Leitsatz (amtlich)
a) Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG ist nicht als Gestaltungsrecht, sondern als rechtshindernde Einwendung anzusehen. Der Widerruf verhindert, daß der Vertrag mit Ablauf der Widerrufsfrist wirksam wird. Er ist keine neue Tatsache im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO.
b) Der Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG ist ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch, dessen Geltendmachung die Rechtskraft eines Leistungsurteils entgegensteht.
Normenkette
HWiG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1; ZPO § 767 Abs. 2
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 1994 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, vom 4. November 1992, das sie zur Zahlung von insgesamt 8.256,– DM verurteilt hat. Diesem Urteil lag ein im Jahre 1988 geschlossener, von der Klägerin bis dahin nur teilweise erfüllter Vertrag zugrunde, durch den sich die Klägerin mit einer in 124 Monatsraten zahlbaren Gesamteinlage von 9.360,– DM als stille Gesellschafterin an dem Unternehmen der Beklagten beteiligt hat.
Mit Anwaltsschreiben vom 29. März 1993 widerrief die Klägerin ihre Vertragserklärung unter Berufung auf das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG) mit der Begründung, der Mitarbeiter der von der Beklagten mit dem Vertrieb ihrer Anteile beauftragten V.-GmbH, in dessen Privatwohnung sie ihre Vertragserklärung abgegeben habe, habe ihr die Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß den ihm von der V.-GmbH erteilten Weisungen nicht ausgehändigt, sondern in Schädigungsabsicht wieder an sich genommen. Das ist auch Grundlage ihres Klagebegehrens im vorliegenden Verfahren. In dem vorangegangenen Verfahren hatte die Klägerin den von der Beklagten auch in diesem Prozeß aufrechterhaltenen Vortrag nicht bestritten, daß ihr eine Belehrung über ihr Widerrufsrecht übergeben worden sei, deren Aushändigung sie durch ihre Unterschrift bestätigt habe.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil sei unzulässig, weil sie nunmehr die diesem Urteil zugrundeliegende Vertragserklärung widerrufen habe. Im übrigen stehe ihr ein Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung zu, weil sich die Beklagte das arglistige Handeln der V.-GmbH zurechnen lassen müsse.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts begründet der Widerruf nach dem HWiG entgegen den anderslautenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe (NJW 1990, 2474 zu dem Widerrufsrecht nach § 1 b Abs. 1 AbzG) und Stuttgart (NJW 1994, 1225) keine zulässige Einwendung im Sinne von § 767 ZPO. Diese Vorschrift lasse nur rechtshemmende und rechtsvernichtende Einwendungen und Einreden zu, nicht hingegen rechtshindernde. Eine solche mache die Klägerin jedoch geltend. Da die auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung des Kunden nach § 1 Abs. 1 HWiG erst wirksam werde, wenn der Widerruf nicht form- und fristgerecht erklärt werde, komme ein wirksamer Vertrag vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht zustande und könnten Erfüllungsansprüche nicht geltend gemacht werden. Der Widerruf der Klägerin habe daher nicht etwa zum nachträglichen Untergang des titulierten Anspruchs geführt; vielmehr leugne die Klägerin die Anspruchsentstehung. Die Rüge, daß das rechtskräftige Urteil falsch sei, sei nach § 767 ZPO jedoch nicht gestattet. Die Klägerin hätte die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages und das Fehlen des Erfüllungsanspruchs nach § 767 Abs. 2 ZPO in dem vorausgegangenen Verfahren geltend machen können und müssen.
Selbst wenn man den Widerruf mit den Oberlandesgerichten Karlsruhe und Stuttgart grundsätzlich für eine taugliche Einwendung im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage halte, stehe § 767 Abs. 2 ZPO ihrer Berücksichtigung entgegen. Zwar nötige diese Vorschrift den Beklagten grundsätzlich nicht, rechtsändernde Tatsachen vor Abschluß des Rechtsstreits zu schaffen. Etwas anderes gelte jedoch bei gesetzlichen Gestaltungsrechten. Über die Ausübung eines Gestaltungsrechtes müsse der Beklagte bis zur letzten mündlichen Verhandlung und damit möglicherweise vor Ablauf der materiell-rechtlichen Frist entscheiden. Eine Ausnahme sei mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur bei einem Gestaltungsrecht zu machen, das seinem Wesen nach gerade so beschaffen sei, daß dem Berechtigten die Entscheidungsfreiheit über das Ob und Wann der Ausübung auf jeden Fall bis zum Ablauf der materiell-rechtlichen Frist belassen werden solle, wie das für ein vertraglich eingeräumtes Optionsrecht zur Verlängerung eines laufenden Mietvertrages entschieden worden sei. Auf den Fall des Widerrufs nach dem HWiG treffe das nicht zu, weil dieses Recht nicht in erster Linie der Aufrechterhaltung einer Wahlmöglichkeit für eine bestimmte Zeit diene. Vielmehr sei die zeitliche Wahlfreiheit eine Nebenfolge der gesetzlichen Regelung, nicht aber das Hauptmotiv für seine Existenz.
Einen Anspruch aus § 826 BGB, der im übrigen nicht mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden könne, verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, daß die Beklagte nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keine Kenntnis von der angeblich unterbliebenen Aushändigung der Widerrufsbelehrung und der damit verfolgten Absicht habe. Für eine sittenwidrige Ausnutzung des nicht erschlichenen Urteils sei nichts dargetan.
II.
Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.
1. § 767 ZPO setzt voraus, daß der Klägerin eine Einwendung zusteht, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betrifft (Abs. 1) und die auf Gründen beruht, die erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der die Einwendung spätestens hätte geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr hätten geltend gemacht werden können (Abs. 2). Dafür kommen nur solche neuen Tatsachen in Betracht, die den in dem früheren Urteil für die ausgesprochene Rechtsfolge als maßgebend angesehenen Sachverhalt verändert und auf diese Weise zu einer Änderung der rechtskräftig festgestellten Rechtslage geführt haben. Denn die Vollstreckungsgegenklage läßt keinen Eingriff in die Rechtskraft des Urteils zu (BGHZ 100, 211, 212; BGH, Urt. v. 11. März 1983 – V ZR 287/81, WM 1983, 658, 659; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 322 Rdnr. 247; MüKo/Gottwald, ZPO, 1992, § 322 Rdnr. 142).
Das Berufungsgericht geht zutreffend – und insoweit von der Revision auch nicht angegriffen – davon aus, daß die Klägerin in dem vorangegangenen Prozeß nicht zur Beitragszahlung hätte verurteilt werden dürfen, wenn sie nicht ordnungsgemäß über das ihr nach § 1 Abs. 1 HWiG zustehende Widerrufsrecht belehrt worden wäre. Denn die auf den Abschluß eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist, wird nach § 1 Abs. 1 HWiG erst wirksam, wenn er sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Der Lauf der Frist beginnt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG erst, wenn die andere Vertragspartei dem Kunden eine Belehrung über sein Recht zum Widerruf ausgehändigt hat. Nach einhelliger Meinung ist vor dem Wirksamwerden der Willenserklärung und damit vor dem Wirksamwerden des Vertrages weder der Kunde noch die andere Vertragspartei zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung verpflichtet (Soergel/M. Wolf, BGB, 12. Aufl., HWiG § 1 Rdnr. 28; Erman/Klingsporn, BGB, 9. Aufl., HWiG S. 1 Rdnr. 2 b; Palandt/Putzo, BGB, 54. Aufl., HausTWG S. 1 Rdnr. 4; MüKo/Ulmer, BGB, 3. Aufl., HausTWG § 1 Rdnr. 6; Werner/Machunsky, HWiG, 1990, S. 1 Rdnr. 262; Schwenzer, JA 1989, 505). Die zwischen dem Abschluß und dem Wirksamwerden des Vertrages bestehende Rechtslage wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach als Schwebezustand beschrieben, der durch den Widerruf des Kunden beendet werde: Die Willenserklärung des Kunden und mit ihr der Vertrag seien zunächst „schwebend unwirksam”, der rechtzeitige Widerruf des Kunden führe zur „endgültigen Unwirksamkeit”. Diese – vom Gesetz nicht gebrauchte – Terminologie legt nahe, dem Widerruf des Kunden rechtsgestaltende Wirkung beizumessen. Ein beträchtlicher Teil des Schrifttums klassifiziert das Widerrufsrecht demgemäß auch als Gestaltungsrecht (vgl. Soergel/M. Wolf a.a.O.; Palandt/Putzo a.a.O., Rdnr. 12; MüKo/Ulmer a.a.O. § 1 Rdnr. 3, § 2 Rdnr. 2; § 7 VerbrKrG Rdnr. 10 m. w. N. in Fn. 24; Jung, ZRP 1981, 137, 142; Gilles, NJW 1986, 1131, 1138, der von einem „Rechtsgeschäft mit rechtsgestaltender Wirkung” ausgeht; BGB-RGRK/Kessler, 12. Aufl., AbzG § 1 b Rdnr. 1; Teske, NJW 1991, 2793, 2794 zum Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG; auch die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, BT-Drucks. 10/2876 S. 11 spricht von einem „Gestaltungsrecht”, das der Kunde nach freiem Belieben und ohne Angabe von Gründen ausüben könne).
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (a.a.O. S. 2475) läßt in der zu § 1 b AbzG ergangenen Entscheidung die Rechtsnatur des Widerrufsrechts zwar ausdrücklich offen, führt jedoch aus, daß die Ausübung des Widerrufsrechts den schwebend unwirksamen vertraglichen Anspruch endgültig entfallen lasse, und zieht daraus den Schluß, daß der Widerruf eine neue, die Rechtslage ändernde Tatsache sei. Auch das Oberlandesgericht Stuttgart. (a.a.O. S. 1226) hält den Widerruf wegen der ihm beigelegten, nicht näher untersuchten Gestaltungsfolge für eine die Rechtslage ändernde Tatsache. Beide Entscheidungen erörtern sodann, ob es für eine Präklusion nach §§ 796 Abs. 2 und 767 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt des Entstehens des Widerrufsrechts ankomme oder auf den Zeitpunkt der Ausübung. Da die Freiheit des Berechtigten, bis zu dem im Gesetz genannten Zeitpunkt zu widerrufen, die vom Gesetz gewollte Folge der unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung sei, halten beide Entscheidungen den Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts für maßgeblich. Das Schrifttum hat sich dem ohne Erörterung der Problematik angeschlossen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 767 Rdnr. 20, 22; MüKo/Schmidt, ZPO, 1992, 767 Rdnr. 80, 82; Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl. Vor § 322 Rdnr. 67; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 767 Rdnr. 33; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 767 Rdnr. 37; auch Bülow, WuB IV C. § 1 b 4.90 AbzG).
Diese Einordnung des Widerrufsrechts ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. § 1 Abs. 1 HWiG ist als rechtshindernde Einwendung ausgestaltet (vgl. BGHZ 113, 222, 225). Der Widerruf des Kunden bewirkt nicht die Unwirksamkeit des ohnehin nicht wirksamen Vertrages, sondern verhindert, daß der Vertrag mit Ablauf der Widerrufsfrist nach § 1 Abs. 1 HWiG (bzw. nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG) wirksam wird. Anders als die Anfechtung, der Rücktritt, die Kündigung und die Aufrechnung bewirkt der Widerruf nach dem HWiG (ebenso der Widerruf nach § 1 b AbzG bzw. § 7 VerbrKrG) somit keine Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage, sondern verhindert eine anderenfalls ipso jure eintretende Änderung (Erman/Klingsporn/Rebmann, BGB, 9. Aufl., VerbrKrG § 7 Rdnr. 26 fassen den Widerruf nicht als Willenserklärung, sondern als Rechtshandlung auf, weil er keine unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Erklärung sei. Nach Ollmann, WM 1992, 2005, 2006 entspricht der Widerruf demjenigen nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil er das Wirksamwerden einer anderen Willenserklärung verhindere).
Der von der Klägerin nach Abschluß des vorangegangenen Prozesses erklärte Widerruf hat die rechtskräftig festgestellte Rechtslage somit nicht zu ihren Gunsten geändert. Er ist keine relevante neue Tatsache, weil die darauf gegründete Einwendung den durch das Urteil festgestellten Anspruch nach materiellem Recht gerade nicht betrifft (vgl. OLG Hamm, NJW 1993, 140, 141).
2. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der in § 3 HWiG geregelten Rechtsfolge des Widerrufs.
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG ist im Falle des Widerrufs zwar jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Das rechtskräftige Urteil aus dem vorangegangenen Prozeß hindert die Klägerin auch nicht etwa daran geltend zu machen, daß sie nach dem HWiG zum Widerruf ihrer Vertragserklärung berechtigt gewesen sei. Denn nach allgemeiner Meinung erwächst nur die in dem Urteil ausgesprochene Rechtsfolge in Rechtskraft, nicht aber die Feststellung zugrundeliegender präjudizieller Rechtsverhältnisse und sonstiger Vorfragen (vgl. BGHZ 43, 144; 94, 29, 32 f.; MüKo/Gottwald a.a.O., § 322 Rdnr. 92). Hätte die Klägerin durch den Widerruf den Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG erlangt, könnte sie allerdings auch im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage einwenden, daß die Beklagte arglistig handle, weil sie im Wege der Zwangsvollstreckung beitreibe, was sie nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG zurückzugewähren habe (vgl. BGHZ 38, 122, 126). Die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO stünde der Berücksichtigung dieses auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden Leistungsverweigerungsrechts nur dann entgegen, wenn man statt auf den späteren Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsverweigerungsrechts darauf abstellen würde, daß die Klägerin schon während des vorangegangenen Verfahrens hätte widerrufen und dadurch den Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG hätte erlangen können, den sie damals allerdings nicht benötigte, um einer Verurteilung zu entgehen, weil der einklagte Anspruch nicht bestand.
b) Der Versuch, eine Einwendung gegen den rechtskräftig festgestellten Anspruch aus der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG herzuleiten, verkennt indessen die Rechtsnatur des dort geregelten Rückgewähranspruchs.
Da in den Fällen des § 1 Abs. 1 HWiG ein wirksamer Vertrag nicht zustande kommt, bestehen keine Erfüllungsansprüche. Gleichwohl erbrachte Leistungen erfolgen ohne rechtlichen Grund und können deshalb grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden. Ob einem Bereicherungsanspruch der anderen Vertragspartei, falls diese weiß, daß sie nicht zur Leistung verpflichtet ist, die Vorschrift des § 814 BGB entgegensteht, oder ob Sinn und Zweck des HWiG gebieten, eine Bindung der anderen Vertragspartei anzunehmen, solange der Vertrag noch wirksam werden kann (so etwa Erman/Klingsporn a.a.O., § 1 Rdnr. 2), ist insoweit ohne Belang. Der an die Ausübung des Widerrufsrechtes geknüpfte Rückgewähranspruch des § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG gestaltet den auch nach allgemeinen Grundsätzen bestehenden Anspruch auf Rückgewähr grundloser Leistungen besonders kundenfreundlich aus und trägt den auf den Vorschriften des HWiG beruhenden Besonderheiten Rechnung (vgl. Soergel/M. Wolf a.a.O., § 3 Rdnr. 2). Der Sache nach ist dieser Anspruch nichts anderes als ein Anspruch auf Herausgabe der rechtsgrundlos erlangten Leistung; § 3 HWiG ist daher als lex specialis zu 812 ff. BGB anzusehen.
Daher steht die Rechtskraft eines Leistungsurteils einem Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG ebenso entgegen wie einem Bereicherungsanspruch. Wer zu Unrecht auf Leistung in Anspruch genommen und rechtskräftig verurteilt wird, kann der Zwangsvollstreckung des Titelgläubigers nicht entgegenhalten, daß der Rechtsstreit unrichtig entschieden worden sei und er in Wahrheit nichts schulde. Nach vollendeter Zwangsvollstreckung hat er keinen Bereicherungsanspruch gegen den Titelgläubiger, weil das rechtskräftige Urteil das Bestehen des Anspruchs und damit den rechtlichen Grund gerade festgestellt hat (vgl. BGHZ 83, 278, 280; MüKo/Gottwald a.a.O., § 322 Rdnr. 196; Stein/Jonas/Leipold a.a.O., § 322 Rdnr. 206). Ebensowenig kann die Klägerin der Zwangsvollstreckung der Beklagten einen Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG entgegenhalten. Als besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch setzt dieser Anspruch voraus, daß ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen ist und Erfüllungsansprüche nicht bestanden haben. Die rechtskräftige Entscheidung des vorangegangenen Prozesses stellt den Anspruch der Beklagten jedoch fest.
Damit steht die Klägerin zwar schlechter, als wenn sie freiwillig auf den nicht wirksam gewordenen Vertrag geleistet hätte; denn die Rückgewähr dieser Leistung hätte sie im Falle fristgerechten Widerrufs nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG verlangen können. Das ist jedoch kein Widerspruch, sondern eine Konsequenz der materiellen Rechtskraft. Wer, ohne dazu verurteilt worden zu sein, eine rechtsgrundlose Leistung erbringt, kann sie kondizieren, während derjenige, der zu Unrecht zu ihrer Bewirkung verurteilt worden ist, keinen Bereicherungsanspruch hat.
3. Der Revision ist zuzugeben, daß der Gesetzgeber in den Fällen des § 1 Abs. 1 HWiG die Wirksamkeit des Vertrages und ein Rücktrittsrecht des Kunden hätte vorsehen können. Bei der Einführung des Widerrufsrechts gemäß § 1 b AbzG, dem das Widerrufsrecht des § 1 Abs. 1 HWiG nachgebildet ist, wurde diese Lösung erwogen und von einer Minderheit des Rechtsausschusses befürwortet (BT-Drucks. 7/1398 S. 2). Ob der Kunde in diesem Fall mit einem späteren Rücktritt nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert worden wäre, weil Einwendungen grundsätzlich schon dann ausgeschlossen sind, wenn sie objektiv in dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt hätten geltend gemacht werden können (so für die Aufrechnung: BGHZ 24, 97, 98; 34, 274, 279; 38, 122, 123; 100, 222, 225; für die Anfechtung: BGHZ 42, 37, 39 ff.), bedarf keiner Erörterung. Denn die eindeutige Gesetzeslage läßt die von der Revision vorgeschlagene „wertende Auslegung des Gesetzes” nicht zu, die den widerrufenden Kunden so behandeln soll, als habe er sich von einem wirksamen Vertrag gelöst.
Das von der Revision im Anschluß an die zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe a.a.O. und Stuttgart vorgebrachte Argument, dem Widerrufsberechtigten würde ein Teil des vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutzes entzogen, wenn ihm die Widerrufsmöglichkeit nur bis zur Titulierung der Forderung erhalten bliebe, trägt nicht. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Kunde – wie jeder, der zu Unrecht mit einer Klage oder einem Mahnverfahren überzogen worden ist – die Titulierung der nicht bestehenden Forderung dadurch verhindern, daß er die tatsächlichen Umstände vorträgt, aus denen sich das Nichtbestehen der Forderung ergibt. Unterläßt er das, muß er im Rahmen des Streitgegenstandes die Konsequenzen tragen, die aus der materiellen Rechtskraft folgen. Im übrigen bleibt die materiell-rechtliche Lage maßgeblich, so daß der Kunde etwa Teilleistungen, die nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren, wegen der mangelnden Wirksamkeit des Vertrages nicht zu erbringen braucht bzw. die Rückgewähr bereits erbrachter Teilleistungen verlangen kann. Das Risiko, aufgrund unvollständigen Tatsachenvortrages oder unterlassenen Bestreitens einer unzutreffenden gegnerischen Tatsachenbehauptung zu Unrecht und ohne die Möglichkeit der Korrektur verurteilt zu werden, ist ein allgemeines Risiko, das im Interesse der durch das Institut der materiellen Rechtskraft gewährleisteten Rechtssicherheit hingenommen werden muß.
Unerträgliche Ergebnisse können jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 826 BGB vermieden werden. Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist danach ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Titel materiell unrichtig ist, der Gläubiger die Unrichtigkeit kennt und besondere Umstände vorliegen, die die Vollstreckung als mißbräuchlich erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 24. September 1987 – III ZR 187/86, NJW 1987, 3256, 3257 ff.; Urt. v. 22. Dezember 1987 – VI ZR 165/87, NJW 1988, 971). Das Unterlassen der Belehrung kann grundsätzlich als ein besonderer Umstand in Betracht kommen, der die Vollstreckung aus dem Titel sittenwidrig erscheinen läßt. Ob das der Fall ist, hängt von der jeweiligen Gestaltung des Einzelfalles ab.
4. Im vorliegenden Fall rügt die Revision jedoch ohne Grund, das Berufungsgericht habe es unterlassen, auf die Stellung eines Klageantrages hinzuwirken, mit dem ein Anspruch aus § 826 BGB hätte verfolgt werden können. Ein solcher Hinweis wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn das Vorbringen des Klägers ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten hätte, daß ein anderer materiell-rechtlicher Anspruch bestehen könnte, für dessen Einführung in den Prozeß eine Klageänderung erforderlich wäre (vgl. BGH, Urt. v. 3. November 1993 – XII ZR 135/92, NJW 1994, 589, 592). Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 826 BGB nicht für gegeben erachtet, weil die Beklagte nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keine Kenntnis von der angeblich unterlassenen Aushändigung der Widerrufsbelehrung und der damit verfolgten Absicht hatte und weil nichts für eine sittenwidrige Ausnützung des nicht erschlichenen Urteils dargetan sei. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision abweichend von dem bisherigen Vorbringen behauptet, daß es die Beklagte von Anfang an darauf abgesehen gehabt habe, vertragliche Rechte trotz nicht erteilter Widerrufsbelehrung durchzusetzen, scheidet eine Berücksichtigung dieses Vortrages nach § 561 Abs. 1 ZPO aus.
Erfolglos ist auch der Hinweis der Revision auf das Urteil des I. Zivilsenats vom 8. Juli 1993 (1 ZR 202/91, WM 1993, 1840 = NJW 1993, 2868), nach dem eine zusammen mit der Widerrufsbelehrung unterschriebene, von dieser räumlich abgesetzte Bestätigung über ihre Aushändigung eine „andere Erklärung” im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG ist. Auch wenn die Beklagte weiß, daß die Widerrufsbelehrung, weil sie mit einem Empfangsbekenntnis verbunden war, den später von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen nicht genügte, sind die oben unter 3 aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen eine Durchbrechung der Rechtskraft zugelassen wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein objektiv unrichtiges Urteil im übrigen dann nicht über § 826 korrigiert werden, wenn es auf nachlässiger Prozeßführung beruht (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1988 – III ZR 272/85, NJW-RR 1988, 957, 959 m. w. N.; vgl. auch Urt. v. 24. September 1987 – III ZR 264/86, NJW 1987, 3259, 3260 zu dem Gesichtspunkt der anwaltlichen Vertretung). Die in dem vorausgegangenen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin hat als damalige Beklagte der Behauptung der Gegenseite, ihr sei eine Widerrufsbelehrung übergeben worden, deren Aushändigung sie schriftlich bestätigt habe, nicht widersprochen. Wenn es eine Partei trotz anwaltlicher Beratung und Vertretung versäumt, den gegnerischen Vortrag in einem entscheidenden Punkt richtigzustellen, so ist es mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht schlechthin unvereinbar, wenn der Gegner aus dem Titel vollstreckt, auch wenn dieser materiell unrichtig ist. Denn der über § 826 BGB erlangte Schutz gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Urteil muß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt werden, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfriede in Frage gestellt würde (vgl. BGHZ 103, 44).
Die Revision der Klägerin war demnach kostenpflichtig zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 609487 |
BGHZ, 82 |
BB 1995, 2495 |
NJW 1996, 57 |
ZIP 1995, 1996 |
JZ 1996, 575 |
JuS 1996, 460 |