Leitsatz (amtlich)
Zum Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO (hier: Berücksichtigung von sog. Beilackierungskosten im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung).
Normenkette
BGB § 249 Gb; ZPO § 287 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 06.09.2018; Aktenzeichen 2 S 25/18) |
AG Aachen (Urteil vom 18.01.2018; Aktenzeichen 102 C 108/17) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des LG Aachen vom 6.9.2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 1.4.2017 in Anspruch. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen Einstandspflicht dem Grunde nach außer Streit steht. Bei dem Unfall wurde das im Farbton "phantomschwarz Perleffekt" lackierte Fahrzeug des Klägers beschädigt.
Rz. 2
Der Kläger rechnete mit der Beklagten auf Gutachtenbasis in Höhe der fiktiven Reparaturkosten ab. Auf der Grundlage des von dem Kläger in Auftrag gegebenen schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen G. vom 3.4.2017 zahlte die Beklagte einen Betrag i.H.v. 2.432,19 EUR. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Restbetrag i.H.v. 643,39 EUR - betreffend die im Gutachten ausgewiesenen Beilackierungskosten i.H.v. 424,26 EUR und sog. UPE-Aufschläge i.H.v. 219,13 EUR - nebst Zinsen und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend.
Rz. 3
Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG das Urteil teilweise abgeändert, die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 219,13 EUR (UPE-Aufschläge) nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom LG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge im Umfang der Abweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit hier erheblich - ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf restlichen Schadensersatz wegen der eventuell erforderlichen Beilackierung der rechten vorderen Tür und daran angrenzender Leisten. Bei Karosserieschäden gehörten die zur Vermeidung etwaiger Farbtonabweichungen aufzuwendenden Kosten einer Beilackierung angrenzender, nicht unmittelbar unfallbeschädigter Fahrzeugteile nicht zu den im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung erstattungsfähigen Herstellungskosten. Die Beilackierung habe mit der Beseitigung des Unfallschadens als solchem nichts zu tun. Sie diene der Farbangleichung nicht durch den Schaden selbst betroffener Fahrzeugteile. Erforderlich seien die Kosten der Beilackierung nur dann, wenn sich eine tatsächliche Abweichung des Farbtons der reparierten Teile von der übrigen Lackierung des Fahrzeugs ergebe. Der erforderliche Aufwand sei daher erst nach durchgeführter Instandsetzung der zu reparierenden Teile feststellbar. Eine sichere Feststellung der Notwendigkeit der Beilackierung erfordere jedenfalls im Regelfall eine tatsächlich durchgeführte Reparatur. Sachgerecht sei es, in allen Fällen, in denen Schadenspositionen zwar anfallen könnten, aber nicht anfallen müssten, den Geschädigten auf eine konkrete Abrechnung zu verweisen und insb. fiktive Beilackierungskosten grundsätzlich nicht zuzusprechen.
Rz. 5
Dies erscheine auch nicht unbillig oder beschränke den Geschädigten in seinem Wahlrecht zwischen konkreter und fiktiver Schadensabrechnung. Es stehe ihm jederzeit frei, auf eine konkrete Schadensberechnung überzugehen, oder neben der Abrechnung auf fiktiver Basis einen Feststellungsantrag wegen etwaiger zukünftiger Beilackierungskosten zu stellen, wie dies für die Mehrwertsteuer anerkannt sei.
Rz. 6
Ob etwas anderes gelte, wenn dargelegt werde, dass und aus welchen Gründen unter Berücksichtigung des verunfallten Fahrzeugs sowie der Art und des Ausmaßes der daran verursachten Schäden eine Beilackierung von vornherein zwingend erforderlich sei, bedürfe keiner Entscheidung. Der Kläger habe Entsprechendes nicht dargelegt. Insbesondere ließen sich den - als qualifizierter Parteivortrag zu bewertenden - Ausführungen des Sachverständigen G. hierzu keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen. Der pauschale Verweis auf eine bei dem klägerischen Fahrzeug gegebene Speziallackierung genüge nicht.
Rz. 7
Ein Anspruch auf Freistellung von den restlichen, dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten bestehe nicht. Denn ungeachtet des von der Kammer geringfügig höher bemessenen erstattungsfähigen Schadens sei hierdurch ein Gebührensprung nicht ausgelöst worden.
II.
Rz. 8
Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der streitigen Beilackierungskosten nicht verneint werden, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO.
Rz. 9
1. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Dabei beschränkt sich das Ziel der Restitution nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gem. § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 5.2.2013 - VI ZR 363/11 NJW 2013, 1151 Rz. 11 m.w.N.). Der Geschädigte ist aufgrund seiner nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann. Er ist nicht dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 23.5.2017 - VI ZR 9/17 NJW 2017, 2401 Rz. 6 ff. m.w.N.), sondern kann auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnen. Die Angaben des Sachverständigen zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten bestimmen nicht verbindlich den Geldbetrag, der i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich ist. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufriedengibt (BGH, Urt. v. 3.12.2013 - VI ZR 24/13 NJW 2014, 535 Rz. 10).
Rz. 10
2. Den zur Herstellung objektiv erforderlichen (ex ante zu bemessenden) Betrag hat das Gericht gem. § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu ermitteln (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13 NJW 2014, 3151 Rz. 16 f.). Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13 NJW 2014, 3151 Rz. 12 m.w.N.; v. 20.12.2016 - VI ZR 612/15 NJW-RR 2017, 918 Rz. 7 m.w.N.). Solche Fehler hat die Revision hier indes aufgezeigt. Zwar ist das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend davon ausgegangen, dass den Kläger die Darlegungs- und Beweislast trifft. Es hat aber Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt und erhebliches Vorbringen des Klägers außer Acht gelassen.
Rz. 11
a) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der Kosten der Beilackierung trifft. Insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB), für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte auch im Rahmen des § 287 ZPO - soweit nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift erforderlich - nach den allgemeinen Grundsätzen darzulegen und ggf. zu beweisen hat, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (st.Rspr., BGH, Urt. v. 25.4.1972 - VI ZR 134/71, NJW 1972, 1515 unter II 1, juris Rz. 9; v. 19.1.2010 - VI ZR 112/09 VersR 2010, 494 Rz. 11 m.w.N.; v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13 NJW 2014, 3151 Rz. 16; zu Beilackierungskosten zutreffend LG Köln, Urt. v. 10.5.2016 - 11 S 360/15, juris Rz. 10; LG Bielefeld, Beschl. v. 19.5.2014 - 20 S 109/13, Schaden-Praxis 2014, 412 Rz. 5).
Rz. 12
b) Das Berufungsgericht hat aber das Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO überspannt und damit Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt.
Rz. 13
aa) § 287 Abs. 1 ZPO stellt an das Maß der Überzeugungsbildung des Tatrichters geringere Anforderungen als die Vorschrift des § 286 ZPO (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 25.4.1972 - VI ZR 134/71, NJW 1972, 1515 unter II 1, juris Rz. 9; v. 19.4.2005 - VI ZR 175/04 NJW-RR 2005, 897, juris Rz. 9; v. 13.9.2016 - VI ZR 654/15 NJW 2017, 1310 Rz. 21). Im Rahmen des § 286 ZPO hat der Richter seiner Überzeugungsbildung zugrunde zu legen, dass es dafür keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 16.4.2013 - VI ZR 44/12 NJW 2014, 71 Rz. 8 m.w.N.). Nach § 287 ZPO ist der Richter - im Interesse des von einer rechtswidrigen Handlung Betroffenen (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 19.3.2002 - XI ZR 183/01 NJW-RR 2002, 1072, 1973, juris Rz. 20 ff. m.w.N.) - ermächtigt, sich mit einer mehr oder minder hohen (mindestens aber überwiegenden) Wahrscheinlichkeit zu begnügen (BGH, Urt. v. 25.4.1972 - VI ZR 134/71, NJW 1972, 1515 unter II 1, juris Rz. 9; v. 12.2.2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rz. 9 m.w.N.). Bei der Schadensschätzung steht ihm ein Ermessen zu, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, Urt. v. 6.12.2012 - VII ZR 84/10 NJW 2013, 525 Rz. 23).
Rz. 14
bb) Das hat das Berufungsgericht verkannt. Es meint, ein Anspruch auf Ersatz der Beilackierungskosten könne bei fiktiver Abrechnung (von vornherein) nicht bestehen, weil sich die Erforderlichkeit der Beilackierungskosten erst nach durchgeführter Reparatur sicher beurteilen lasse. Zu Unrecht fordert es damit für die von ihm vorzunehmende Schadensbemessung eine sogar im Rahmen des § 286 ZPO nicht erforderliche absolute Gewissheit. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens - auch hinsichtlich anderer Positionen - stets eine (gewisse) Unsicherheit verbleibt, ob der objektiv zur Herstellung erforderliche (ex ante zu bemessende) Betrag demjenigen entspricht, der bei einer tatsächlichen Durchführung der Reparatur angefallen wäre oder anfallen würde. Unter Hinweis auf diese verbleibende Unsicherheit darf sich ein Gericht nicht der ihm obliegenden Aufgabe entziehen, eine Schadensermittlung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmen und insoweit zu prüfen, ob ein Schaden überwiegend wahrscheinlich ist. Im Übrigen trifft nicht zu, dass - wie das Berufungsgericht meint (ebenso Balke, SVR 2017, 349) - eine Beilackierung mit der Beseitigung des Unfallschadens als solchem nichts zu tun habe. Ist eine Beilackierung zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich, der vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat, ist sie ebenso Teil der Beseitigung des durch den Unfall verursachten Schadens, wie etwa der Ersatz eines beschädigten Fahrzeugteils.
Rz. 15
c) Das Berufungsgericht hat ferner - wie die Revision zu Recht rügt - ein erhebliches Beweisangebot des Klägers übergangen, § 287 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG.
Rz. 16
aa) Der Kläger hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sein Fahrzeug einen Farbton aufweise, der die Einlackierung der angrenzenden Karosserieteile technisch zwingend erfordere. Das hat auch der Sachverständige G. in seinem Gutachten vom 3.4.2017 so beurteilt. Dem folgend hat das AG die Beklagte erstinstanzlich zum Ersatz der Beilackierungskosten verurteilt, weil die Beklagte dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten nicht ausreichend entgegengetreten sei.
Rz. 17
bb) Die Erhebung des von dem Kläger angebotenen Beweises durfte das Berufungsgericht nicht mit der Begründung ablehnen, der Kläger habe nicht umfassend dargelegt, dass und warum unter Berücksichtigung des verunfallten Fahrzeugs sowie der Art und des Ausmaßes der hieran entstandenen Schäden eine Beilackierung konkreter Fahrzeugteile von vornherein zwingend erforderlich sei. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Vielmehr muss der Tatrichter in die Beweisaufnahme eintreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 24.6.2014 - VI ZR 560/13 WM 2014, 1470 Rz. 45 m.w.N.).
Rz. 18
cc) Daran ändert es nichts, dass § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Bindung des Richters an Beweisanträge lockert und die Durchführung einer beantragten Beweisaufnahme grundsätzlich in sein pflichtgemäßes Ermessen stellt. Es würde Sinn und Zweck des § 287 ZPO, der dem von einer rechtswidrigen Handlung Betroffenen die Darlegung und den Nachweis seines Schadens erleichtern soll, zuwiderlaufen, wenn die Vorschrift dazu dienen könnte, dem Betroffenen einen Nachweis seines Schadens von vornherein abzuschneiden, der ihm nach allgemeinen Regeln offen stünde (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19.3.2002 - XI ZR 183/01 NJW-RR 2002, 1072, 1073, juris Rz. 22; BVerfG NJW 2010, 1870, 1871).
III.
Rz. 19
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die Schadensermittlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erneut vornehmen kann.
Fundstellen
Haufe-Index 13541449 |
NJW 2020, 236 |
DAR 2020, 21 |
DAR 2020, 306 |
JZ 2019, 856 |
JZ 2019, 858 |
JZ 2020, 10 |
MDR 2019, 11 |
MDR 2020, 27 |
NJ 2020, 20 |
VRS 2019, 57 |
VersR 2020, 44 |
ZfS 2020, 143 |
NJW-Spezial 2020, 10 |
SVR 2020, 3 |
VRA 2020, 2 |
r+s 2020, 50 |
UE 2019, 3 |
UE 2019, 7 |