Leitsatz (amtlich)
›Die fristlose Kündigung eines Vertragsverhältnisses, das einem Vertragshändlervertrag gleichsteht, kann in der Regel nicht mehr wirksam nach Ablauf von zwei Monaten seit Kenntnisnahme von dem Kündigungsgrund ausgesprochen werden.‹
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin, eine italienische Handelsgesellschaft, und die Beklagte, eine deutsche Brauerei, standen seit 1982 in Geschäftsverbindung. Am 17. /28. Dezember 1987 trafen sie eine mit "Kaufvertrag" überschriebene Vereinbarung, nach der die Klägerin den Verkauf der Biere der Beklagten in verschiedenen norditalienischen Provinzen und Gemeinden übernahm und sich verpflichtete, im wesentlichen ausschließlich die von der Beklagten hergestellten Biere zu vertreiben. In dem Vertrag, für den das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart wurde (Nr. 10 des Vertrages), heißt es unter anderem:
"8. Hiermit verpflichten Sie (= die Klägerin) sich zur Abnahme von 3. 500 Hektoliter im ersten Jahr (1. 10. 87 - 30. 9. 88) mit einer Steigerung von 10 % im zweiten Jahr und von jeweils 5 % in den darauffolgenden Jahren (bis zum 30. 9. 1992). Die Mehrabnahme bezieht sich jeweils auf die Basismenge des vorangegangenen Jahres.
9. Der vorliegende Vertrag ist bis zum 30. 9. 1992 gültig und verlängert sich danach stillschweigend von Jahr zu Jahr. Eine eventuelle Kündigung muß mittels eingeschriebenem Brief mindestens 4 (vier) Monate vor Ablauf erfolgen, dies gilt auch für eine außerordentliche Kündigung im Falle einer Vertragsverletzung aus Abschnitt 8."
Die Klägerin bezog im ersten Vertragsjahr (1. Oktober 1987 - 30. September 1988) 3.006 hl und im zweiten Vertragsjahr (1. Oktober 1988 - 30. September 1989) 1. 728 hl Bier von der Beklagten. Mit Schreiben vom 29. Januar 1990 kündigte die Beklagte den Vertrag aus wichtigem Grund und stützte die außerordentliche Kündigung auf verschiedene angebliche Vertragsverletzungen der Klägerin, unter anderem auf die Nichterfüllung der Mindestabnahmeverpflichtung. Jedenfalls seit der Kündigung wird die Klägerin von der Beklagten nicht mehr beliefert.
Die Klägerin klagt auf Feststellung, daß der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag nicht durch die außerordentliche Kündigung d r Beklagten aufgelöst sei. Sie bestreitet die ihr angelasteten Vertragsverstöße und führt den Minderbezug im zweiten Vertragsjahr auf die an der italienischen Küste aufgetretene "Algenpest" und den dadurch verursachten Rückgang der Touristenzahlen zurück, den sie nicht zu vertreten habe und der eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigte. Widerklagend verlangt die Beklagte Rückzahlung von der Klägerin gewährten Darlehen und Herausgabe von der Klägerin gelieferten Bierfässern. Die Herausgabeklage haben die Parteien teilweise, die Zahlungsklage zum Teil im ersten Rechtszug und zum restlichen Teil im zweiten Rechtszug übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat die behaupteten Vertragsverletzungen zum Teil nicht für bewiesen, jedenfalls für eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigend gehalten, wegen des unstreitigen Minderbezugs aber festgestellt, daß der Vertrag durch die Kündigung der Beklagten zum 30. Juni 1990 beendet worden sei. Auf die Widerklage hat es, soweit im Revisionsrechtszug noch von Interesse, die Klägerin zur Herausgabe von 136 Bierfässern verurteilt. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Feststellungsklage und den Antrag auf Abweisung der Herausgabewiderklage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat teilweise Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Minderbezug rechtfertige die Kündigung, auch wenn die Klägerin kein Verschulden treffe. Denn Nr. 9 des Vertrages, die auch als Formularbestimmung wirksam sei und nicht gegen § 9 AGBG verstoße, stelle nur auf den objektiven Minderbezug ab. Im übrigen falle die von der Klägerin als Ursache des Umsatzrückgangs behauptete Algenpest in ihren Risikobereich. Die Beklagte habe ihr Kündigungsrecht nicht verwirkt; sie habe abwarten dürfen, ob sich die Abnahmezahlen nicht im Laufe der Zeit noch einspielen würden. Dem Anspruch auf Herausgabe der Bierfässer könne die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht nicht mit Erfolg entgegenhalten. Der Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Belieferung, auf den die Klägerin das Zurückbehaltungsrecht stütze, sei von der Beklagten nach Grund und Höhe bestritten, Beweis von der Klägerin zumindest hinsichtlich des Grundes dieses Anspruchs nicht angeboten worden.
II. Die (teilweise) Abweisung der Feststellungsklage (zur landgerichtlichen Tenorierung vgl. z. B. Baumbach/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 308 Rdnr. 10) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dabei kommt es auf die nach Ansicht der Revision gegen ein außerordentliches Kündigungsrecht der Beklagten sprechenden Gründe, insbesondere die Frage der wirksamen Vereinbarung der Mindestabnahmepflicht (Art. 8 des Vertrages) und eines Kündigungsrechts bei Minderbezug (Nr. 9 des Vertrages) nicht an, ebensowenig auf das Problem, ob auch eine Minderabnahme infolge eines durch Umweltveränderungen verursachten Abnehmerrückgangs die Beklagte zur Kündigung berechtigte, und auf die Erforderlichkeit einer Abmahnung. Der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung steht bereits entgegen, daß auf einen Minderbezug in dem am 30. September 1989 abgelaufenen Vertragsjahr eine Kündigung am 29. Januar 1990, also nach fast vier Monaten, nicht mehr gestützt werden konnte; erst recht gilt dies für einen Minderbezug in dem vorangegangenen Vertragsjahr.
1. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertritt zum Handelsvertreterrecht (§ 89 a HGB) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine außerordentliche Kündigung innerhalb angemessener Frist nach Kenntnisnahme von dem Kündigungsgrund ausgesprochen werden muß und daß ein zweimonatiges Zuwarten in der Regel nicht mehr als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der Folgerungen hierauf angesehen werden kann, weil es darauf hindeutet, daß der Kündigende das beanstandete Ereignis selbst nicht als so schwerwiegend empfunden hat, daß eine weitere Zusammenarbeit mit dem anderen Teil bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist (BGH Urteile vom 14. April 1983 - I ZR 37/81 = WM 1983, 820 unter II. 2. und vom 12. März 1992 - I ZR 117/90 = WM 1992, 1440 unter II. 2. b) bb); vgl. auch BGH Urteil vom 21. März 1985 - I ZR 177/82 = WM 1985, 982 unter II. 2.; dazu z. B. auch Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Handelsvertreterrecht, 1987, Rdnr. 82, 84; Wolf WM 1986 Sonderbeil. 5 S. 9). Das gilt auch in Fällen, in denen der Kündigungsgrund im Vertrag selbst festgelegt ist (BGH Urteil vom 12. März 1992 aaO). Der jetzt für das Handelsvertreterrecht zuständige erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzugehen, und hat ihn im Rahmen von Entscheidungen über die Ablehnung der Annahme von Revisionen auch schon verschiedentlich angewendet.
2. Die Klägerin steht zwar zur Beklagten nicht in einem Handelsvertreterverhältnis. Das vertragliche Verhältnis der Parteien geht gleichwohl über eine bloße entgeltliche Lieferbeziehung weit hinaus. Nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien und der Instanzgerichte räumte der Vertrag der Klägerin das ausschließliche Vertriebsrecht der Produkte der Beklagten in bestimmten Provinzen Norditaliens ein und legte ihr andererseits ein - eingeschränktes - Vertriebsverbot von Fremdprodukten auf (Nr. 3 des Vertrages). Der Vertrag verpflichtete die Klägerin zur Vertretung der Interessen der Beklagten (Nr. 5 1. Abs.), insbesondere zur aktiven Verkaufsförderung (Nr. 5 a), zur Werbung für die Biere der Beklagten (Nr. 6), zu deren Informationen über die Verkaufsförderung und die Markt- und Preissituation (Nr. 5 b), zur Lagerhaltung (Nr. 5 d) und zur Geheimhaltung geschäftlicher Informationen nach Vertragsbeendigung (Nr. 5 e). Die Beklagte mußte ihrerseits Aufträge aus dem Verkaufsgebiet an die Klägerin weiterleiten (Nr. 7). Mit der Ausgestaltung aller dieser gegenseitigen Rechte und Pflichten steht die vertragliche Beziehung der Parteien einem Vertragshändlervertrag gleich.
3. Zwar findet die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB auf Vertragshändlerverträge (Senatsurteil vom 27. Januar 1982 - VIII ZR 295/80 = WM 1982, 429 unter II. 1. b) ebensowenig wie auf Handelsvertreterverträge (BGH Urteil vom 3. Juli 1986 - I ZR 171/84 = WM 1986, 1413 unter II. 2.) Anwendung. Die Bestimmung des § 626 Abs. 2 BGB wird vielmehr durch die auf einen - wie hier - einem Handelsvertreterverhältnis ähnlichen Vertragshändlervertrag entsprechend anwendbare Spezialvorschrift des § 89 a HGB verdrängt (BGH Urteil vom 5. April 1962 - VII ZR 202/60 = NJW 1962, 1107 unter 1.; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember 1966 - VIII ZR 138/64 = NJW 1967, 825 unter II. 1.; aus dem Schrifttum z. B. Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl., § 84 Rdnr. 20 a; Staub/Brüggemann, Großkommentar zum HGB, 4. Aufl, Rdnr. 23 vor § 84). Das legt es nahe, den vom Bundesgerichtshof zu § 89 a HGB entwickelten Grundsatz, daß eine fristlose Kündigung in der Regel nicht mehr nach Ablauf von zwei Monaten seit Kenntnisnahme von dem Kündigungsgrund ausgesprochen werden kann, auch auf den Vertragshändlervertrag zu übertragen (ähnlich z. B. Stumpf, Der Vertragshändlervertrag, 2. Aufl., Rdnr. 113; Semler, Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht, 1988, S. 44 f; gegen eine bestimmte Frist demgegenüber Martinek, Aktuelle Fragen des Vertriebsrechts, 3. Aufl., Rdnr. 136). Die im Verhältnis zum Handelsvertreter größere Selbständigkeit des Vertragshändlers und die Komplexität der von dem Unternehmer vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung anzustellenden Überlegungen (dazu Martinek aaO Rdnr. 135) rechtfertigen es nicht, ihm im Regelfall eine längere als zweimonatige Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen. Gewichtiger ist die Übereinstimmung der Interessen im Handelsvertreter- wie im Vertragshändlerverhältnis, die einerseits den Schutz des Vertragshändlers gebietet, der ebenso wie der Handelsvertreter nach einem gewissen Zeitablauf seit Kenntnis seines Vertragspartners von einem Vertragsverstoß nicht mehr mit einer Kündigung zu rechnen braucht, und es andererseits nicht erfordert, daß der Vertragspartner des Vertragshändlers Kündigungsgründe gleichsam "auf Vorrat" sammelt, um sie zu einem ihm genehmen Zeitpunkt unverhofft dem Vertragshändler zu präsentieren. Der erkennende Senat hat zwar - bezogen auf eine Kündigung des Vertragshändlers - ausgesprochen, bei einem Eigenhändlervertrag bestehe bei einem Zeitablauf von zwei Monaten seit Kenntniserlangung von dem Kündigungsgrund noch keine Vermutung dafür, daß der behauptete Kündigungsgrund nicht so schwer wiege, um die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar zu machen (Urteil vom 27. Januar 1982 aaO). Die Entscheidung ist indessen ergangen, bevor der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den oben (II 1) dargestellten Grundsatz zu § 89 a HGB entwickelt hat. Soweit aus ihr etwas zur Übertragung der Regelfrist von zwei Monaten zwischen Kenntnisnahme vom Kündigungsgrund und außerordentlicher Kündigung auf den Vertragshändlervertrag zu entnehmen ist, hält der erkennende Senat nicht daran fest. Im übrigen hätte die in dem genannten Senatsurteil befürwortete Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben kein anderes Ergebnis zur Folge.
Die vom Berufungsgericht im Rahmen der Erörterung einer Verwirkung des Kündigungsrechts angestellte Überlegung, es müsse der Beklagten bei einer Unterschreitung der Mindestabnahmemenge durch die Klägerin möglich sein, zunächst zu zuwarten, ob sich die Abnahmezahlen im Laufe der Zeit nicht doch noch einspielen würden, spricht nicht gegen das Erfordernis einer Kündigung innerhalb angemessener Frist. Es war der Beklagten zwar unbenommen, den Minderbezug in dem einen Vertragsjahr unbeanstandet zu lassen, um die weitere Entwicklung zu beobachten, und eine Kündigung sodann auf den - fortgesetzten - Minderbezug im nächsten Vertragsjahr zu stützen. Nahm die Beklagte aber den am Ende des zweiten Vertragsjahres unschwer aus ihren Unterlagen feststellbaren und offenbar auch festgestellten Minderbezug weit über eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist hinaus ohne Reaktion hin, so konnte sie darauf eine außerordentliche Kündigung nicht mehr stützen. Besondere Umstände, die einen derart langen Zeitraum zwischen Kenntnis vom Kündigungsgrund und Ausspruch der Kündigung erklärlich machen, sind von der Beklagten nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
4. Vermochte nach allem der Minderbezug der Klägerin im Vertragsjahr 1988/89 die außerordentliche Kündigung vom 29. Januar 1990 nicht mehr zu begründen, so war der Feststellungsklage der Klägerin unter Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen stattzugeben. Die anderen in dem Schreiben vom 29. Januar 1990 genannten Kündigungsgründe hat die Beklagte im zweiten Rechtszug nicht mehr weiterverfolgt, sondern hingenommen, daß sie eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen.
III. Dagegen bleibt die Revision ohne Erfolg, soweit sie die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage zur Herausgabe der Bierfässer angreift. Hinsichtlich dieses selbständigen Anspruchs der Beklagten und Widerklägerin war die Berufung der Klägerin bereits unzulässig. Denn es fehlte hierzu entgegen § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an der erforderlichen Angabe eines Berufungsgrundes. Mit der Berufungsbegründung hatte die Klägerin zwar auch den Antrag angekündigt, die Widerklage abzuweisen, zu der Herausgabeverurteilung durch das Landgericht aber mit keinem Wort Stellung genommen. Soweit in der Berufungsbegründung Ausführungen zu einem Zurückbehaltungsrecht gemacht werden. bezog sich dies entgegen dem Verständnis des Berufungsgerichts, an das das Revisionsgericht schon wegen des Grundsatzes, daß die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amts wegen zu prüfen ist, nicht gebunden ist, eindeutig nicht auf die Herausgabe-, sondern allein auf die Zahlungswiderklage. Denn mit der Berufungsbegründung wird beanstandet, daß das landgerichtliche Urteil keine Ausführungen zu dem von der Klägerin geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht enthalte. Im ersten Rechtszug hatte die Klägerin jedoch ein "Zurückbehaltungsrecht" stets nur den Zahlungsansprüchen der Beklagten entgegengehalten. Gegenüber dem Herausgabeanspruch der Beklagten war in den Schriftsätzen der Klägerin von einem Zurückbehaltungsrecht nie die Rede. Erst mit ihrer "Ergänzung der Berufungsbegründung" im Schriftsatz vom 18. März 1992 hat die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht offenbar auch dem Herausgabeanspruch der Beklagten entgegensetzen wollen. Dieser Schriftsatz ist indessen außerhalb der am 5. Dezember 1991 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen und vermochte an der mangels rechtzeitiger Begründung unzulässigen Berufung gegen die landgerichtliche Verurteilung zur Herausgabe der Bierfässer nichts mehr zu ändern.
IV. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt gemäß §§ 92 Abs. 1. 97 Abs. 1 ZPO aus den unterschiedlichen Streitwerten in den Instanzen und dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien.
Fundstellen
Haufe-Index 2993247 |
BB 1994, 815 |
DB 1994, 728 |
NJW 1994, 722 |
BGHR HGB § 89a Abs. 1 Ausschlußfrist 3 |
DRsp II(210)386 |
WM 1994, 644 |
ZIP 1994, 293 |
MDR 1994, 457 |
VersR 1994, 470 |