Leitsatz (amtlich)
a) § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ist anwendbar, wenn der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung zum Abschluß eines Vertrages bestimmt worden ist; auf den Anlaß des Besuches des Gewerbetreibenden kommt es grundsätzlich nicht an, sofern er nicht zu Vertragsverhandlungen bestellt worden ist.
b) Der Kunde kann auch dann zu einer auf den Abschluß eines Vertrages gerichteten Erklärung bestimmt worden sein, wenn er den Besuch eines Gewerbetreibenden zum Anlaß genommen hat, Änderungswünsche zu einem bestehenden Vertrag zu äußern und anschließend ein neuer Vertrag geschlossen wurde.
Normenkette
HTürGG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 29.10.1997) |
LG Arnsberg |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz.
R., der Ehemann der Beklagten (künftig: R.), bat die Klägerin, ihn zu besuchen, um über Möglichkeiten des Anbaus eines Wintergartens zu sprechen. Nachdem die Klägerin ein erstes Angebot unterbreitet hatte, forderte R. Alternativ angebote, die die Klägerin ihm zuleitete. Nach ihrer Behauptung entschieden sich die Beklagte und R. für ein bestimmtes Angebot und bestellten einen Vertreter zu Vertragsverhandlungen in ihr Haus. Dort schlossen die Parteien am 30. Juli 1992 einen Vertrag, wonach die Klägerin die Überdachung für einen späteren Wintergarten zum Preis von 18.892 DM planen und montieren sollte.
Als am 10. September 1992 ein Techniker der Klägerin erschien, um das Aufmaß zu nehmen, äußerten die Beklagte und R. verschiedene Änderungswünsche. Die Beklagte unterschrieb anschließend einen Vertrag über die Erstellung eines kompletten Wintergartens zum Preis von 44.570 DM. Im Frühjahr 1993 übersandte die Klägerin der Beklagten einen Bauantrag und bat, diesen an das Bauordnungsamt weiterzuleiten. Dazu kam es nicht.
Die Klägerin hat den Vertrag vom 10. September 1992 gekündigt und Schadensersatz in Höhe von 12.050,13 DM geltend gemacht. Die Beklagte hat u.a. eingewandt, sie könne mangels Belehrung über das Widerrufsrecht ihre Erklärung widerrufen, so daß der Vertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) nicht wirksam geworden sei. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 3.100 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt mit der Begründung abgewiesen, der Vertrag vom 10. September 1992 sei nicht wirksam geworden, da die Beklagte ihre Erklärung habe widerrufen können. Es hat die Revision zugelassen, um zu klären, in welchem Umfang Änderungsvereinbarungen dem HWiG unterfallen. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stünden vertragliche Ansprüche nicht zu, da die Beklagte ihre Erklärung gemäß den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 4 HWiG widerrufen habe. Die Parteien hätten am 10. September 1992 einen Vertrag über eine entgeltliche Leistung geschlossen. Die Änderung einer bereits bestehenden Vereinbarung stelle zumindest dann einen Vertragsabschluß i.S. des § 1 Abs. 1 HWiG dar, wenn sie einem Neuabschluß gleichkomme; dies sei hier der Fall. Die Parteien hätten den Vertrag vom 30. Juli 1992 ersatzlos aufgehoben.
Die Beklagte sei zu der Unterzeichnung des Vertrages vom 10. September 1992 durch die an diesem Tage in ihrer Privatwohnung geführten mündlichen Verhandlungen bestimmt worden. Selbst wenn das Gespräch an diesem Tag seinen Ausgangspunkt darin gehabt habe, daß die Beklagte und R. Änderungswünsche geäußert hätten, so sei die Beklagte jedenfalls in eine Drucksituation geraten. Sie habe sich entscheiden müssen, ob sie den ursprünglichen Vertrag habe weiterlaufen lassen oder ihn durch eine neue Vereinbarung habe ersetzen wollen, ohne die Möglichkeit zu haben, Vergleichsangebote einzuholen.
II.
Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin im Ergebnis ohne Erfolg. Die Parteien haben am 10. September 1992 einen neuen, die ursprüngliche Vereinbarung ersetzenden Vertrag geschlossen, auf den das HWiG uneingeschränkt anwendbar ist (1). Dieser Vertrag ist durch den Widerruf der Beklagten nicht wirksam geworden (2).
1. a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zurrechtlichen Beurteilung der vertraglichen Absprache vom 10. September 1992 sind widersprüchlich. Es bejaht einerseits eine Vertragsänderung, die einem Neuabschluß gleichkomme. Andererseits geht es davon aus, der neue Vertrag habe den alten Vertrag „ersetzt” bzw. „aufgehoben”, so daß Ansprüche aus dem alten Vertrag nicht mehr hergeleitet werden könnten. Der Senat kann die Auslegung der Vereinbarung vom 10. September 1992 nachholen, da der Sachverhalt sich aus dem unstreitigen Tatbestand ergibt und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.
b) Nach § 305 BGB können die Beteiligten den Inhalt eines Schuldverhältnisses durch Vertrag ändern. Davon ist der Fall der Aufhebung des bisherigen und der Begründung eines neuen Schuldverhältnisses zu unterscheiden. Die Frage, ob das eine oder das andere vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 – XII ZR 129/90, NJW 1992, 2283, 2284). Maßgebend ist dabei in erster Linie der Wille der Parteien, der sich im allgemeinen aus der Fassung eines Änderungsvertrages ergibt. Neben dem Wortlaut der Urkunde sind auch die wirtschaftliche Bedeutung der Abänderung und die Verkehrs auffassung zu berücksichtigen (BGH aaO).
c) Nach diesen Grundsätzen liegt ein das bisherige Schuldverhältnis ersetzender, nicht bloß ändernder Vertrag vor. Das zeigt bereits die Form des neuen Vertrages; der alte Vertrag ist durch Verwendung eines neuen Formulars vollständig ersetzt worden. Die beiderseitigen Hauptleistungen sind neu; eine Bezugnahme auf den alten Vertrag findet sich nicht. Die von der Klägerin ursprünglich zu erbringende Sachleistung war auf ein ausbaufähiges Vordach zum Preis von 18.892 DM gerichtet; nunmehr sollte sie einen kompletten Wintergarten zum Preis von 44.570 DM liefern und montieren. Auch in anderen Modalitäten wie Lieferzeit und Zahlungsweise weichen die Verträge voneinander ab. Ein Wille der Parteien, der ursprüngliche Vertrag solle jedenfalls teilweise in Kraft bleiben, ist nicht erkennbar.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dieBeklagte habe ihre auf den Abschluß eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG).
a) Die Auffassung der Revision, dem könne nicht beigetreten werden, da der Besuch des Vertreters der Klägerin bei der Beklagten am 10. September 1992 nicht zwecks Kundenwerbung, sondern allein deshalb geschehen sei, um das Aufmaß für die im Vertrag vom 30. Juli 1992 vereinbarte Leistung zu nehmen, überzeugt nicht. Für die Anwendung des HWiG kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Gewerbetreibende den Kunden zu Werbezwecken in seiner Wohnung aufsucht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist für seine Anwendbarkeit ausreichend, daß der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Privatbereich zum Abschluß des Vertrages bestimmt worden ist. Auf den Anlaß des Besuches kommt es grundsätzlich nicht an. Das ergibt sich bereits aus der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG, wonach ein Recht auf Widerruf dann nicht besteht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluß des Vertrages beruht, auf vorhergehende Bestellung des Kunden geführt worden sind. Entgegen der Annahme der Revision liegt eine derartige Bestellung nicht bereits dann vor, wenn der Gewerbetreibende kommt, um das Aufmaß zu nehmen.
Dieses Verständnis entspricht dem Zweck der Regelung. Die Vorschrift dient dem Schutz des Kunden; sie soll ihn vor einem übereilten und unüberlegten Abschluß eines Geschäftes schützen, wenn ihm bei einem nicht bestellten Hausbesuch des Anbieters, der bei Geschäften dieser Art meist psychologisch besonders geschult ist, die für Ladengeschäfte typische Umkehrmöglichkeit und Überlegungszeit fehlt (BT-Drucks. 10/2876, S. 6 – abgedruckt in ZIP 1985, 376 ff; vgl. auch Senatsurteil vom 1. März 1990 – VII ZR 159/89, BGHZ 110, 308, 309). Dieser Schutzzweck greift gleichermaßen ein, wenn der Gewerbetreibende den Kunden in einer Privatwohnung aufsucht, um einen bereits geschlossenen Vertrag abzuwickeln und es dabei zu erneuten Vertragsverhandlungen kommt. Eine die Widerrufsmöglichkeit des Kunden einschränkende Interpretation würde dem aufgeführten Gesetzeszweck nicht gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 – VII ZR 345/88, BGHZ 109, 127, 133).
b) Der Auffassung der Revision, die Beklagte sei zum Abschluß des Vertrages nicht „bestimmt” worden, da die „werbemäßige Ansprache” von ihr ausgegangen sei, kann nicht beigetreten werden.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, daß der Kunde durch die mündlichen Verhandlungen in einer Privatwohnung zu der Vertragserklärung bestimmt worden ist. Eine Mitursächlichkeit zwischen den in § 1 Abs. 1 HWiG genannten Verhandlungssituationen und der Abgabe der Willenserklärung des Kunden genügt (BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 – XI ZR 116/95, NJW 1996, 926, 928).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit der Verhandlungen im Wohnbereich der Beklagten am 10. September 1992 für den dort getätigten Vertragsschluß weisen Rechtsfehler nicht auf. Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, daß die Beklagte sich aufgrund der Verhandlung unter Druck gesetzt sah, sich entscheiden zu müssen, ob sie einen neuen Vertrag abschließen wolle.
Auf eine, wie die Revision ausführt, „werbemäßige Ansprache” des Kunden kommt es nicht an. Die Kausalität der in den Privaträumen geführten Verhandlungen für die Erklärung des Kunden wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß der Kunde anläßlich des Besuchs des Gewerbetreibenden von sich aus auf Änderungen eines bestehenden Vertrages zu sprechen gekommen war. Sinn und Zweck des HWiG verbieten eine einschränkende Beurteilung. Selbst wenn der Kunde das Gespräch eröffnet, das zum Vertragsschluß führt, so fehlen die bei einem Ladengeschäft typische Umkehrmöglichkeit und die gebotene Überlegungszeit (BT-Drucks. aaO, S. 6). Es wird dem Gesetzeszweck, die Entscheidungsfreiheit des Kunden umfassend zu schützen, nicht gerecht, maßgeblich auf eine allein anbieterinitiierte geschäftliche Kontaktaufnahme abzustellen (so wohl MünchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 1 HausTWG Rdn. 13). Die Frage einer Überrumpelung und eines nicht gewünschten Vertragsschlusses läßt sich nur entscheiden, wenn das gesamte zum Vertragsschluß führende Verhalten in den Blick genommen wird. Das hat das Berufungsgericht zutreffend gewürdigt.
Unterschriften
Ullmann, Hausmann, Wiebel, Kuffer, Kniffka
Fundstellen
Haufe-Index 1523683 |
BB 1999, 231 |
DB 1999, 140 |
NJW 1999, 575 |
BauR 1999, 257 |
EWiR 1999, 75 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1999, 31 |
WuB 1999, 487 |
ZAP 1998, 1203 |
ZIP 1999, 70 |
GewArch 1999, 257 |
JA 1999, 532 |
MDR 1999, 147 |
VersR 1999, 321 |
VuR 1999, 91 |
ZfBR 1999, 152 |
LL 1999, 282 |