Entscheidungsstichwort (Thema)

Tenorierung bei Stattgeben der Immissionsabwehrklage. Immissionsabwehrklage gegen von einem Tennisplatz ausgehende Lärmeinwirkung. Begriff der Wesentlichkeit von Beeinträchtigungen im Sinne des BGB § 906 Abs 1 und der ortsüblichen Benutzung im Sinne des BGB § 906 Abs 2

 

Orientierungssatz

1. Der Urteilsausspruch kann in der Regel nur allgemein auf Unterlassung von Störungen bestimmter Art oder unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Vornahme einer konkreten Beseitigungsmaßnahme lauten (Vergleiche BGH, 1976-10-22, V ZR 36/75, BGHZ 67, 252). Eine völlige Untersagung eines Betriebs ist nur zulässig, wenn sich nur über eine umfassende Umgestaltung des Betriebs die Beeinträchtigungen des Nachbarn vermeiden lassen.

2. Sowohl die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens als auch die Grenzwerte der VDI-Richtlinie 2058 dienen nur als allgemeiner Anhalt für die Ermittlung der ortsüblichen Nutzung. Beide Gesichtspunkte schließen nicht aus, die verursachten Geräusche wegen der Besonderheiten des Einzelfalles als nicht mehr ortsüblich zu qualifizieren.

 

Normenkette

BGB § 906 Abs. 1-2, § 1004

 

Fundstellen

Dokument-Index HI537956

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