Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. August 1997 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 1996 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des L. M. B.. Dieser war Eigentümer zweier Grundstücke in B. -F. und Hauptaktionär der Prof. Dr. med. M. AG, B.. Die Gesellschaft ist in der Bekanntmachung des Magistrats von G. -B. vom 9. Februar 1949 über nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 (VOBl. Groß-Berlin I S. 34) eingezogene Vermögenswerte (Liste 1) unter lfd. Nr. 142 vermerkt. Am 16. Mai 1949 ersuchte der Magistrat, Amt für Volkseigentum, das Amtsgericht, in die für die Grundstücke geführten Grundbücher Volkseigentum einzutragen. Nachdem das Amtsgericht hiergegen schriftlich Bedenken geäußert hatte, hielt das Amt für Volkseigentum mit Schreiben vom 20. Mai 1949 sein Ersuchen mit der Begründung aufrecht, der Enteignung unterlägen auch die zum persönlichen Vermögen des L. M. B. „aufgeführten” Grundstücke. Am 27. Mai 1949 wurde das Volkseigentum in die Grundbücher eingetragen. Letzte Rechtsträgerin war jeweils der VEB K. W. B. -F.. Seit 15. August 1995 ist die Beklagte aufgrund Zuordnungsbescheids eingetragene Eigentümerin.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zugunsten der Erben in Anspruch genommen und ist damit in den Tatsacheninstanzen erfolgreich gewesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung fort. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) ist durch das Vermögensgesetz verdrängt, da L. M. B. im Sinne dieses Gesetzes enteignet worden ist (grundl. Senat BGHZ 118, 34; für den Fall der Enteignung Senat BGHZ 129, 112).
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings eine Enteignung aufgrund des Ost-Berliner Enteignungsgesetzes in Verbindung mit der Liste 1 verneint. Seine Auffassung, Adressat der Enteignung sei die Aktiengesellschaft, nicht dagegen deren Aktionär gewesen, entspricht der Rechtsprechung des Senats zu den Listenenteignungen (zur Ost-Berliner Liste 1 vgl. Urteil v. 16. Oktober 1998, V ZR 65/97, WM 1999, 192; ebenso Urteile v. 26. Februar 1999, V ZR 212/96 und V ZR 222/97, unv.).
Das Berufungsurteil trägt aber der Frage der Überführung der Grundstücke als Einzelvermögenswerte in das Volkseigentum nicht hinreichend Rechnung. Wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung hervorhebt, konnten der Rechtsträgernachweis und die Eintragung des Volkseigentums im Grundbuch, die als solche keine gesetzlichen Instrumente der Enteignung waren (Urt. v. 10. November 1995, V ZR 179/94, WM 1996, 89; BGHZ 132, 245), Anzeichen eines konstitutiven Enteignungswillens sein. Dieser konnte sich von der im Eintragungsersuchen angegebenen Rechtsgrundlage, hier dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949, lösen und Ausdruck freier konfiskatorischer Machtausübung werden (Beschl. v. 30. Oktober 1997, V ZB 8/96, WM 1998, 83; Urt. v. 24. April 1998, V ZR 22/97, VIZ 1998, 475; v. 16. Oktober 1998, V ZR 65/97, WM 1999, 192; ebenso Urteile v. 20. Februar 1999, V ZR 212/97 und V ZR 222/97, v. 30. April 1999, V ZR 409/96 und v. 21. Mai 1999, V ZR 391/97, n.v.). Dies hat der Senat für den Fall der fortdauernden Inbesitznahme des Objekts durch den Staat, der Wahrnehmung der Eigentümerbefugnisse durch diesen und der Dokumentation des in Anspruch genommenen Volkseigentums im Grundbuch bejaht. So liegen die Dinge hier. Der Wille des Magistrats von Ost-Berlin zum konfiskatorischen Zugriff findet besonderen Ausdruck in der apodiktischen Zurückweisung der rechtlich begründeten Bedenken des Amtsgerichts gegen den Entzug der Privatgrundstücke des L. M. B. durch die Liste 1. Die später veröffentlichte Liste 3, in der weiteres Grundvermögen B. als Gegenstand der Enteignung bezeichnet ist, enthält, insoweit konsequent, die streitigen Grundstücke nicht mehr. Der Hinweis der Revisionserwiderung auf das Fehlen ausdrücklicher Feststellungen dazu, daß (etwaige) Erträge der Grundstücke nicht B. oder dessen Erben zugeflossen sind, gibt keinen Anlaß zur Zurückverweisung der Sache. Die Revisionserwiderung vermag auf keinen Tatsachenvortrag zu diesem Punkte zu verweisen. Angesichts des Umstandes, daß der Magistrat die Dokumentation des Volkseigentums im Grundbuch durchgesetzt hatte, bleibt die Vorstellung, der Rechtsträger habe die Vermögenswerte für private Dritte verwaltet, abstrakt theoretischer Natur und hat zudem die Sachlogik gegen sich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Unterschriften
Wenzel, Lambert-Lang, Tropf, Schneider, Klein
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 18.06.1999 durch Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen