Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung des Anspruches auf Nutzungsentgelt bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse. Verfahren nach § 64 LwAnpG
Leitsatz (amtlich)
a) I.S.v. Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB lässt sich auf eine Verhandlung in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG auch ein, wer in diesem Verfahren eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden außerhalb des behördlichen Verfahrens erstrebt (Fortführung von BGH, Urt. v. 14.12.2001 - V ZR 212/01, MDR 2002, 693 = BGHReport 2002, 342 = VIZ 2002, 237 [239]).
b) Wer im Verlaufe eines Verfahrens nach § 64 LwAnpG Eigentümer wird, genügt seiner Einlassungsobliegenheit regelmäßig, wenn sich sein Rechtsvorgänger in dem Verfahren auf eine Verhandlung eingelassen hat und er selbst an dem Verfahren weiterhin zielgerichtet mit- und ihm nicht entgegenwirkt.
c) Der Anspruch auf Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB verjährte vor dem 1.1.2002 in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.
Normenkette
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8
Verfahrensgang
OLG Dresden (Urteil vom 23.09.2004; Aktenzeichen 10 U 1327/03) |
LG Zwickau |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des OLG Dresden v. 23.9.2004 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrags von 846,87 EUR nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die V. V. H. -H. -M. e. G., B. straße 33, H., weitere 846,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagten zu 10 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die LPG F. B. errichtete auf einem der Erbengemeinschaft E. gehörenden Grundstück u.a. ein Horizontalsilo. Sie beantragte am 15.7.1991 bei der Flurneuordnungsbehörde ein Verfahren zur Zusammenführung von Gebäude- und Grundstückseigentum nach § 64 LwAnpG. In einer Besprechung bei der Behörde am 26.11.1991 unter Beteiligung der Erbengemeinschaft wurde eine gütliche Einigung außerhalb des behördlichen Verfahrens in Aussicht genommen.
Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erwarb der Kläger am 18.8.1992 das Eigentum an dem Grundstück. Er beantragte am 24.11.1994 bei der Notarin H. in O. ein notarielles Vermittlungsverfahren zum Ankauf des Silos. Das lehnten die Beklagten am 29.6.1995 ab und verwiesen auf das Zusammenführungsverfahren, dem sie am 13.6.1995 beigetreten waren. Die Notarin stellte daraufhin am 3.7.1995 das Vermittlungsverfahren ein. Am 2.11.1995 wurden die Beklagten als Eigentümer des Silos in das Gebäudegrundbuch eingetragen. Am 15.1.1996 eröffnete die Notarin ein weiteres Vermittlungsverfahren, in dessen Verlauf sie sich mehrmals bei der Flurneuordnungsbehörde nach Anträgen der Beklagten auf Zusammenführung erkundigte und jeweils negativen Bescheid erhielt.
Der Kläger verlangt von den Beklagten eine Entschädigung für die Nutzung des Silos auf seinem Grundstück in der Zeit von Februar 1995 bis Ende 2000, die er bei Annahme einer gewerblichen Nutzung auf 31.424,57 EUR beziffert. Die Beklagten erheben u.a. die Einrede der Verjährung.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG die Beklagten unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich erfolgten Pfändung der Ansprüche des Klägers verurteilt, an die Pfändungsgläubigerin 2.917,47 EUR zu zahlen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, möchte der Kläger die Verurteilung der Beklagten auch für den Zeitraum v. 2.11.1995 bis zum 31.12.1996 erreichen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger Zahlung an die Pfändungsgläubigerin verlangen. Dem Kläger stehe nach Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit v. 24.2.1995 bis zum 31.12.2000 zu, weil er sich auf ein Verfahren nach § 64 LwAnpG eingelassen habe, indem er an einer Besprechung der Behörde mit den Beteiligten am 26.11.1991 teilgenommen habe. Es liege nicht an dem Kläger, dass das Verfahren von der Behörde nicht zügig eingeleitet und durchgeführt worden sei. Der Anspruch sei aber für den Zeitraum v. 24.2.1995 bis zum Ablauf des 31.12.1996 verjährt. Er habe vor dem 1.1.2002 nicht der regelmäßigen Verjährung von seinerzeit 30 Jahren unterlegen, sondern der besonderen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., weil es sich um einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gehandelt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe dem Kläger ein jährliches Nutzungsentgelt von 1.426,52 DM zu. Das ergebe für den Zeitraum v. 1.1.1997 bis zum 31.12.2000 einen Zahlungsanspruch von umgerechnet 2.917,47 EUR.
II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nur teilweise stand. Der Anspruch ist nicht verjährt.
1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass der Kläger nach Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB von dem Beklagten eine Nutzungsentschädigung für die Zeit v. 2.11.1995 bis zum 31.12.2000 verlangen kann. Der Kläger hat sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung in dem von der LPG bei der Flurneuordnungsbehörde beantragten Zusammenführungsverfahren nach § 64 LwAnpG i.S.v. Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen.
a) Wie der Senat bereits entschieden hat, lässt sich in diesem Sinne auf eine Verhandlung in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG ein, wer eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden im Wege des freiwilligen Landtausches erstrebt (BGH, Urt. v. 14.12.2001 - V ZR 212/01, MDR 2002, 693 = BGHReport 2002, 342 = VIZ 2002, 237 [239]). Da ein Verfahren nach § 64 LwAnpG erst angeordnet werden kann, wenn ein freiwilliger Landtausch gescheitert ist (BVerwG, Urt. v. 9.7.1997 - 11 C 2.97, BVerwGE 105, 128 [136]), reicht es dazu aus, dass ein solcher vor der Behörde angestrebt wird. Das war hier der Fall. Am 26.11.1991 hat bei der Flurneuordnungsbehörde eine Besprechung stattgefunden, in welcher verabredet wurde, eine gütliche Einigung außerhalb des Verfahrens zu suchen. Eine solche gütliche Einigung würde zwar kein Einlassen i.S.v. Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB darstellen, wenn sie von vornherein außerhalb des Verfahrens betrieben worden wäre (OLG Naumburg VIZ 1999, 674 [675]). Hier ist sie aber in einer Verhandlung vor der zuständigen Behörde verabredet worden. Darin lag auch eine zielgerichtete Mitwirkung an dem Bodenordnungsverfahren. Für die Entgeltpflicht kommt es nämlich nicht darauf an, dass die Bereinigung der Rechtsverhältnisse gerade in dem eingeleiteten Verfahren und mit den dort vorgesehenen Instrumenten erfolgt. Entscheidend ist vielmehr der Bereinigungserfolg als solcher. Dem aber dienten sowohl die Verhandlung als auch die dabei getroffene Absprache.
b) Unschädlich ist auch, dass der Kläger an der Besprechung nicht als Alleineigentümer, sondern als Mitglied der Erbengemeinschaft beteiligt war, der das Grundstück damals noch gehörte, und dass diese Verhandlung zu einem Zeitpunkt geführt wurde, in dem der Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB noch nicht bestand. Etwaige Ergebnisse dieser Besprechung hätten sich sowohl die Beklagten als auch der Kläger nach §§ 15 FlurBG, 63 Abs. 2 LwAnpG gegen sich gelten lassen müssen. Sie traten mit dem Erwerb ihres jeweiligen Eigentums in den erreichten Stand des Verfahrens ein. Dieser Gedanke gilt auch im Rahmen von Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB. Diese Vorschrift spricht dem Eigentümer zwar ein Entgelt nur zu, wenn er sich in dem Verfahren auf eine Verhandlung über eine Übereignung einlässt. Das bedeutet aber nicht, dass derjenige, der während eines solchen Verfahrens Eigentümer wird, den Anspruch nur behält, wenn er sich auch selbst auf eine Verhandlung in dem Verfahren einlässt. Das mag zwar im Einzelfall möglich und geboten sein. In der Regel wird der erreichte Stand des Verfahrens aber eine sinnvolle Möglichkeit hierzu nicht (mehr) bieten. Seiner Einlassungsobliegenheit genügt der Eigentümer deshalb in einem solchen Fall, wenn sich sein Rechtsvorgänger in dem Verfahren auf eine Verhandlung eingelassen hat und er selbst an dem Verfahren weiterhin zielgerichtet mit- und ihm nicht entgegenwirkt (vgl. dazu Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 5 EGBGB i.d.F. des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 14/3428, 12).
c) Diesen Anforderungen genügte der Kläger. Er hat selbst an der Besprechung mit der Behörde teilgenommen und die dort in Aussicht genommene Einigung gesucht, indem er ein notarielles Vermittlungsverfahren einleitete, das letztlich nicht an ihm, sondern daran gescheitert ist, dass die Beklagten auf das Zusammenführungsverfahren verwiesen. Dass dieses Verfahren letztlich nicht zielgerichtet durchgeführt wurde, lag nicht darin begründet, dass der Kläger die Bereinigung hintertrieben hätte, sondern darin, dass die Behörde, ohne von dem Kläger behindert worden zu sein, untätig blieb. Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht daraus, dass der Antrag der LPG und in ihrer Nachfolge der Beklagten auf Ankauf des Grundstücks gerichtet war, der Kläger demgegenüber einen Ankauf der Gebäude anstrebte. Der Anspruch des Eigentümers auf das Entgelt hängt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB nicht davon ab, dass er auf seine Rechte verzichtet oder davon absieht, seine Sachinteressen zu verfolgen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass er, unabhängig von seinem Ausgang, an dem Fortgang des Verfahrens zielgerichtet mitwirkt. Das hat der Kläger getan. Daran ändert es nichts, dass er ein weiteres notarielles Vermittlungsverfahren betrieben hat, obwohl das Verfahren bei der Behörde möglicherweise noch lief. Die mit diesem notariellen Vermittlungsverfahren befasste Notarin hat sich bei der Behörde nach anhängigen Verfahren erkundigt und von dieser eine negative Auskunft erhalten.
2. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Er unterlag vor dem 1.1.2002 nicht der besonderen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., sondern der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB a.F. von seinerzeit 30 Jahren, die bei Klageerhebung nicht abgelaufen war.
a) Welche Verjährungsfrist für den Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB gilt, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird angenommen, der Anspruch habe vor dem 1.1.2002 der besonderen Verjährung nach § 197 BGB a.F. unterlegen, weil der Nutzer dem Eigentümer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB ein Entgelt bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins schulde (Thietz-Bartram, VIZ 2002, 390 [395]). Dieser werde aber nach § 44 SachenRBerG zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres fällig und stelle damit eine wiederkehrende Leistung i.S.d. § 197 BGB a.F. dar. Nach der Gegenansicht galt für den Anspruch auch vor dem 1.1.2002 die regelmäßige Verjährung (OLG Jena, Urt. v. 7.6.2004 - 9 U 19/04, Umdruck S. 7 f.; Bamberger/Roth/Kühnholz, BGB, Art. 233 § 2a Rz. 19; Schwarze, NJ 2001, 187). Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB verweise nur wegen der Höhe auf das Sachenrechtsbereinigungsgesetz, nicht auch auf § 44 SachenRBerG. Der Anspruch sei vielmehr dem Anspruch gegen den Besitzer nach § 987 BGB vergleichbar, welcher der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliege.
b) Der Senat folgt der zweiten Meinung.
aa) Das Entgelt, das Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB dem nach S. 2 dieser Vorschrift duldungspflichtigen Eigentümer zuspricht, ist kein Miet- oder Pachtzins i.S.v. § 197 BGB a.F.. Besteht ein solches Verhältnis, richtet sich das Entgelt gem. Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 9 EGBGB danach, nicht nach Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB. In diesen Fällen ist das Entgelt auch nicht, wie ein Miet- oder Pachtzins, die Gegenleistung für eine eingeräumte Nutzung, sondern der gebotene (BVerfG v. 8.4.1998 - 1 BvR 1680/93, 1 BvR 183/93, 1 BvR 1580/94, BVerfGE 98, 17 [42 f.]) Ausgleich des Eigentümers dafür, dass ihm die Nutzung seines Grundstücks bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse gesetzlich vorenthalten wird.
bb) § 197 BGB a.F. galt auch für alle anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Das sind Leistungen auf Grund mehrerer Ansprüche, die in gleichartiger Weise gerade durch den Zeitablauf immer wieder neu und selbständig entstehen (Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2001, § 197 Rz. 2). Zu diesen Leistungen gehört das Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB nicht. Das Entgelt entspricht zwar dem nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins, der nach § 44 Abs. 1 SachenRBerG auch vierteljährlich nachträglich zu zahlen ist. Diese Fälligkeitsregelung gilt aber nicht ohne weiteres auch für die Entgeltansprüche nach Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB. Für den Anspruch auf Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 4 EGBGB ist sie mangels entsprechender Verweisung ausgeschlossen. Ob sie für die Fälligkeit des Entgelts nach Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB gilt, wovon der Senat, ohne dies ausdrücklich zu entscheiden, bislang ausgegangen ist (BGH, Urt. v. 18.2.2000 - V ZR 324/98, VIZ 2000, 367 [369]), bedarf keiner Entscheidung. § 44 Abs. 1 SachenRBerG wäre auf den Anspruch jedenfalls nicht deshalb anzuwenden, weil der Gesetzgeber ihn als regelmäßig wiederkehrenden Anspruch ausgestaltet hat. Seine Anwendbarkeit würde vielmehr daraus folgen, dass der Gesetzgeber den Anspruch "bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses" begrenzt hat und den Eigentümer daran hindert, ein über die zum Ende eines jeden Quartals zu zahlenden Rate des Erbbauzinses hinausgehendes Entgelt zu verlangen. Diese Begrenzung des Anspruchs macht ihn aber nicht zu einem Anspruch, der seinem Inhalt nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Er bleibt vielmehr ein einheitlicher Anspruch, der zeitlich gestreckt und deshalb (Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2001, § 197 Rz. 2) nicht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Darin unterscheidet er sich etwa von dem Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Kreditkosten (BGH v. 10.7.1986 - III ZR 133/85, BGHZ, 98, 174 [182 f.] = MDR 1986, 915; v. 23.10.1990 - XI ZR 313/89, BGHZ 112, 352 [354] = MDR 1991, 245) oder von dem Bereicherungsanspruch auf Herausgabe von Zinsnutzungen bzw. auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (BGH, Urt. v. 15.2.2000 - XI ZR 76/99, MDR 2000, 755 = NJW 2000, 1637 [1638]), bei dem die ungerechtfertigte Bereicherung jeweils durch die rechtsgrundlose Leistung von Ratenzahlungen gewissermaßen ratenweise eingetreten ist.
cc) Der Anspruch entspricht zudem in seiner Funktion und Ausrichtung dem Anspruch des Eigentümers gegen den nicht berechtigten Besitzer auf Herausgabe der Nutzungen nach § 988 BGB, der der regelmäßigen Verjährung unterliegt (BGH, Urt. v. 18.7.2003 - V ZR 275/02, BGHReport 2003, 1188 = MDR 2004, 89 = VIZ 2003, 480 f.). Diese Vorschrift ist zwar nicht anwendbar, weil der Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 3 EGBGB zum Besitz berechtigt ist. Dieses gesetzliche Besitzverhältnis weist aber alle anderen Merkmale des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses auf. Es ist nicht auf dauernden Bestand, sondern auf baldige Auflösung angelegt, sei es durch Ankauf des Gebäudes durch den Eigentümer, sei es durch Ankauf des Grundstücks durch den Nutzer oder die Bestellung eines Erbbaurechts daran zu seinen Gunsten. Der Anspruch auf Entgelt besteht nach Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 9 EGBGB ferner nur, wenn Eigentümer und Nutzer keine Vereinbarung getroffen haben. Der Gesetzgeber selbst hat sich in Art. 233 § 2a Abs. 8 EGBGB i.d.F. des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes v. 14.7.1992 (BGBl. I, 1257) die spätere Regelung der Rechtsverhältnisse von Eigentümer und Nutzer "auch in Ansehung von Nutzungen und Verwendungen" vorbehalten (dazu Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/2695, 23) und sich bei der späteren Regelung des Nutzungsentgelts im Sachenrechtsänderungsgesetz v. 21.9.1994 (BGBl. I, 2457) auch an den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses ausgerichtet (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425, 91 f.). Der Entgeltanspruch ersetzt damit funktionell den Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach § 988 BGB, den er allerdings auf die Nutzungsvorteile begrenzt, die der Eigentümer bei einer Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erwarten kann. Ein sachlicher Grund, diesen Anspruch einer kürzeren Verjährung zu unterstellen als den ansonsten bestehenden Anspruch aus § 988 BGB, besteht nicht.
dd) Nichts anderes ergibt sich aus Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 7 EGBGB. Danach verjährt der Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 4 EGBGB für die Zeit v. 22.7.1992 bis zum 31.3.1995 in zwei Jahren v. 8.11.2000 an. Damit wollte der Gesetzgeber den Schwierigkeiten bei der Aufklärung der Voraussetzungen dieses Anspruchs begegnen. Dieser ist nämlich erst sechs Jahre nach dem abzurechnenden Zeitraum eingeführt worden und stellt auf die Verhältnisse am 22.7.1992 ab (Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 6 EGBGB). Vergleichbare Umstände liegen bei dem hier zu beurteilenden Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB nicht vor. Deshalb lässt sich aus der Vorschrift jedenfalls kein Argument dafür ableiten, dass der Anspruch in der besonderen Frist des § 197 BGB a.F. verjährt.
ee) Das lässt sich auch nicht mit dem Zweck des § 197 BGB a.F. rechtfertigen. Die Vorschrift sollte eine Ansammlung rückständiger wiederkehrender Leistungen und ein übermäßiges, möglicherweise existenzbedrohendes Anwachsen von Schulden verhindern (BGH, Urt. v. 18.7.2003 - V ZR 275/02, BGHReport 2003, 1188 = MDR 2004, 89 = VIZ 2003, 480 f.). Dazu kann es zwar, wie der vorliegende Fall zeigt, im Einzelfall auch bei Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB kommen. Der Anspruch ist aber so ausgestaltet, dass ein Auflaufen hoher Rückstände regelmäßig vermieden wird. Der Anspruch steht dem Eigentümer nämlich nur zu, wenn er entweder selbst ein Verfahren zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung beantragt oder sich auf eine Verhandlung in einem vom Nutzer oder von Amts wegen eingeleiteten Verfahren dieser Art eingelassen hat. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts soll dem Nutzer einen Anreiz geben, auch seinerseits auf eine beschleunigte Durchführung der Sachenrechtsbereinigung zu drängen und damit den Zeitraum, in dem das Entgelt zu zahlen ist, zu begrenzen.
3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger auch für den Zeitraum v. 2.11.1995 bis zum 31.12.1996 eine Nutzungsentschädigung von jährlich 1.426,52 DM verlangen, mithin 1.656,34 DM, umgerechnet 846,87 EUR.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1394854 |
BGHR 2005, 1400 |
NZM 2006, 190 |
ZfIR 2005, 775 |
MDR 2005, 1342 |
NJ 2005, 463 |
AuUR 2006, 105 |