unterhaltsverzicht dar und sei daher nach § 1614 Abs. 1 BGB unwirksam.
Die vom Berufungsgericht für möglich erachtete Einschätzung der Klage als Abänderungsklage, die auch die Revision vertritt, trifft nicht zu.
Zwar käme die Anwendung des § 323 ZPO in Betracht, wenn der Vergleich vom 20. Dezember 1990 die künftige Entwicklung der Verhältnisse vorausschauend berücksichtigte (vgl. dazu Senatsurteile vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376, 377 re.Sp. sowie vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 355). Das ist jedoch nicht der Fall.
Der Senat ist nicht gehindert, den Prozeßvergleich selbst auszulegen. Soweit der Vergleich Prozeßhandlung ist (vgl. dazu BGHZ 79, 71, 74 m.N.), unterliegt er insoweit ohnehin der Auslegung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84 - NJW 1985, 2335). Soweit es um die Frage geht, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche und Streitpunkte durch den Vergleich erledigt worden sind, werden zwar unterschiedliche Auffassungen über den Umfang des Nachprüfungsrechts des Revisionsgerichts vertreten, wenn der Tatrichter den materiell-rechtlichen Inhalt des Vergleichs gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 4. April 1968 - VII ZR 152/65 - MDR 1968, 576 m.N.). Einer Stellungnahme des Senats hierzu bedarf es jedoch nicht, weil die Vorinstanzen den Prozeßvergleich nicht ausgelegt haben. Da insoweit auch keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat den Vergleich vom 20. Dezember 1990 auch hinsichtlich seines materiell-rechtlichen Gehalts selbst auslegen (vgl. BGHZ 109, 19, 22 m.N.).
Bei dieser Auslegung sind insbesondere der mit dem Vergleich verfolgte Zweck sowie die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen (BGHZ 109 aaO.). Auszugehen ist dabei von dem im Unterhaltsverfahren 76 F 1821/90 von der Klägerin verfolgten Begehren. Diese hatte bei Klageerhebung den Antrag angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, 825 DM rückständigen Unterhalt für die Zeit von Juni 1990 bis einschließlich August 1990 und ab 1. September 1990 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 300 DM zu zahlen. Demgegenüber regelt der Vergleich vom 20. Dezember 1990 in seinem ersten Absatz die Ansprüche der Klägerin auf rückständigen und künftigen Unterhalt bis einschließlich Februar 1991. Da der Antrag der Klägerin darauf gerichtet war, über diesen Zeitpunkt hinaus Unterhalt zu erlangen, ist in der Erklärung der Parteien, es bestehe Einigkeit darüber, daß der Beklagte ab 1. März 1991 keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe, die Zusage der Klägerin zu sehen, ihren angekündigten Antrag nicht weiterzuverfolgen. Ihre Erklärung stellt damit inhaltlich eine teilweise Klagerücknahme dar und erschöpft sich darin auch. Für die Klägerin bestand aufgrund der damaligen Prozeßsituation weder Anlaß noch Interesse, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsverzicht abzugeben. Bei der erhobenen Klage handelt es sich deshalb nicht um eine Abänderungs-, sondern um eine Erstklage.
2. a) Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfaßt der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Darunter ist eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und die sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Geschuldet wird die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entsprechende Berufsausbildung (BGHZ 69, 190, 192; 107, 376, 379 ff., jeweils m.w.N.). Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung in dem dargelegten Sinn zukommen lassen, so sind sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen sind nur unter besonderen Umständen angenommen worden, etwa wenn sich nachträglich herausstellte, daß die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte. Ferner ist eine Unterhaltspflicht der Eltern in Betracht gezogen worden, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist und die Weiterbildung von vornherein angestrebt war oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich wurde (BGHZ 107 aaO. S. 380 m.N.).
Für die Fälle, in denen das Kind nach Erlangung der Hochschulreife zunächst eine praktische Ausbildung durchlaufen hat und es sodann darum geht, ob die Eltern ein sich hieran anschließendes Hochschulstudium zu finanzieren haben, hat der Senat in dem Urteil vom 7. Juni 1989 (BGHZ 107, 376 ff.) entschieden, daß der Unterhalt in diesen Fällen auch die Kosten des Hochschulstudiums umfaßt, wenn dieses mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung des Ausbildungsgangs den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.
b) Das Oberlandesgericht hat diese Voraussetzungen hier für gegeben erachtet und dazu ausgeführt:
Die von der Klägerin absolvierte Ausbildung zur Bürogehilfin könne nicht als die ihr angemessene Vorbildung zu einem Beruf angesehen werden. Zwar handele es sich bei dieser Ausbildung um einen anerkannten Ausbildungsberuf. Er schöpfe aber die Möglichkeiten der Klägerin entsprechend ihren Fähigkeiten und ihrem Leistungswillen als Abiturientin nicht aus. Die Ausbildung sei nur auf die Dauer von zwei Jahren angelegt; sie weise damit eine erheblich geringere Qualifikation als die meisten Ausbildungsberufe auf. Wegen des Abiturs der Klägerin sei die Ausbildung darüber hinaus auf eineinhalb Jahre verkürzt worden. Der berufliche Status werde durch die Verrichtung eher untergeordneter Tätigkeiten bestimmt, die das Begabungspotential der Klägerin nicht ausschöpften. Nachdem der Klägerin die Aufnahme in die firmeninterne Weiterbildung zur Fremdsprachenassistentin nicht gelungen sei, könne die Aufnahme des Hochschulstudiums, das die Klägerin als Magister abschließen wolle, unterhaltsrechtlich nicht beanstandet werden. Nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ausbildungsgang Abitur-Lehre-Studium wäre der Entschluß zum Studium u.U. selbst dann anzuerkennen, wenn die Klägerin in der Firma H. mit dem Abschluß als Fremdsprachenassistentin eine angemessene Ausbildung erreicht hätte. Allerdings erscheine es zweifelhaft, ob hier der erforderliche sachliche Zusammenhang bejaht werden könne. Im vorliegenden Fall könne jedoch diesem Erfordernis nicht die gleiche Bedeutung wie in den bisher entschiedenen Fällen beigemessen werden. Die Situation der Klägerin sei eher mit derjenigen zu vergleichen, in der sich ein Kind befinde, das zunächst den Ausbildungsweg Abitur-Lehre-Studium begehe, vor Abschluß der Lehre diesen Ausbildungsgang aber aus nachvollziehbaren Gründen beende, um sich schon früher dem Studium zuzuwenden. Gegen den geforderten zeitlichen Zusammenhang bestünden keine Bedenken, auch wenn die Klägerin nach Abschluß ihrer Ausbildung noch ein halbes Jahr bei der Firma H. bis zur Aufnahme ihres Studiums gearbeitet habe. Der Klägerin sei zuzugestehen, daß sie zunächst versucht habe, die finanziellen Voraussetzungen für ein Studium zu klären, nachdem sie nicht in die betriebliche Fortbildung übernommen worden sei. Der Beklagte sei aufgrund seiner Einkommensverhältnisse auch in der Lage, den verlangten Anteil an den Ausbildungskosten zu bezahlen.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
3. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Ausbildung zur Bürogehilfin sei keine für die Klägerin angemessene Vorbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem unstreitigen Sachvortrag hatte die Klägerin schon bei Beginn ihrer Ausbildung die Absicht, Fremdsprachenassistentin zu werden. Mangels abweichenden Vortrags der Parteien ist davon auszugehen, daß dieses Ausbildungsziel der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen der Klägerin entsprach. Diese Ausbildung hat die Klägerin bisher nicht erhalten. Die im Rahmen des Ausbildungsplans lediglich als Vorstufe zur Ausbildung als Fremdsprachenassistentin vermittelte Ausbildung als Bürogehilfin ist keine "angemessene Ausbildung" der Klägerin. Denn sie wurde nicht als die von den Parteien für die Klägerin als angemessen angesehene Ausbildung angestrebt und schöpft auch deren Fähigkeiten ersichtlich nicht aus. Entgegen der Ansicht der Revision ist insoweit unerheblich, ob die Klägerin vor Abschluß des Vergleichs vom 20. Dezember 1990 erklärt hat, sie verfüge ab 1. März 1991 über einen gut bezahlten Arbeitsplatz.. Ihr erwartetes Einkommen nach dem ersten Ausbildungsabschnitt konnte zwar die Unterhaltspflicht des Beklagten mindern oder ganz entfallen lassen; das Ziel der Klägerin, Fremdsprachenassistentin zu werden, blieb davon aber unberührt. Das Berufungsgericht war deshalb nicht verpflichtet, dem entsprechenden Beweisantritt des Beklagten nachzugehen.
Der damit weiterhin bestehende Anspruch der Klägerin auf eine angemessene Berufsausbildung entfiel nicht dadurch, daß die beabsichtigte Ausbildung zur Fremdsprachenassistentin bei der Firma H. an der deren Anforderungen nicht genügenden Leistung der Klägerin in Französisch scheiterte. Angesichts der besonderen Leistungsanforderung der Firma H., der die Klägerin in Englisch entsprochen hat, handelt es sich insoweit um ein nicht vorwerfbares leichteres Versagen der Klägerin, das nicht zur schwerwiegenden Folge eines Unterhaltsverlustes führt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - FamRZ 1990, 149, 150 re.Sp.). Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht nicht unterstellt, daß die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, durch eine Wiederholung des Sprachentests die betriebliche Fortbildung doch noch zu erreichen; es hat diese Frage vielmehr nicht klären können. Das geht entgegen den Ausführungen der Revision in der mündlichen Verhandlung zu Lasten des Beklagten, der sich auf die Möglichkeit einer Testwiederholung berufen hat.
Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auch nicht dadurch verloren, daß sie nach Abschluß ihrer Ausbildung in der Zeit von Anfang März bis Ende September 1991 bei der Firma H. gearbeitet hat. Wird ein erlernter Beruf über längere Zeit ausgeübt, obwohl das Kind mit der beabsichtigten Weiterbildung beginnen könnte, und wird der Entschluß zur Weiterbildung auch sonst nicht erkennbar, so kann dies zwar ein Anhalt dafür sein, daß es die erhaltene Ausbildung als ihm angemessen akzeptiert (vgl. zum zeitlichen Zusammenhang bei den Abitur-Lehre-Studium-Fälle Senatsurteil BGHZ 107 aaO. S. 382). So ist es aber hier nicht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin nach Abschluß ihrer Lehre zunächst versuchte, eine Finanzierung ihres Studiums nach dem BAFöG und durch den Beklagten zu erreichen, den sie durch das Schreiben ihres Anwalts vom 2. April 1991 von der Absicht zu studieren, unterrichtet hat. Dieses Verhalten steht der Annahme, die Klägerin habe sich mit der Ausbildung zur Bürogehilfin zufrieden gegeben, entgegen.
Die bisherige Ausbildung ist hiernach für sie noch keine angemessene Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB. Der Beklagte ist damit seiner Pflicht, der Klägerin eine angemessene Berufsausbildung zu gewähren, noch nicht in rechter Weise nachgekommen. Hingegen ist das von der Klägerin aufgenommene Studium der Anglistik geeignet, das von ihr angestrebte Ziel, Fremdsprachenassistentin zu werden, zu erreichen, und entspricht - wie der Beklagte nicht in Zweifel zieht - den Fähigkeiten und beachtenswerten Neigungen der Klägerin. Die Firma H. hat der Klägerin nahegelegt, Anglistik und Germanistik zu studieren, weil es sich um ein für den Beruf einer Fremdsprachenassistentin geeignetes Studium handele, und ihr in Aussicht gestellt, sie bei erfolgreichem Studienabschluß als Fremdsprachenassistentin zu übernehmen. Der Beklagte ist deshalb nach § 1610 Abs. 2 BGB i.V. mit § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB weiterhin verpflichtet, zu den Ausbildungskosten der Klägerin beizutragen (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 ff). Es kann deshalb dahinstehen, ob der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, der Entschluß der Klägerin zu studieren, sei unter Heranziehung der Grundsätze zu den Abitur-Lehre-Studium-Fällen selbst dann anzuerkennen, wenn die Klägerin in der Firma H. mit dem Abschluß Fremdsprachenassistentin eine angemessene Ausbildung erreicht hätte.
4. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den vom Beklagten angebotenen Beweis zu seiner Behauptung zu erheben, die Klägerin habe nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Firma H. für mindestens ein Jahr Arbeitslosengeld erhalten.
Nicht zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine dahingehende Behauptung nach Schluß der mündlichen Verhandlung aufgestellt. Der Beklagte hat bereits in seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 1992, der am 31. Dezember 1992 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, vorgetragen und unter Beweis gestellt, die Klägerin habe nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Firma H. für mindestens ein Jahr Arbeitslosengeld erhalten, während die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, erst am 6. Januar 1993 stattgefunden hat. Die Ablehnung des Beweisantrags ist jedoch im Ergebnis deshalb nicht zu beanstanden, weil nicht dargelegt ist, weshalb die Klägerin als Studentin Arbeitslosengeld erhalten haben soll. Bei Studenten kommt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie - neben der Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen - trotz des Studiums bereit und in der Lage sind, eine mehr als kurzzeitige Tätigkeit auszuüben (vgl. Steinmeyer in Gagel, AFG § 103 Rdn. 118 m.N.; vgl. auch BVerfGE 74, 9, 24 ff.). Daß die Klägerin hierzu während der in Rede stehenden Zeit bereit und in der Lage gewesen wäre, hat der Beklagte nicht vorgetragen und versteht sich nicht von selbst.
5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nach seinem Einkommen in der Lage ist, den verlangten Unterhaltsbeitrag zu leisten, wird von der Revision nicht angegriffen; sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Fundstellen
Haufe-Index 2993276 |
NJW 1994, 2362 |
DAVorm 1994, 1053 |
EzFamR aktuell 1994, 379 |
EzFamR BGB § 1610 Nr. 25 |