Entscheidungsstichwort (Thema)
Baugeldverwendungspflicht
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag wegen Verstoßes gegen das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen nichtig ist.
Orientierungssatz
Verpflichtet sich jemand, der Baugeld iSd BauFordSiG § 1 empfangen hat, gegenüber einem Dritten zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, so kann darin ein zur Nichtigkeit nach BGB § 134 führender Verstoß gegen BauFordSiG § 1, BauFordSiG § 5 nicht gesehen werden, wenn die Zahlung aus Mitteln erfolgen soll, die nicht der Bindung des BauFordSiG unterliegen, sondern zur freien Verfügung des Betreffenden stehen. Die bloße Möglichkeit eines späteren Verstoßes gegen das BauFordSiG reicht nicht aus, um Nichtigkeit anzunehmen.
Normenkette
BGB § 134; BauFordSiG §§ 1, 5 Fassung: 1974-03-02
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.02.1984; Aktenzeichen 16 U 66/83) |
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 10.01.1983; Aktenzeichen 2/21 O 144/82) |
Fundstellen
Haufe-Index 537893 |
NJW 1986, 1104 |
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