Leitsatz (amtlich)
a) Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage gegen einen gerichtlichen Vergleich abweisenden Urteils erstreckt sich nicht auf das Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruchs. Rechtsfolge dieser Entscheidung ist die Ablehnung, dem titulierten Anspruch durch Rechtsgestaltung die Vollstreckbarkeit zu nehmen.
b) Bei einem der Vollstreckungsgegenklage stattgebenden Urteil erwächst die Entscheidung über das Bestehen einer materiell-rechtlichen Einwendung ebenfalls nicht in Rechtskraft (Ausnahme: § 322 Abs. ZPO – BGHZ 48, 356, 358); es wird lediglich die Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs beseitigt.
c) Nur durch Erhebung einer Feststellungsklage kann die Rechtskraft der Entscheidung über eine Vollstreckungsgegenklage auf den materiell-rechtlichen Anspruch erstreckt werden.
Normenkette
ZPO §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 1, § 322
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juli 1983 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage auch bezüglich des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrags abgewiesen wird.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien sind seit 1974 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist die 1965 geborene Tochter Vivien hervorgegangen. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens, in dem die jetzige Klägerin Beklagte war, schlossen die Parteien am 12.12.1974 folgenden gerichtlichen Vergleich:
- „Die Parteien verzichten wechselseitig auf Unterhalt für Vergangenheit und Zukunft einschließlich Notunterhalt und nehmen diesen Verzicht an.
- Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Hälfteanteil des Klägers am Grundstück der Parteien in B…, Hohefuhrweg 27 auf die gemeinsame Tochter übertragen werden soll, belastet mit einem lebenslänglichen Nießbrauch der Beklagten.
- Die Parteien sind sich weiter darüber einig, daß der Hälfteanteil der Beklagten an dem Grundstück der Parteien in W…, W… Straße unentgeltlich auf den Kläger übertragen werden soll.
Der Kläger verpflichtet sich, die das Grundstück in B… betreffenden Belastungen (Rückzahlungen aus Darlehen der Bausparkassen) von insgesamt von ca. 12.000,– DM abzutragen. Die Parteien gehen davon aus, daß damit monatliche Zahlungen von ca. 340,– DM verbunden sind.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß die laufenden Zahlungen des Klägers entsprechend vermindert werden, falls seine Einkünfte einschl. Erfindervergütung unter einen Betrag von 1.800,– DM netto monatlich sinken.
Die Beklagte verpflichtet sich, die das Grundstück in B… betreffenden Belastungen von ca. 8.000,–DM (Wohnungsbauförderungsanstalt) abzutragen.
- Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Hausrat, mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Klägers, der sich im Hause B… befinde, in das alleinige Eigentum der Beklagten übergehen soll.
- Der Hausrat, der sich im Hause und in der Wohnung B… befindet, soll in das alleinige Eigentum des Klägers übergehen.
- Die Lebensversicherungen, die bei der V… H… abgeschlossen sind, sollen dem Kläger belassen werden.
- Die Parteien sind sich darüber einig, daß mit der Erfüllung der in diesem Vergleich festgelegten Leistungen die gegenseitigen Ansprüche auf Zugewinngemeinschaft und Hausratsteilung ausgeglichen sind.
- Die Parteien bitten das zuständige Vormundschaftsgericht, das Sorgerecht über die gemeinsame Tochter Vivien, geb. am 9.12.1965 auf die Beklagte zu übertragen.
- Der Kläger verpflichtet sich, zu Händen der Beklagten für den Unterhalt der Tochter Vivien monatlich 400,– DM, beginnend am 1. Januar 1975, zu zahlen.
- Der Kläger verpflichtet sich, den auf dem Festgeldkonto bei der D… Bank E… am 1.12.1974 befindlichen Betrag im Falle der Freigabe zur Hälfte der Tochter Vivien zum Zwecke der Ausbildungssicherung zu übereignen. Sollte das Geld ganz oder teilweise für die Ausbildung nicht benötigt werden, so kann die Tochter Vivien nach Erreichung ihres 23. Lebensjahres darüber verfügen.
- Von den Kosten des Rechtsstreites tragen im Innenverhältnis der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3.”
Mit Schreiben vorn 25.10.1975 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung. Er begründete dies damit, daß die Klägerin ihm bei Abschluß des Vergleichs verschwiegen habe, ein ehebrecherisches Verhältnis zu einem anderen Mann aufgenommen zu haben. Dadurch habe sie ihn dazu bestimmt, ihr in dem Vergleich Vermögensvorteile zu gewähren, die weit über das hinausgegangen seien, was sie nach den gesetzlichen Vorschriften hätte beanspruchen können.
Da die Klägerin ungeachtet der Anfechtung aus der Nr. 10 des Vergleichs den Unterhaltsanspruch der Tochter vollstreckte, erhob der Beklagte Vollstreckungsgegenklage und beantragte, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären. Mit rechtskräftigem Urteil vom 26.4.1978 (16 U 40/77 OLG Köln) gab der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln dieser Klage teilweise statt und erklärte die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich insoweit für unzulässig, als er sich auf die Nummern 2 – hier soweit diese das Nießbrauchsrecht betrifft –, 1, 3 bis 8, 10 und 12 bezieht. Im übrigen wies es die Klage ab.
Die Tochter der Parteien nahm den Beklagten aus der Nr. 2 des Vergleichs auf Auflassung seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück in B… in Anspruch. Dieses Grundstück, das ihnen je zur ideellen Hälfte gehört, hatten die Parteien mit einem Einfamilienhaus bebaut. Durch rechtskräftiges Urteil vom 26.1.1981 (12 U 112/80) wies der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die Klage mit der Begründung ab, die Tochter habe durch den Vergleich nicht unmittelbar das Recht erworben, vom Beklagten die Übertragung seines Anteils an dem Grundstück zu verlangen.
Die Klägerin begehrt nunmehr selbst vom Beklagten die Auflassung seines Miteigentumsanteils an die Tochter. Das Landgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz erweiterte die Klägerin ihren Klageantrag und verlangte hilfsweise die Verurteilung des Beklagten zur Auflassung seines Miteigentumsanteils, belastet mit einem lebenslänglichen Nießbrauch beider Parteien. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei nicht dadurch rechtskräftig festgestellt, daß die Vollstreckungsgegenklage des Beklagten insoweit abgewiesen worden sei, als sich aus der Nr. 2 des Vergleichs der Parteien ein Anspruch zugunsten der Tochter ergebe. Es meint, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus Nr. 2 des Vergleichs. Die Rechtskraft des Urteils über die Vollstreckungsgegenklage bewirke, daß die Verpflichtung des Beklagten zur Bestellung des Nießbrauchs zugunsten der Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung nicht mehr durchgesetzt werden könne. Die Klägerin gehe auch selbst davon aus, daß die Nießbrauchsbestellung nach wirksam erfolgter Anfechtung nichtig sei. Gemäß § 139 BGB sei dann auch die Vereinbarung der Nr. 2 des Vergleichs nichtig, die die Tochter begünstige.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß über das Bestehen des Anspruchs der Klägerin auf Auflassung der Grundstückshälfte an die Tochter durch die rechtskräftigen Urteile des 16. und 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln bisher nicht mit Rechtskraftwirkung entschieden ist.
a) Das Urteil des 12. Zivilsenats ist nicht zwischen den Parteien ergangen und kann schon darum keine Rechtskraft zwischen ihnen entfalten (§ 325 ZPO). Im übrigen verneint dieses nur einen eigenen Anspruch der Tochter aus dem Vergleich gemäß § 328 BGB.
b) Das Urteil des 16. Zivilsenats hat – wie auch die Revision nicht bezweifelt – für den Klageantrag keine Rechtskraftwirkung.
aa) Die Rechtskraft eines Urteils bewirkt, daß die Rechtsfolge, die das Gericht darin aus dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt hergeleitet hat, zwischen den Parteien unangreifbar feststeht, und zwar auch, soweit diese Rechtsfolge für die in dem neuen Prozeß zu entscheidende Rechtsfrage vorgreiflich ist (BGHZ 3, 82, 85; BGH Urteil vom 26. Februar 1958 – V ZR 141/56 = LM ZPO 322 Nr. 23; BGHZ 40, 130, 133).
bb) Geltend gemachte Rechtsfolge einer Vollstreckungsgegenklage ist der Wegfall der Vollstreckbarkeit eines titulierten Anspruchs. Die Feststellung über das Fortbestehen dieses Anspruchs ist nicht Gegenstand der Vollstreckungsgegenklage (RGZ 100, 98, 100; 165, 374, 380; BGHZ 22, 54, 56; BGH Urteil vom 24. November 1959 – VIII ZR 123/58 = WM 1960, 52, 53; Urteil vom 16. Dezember 1977 – V ZR 236/73 = WM 1978, 439; Urteil vom 24. November 1982 – VIII ZR 263/81 = NJW 1983, 390, 391; Rosenberg, Zivilprozeßrecht 9. Aufl. § 183 Bem. III 8; Stein-Jonas/Münzberg ZPO 20. Aufl. § 767 Rdnr. 3 – 6; Zöller/Scherübl. ZPO 13. Aufl. § 767 Bem. I; a. A. Blomeyer AcP 165, 481, 498; Bettermann, Rechtshängigkeit und Rechtsschutzform, 1949, S. 45, 52; J. Goldschmidt, Ungerechtfertigter Vollstreckungsbetrieb, 1910, S. 58, 64).
Für die weit überwiegend vertretene Auffassung spricht, daß die Vollstreckbarkeit bei Titulierung von Ansprüchen im Regelfall schon dann besteht, wenn die Ansprüche im Verhältnis der Parteien noch gar nicht bindend festgestellt sind. Eine solche Feststellung trifft unter den Titeln überhaupt nur das rechtskräftige Urteil. Die Titel des § 794 Nr. 1 und Nr. 5 ZPO sind materieller Rechtskraft nicht fähig. Setzt aber die bei Titulierung eines Anspruchs entstehende Vollstreckbarkeit die unangreifbare Feststellung des Anspruchs nicht voraus, so kann die Vollstreckbarkeit auch wieder beseitigt werden, ohne daß dadurch bindende Feststellungen zum Bestehen des Anspruchs getroffen werden.
Bei einer Abweisung der Klage nach § 767 ZPO wird es somit lediglich abgelehnt, einem titulierten Anspruch durch Rechtsgestaltung die Vollstreckbarkeit zu nehmen (BGH Urteil vom 30. Mai 1960 – II ZR 207/58 = LM ZPO 322 Nr. 27). Es wird aber nicht gleichzeitig bindend entschieden, daß dieser titulierte Anspruch materiell-rechtlich besteht. Anderenfalls fiele der aus 767 ZPO verklagten Partei, die – wie hier die Klägerin einen Titel gemäß § 794 Nr. 1 ZPO hat, der den Anspruch gar nicht materiell rechtskräftig feststellt, durch die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage aus 767 ZPO mehr zu, als sie vor dieser Klage hatte.
Der teilweisen Abweisung der Klage aus § 767 ZPO gegen die Nr. 2 des Vergleichs kommt demnach nur die Bedeutung zu, daß einem Anspruch auf Auflassung des unbelasteten Hälfteanteils an die Tochter, den das Urteil durch Auslegung des Vergleichs der Parteien bejaht und den es nach der Formulierung des Vergleichs auch für vollstreckbar hält, die Vollstreckbarkeit nicht mehr mit dem jener damaligen Klage zugrunde liegenden Sachverhalt genommen werden darf. Es ist somit nicht rechtskräftig festgestellt, daß der Klägerin in dem Vergleich ein solcher vollstreckbarer Anspruch tatsächlich eingeräumt wurde. Bei den Feststellungen des Urteils des 16. Zivilsenats zu dem Bestehen eines solchen Anspruchs handelt es sich lediglich um das der entschiedenen Rechtsfolge zugrunde liegende vorgreifliche Rechtsverhältnis, also um eine bloße Voraussetzung für die entschiedene Rechtsfolge, welche nur dann an der Rechtskraft teilhaben kann, wenn sie von den Parteien durch Feststellungsklage ebenfalls zum Streitgegenstand erhoben wird (BGHZ 43, 144, 145 ff.; BGH Urteil vom 20. Februar 1969 – VII ZR 101/67 = NJW 1969, 880 m. N.). Eine solche Feststellungsklage ist in dem Vorprozeß aber nicht erhoben worden.
2. Als alleinige Grundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt Nr. 2 des Vergleiches in Betracht. Im Ergebnis zutreffend lehnt das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Auflassung des unbelasteten Grundstücksanteils an die Tochter ab.
a) Das Berufungsgericht verneint einen solchen Anspruch, weil er gemäß § 139 BGB wegen der Nichtigkeit des Anspruchs der Klägerin auf Nießbrauchseinräumung nicht bestehe. Von der auf Grund des Urteils des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts feststehenden wirksamen Anfechtung des Anspruchs auf Nießbrauchseinräumung gehe die Klägerin selbst aus. Die gemäß § 142 BGB ausgelöste Nichtigkeit erfasse gemäß § 139 BGB auch den Anspruch der Tochter auf Auflassung des Hälfteanteils.
Die Auffassung der Klägerin, die Bestellung des Nießbrauchs gemäß Nr. 2 des Vergleichs nicht mehr erlangen zu können, sei auch zu treffend. Insoweit stehe die Rechtskraft des Urteils des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln entgegen. Die Annahme einer wirksamen Anfechtung des Vergleichs sei tragender Grund für dieses die Vollstreckungsgegenklage insoweit zusprechende Urteil.
b) Die Revision meint indessen, die Anfechtung der Nießbrauchsbestellung zugunsten der Klägerin stehe nicht rechtskräftig fest. Die Rechtskraft der erfolgreichen Vollstreckungsgegenklage erstrecke sich ebensowenig wie die abgewiesene Klage aus § 767 ZPO auf das materiell-rechtliche Verhältnis der Parteien. Das Berufungsgericht habe daher selbst entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen des § 123 BGB für die von dem Beklagten erklärte Anfechtung vorgelegen haben. Die von der Klägerin geäußerte Auffassung, der Vergleich sei gemäß § 142 BGB nichtig, soweit er sie allein begünstige, sei nicht maßgeblich. Im übrigen habe die Klägerin diese Auffassung erkennbar nur darum geäußert, weil sie von einer Rechtskraftbindung des Urteils des 16. Zivilsenats ausgegangen sei. Bei richtiger Beurteilung der in dem Vergleich der Klägerin zugewandten Vermögensvorteile und deren Ausrichtung an den Ansprüchen, die die Klägerin bei einer Vermögensauseinandersetzung nach gesetzlichen Vorschriften gehabt hätte, lägen die Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht vor, so daß es auf § 139 BGB gar nicht ankomme.
c) Der Revision ist zuzugeben, daß die Rechtskraftwirkung des Urteils des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts nicht zur Feststellung der Nichtigkeit der Regelung der Nr. 2 des Vergleichs führt.
Die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch aber dennoch nicht, weil sie mit der Auflassung des unbelasteten Grundstücksanteils an die Tochter etwas verlangt, was die Parteien in ihrem Vergleich gar nicht vereinbart haben.
aa) Soweit die Klage aus § 767 ZPO gegen die Regelung der Nr. 2 des Vergleichs Erfolg hatte, erwächst diese Entscheidung nach den oben dargestellten Grundsätzen in materielle Rechtskraft mit der Maßgabe, daß die Vollstreckbarkeit des in dem Vergleich begründeten Anspruchs der Klägerin auf Nießbrauchsbestellung beseitigt ist. Die von dem Gericht angenommene Voraussetzung für diese Rechtsfolge, die durch wirksame Anfechtung gemäß § 142 BGB ausgelöste Nichtigkeit des Anspruchs der Klägerin, ist nicht mit in Rechtskraft übergegangen. Diese Entscheidung, ob die Klägerin den Beklagten arglistig getäuscht hat und der Vergleich nichtig ist, kann rechtliche Vorfrage für zahlreiche Ansprüche sein. Hier hat der 16. Zivilsenat nur über eine, in jenem Prozeß allein geltend gemachte Rechtsfolge der Nichtigkeit entschieden, nämlich über die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Anspruchs. Würde man der hierbei getroffenen Feststellung über die Vorfrage der Nichtigkeit des materiell-rechtlichen Anspruchs ebenfalls Rechtskraft zuerkennen, so erhielte dieses Urteil eine Wirkung, die über die durch den damaligen Klageantrag gezogenen Grenzen hinausginge. Auch bei erfolgreicher Vollstreckungsgegenklage bezieht sich somit die Rechtskraft grundsätzlich nicht auf die der Abwehr dienenden Gegenrechte (vgl. außer den oben zu 1 b bb Genannten auch Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 767 Bem. H III b). Eine Ausnahme ist nur bei der Aufrechnung durch analoge Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO anerkannt worden (BGHZ 48, 356, 358).
bb) Entgegen der Auffassung der Revision setzt gleichwohl die Entscheidung über den hier von der Klägerin geltend gemachten Haupt- und Hilfsantrag nicht die Klärung der Wirksamkeit einer Anfechtung des Anspruchs auf Nießbrauchsbestellung voraus. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Anspruchs der Klägerin auf Nießbrauchsbestellung nicht vorliegen – was für die Revisionsinstanz wegen fehlender Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen ist – bestehen die hier eingeklagten Ansprüche nicht. Das beruht darauf, daß die Klägerin mit ihrer Klage zugunsten der Tochter gar nicht den Anspruch geltend macht, den die Parteien in der Nr. 2 des Vergleiches vereinbart haben. Nach dieser Regelung sollte auf die Tochter nur der mit dem Nießbrauchsrecht zugunsten der Klägerin belastete Grundstücksanteil übertragen werden. Die Klägerin begehrt aber etwas anderes, nämlich in erster Linie die Übertragung des unbelasteten Miteigentumsanteils.
Die Regelung der Nr. 2 des Vergleichs gibt der Klägerin zugunsten der Tochter nur einen Anspruch auf Übertragung eines Grundstücksanteils, der mit einem für die Klägerin bestellten Nießbrauchsrecht belastet ist. Die Begünstigung der Tochter ist damit abhängig von der vorherigen Bestellung des Nießbrauchs zugunsten der Klägerin. Der Anspruch zugunsten der Tochter kann mit dem ihm von vornherein von den Parteien gegebenen Inhalt nicht als von der Nießbrauchsbestellung unabhängiger Restanspruch verwirklicht werden.
III.
Das Berufungsgericht hat auch den Hilfsantrag mit Recht abgelehnt, weil das Begehren in dem Vergleich keine Grundlage findet. Das greift die Revision auch nicht an. Das Berufungsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung nicht die diesbezüglich erforderliche weitere Klageabweisung ausgesprochen, obwohl es in den Entscheidungsgründen von der Unbegründetheit des Hilfsantrages ausgegangen ist. Das Revisionsgericht holt diese Entscheidung nach.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen