Entscheidungsstichwort (Thema)
Gefahrgeneigte Arbeit: Haftungsfreistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen Leasinggeber bei Insolvenz des Arbeitgebers
Leitsatz (amtlich)
1. Zu Lasten außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehender Dritter ist für eine Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers nach Maßgabe der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur gefahrgeneigten Arbeit kein Raum.
2. Zur Haftung des Arbeitnehmers für die Beschädigung eines geleasten Betriebsmittels bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
Orientierungssatz
Zitierung: vergleiche BAG, 1987-11-24, 8 AZR 524/82, VersR 1988, 946.
Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Entscheidung vom 29.11.1988; Aktenzeichen 10 U 2/88) |
LG Heilbronn (Entscheidung vom 19.11.1987; Aktenzeichen 4 O 824/86) |
Tatbestand
Die klagende GmbH, eine Autohandlung, hat im Jahre 1983 dem damaligen Arbeitgeber des Beklagten, der R.-AG, im Wege des Leasings einen Pkw zur Nutzung überlassen. Die R.-AG stellte das Fahrzeug dem Beklagten zur Verfügung, der als Verkaufsrepräsentant im Angestelltenverhältnis für sie tätig war. Ihm war vertraglich die Benutzung des Wagens auch für private Zwecke, für Urlaubsfahrten nach Genehmigung des Bereichsleiters, gestattet.
In den frühen Morgenstunden des 26. Oktober 1985 verlor der Beklagte auf einer Dienstfahrt, möglicherweise infolge Reifglätte, die Kontrolle über den Wagen und geriet gegen eine Leitplanke. Der Klägerin entstand ein Schaden von 7.893,50 DM. Die R.-AG ist zahlungsunfähig.
Das Landgericht hat die gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzklage der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, daß der Beklagte den Unfall nur leicht fahrlässig verursacht habe und deshalb nach den Grundsätzen der gefahrgeneigten Arbeit auch im Verhältnis zu der Klägerin von der Haftung frei sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit seiner – zugelassenen – Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß der Beklagte das Kraftfahrzeug der Klägerin fahrlässig beschädigt habe, und sich auf den Standpunkt gestellt, daß er infolgedessen zum Schadensersatz verpflichtet sei. Für eine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen der gefahrgeneigten Arbeit sei im Verhältnis zu der Klägerin kein Raum.
II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
1. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen anderen im Wege des Leasings ändert, auch wenn der Leasingnehmer damit alleiniger Halter des Fahrzeugs wird, nichts daran, daß der Leasinggeber als Eigentümer bei Beschädigung des Fahrzeugs den Schädiger auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 87, 133, 138). Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte i.S. des § 823 Abs. 1 BGB das Eigentum der Klägerin an dem Kraftfahrzeug fahrlässig verletzt habe, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Fahrlässigkeit des Beklagten ergibt sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, nach den Grundsätzen des sog. Anscheinsbeweises. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß einem Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug von der Fahrbahn abkommt, ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84 - NJW-RR 1986, 383, 384 m.w.N.). Soweit in Betracht kommt, daß der Beklagte die Kontrolle über das Fahrzeug infolge Straßenglätte verloren hat, könnte dies den Anscheinsbeweis nur entkräften, wenn die Straßenglätte unvorhersehbar gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1971 - VI ZR 17/69 - VersR 1971, 842, 843 m.w.N.). Das war jedoch angesichts der auf die Gefahr von Glätte hinweisenden Beschilderung vor der Unfallstelle in Verbindung mit der Tages- und Jahreszeit, zu der sich der Unfall ereignet hat, nicht der Fall. In dieser Hinsicht wird das Berufungsurteil im übrigen auch von der Revision nicht in Frage gestellt.
2. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann dahinstehen, ob und ggfls. inwieweit der Beklagte nach der Rechtsprechung zur gefahrgeneigten Arbeit von einer Haftung gegenüber der R.-AG als seiner Arbeitgeberin frei wäre (s. näher zuletzt BAG Urteil vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 - VersR 1988, 946, 947f.) bzw. ob und ggfls. inwieweit er bezüglich des hier geltend gemachten Schadensersatzanspruches der Klägerin einen Freistellungsanspruch gegen seine Arbeitgeberin hat, wie ihn die Rechtsprechung bei Schädigung eines Dritten unter den nämlichen Voraussetzungen (gefahrgeneigte Arbeit) zugesteht (s. schon BAGE 5, 1, 8). Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1959 ausgesprochen, daß diese Rechtsprechung Haftpflichtansprüche außerhalb des Betriebsorganismusses stehender Dritter nicht beschränke und die geltende Rechtsordnung einen allgemeinen Grundsatz der Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit weder im allgemeinen Vertrags- noch im Deliktsrecht kenne (BGHZ 30, 40, 49). Hieran ist festzuhalten.
a) Zum einen läßt das Deliktsrecht – wie hier im Hinblick darauf, daß zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestehen, zunächst erörtert sei – für eine Berücksichtigung der Grundsätze zur Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit im Verhältnis zu der Klägerin keinen Raum.
Freilich kann die Rechtsprechung zur gefahrgeneigten Arbeit, solange die Außenhaftung des Arbeitnehmers unberührt bleibt, den von ihr angestrebten Schutz des Arbeitnehmers nur begrenzt erreichen. Das gilt unbeschadet dessen, daß der Arbeitnehmer, der bei gefahrgeneigter Arbeit einen Dritten schädigt, von seinem Arbeitgeber ggfls. Haftungsfreistellung verlangen kann. Die Schwäche dieser Lösung offenbart sich, wenn der Arbeitgeber, wie vorliegend die R.-AG, zahlungsunfähig wird und damit der Freistellungsanspruch nicht realisierbar ist. Für diese Fälle bleibt der Arbeitnehmer einem u.U. existenzbedrohenden Haftungsrisiko ausgesetzt. Der Senat sieht indes keine Möglichkeit, hier auf dem Boden des geltenden Rechts Abhilfe zu schaffen.
aa) Wortlaut und Systematik des positiven Deliktsrechts bieten für eine haftungsrechtliche Sonderbehandlung von Schäden durch Arbeitnehmer keinen Ansatz. Dies ist umso bemerkenswerter, als der Gedanke, Arbeitnehmer haftungsrechtlich zu privilegieren, dem bei Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgefundenen Recht nicht vollkommen fremd war. So sah § 899 ALR vor, daß der „gemeine Handarbeiter” sowohl gegenüber dem Dingenden „als auch gegen einen Dritten” nur „grobes oder mäßiges” Verschulden zu vertreten habe, bei culpa levissima also von der Haftung frei sei. Derartige Differenzierungen sind dem Haftungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs fremd. Es geht davon aus, daß jeder Schädiger in gleicher Weise unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zum Schadensausgleich verpflichtet ist.
bb) Das Risiko, daß der Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber wegen dessen Insolvenz nicht realisierbar ist, geht zulasten des Arbeitnehmers als des Inhabers dieses Freistellungsanspruchs. Insofern liegt es ähnlich wie etwa bei dem Anspruch auf Entlohnung. Auch hier geht die Insolvenz des Arbeitgebers im Grundsatz zu Lasten des Arbeitnehmers, wie sich in der Vorschrift des § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO sowie darin bestätigt, daß der Gesetzgeber zur Abmilderung der mit dem Lohnausfall verbundenen sozialen Unzuträglichkeiten das Konkursausfallgeld (§§ 141aff AFG) eingeführt hat. Der Leasingvertrag zwischen der Klägerin und der R.-AG muß in dem hier erörterten Zusammenhange außer Betracht bleiben, da es allein um das Risiko der Nicht-Realisierbarkeit des Freistellungsanspruchs geht. Wäre er realisierbar, wäre die Abwicklung des Schadens auf diesem Wege vorgezeichnet gewesen und hätten sich Unzuträglichkeiten nicht ergeben.
cc) Die Rechtsprechung zur eingeschränkten Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit beruht nicht auf übergreifenden, sondern auf spezifisch arbeitsvertraglichen Erwägungen. Die eigentliche Begründung liegt in den „das Arbeitsverhältnis beherrschenden Treue- und Fürsorgepflichtgedanken, mit denen es sich nicht vertrüge, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit Schäden und Ersatzansprüchen belasten würde, die sich aus der besonderen Gefahr und Eigenart der ihm übertragenen Arbeit ergeben” (BAG aaO). Diese Begründung versagt im Verhältnis zu einem außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Dritten. Ob und ggfls. unter welchen näheren Voraussetzungen hierüber bei enger rechtlicher oder wirtschaftlicher Verflechtung des Dritten mit dem Arbeitgeber, etwa bei künstlicher Betriebsaufspaltung aus steuerlichen Gründen, hinweggegangen werden könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da für eine derartige Verflechtung zwischen der Klägerin und der R.-AG keine Anhaltspunkte vorliegen. Die Ergänzung der Rechtsprechung zur gefahrgeneigten Arbeit dahin, daß der Arbeitnehmer bei Schädigung eines Dritten von seinem Arbeitgeber ggfls. Freistellung verlangen kann, geht im übrigen ihrerseits davon aus, daß die Haftung des Arbeitnehmers nach außen unberührt bleibt und keinen Einschränkungen unterliegt. Dies deckt sich mit dem allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz, daß der Schuldner mit Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zu einem Dritten – hier: im Verhältnis zu dem Geschädigten mit Haftungserleichterungen als Ausfluß des Arbeitsvertrags mit seinem Arbeitgeber – nicht gehört wird.
TEXTdd) Der Senat hält sich auch nicht für befugt, die deliktische Außenhaftung des Arbeitnehmers im Wege der Rechtsfortbildung zu beschränken. Der richterlichen Rechtsfortbildung sind durch den rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechts- und Gesetzesbindung in seiner den Senat bindenden Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht Schranken gesetzt (vgl. BVerfGE 65, 182, 190f., 194f. und 69, 315, 371f. jew. m.w.N.). Danach setzt sie voraus, daß die Rechtsordnung, wie sie sich unter Einschluß des Rechtsprechungsrechts und allgemeiner Rechtsüberzeugungen darbietet, Wertentscheidungen, sei es auch nur in unvollkommener Form, für eine Lösung in einem bestimmten Sinne ergibt. Das ist in dem hier in Frage stehenden Zusammenhange nicht der Fall: Soweit eine uneingeschränkte Außenhaftung des Arbeitnehmers das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG berührt, weist doch diese Verfassungsregelung, jedenfalls für sich allein, nicht den Weg zu einer bestimmten Lösung. Allgemein richtet sich das Sozialstaatsgebot, eben weil in der Regel verschiedene Möglichkeiten zu seiner Verwirklichung in Betracht kommen, in erster Linie an den Gesetzgeber. Dieser hätte bei einer gesetzlichen Regelung des hier in Frage stehenden Problems außer den Interessen des Arbeitnehmers und der Geschädigten auch die mittelbaren Auswirkungen auf Dritte zur berücksichtigen. Handelt es sich beispielsweise bei dem Geschädigten seinerseits um einen Arbeitgeber, könnte eine Begrenzung seiner Ansprüche im Einzelfall seine Liquidität beeinträchtigen und sich auf diesem Wege auch zu Lasten der bei ihm tätigen Arbeitnehmer auswirken. Daher kommt – für den Gesetzgeber – etwa auch eine Pflichtversicherungslösung oder eine Erstreckung der Regelungen über das Konkursausfallgeld auf den Freistellungsanspruch in Betracht, wie sie auf dem 56. Deutschen Juristentag erörtert, freilich mehrheitlich nicht befürwortet, worden ist (s. Verhandlungen des 56. Deutschen Juristentages 1986, Bd. II S. N 210). Weiter kann auch Art. 34 GG mit seiner Enthaftung der Beamten gegenüber dem geschädigten Dritten im hoheitlichen Bereich keine Leitbildfunktion für die Arbeitnehmeraußenhaftung beigemessen werden. Diese Verfassungsbestimmung beruht auf dem Gedanken einer besonderen Einstandspflicht des Staates für in seinem Verantwortungsbereich geschehenes Unrecht und läßt sich deshalb für unerlaubte Handlungen im nicht-öffentlichen Bereich nicht nutzbar machen. Soweit durch § 637 RVO die Haftung unter Betriebsangehörigen beschränkt worden ist, hängt dies mit der besonderen sozialversicherungsrechtlichen Absicherung des Verletzten bei Arbeitsunfällen zusammen, so daß sich auch hieraus nichts Verallgemeinerungsfähiges für eine Beschränkung der Außenhaftung des Arbeitnehmers ergibt; demgemäß betrifft § 637 RVO nur Personenschäden, während es vorliegend um einen Sachschaden geht. Auch die Versuche, unter Rückgriff auf dem Haftpflichtversicherungsrecht entlehnte Prinzipien und den Gedanken des Betriebs als Haftungseinheit einerseits und des Betriebsrisikos andererseits eine Einstandspflicht des Arbeitgebers zu begründen (vgl. etwa Lorenz SAE 1971, 202, 204f. sowie Drewitz, Der Grundsatz: Die Versicherung folgt der Haftung, Diss. Mannheim 1977, S. 198f., 203ff.), vermögen nach Auffassung des Senats die persönliche Außenhaftung des Arbeitnehmers, der einen deliktsrechtlichen Tatbestand verletzt hat, de lege lata nicht in Frage zu stellen.
Angesichts des Fehlens anderweitiger geeigneter Anknüpfungsgesichtspunkte käme eine Rechtsfortbildung in dem von der Revision verfolgten Sinne allenfalls in Betracht, wenn sich in Ausweitung der Rechtsprechung zur gefahrgeneigten Arbeit und unter Lösung von ihrer arbeitsvertraglichen Begründung eine gefestigte Rechtsüberzeugung dahin entwickelt hätte, daß der Arbeitnehmer allgemein oder doch im Bereich der gefahrgeneigten Arbeit nicht oder nur eingeschränkt, etwa nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, hafte. Eine allgemeine Rechtsüberzeugung dieser Art besteht jedoch offensichtlich nicht. Stimmen, die schon auf dem Boden des geltenden Rechts einen gänzlichen Ausschluß der Außenhaftung des Arbeitnehmers vertreten (s. etwa Drewitz aaO S. 203ff.; Eberlein BB 1989, 621, 624f.; Lorenz ZfB 1975, 491, 497ff.; 499; vgl. auch Baumert, Festschrift für Wengler, Bd. II S. 129, 147), stehen solche gegenüber, die de lege lata eine uneingeschränkte Außenhaftung des Arbeitnehmers, und zwar auch im Bereich der gefahrgeneigten Arbeit, für unabweisbar halten (s. z.B. Buchner RdA 1972, 153, 170; Denck BB 1989, 1192, 1193; Gaul, Das Arbeitsrecht im Betrieb, 8. Aufl., S. 709; Gerhardt VersR 1971, 381, 386; Heinze NZA 1986, 545, 549; Hübner, Schadenszurechnung nach Risikosphären, Diss. Hamburg 1972, S. 136; Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Nr. 3210 S. 3; Otto, Verhandlungen des 56. Deutschen Juristentages 1986, Bd. I S. E 72, 74; Reinhardt, Die dogmatische Begründung der Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers, S. 184f.; Riemann, Der personale Geltungsbereich der Haftung für Verrichtungsgehilfen, Diss. Köln, S. 198f.; Staudinger/Schäfer BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 823ff. Rdn. 52; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 6. Aufl., S. 267). Andere halten eine Anpassung der Außen- an die Binnenhaftung des Arbeitnehmers für erwägens- und erstrebenswert, sehen jedoch, daß die dogmatische Begründung problematisch ist (vgl. etwa Dersch RdA 1951, 78, 80 („bei aller Anerkennung der Zweifelhaftigkeit”); Hanau Anm. zu BAG AP § 611 BGB Nr. 53 („zweifelhaft”); Mohr, Die Kanalisierung der Haftung, S. 54 („naheliegend”); Müller-Erzbach, AcP 106, 205, 388f. („rechtspolitisch begründet”); Wilburg, Verhandlungen des 43. Deutschen Juristentages 1960, Bd. II S. C 15f. Ä„zu erwägen”Ü). Däubler sieht bei Uneinbringlichkeit des Freistellungsanspruchs in dem Zugriff auf den Arbeitnehmer „immanente Grenzen” überschritten und nimmt deshalb Rechtsmißbrauch an, fügt jedoch hinzu, daß man sich hierbei nicht auf „gesichertem Terrain” bewege (Däubler NJW 1986, 867, 872). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Diskussion über eine Beschränkung (auch) der Außenhaftung des Arbeitnehmers bisher keinen Niederschlag gefunden. Ebenso wie das Bundesarbeitsgericht (aaO) geht der Bundesgerichtshof davon aus, daß die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten, und zwar auch im Bereich der gefahrgeneigten Arbeit, keinen Beschränkungen unterliegt (BGHZ 30, 40, 49; 41, 203, 204f.; 50, 250, 257; Senatsurteile vom 14. November 1978 - VI ZR 133/77 - VersR 1979, 278, 279, insoweit in BGHZ 73, 1 nicht mit abgedruckt, und vom 18. März 1986 - VI ZR 213/84 - NJW 1986, 1813, 1814). Angesichts dieses Meinungsbildes kann von einer gefestigten Rechtsüberzeugung, an die eine Rechtsfortbildung anknüpfen könnte, keine Rede sein. Daß sich eine Rechtsüberzeugung dieser Art nicht herausgebildet hat, liegt auch darin begründet, daß sich gegen eine generelle Beschränkung der Außenhaftung des Arbeitnehmers ernstzunehmende Einwände ergeben. Es entstünde ein Sonderrecht für Arbeitnehmer in dem durch vertraglichen Verbindungen gerade nicht geprägten Bereich der Pflichtenbeziehungen. Aus der Sicht des Geschädigten würde es von Zufälligkeiten (Arbeitnehmereigenschaft des Schädigers, gefahrgeneigte Arbeit, Verschuldensgrad) abhängen, ob er von dem Inanspruchgenommenen uneingeschränkt oder nur unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz erlangen kann. Entscheidungen des Arbeitgebers wie die, in welcher Weise er seinen Betrieb organisiert und seine Beschäftigten einsetzt, würden sich ggfls. zulasten Dritter auswirken, die diese Entscheidungen nicht zu überblicken vermögen. Auch müßten handhabbare Kriterien zur Abgrenzung des privilegierten Personenkreises der Arbeitnehmer gefunden werden. Weiter würde sich etwa die Frage stellen, warum eine solche Haftungsprivilegierung nicht auch bestimmten Selbständigen zugutekommen sollte, die sich in einem weiteren Sinne in abhängiger Stellung von ihren Auftraggebern befinden. Auch diese Einwände lassen erkennen, daß eine generelle Einschränkung der deliktischen Außenhaftung des Arbeitnehmers die Grenzen der Rechtsfortbildung, wie sie das Bundesverfassungsgericht abgesteckt hat, überschreiten würde.
ee) Eine Beschränkung der Außenhaftung des Arbeitnehmers nur für den Fall, daß sein Arbeitgeber vermögenslos ist und deshalb der Freistellungsanspruch versagt, scheidet gleichfalls aus. Daß der Arbeitnehmer bei gleichem Schadenshergang haftet, wenn sein Arbeitgeber liquide, aber nicht haftet, wenn er illiquide ist, wäre dogmatisch vollends unbegründbar. Wie Baumert (aaO S. 143) insoweit zu Recht bemerkt, haftet der Arbeitnehmer dem Dritten entweder in jedem Falle oder aber überhaupt nicht.
ff) Auch eingeengt auf die Beschädigung arbeitgeberfremder Betriebsmittel ergibt sich für eine die deliktische Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten einschränkende, die Rechtsprechung zur gefahrgeneigten Arbeit jedenfalls insoweit aufgreifende Rechtsfortbildung kein tragfähiger Ansatz.
(1) Freilich wird der Arbeitnehmer durch eine uneingeschränkte Außenhaftung gerade in diesem Bereich im besonderem Maße betroffen. Es entspricht dem überkommenen, jedenfalls dem bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches gültigen Bild, daß die Betriebsmittel dem Arbeitgeber gehören. Für diesen Fall kommen dem Arbeitnehmer bei einer Beschädigung des ihm an die Hand gegebenen Betriebsmittels, wenn sie bei einer gefahrgeneigten Arbeit eintritt oder die Benutzung des Betriebsmittels ihrerseits die Gefahr seiner Beschädigung mit sich bringt, die von der Rechtsprechung entwickelten Haftungserleichterungen zugute. Als Folge veränderter Wirtschafts- und Finanzierungspraktiken hat aber der Einsatz arbeitgeberfremder – gemieteter, geleaster, unter Eigentumsvorbehalt gekaufter oder sicherungsübereigneter – Betriebsmittel mehr und mehr Verbreitung gefunden. Dabei handelt es sich zunehmend um besonders hochwertige – eben von dem Arbeitgeber nicht ohne weiteres bezahlbare – Sachen, so daß im Falle einer Beschädigung entsprechend hohe Schadensersatzansprüche drohen. Gleichzeitig ist die Zahl der Insolvenzen und damit die Gefahr, daß der Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber nicht durchsetzbar ist, nicht geringer geworden. Somit hat sich für den Arbeitnehmer aufgrund gewandelter Verhältnisse das Risiko, bei Schädigung von Betriebsmitteln von Dritten in Anspruch genommen zu werden, deutlich erhöht. Andererseits ist für ihn vielfach nicht zu übersehen, ob das Betriebsmittel, mit dem er umgeht, dem Arbeitgeber gehört oder etwa geleast ist oder aus einem anderen Grunde im Eigentum eines Dritten steht. Auch wenn ihm bewußt ist, daß es sich um Eigentum eines Dritten handelt, kann er die Arbeit mit diesem Betriebsmittel rechtlich oder jedenfalls faktisch nicht verweigern. Aus seiner Sicht hat er so oder so seine Arbeit zu tun. Auch aus diesem Grunde will es nicht ohne weiteres einleuchten, daß für die Haftung des Arbeitnehmers je nach dem, ob das Betriebsmittel dem Arbeitgeber oder einem Dritten gehört, unterschiedliche Maßstäbe gelten sollen.
(2) Vor diesem Hintergrund fehlt es nicht an Versuchen, die Haftung des Arbeitnehmers wenigstens bei Beschädigung arbeitgeberfremder Betriebsmittel auch dem Dritten – dem Eigentümer – gegenüber nach Maßgabe der Rechtsprechung zur gefahrgeneigten Arbeit zu beschränken (s. etwa Baumert aaO S. 142f.; Denck, Der Schutz des Arbeitnehmers vor der Außenhaftung, S. 137ff.; Gamillscheg/Hanau, Die Haftung des Arbeitnehmers, 2. Aufl., S. 96f.; Günther/Hase AuR 1974, 364, 368f.; Pfeifer BB 1968, 132, 134; vgl. auch – aus rechtspolitischer Sicht – Otto aaO). Auch dem vermag der Senat indes nicht zu folgen. Wortlaut und Systematik der §§ 823ff BGB geben für eine Differenzierung je nach Art und Funktion der beschädigten Sache wie auch nach Art und Grad des Verschuldens (s. insoweit auch Baumert aaO S. 144) nichts her. Über das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Verbundenheit, die die eigentliche Rechtfertigung der Rechtsprechung zur gefahrgeneigten Arbeit darstellt, läßt sich im Verhältnis zu einem von dem Arbeitgeber verschiedenen Eigentümer auch bei den arbeitgeberfremden Betriebsmitteln nicht hinwegkommen. Die oben (s. zu dd) für eine Rechtsfortbildung in Betracht gezogenen Gesichtspunkte versagen in gleicher Weise auch hier und bieten ihrerseits keinen Anhalt für eine Sonderbehandlung von Betriebsmitteln. Eine allgemeine Rechtsüberzeugung, daß der Arbeitnehmer zumindest bei der Beschädigung von Betriebsmitteln auch im Verhältnis zu Dritten nur eingeschränkt hafte, hat sich ebenfalls nicht herausgebildet (vgl. etwa Blomeyer ZfA 1975, 243, 316f.). Auch die hinsichtlich der Betriebsmittel zusätzlich ins Feld geführten Argumente reichen für eine diesbezügliche Haftungsbeschränkung im Wege der Rechtsfortbildung nicht aus. Soweit eine Parallele zum finanzierten Abzahlungskauf gezogen und darauf verwiesen wird, daß nach den hierzu entwickelten Grundsätzen die Aufspaltung in zwei Rechtsverhältnisse nicht zu Rechtsnachteilen für den Käufer führen dürfe (Pfeifer aaO; Denck aaO S. 138), ist die rechtliche Ausgangslage insofern unvergleichbar anders, als beim finanzierten Abzahlungskauf Vertragsbeziehungen ineinander greifen, an denen der Käufer jeweils beteiligt ist. Die von der Rechtsprechung entwickelte Lösung der hieraus erwachsenden Probleme wurzelt dementsprechend im Vertragsrecht. Demgegenüber bestehen in dem hier untersuchten Verhältnis des Arbeitnehmers zu dem Eigentümer des arbeitgeberfremden Betriebsmittels gerade keine Vertragsbeziehungen, sondern es geht allein um einen deliktischen Anspruch. Soweit von anderer Seite eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers bei arbeitgeberfremden Betriebsmitteln aus der sog. Risikotheorie hergeleitet wird (vgl. Günther/Hase aaO S. 368), läuft dies letztlich darauf hinaus, einen den gesetzlichen Voraussetzungen nach gegebenen Schadensersatzanspruch aus Funktionalitätserwägungen zu beschneiden. Dies muß jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
b) Eine Haftungsbeschränkung in Anlehnung an die Grundsätze zur gefahrgeneigten Arbeit kommt dem Beklagten im Verhältnis zu der Klägerin auch nicht auf vertragsrechtlichem Wege, aufgrund des Leasingvertrages zwischen der Klägerin und der R.-AG als seiner Arbeitgeberin, zugute. Der Leasingvertrag als solcher stellt, jedenfalls unter den hier in Frage stehenden Verhältnissen, keine vertragsartige Sonderverbindung zwischen dem Leasinggeber und den Arbeitnehmern des Leasingnehmers her, aufgrund derer der Leasinggeber den Umständen nach in die dem Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern obliegende Treue- und Fürsorgepflicht eingebunden würde, die die eigentliche Rechtfertigung der Haftungsbegrenzung bei gefahrgeneigter Arbeit bildet (vgl. oben zu a) cc). Auch im Wege der Vertragsauslegung läßt sich unter den hier gegebenen Verhältnissen nicht helfen.
aa) Eine ins Gewicht fallende Belastung des Beklagten ergibt sich im Endergebnis erst aufgrund der Insolvenz der R.-AG; bei Zahlungsfähigkeit der R.-AG hätte sich, wie bereits in anderem Zusammenhange ausgeführt (s. oben zu a) bb), der Schaden ohne nennenswerte Unzuträglichkeiten mit Hilfe des Freistellungsanspruchs abwickeln lassen. Nach dem Sach- und Streitstand haben aber die Parteien des Leasingvertrages die haftungsrechtliche Lage für den Fall der Insolvenz der R.-AG nicht bedacht. Schon aus diesem Grunde ist für die Annahme einer konkludenten Haftungsbeschränkung zugunsten der Arbeitnehmer der R.-AG kein Raum.
bb) Eine Haftungsbeschränkung dieser Art ergibt sich hier auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Zwar hätte der R.-AG aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht daran gelegen sein müssen, ihre Arbeitnehmer für den Bereich des gefahrgeneigten Umgangs mit dem geleasten Kraftfahrzeug keiner weitergehenden Haftung auszusetzen als bei einem betriebseigenen Kraftfahrzeug. Indessen hätte sich die Klägerin als die Leasinggeberin nicht nach Treu und Glauben auf eine entsprechende Haftungsbeschränkung zu ihren Lasten zugunsten der Arbeitnehmer der R.-AG einlassen müssen. Sie hätte sich damit, da die Benutzung des Kraftfahrzeuges durch Arbeitnehmer der R.-AG abzusehen war und es sich hierbei fast zwangsläufig um gefahrgeneigte Arbeit handeln würde, für den Fall, daß das Kraftfahrzeug im Firmeneinsatz ohne Verschulden betriebsfremder Dritter beschädigt wurde, eines Teils des ihr durch das Gesetz gewährten Schutzes begeben. Das träfe, freilich in geringerem Maße, auch auf eine nur für den Fall der Insolvenz der R.-AG übernommene Haftungsbeschränkung zu. Daß die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen das Insolvenzrisiko für ihre Schadensersatzansprüche gegen die R.-AG zu tragen hat, ist für sich allein kein ausreichender Sachgrund dafür, sie nach Treu und Glauben als verpflichtet anzusehen, in Bezug auf ihre Schadensersatzansprüche gegen die Arbeitnehmer der R.-AG das jene treffende Insolvenzrisiko für ihre Freistellungsansprüche gegenüber ihrer Arbeitgeberin mitzuübernehmen. Die Klägerin kann darauf verweisen, daß es primär Sache der R.-AG war, ihre Arbeitnehmer gegen dieses Insolvenzrisiko abzusichern, etwa durch Abschluß einer geeigneten Vollkaskoversicherung (vgl. insoweit Denck BB 1986, 1568, 1569 zu Fn. 11; Klimke DB 1986, 114, 116). Daß eine solche nach Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall wegen des Alters des geleasten Fahrzeugs „unwirtschaftlich” erscheint, besagt nicht, daß sie nicht gleichwohl zum Schutz der Arbeitnehmer der R.-AG angezeigt war. Soweit der Bundesgerichtshof eine Verpflichtung des Arbeitgebers, zur Entlastung seiner Arbeitnehmer eine Sachversicherung abzuschließen, verneint hat (BGHZ 16, 111, 119), betraf dies den anders gelagerten Fall, daß die betreffende Sache im Eigentum des Arbeitgebers stand und daher eine Haftung des Arbeitnehmers ohnehin nur nach Maßgabe der Grundsätze zur gefahrgeneigten Arbeit in Betracht kam. Ob unter den hier in Frage stehenden Umständen eine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Abschluß einer Vollkaskoversicherung zu bejahen ist, kann allerdings letztlich offenbleiben. Eine solche Verpflichtung wäre gegebenenfalls aus der arbeitsvertraglichen Treue- und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers herzuleiten. Es wäre nicht Sache des Leasinggebers, darauf hinzuwirken oder sich darüber zu vergewissern, daß der Arbeitgeber seiner arbeitsrechtlichen Verpflichtung nachkommt. In dem hier erörterten Zusammenhange genügt, daß sich die Klägerin – im Hinblick auf die Möglichkeit einer Absicherung der Arbeitnehmer der R.-AG durch diese selbst – nicht treuwidrig verhalten hätte, wenn sie sich einer Haftungsbeschränkung zugunsten der Arbeitnehmer der R.-AG versagt hätte.
cc) Freilich kann ein Leasingvertrag durchaus – unmittelbar oder in Verbindung mit Begleitumständen – eine ergänzende Vertragsauslegung dahin verlangen, daß dem Leasinggeber bei einer Beschädigung der Leasingsache durch einen Arbeitnehmer des Leasingnehmers bei dessen Insolvenz die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers verwehrt ist, wenn dieser den Schaden im Zuge einer gefahrgeneigten Arbeit und nur leicht fahrlässig herbeigeführt hat. Eine derartige ergänzende Vertragsauslegung kommt etwa in Betracht, wenn ein Leasinggeber, der sich über die Benutzung der Leasingsache durch Arbeitnehmer des Leasingnehmers bei gefahrgeneigten Arbeiten nicht im Unklaren sein kann, die Verpflichtung übernimmt, seinerseits für eine Vollkaskoversicherung Sorge zu tragen und damit den Leasingnehmer von einer entsprechenden Vorsorge zugunsten seiner Arbeitnehmer abhält. In einem solchen Fall liegt es nahe, ihn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für verpflichtet zu halten, sich jedenfalls unter den genannten Voraussetzungen (Insolvenz des Leasingnehmers, Beschädigung der Sache durch einen seiner Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit, leichte Fahrlässigkeit) an die Vollkaskoversicherung zu halten. Denn soweit der Schaden über diese regulierbar sein würde, hätte er sich einer dahingehenden Absprache im Rahmen des Leasingvertrages nach Treu und Glauben schwerlich entziehen können. Er müßte sich in einem solchen Falle selbst dann auf die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung verweisen lassen, wenn er den von ihm übernommenen Abschluß einer Vollkaskoversicherung versäumt hätte. Soweit der Senat entschieden hat, daß der Eigentümer eines von dem Arbeitnehmer eines Werkstattbetriebes bei einer Probefahrt beschädigten Kraftfahrzeuges nicht verpflichtet sei, zur Entlastung dieses Arbeitnehmers seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen (Senatsurteil vom 18. März 1986 aaO), ist dies auf die hier erörterte Fragestellung – Berücksichtigung der Verpflichtung des Leasinggebers zum Abschluß einer Vollkaskoversicherung für im Wege des leasing überlassene Betriebsmittel im Rahmen einer den Interessen der Arbeitnehmer des Leasingnehmers Rechnung tragenden ergänzenden Vertragsauslegung des Leasingvertrages – nicht übertragbar.
In dem vorliegend zu entscheidenden Falle bestehen indes auch für eine ergänzende Vertragsauslegung in dem dargelegten Sinne keine genügenden Anhaltspunkte. Daß sich die Klägerin bewußt gewesen sein mag, daß das Kraftfahrzeug von Arbeitnehmern der R.-AG benutzt werden und es sich dabei im Zweifel um gefahrgeneigte Arbeit handeln würde, reicht für sich allein nicht aus. Eine Vollkaskoversicherung durch die Klägerin war nicht vorgesehen. In dem Leasingvertrag ist im Gegenteil ausdrücklich festgehalten, daß für das Kraftfahrzeug während der gesamten Laufzeit des Leasingvertrages nur eine Teilkaskoversicherung (gegen Brand-, Entwendungs-, Glas- und Umweltschäden) bestehe.
dd) Die von der Revision herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstreckung vertraglicher Haftungsbegrenzungen auf Arbeitnehmer des Begünstigten oder sonstige von ihm zur Vertragsabwicklung eingeschaltete Personen (vgl. BGH Urteile vom 7. Juli 1960 - II ZR 209/58 - LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 11; vom 7. Dezember 1961 - VII ZR 134/60 - NJW 1962, 388; vom 28. April 1977 - II ZR 26/76 - MDR 1977, 819; vom 26. November 1979 - II ZR 191/78 - MDR 1980, 648) ist nicht einschlägig, da hier der Leasingvertrag eine Haftungsbeschränkung zugunsten der R.-AG als Leasingnehmerin, die im Wege der Vertragsauslegung auf den Beklagten als Arbeitnehmer der R.-AG erstreckt werden könnte, nicht enthält. Im Gegenteil ist in dem Leasingvertrag eigens klargestellt, daß die R.-AG für jeden Schaden an dem Kraftfahrzeug aufzukommen habe, für den nicht ohne Schwierigkeiten ein Dritter haftbar gemacht werden könne.
3. Nach alledem hat es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts sein Bewenden. Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen.
Fundstellen
BGHZ 108, 305-319 (LT) |
BGHZ, 305 |
BB 1989, 2252-2254 (LT) |
DB 1989, 2215-2218 (LT) |
DStR 1989, 618-618 (T) |
NJW 1989, 3273 |
NJW 1989, 3273-3277 (LT) |
LM BGB § 823, Nr. 49 (F) (LT) |
BGH-DAT Zivil |
BGHR BGB § 823 Abs. 1, gefahrgeneigte Arbeit 1 (LT) |
BGHR BGB § 823 Abs. 1, gefahrgeneigte Arbeit 2 (LT) |
BGHR BGB § 823 Abs. 1, gefahrgeneigte Arbeit 3 (LT) |
BGHR ZPO § 286 Abs. 1, Anscheinsbeweis 8 (T) |
EBE/BGH 1989, 346-349 (LT) |
NJW-RR 1990, 37 (L) |
ARST 1990, 15-16 (LT1) |
ArbuSozR 1990, 100-104 (LT1-2) |
CR 1990, 525 (L) |
EWiR 1989, 1087-1088 (ST) |
KTS 1990, 47 |
WM IV 1989, 1772-1777 (ST) |
ZAP Fach 2, 29-30 (LT) |
ZIP 1989, 1483 |
ZIP 1989, 1483-1487 (LT) |
AP BGB § 611, Nr. 99 Haftung des Arbeitnehmers (LT) |
AR-Blattei ES 870, Nr. 120 (LT) |
AR-Blattei Haftung des Arbeitnehmers, Entsch. 120 (LT) |
ArbuR 1990, 164-167 (LT1-2) |
DAR 1989, 416-418 (ST) |
EzA BGB § 611, Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 24 (LT) |
EzBAT BAT § 14, Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 9 (LT) |
FLF 1990, 70 (S) |
JA 1990, 123-126 (ST) |
JZ 1990, 189 |
JZ 1990, 189-193 (ST) |
JuS 1990, 508 |
JuS 1990, 508 (S) |
LAGE BGB § 611, gefahrgeneigte Arbeit Nr. 24 (LT1-2) |
MDR 1990, 142-143 (LT) |
RuS 1989, 398-399 (S) |
VersR 1989, 1197-1201 (LT) |
ZfSch 1990, 4 (T) |
Belling / Luckey 2000, 156 |