Leitsatz (amtlich)
Die auf eine Stufenklage ergehende, zur Rechnungslegung oder Auskunft verurteilende Entscheidung erwächst insoweit, als darin bereits der Rechtsgrund des Hauptanspruchs bejaht wird, nicht in Rechtskraft. Ebensowenig bindet sie das Gericht im Sinne von § 318 ZPO.
Normenkette
ZPO §§ 254, 318, 322
Verfahrensgang
KG Berlin (Teilurteil vom 30.06.1966) |
LG Berlin |
Tenor
Die Revision gegen das Teilurteil des Kammergerichts in Berlin vom 30. Juni 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Nach Scheidung ihrer Ehe schlossen die Parteien im Januar 1950 und Juni 1951 mehrere – insgesamt drei – notarielle Verträge, bei denen es vor allem um das künftige Schicksal von zwei Grundstücken ging. Das eine, in B.-Kl. gelegene, war im Grundbuch auf den Namen der Beklagten eingetragen. Den Kauf des zweiten, eines kriegszerstörten Anwesens in Wi., hatten die Parteien damals in die Wege geleitet; es wurde nach Abschluß der erwähnten Verträge, wie vorgesehen, von der Beklagten zu Eigentum erworben.
1. Der Vertrag der Parteien vom 11. Januar 1950 enthielt unter Nr. I die Verpflichtung des Klägers, das Einkommen der Beklagten jeweils auf monatlich 1.000 DM aufzufüllen, und unter Nr. II diejenige der Beklagten, die beiden Grundstücke weder zu veräußern noch zu belasten. In Nr. III verpflichtete sich der Kläger, Steuern und Abgaben für die Grundstücke pünktlich zu bezahlen. Unter Nr. IV vereinbarten die Parteien, Gewinne und Verluste „aus dem zu errichtenden Büro- und Geschäftshaus auf dem Grundstück Wi. zu gleichen Teilen zu tragen.
2. Der Vertrag vom 15. Juni 1951 hatte folgenden Wortlaut:
„I.
Der Passus I des Vertrages vom 11.1.1950 bleibt aufrechterhalten, ebenso der Passus III bis zur Fertigstellung des Grundstücks in Wi., d.h. sobald Einnahmen daraus erzielt werden.
Was die übrigen Punkte des Abkommens vom 11.1.1950 betrifft, so treten hiermit an ihre Stelle folgende Vereinbarungen.
II.
Der (Kläger) erkennt an, daß das Grundstück in Wi. … alleiniges Eigentum der (Beklagten) ist und keinerlei irgendwie geartete Ansprüche des (Klägers) ihr gegenüber bezüglich dieses Grundstücks bestehen, und zwar mit der Maßgabe,
- daß die (Beklagte) verpflichtet ist, dem (Kläger), sobald sie im Grundbuch als alleinige Eigentümerin eingetragen ist, ein Verkaufsrecht einzuräumen,
- mit der ferneren Maßgabe, daß der (Kläger), auf seine Person beschränkt, an dem Grundstück Wi. am Gewinn – Überschuß über Einnahmen und Ausgaben – und Verlust zur Hälfte beteiligt ist,
- der (Beklagten) das unumschränkte Recht eingeräumt wird, das Grundstück zum Zwecke des Aufbaues mit Hypotheken zu belasten. Soweit, über die Hypotheken hinaus, Mittel zum Aufbau des Hauses, welches als Büro- und Geschäftshaus in Ansicht genommen ist, notwendig sind, verpflichtet sich der (Kläger), diese Mittel zur Hälfte beizusteuern; der dem (Kläger) eingeräumte Gewinnanspruch entsteht nur, wenn der (Kläger) für die Hälfte der Hypothekenverpflichtungen die persönliche Haftung zu übernehmen hat.
Für den Fall des Verkaufs des Grundstücks wird der über die Belastungen hinausgehende Erlös unter den (Parteien) geteilt.
III.
Im Falle des Todes des (Klägers) erlischt jeglicher Anspruch seiner Erben bezüglich des Wi. Grundstücks, und zwar mögen dabei diese Ansprüche Namen haben, welche sie wollen.
Im Falle des Todes der (Beklagten) entfällt ebenfalls jeglicher Anspruch ihrer Erben bezüglich des Wi. Grundstücks; es gehen Gewinn und Verlust im gesamten Umfange dann auf den (Kläger) über und er ist berechtigt, die Übertragung des Grundstücks auf sich zu verlangen. Die Übernahme erfolgt in diesem Falle unter Ausschuß jeder Verbindlichkeit für die Erben der (Beklagten).
Dies alles (II, III) unter der Voraussetzung, daß der (Kläger) sich zur Hälfte in der oben beschriebenen Weise am Aufbau des Grundstücks beteiligt hat.
IV.
Das Grundstück Kl. … geht in besonderer Urkunde auf den (Kläger) über. Der (Kläger) entbindet hiermit die (Beklagte) von jeglichen Verpflichtungen bezüglich dieses Grundstücks; der Übergang erfolgt ohne jede Verbindlichkeit der (Beklagten). Soweit eine Grunderwerbsteuer anläßlich des Übergangs zur Entstehung gelangen sollte, trägt sie der (Kläger).
Außerdem wird der (Beklagte) ein Verkaufsrecht eingeräumt.
Der (Kläger) erkennt hiermit ausdrücklich an, auch aus keinem sonstigen irgendwie gearteten Rechtsgrund gegen die (Beklagte) irgendeinen Anspruch zu haben.”
3. In dem Vertrag vom 18. Juni 1951 vereinbarten die Parteien in Ergänzung der Urkunde vom 15. Juni 1951, daß der Kläger eine auf dem Wi. Grundstück zugunsten der Erben W. eingetragene Hypothek von 12.000 DM, falls und soweit sie fällig werde, an die Hypothekengläubiger zur Auszahlung zu bringen habe; irgendein Ausgleich der Beklagten gegenüber dem Kläger solle hierfür nicht erfolgen. –
Zu einer Bebauung des Wi. Grundstücks kam es in der Folgezeit nicht. Im Dezember 1959 verkaufte die Beklagte dieses Grundstück zum Preise von 230.000 DM an einen Dritten. Sie gab dem Kläger mit Rücksicht auf das ihm zugesagte (nicht im Grundbuch eingetragene) Vorkaufsrecht von dem Verkauf Nachricht. Der Kläger machte von dem Verkaufsrecht keinen Gebrauch. In dem vorliegenden, seit Februar 1960 anhängigen Rechtsstreit verlangt er von der Beklagten die Hälfte des bei dem Grundstücksverkauf erzielten Reinerlöses. Nachdem er zunächst auf Auskunfterteilung über die Höhe dieses Erlöses geklagt und in zwei Instanzen obsiegende Urteile erwirkt hatte, ist der Kläger – der sich nunmehr einer Forderung von insgesamt 104.500 DM berühmt – zur Leistungsklage übergegangen mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 50.000 DM nebst 9 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben auf Feststellung, daß dem Kläger auch über den eingeklagten Betrag hinaus keine weiteren Ansprüche zustünden. Sie vertritt den Standpunkt, sie brauche, da sie das Grundstück in unbebautem Zustande verkauft habe, den Kläger nicht am Erlös zu beteiligen; der Vertrag gewähre ihm ein Recht auf Beteiligung nur für den – nicht eingetretenen – Fall eines Verkaufs nach erfolgter Bebauung. Zum mindesten müsse sich der Kläger alles anrechnen lassen, was sie zur Tilgung dinglicher Belastungen und zu sonstigen Zwecken auf das Grundstück aufgewendet habe. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit einer Anzahl von Gegenforderungen auf.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht durch das jetzt angefochtene Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 50.000 DM nebst 4 % Prozeßzinsen verurteilt und die Widerklage insoweit abgewiesen, als die Beklagte das Nichtbestehen einer über den eingeklagten Betrag hinausgehenden Forderung von 27.137,33 DM festgestellt wissen will; soweit das Landgericht die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt hatte, daß dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung weiterer 19.036,43 DM nebst Zinsen nicht zustehe, ist die Berufung vom Kammergericht zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag, soweit sie damit ohne Erfolg geblieben ist, und ihr Widerklagebegehren weiter. Der Kläger möchte das Rechtsmittel zurückgewiesen haben.
Entscheidungsgründe
1. Das frühere, rechtskräftig gewordene Urteil des Berufungsgerichts vom 17. Mai 1965, durch das die Verurteilung der Beklagten zur Auskunfterteilung bestätigt wurde, steht einer erneuten Prüfung der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf die Hälfte des Verkaufserlöses habe, nicht entgegen. Daß die auf eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO ergehende, zur Rechnungslegung oder Auskunft verurteilende Entscheidung, soweit darin bereits der Rechtsgrund des Hauptanspruchs bejaht wird, weder nach § 322 ZPO in materielle Rechtskraft erwächst noch das Gericht im Sinne von § 318 ZPO bindet, entspricht der herrschenden Ansicht (RG, JW 1936, 2137; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 254 Anm. III 4; Wieczorek, ZPO § 254 Anm. A II b 3), die auch der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gebilligt hat (Urteil vom 9. Juli 1964, VII ZR 113/63, LM ZPO § 3 Nr. 27 Bl. 2 R = NJW 1964, 2061, 2062 = WM 1964, 1014, 1015). Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht bei. Ob die gegen sie von einigen Autoren erhobenen Bedenken (Zeuner, Die objektiven Grenzen der Rechtskraft S. 157 ff; A. Blomeyer, Zivilprozeßrecht, Erkenntnisverfahren § 89 V 4 c, S. 463; Reimer, PatG § 47 Anm. 125; Krausse/Katluhn/Lindenmaier, PatG § 47 Anm. 51) durch die Erwägung des Berufungsgerichts ausgeräumt werden, daß bei Bejahung der Rechtskraftwirkung den Beteiligten wegen des geringeren Streitwerts des Auskunft- oder Rechnungslegungsanspruchs der Weg zum Revisionsgericht verschlossen bliebe, mag dahinstehen. Auf jeden Fall widerspräche es dem Wesen der Rechtskraft, wenn man ihre Wirkung über die im Urteil unmittelbar eines Anspruchs auf Auskunft oder Rechnungslegung – hinausgreifen ließe und auch das zugrunde liegende Rechtsverhältnis – Bestehen des Hauptanspruchs – mit einbezöge (BGHZ 43, 144).
Auch die Revision erhebt insoweit verständlicherweise keine Einwendungen.
2. Das Begehren des Klägers, am Reinerlös für das Wi. Grundstück hälftig beteiligt zu werden, stützt sich auf die im Januar 1950 und Juni 1951 getroffenen Vereinbarungen. Daß ihm ein derartiger Anspruch zustünde, wenn das Grundstück, bevor die Beklagte es weiterverkaufte, von den Parteien gemeinschaftlich bebaut worden wäre, steht außer Streit. Eine Bebauung hat indessen nicht stattgefunden; es fragt sich daher, ob auch der Verkauf der unbebauten Fläche einen Beteiligungsanspruch des Klägers entstehen ließ.
Dies ist vom Berufungsgericht bejaht worden. Es hat die drei notariellen Verträge daraufhin untersucht, inwieweit sich aus ihnen unmittelbar eine Antwort auf die streitige Frage ergebe. Nach seiner Ansicht enthalten sie keine ausdrückliche Regelung für den tatsächlich eingetretenen Fall; insbesondere erfasse der letzte Absatz von Nr. II des Vertrages vom 15. Juni 1951 nicht den Verkauf des unbebauten Grundstücks. Unbewiesen geblieben sei ferner die vom Kläger behauptete mündliche Vereinbarung, wonach die Beklagte ihm die Hälfte des Verkaufserlöses auch dann überlassen müsse, wenn sie das Grundstück ohne vorherige Bebauung veräußern werde. Entgegen der Meinung des Landgerichts hätten jedoch die Parteien diesen Fall auch nicht in sonstiger Weise vertraglich geregelt. Das wird im angefochtenen Urteil an Hand von einzelnen Vertragsbestimmungen näher dargelegt und daraus der Schluß gezogen, man müsse eine ergänzende Vertragsauslegung vornehmen. Demgemäß hat das Kammergericht zu ermitteln gesucht, was die Parteien, wenn sie an eine Veräußerung des unbebauten Grundstücks durch die Beklagte gedacht hätten, vereinbart haben würden; hierbei ist es dem Ergebnis gelangt, dieser Fall wäre von ihnen dahin geregelt worden, daß der Kläger die Hälfte des Nettoerlöses zu erhalten habe.
3. Die Revision bekämpft diese Urteilsausführungen als rechtsirrig. Sie sind nach ihrer Auffassung bereits im Ausgangspunkt verfehlt, weil das Berufungsgericht zu Unrecht die getroffenen Vereinbarungen für lückenhaft und ergänzungsbedürftig erachtet habe. Eine Vertragslücke komme nur in Betracht, wenn die Parteien es unterlassen hätten, eine Vereinbarung über eine Frage zu treffen, deren Regelung – und zwar regelmäßig in einem bestimmten Sinn – durch den Vertragszweck gefordert werde (unter Hinweis auf Larenz, NJW 1963, 737, 739, sowie auf BGHZ 9, 273 und OLG Stuttgart, NJW 1949, 27). Deshalb hätten, so meint die Revision, zunächst einmal Sinn und Zweck des notariellen Vertrages vom 15. Juni 1951 ermittelt werden müssen.
Gerade dieser Aufgabe hat sich jedoch das Kammergericht, wie die Entscheidungsgründe seines Urteils (S. 8–10) erkennen lassen, mit besonderer Ausführlichkeit unterzogen. Es stellt einleitend fest, daß die beiden ersten Verträge vom 11. Januar 1950 und 15. Juni 1951, welche die Parteien von verschiedenen Notaren beurkunden ließen, „wenig klar” seien, und bemüht sich im Anschluß hieran um eine Klärung des bei Vertragsabschluß Gewollten und in den notariellen Urkunden zum Ausdruck Gebrachten. Besonderen Raum nimmt bei diesen Erörterungen die Klausel unter Nr. III Abs. 3 des zweiten Vertrages ein, wonach „Voraussetzung” für „dies alles (II, III)” die Beteiligung des Klägers am Aufbau des Grundstücks sein sollte, und es wird geprüft, ob die Vertragschließenden damit etwa den Kläger für den Fall, daß ein Aufbau unterblieb, hinsichtlich des Verkaufserlöses hätten leer ausgehen lassen wollen. Letzteres verneint das Urteil im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung, die unter Heranziehung der sonstigen Vertragsbestimmungen auf die Interessenlage des Klägers abstellt; dieser habe keinen Anlaß gehabt, auf seinen Vorteil zu verzichten und sich völlig in die Hand der Beklagten zu begeben, indem er ihr die Entscheidung überließ, ob sie den Aufbau betreiben wolle oder nicht, zumal da er allein sämtliche Steuern und Abgaben für das Grundstück getragen und sich außerdem zur Tilgung der Hypothek W. verpflichtet habe; daß er sich auf wirtschaftlich unvernünftige Vereinbarungen eingelassen habe, könne entgegen dem Landgericht nicht angenommen werden. Das Urteil befaßt sich abschließend noch mit den Anerkenntnissen des Klägers, keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte zu haben, in den Eingangsworten der Nr. II und im letzten Absatz der Nr. IV des Vertrages vom 15. Juni 1951, und es würdigt sie dahin, daß sie auf den Fall eines Grundstücksverkaufs in unbebautem Zustande keine Anwendung fänden.
Wenn das Berufungsgericht auf Grund solcher Gesamtwürdigung zu der Auffassung gelangt ist, der Vertrag regele nur die Rechtsfolgen eines Verkaufs nach erfolgter Grundstücksbebauung, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Mit ihrem Versuch, den Vereinbarungen einen anderen Sinn und Zweck beizulegen, greift die Revision in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise (§ 561 Abs. 2 ZPO) die tatrichterliche Auslegung eines Individualvertrages an. Daß es sich um eine Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Eheleuten handelte, ist dem Berufungsgericht ausweislich seines Urteilstatbestandes nicht entgangen. Mag für solche Verträge, wie die Revision meint, das Bestreben typisch sein, eine möglichst einschränkungslose und endgültige Trennung der beiderseitigen Vermögenswerte herbeizuführen, so schließt das gleichwohl nicht aus, daß die Parteien den Fall einer Veräußerung des unbebauten Grundstücks, weil sie diese Möglichkeit nicht in Erwägung zogen, ungeregelt ließen. Die Behauptung der Beklagten, die Grundstücke in Wi. und Kl. hätten annähernd den gleichen Wert, ist entgegen der Annahme der Revision auch nicht unbestritten geblieben (Schriftsatz des Klägers vom 22. Januar 1965, S. 6).
Daß die Vereinbarungen im letzten Absatz der Nr. II in Verbindung mit Nr. III Abs. 3 des Vertrages vom 15. Juni 1951 den Charakter einer „Ausnahme” vom Grundsatz der Auseinandersetzungs-Verteilung hätten, wonach der Kläger nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen am Verkaufserlös des Wi. Grundstücks beteiligt sein und anderenfalls nichts erhalten sollte, kann der Revision nicht zugegeben werden. Sie setzt sich damit in Widerspruch zu der Auslegung des Berufungsgerichts, das in jenen Vertragsbestimmungen eine Bedingung für den Anspruch des Klägers im Falle eines Verkaufs nach erfolgter Bebauung erblickt: der Kläger habe angehalten werden sollen, sich an dem Wideraufbau in der vorgesehenen Weise zu beteiligen; wenn er dies unterließ, mithin die Beklagte die Last des Wiederaufbaues allein tragen ließ, habe er „gewissermaßen zur Strafe” an dem Nettoerlös nicht beteiligt sein sollen. Diese Auslegung ist rechtsirrtumsfrei und daher für die Revisionsinstanz bindend. Der angebliche „Ausnahme”-Charakter ergibt sich nicht zwingend aus der von den Parteien auf Befragen vor dem Landgericht abgegebenen Erklärung, daß die Vereinbarungen über die Grundstücksverteilung auch dann von Bestand bleiben sollten, falls der Wiederaufbau unterblieb (S. 9 des erstinstanzlichen Urteils); gerade wenn die Parteien diesen Willen hatten, hätten sie um so mehr Veranlassung gehabt, zugleich das Schicksal des Verkaufserlöses für den – später tatsächlich eingetretenen – Fall eines Verkaufs ohne vorausgegangene Bebauung vertraglich zu regeln; taten sie dies nicht, so liegt eine Vertragslücke vor.
Ob die Vermutung, daß notarielle Urkunden vollständig seien, bei Auseinandersetzungsverträgen zwischen geschiedenen Eheleuten, wie die Revision geltend macht, verstärkte Beachtung verdient, mag auf sich beruhen. Das Berufungsgericht hat sich jedenfalls mit dieser Vollständigkeitsvermutung auseinandergesetzt und ihr im vorliegenden Fall aus dem Grunde keinen entscheidenden Wert beigemessen, weil die Verträge der Parteien „wenig klar” seien. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Soweit sie rügt, eine Unklarheit des Vertrages vom 11. Januar 1950 sei bedeutungslos, da er nur eine vorübergehende Zwischenregelung enthalte, an deren Stelle dann der endgültige Auseinandersetzungsvertrag vom 15. Juni 1951 getreten sei, wird von ihre übersehen, daß der zweite Vertrag auf den ersten Bezug nimmt und einzelne Bestimmungen daraus ausdrücklich aufrechterhält – dies teils unbeschränkt, teils mit zeitlicher Begrenzung („bis zur Fertigstellung des Grundstücks in Wi., d.h. sobald Einnahmen daraus erzielt werden”). Bei solcher Sachlage durfte das Berufungsgericht auch den Umstand, daß die Verträge von verschiedenen Notaren beurkundet wurden, ins Gewicht fallen lassen.
Keiner Erörterung bedarf die Revisionsrüge, es läge ein Zirkelschluß vor, wenn der Vertrag vom 15. Juni 1951 nur bei Bejahung einer Vertragslücke – die man dann im Sinne des Kammergerichts ausfülle – unklar werde, während er anderenfalls „klar und lückenlos” bleibe. Denn letzteres trifft nicht zu. Spricht schon die Tatsache, daß sich der Streit der Parteien gerade aus der Fassung des genannten Vertrages entwickelt hat und daß die beiden Vorinstanzen zu entgegengesetzten Auslegungen gelangt sind, gegen die behauptete Klarheit und Lückenlosigkeit, so ergibt auch eine unbefangene Betrachtung des Vertragswortlauts erhebliche Zweifel hinsichtlich dessen, was die Beteiligten haben erklären wollen. Das gilt z.B. von der Klausel unter Nr. IV Abs. 3, die – wie auch das angefochtene Urteil zutreffend hervorhebt – nicht erkennen läßt, ob der Verzicht des Klägers auf alle sonstigen Ansprüche nur das Grundstück in Kl. oder auch das in Wi. betrifft. Nicht minder unklar ist der letzte Absatz von Nr. III, wonach „dies alles (II, III)” nur im Falle einer Beteiligung des Klägers am Aufbau gelten soll: hiernach würde, wenn überhaupt nicht aufgebaut wird, auch die in Nr. II vereinbarte Verteilung der beiden Grundstücke entfallen; bezeichnenderweise konnte das Landgericht, um seine Vertragsauslegung zu halten, dieser Folgerung nur dadurch entgehen, daß es auf Grund von Erklärungen, zu deren Abgabe es die Parteien in der mündlichen Verhandlung veranlaßt hatte, einen vom Wortlaut der Urkunde abweichenden Vertragswillen feststellte (S. 9, 16, 20 ff seines Urteils).
Die Bejahung einer Vertragslücke durch das Berufungsgericht hält sonach den Angriffen der Revision stand.
4. Waren mithin die Voraussetzungen erfüllt, unter denen das Gericht einen Vertrag gemäß § 157 BGB ergänzend auslegen darf (BGHZ 9, 273), so bleibt noch zu prüfen, ob die im angefochtenen Urteil vorgenommene Vertragsergänzung, der zufolge die Beklagte dem Kläger die Hälfte des Reinerlöses aus dem Verkauf des Wi. Grundstückes herauszuzahlen muß, rechtlichen Bedenken unterliegt. Das ist entgegen der Ansicht der Revision nicht der Fall. Das Kammergericht hat, wie seine Ausführungen zeigen (BU S. 10–13), den gesamten Streitstoff berücksichtigt und ist, ohne daß insoweit ein Rechtsfehler erkennbar wäre, zu der Feststellung gelangt, daß die Parteien, sofern sie die Möglichkeit eines Grundstücksverkaufs in Wi. ohne vorherige Bebauung ins Auge gefaßt hätten, auch für diesen Fall eine hälftige Teilung des Kaufpreises vereinbart haben würden.
Was die Revision hiergegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Soweit sie auch in diesem Zusammenhang auf die von der Beklagten behauptete Gleichwertigkeit der beiden Grundstücke in Kl. und Wi. sowie auf den „Ausnahme”-Gesichtspunkt zurückkommt, wird auf die Ausführungen zur Frage der Vertragslücke (oben Nr. 3) verwiesen. Zu der Annahme, die Unklarheit der notariellen Verträge müsse sich einseitig zu Lasten des Klägers auswirken, zwingt weder der Schuldausspruch im voraufgegangenen Ehescheidungsprozeß (mit diesem Umstand hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und ihm rechtsirrtumsfrei keine Bedeutung für die ergänzende Vertragsauslegung beigemessen), noch ergibt sich das mit Notwendigkeit aus der Eigenschaft des Klägers als Kaufmann und Grundstücksbesitzer (auch die Beklagte besitzt diese Eigenschaften, und sie hat ihre eigene Geschäftstüchtigkeit wiederholt betont; vgl. z.B. Schriftsatz vom 15. Oktober 1965, S. 8 f). Wenn die Revision Feststellungen darüber vermißt, daß und aus welchen Gründen die Beklagte einer hälftigen Kaufpreisteilung, hätte der Kläger sie zur Sprache gebracht, zugestimmt haben würde, so verkennt sie den Sinn der auf die ergänzende Vertragsauslegung bezüglichen Urteilsausführungen, die ausschließlich diese Frage zum Gegenstand haben. Sie hat auch nicht dargetan, wieso die vorgenommene Ergänzung dem mutmaßlichen Parteiwillen und dem Vertragszweck zuwiderlaufen sollte; mit ihrer Rüge, die generelle Beteiligung des Klägers am Grundstückswert ohne vorgängigen Wiederaufbau höhle das Eigentumsrecht der Beklagten in einem Maße aus, das weit über den vertraglich genau umrissenen „Ausnahmefall” hinausgreife, und überschreite die der Auslegung durch § 157 BGB gezogene Grenze (unter Bezugnahme auf BGHZ 24, 165, 169), begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenwürdigung.
Ob – was die Revision in Abrede stellt – die Bezahlung der Steuern und Grundstückslasten durch den Kläger und die Übernahme der Hypothek W. „denkgesetzlich zu dem Schluß zwingen”, er habe dies nur im Hinblick auf seine Beteiligung am Verkaufserlös getan, spielt keine Rolle; denn die Vertragsauslegung des Tatrichters braucht nicht die einzig denkbare zu sein, vielmehr genügt es, daß sie möglich ist. Da dies im vorliegenden Fall zutrifft, kann die Revision mit ihrem Versuch, die Vorgänge anders zu deuten, nicht gehört werden. Der von ihr vermißte Grund, weshalb der Kläger, obgleich er den halben Anteil am Erlös verlangt, die Lasten voll und nicht nur zur Hälfte übernommen habe, könnte darin liegen, daß er insoweit der Beklagten, seiner früheren Ehefrau, entgegenkommen wollte. Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich den Hinweis des angefochtenen Urteils auf die im Vertrag vom 15. Juni 1951 unter Nr. III Abs. 2 für den Todesfall getroffene Regelung und bezeichnet ihn als einen „Zirkelschluß”, weil die Anwartschaft des Klägers laut Nr. III Abs. 3 ebenfalls nur für den Fall eines Wiederaufbaues unter seiner Kostenbeteiligung habe gelten sollen; inwieweit die Beklagte mit dieser Rüge ihrer eigenen Argumentation den Boden entzieht, die gerade auf eine vom Wortlaut abweichende Einschränkung des Anwendungsbereichs der letztgenannten Vertragsklausel hinausläuft, mag dahinstehen; jedenfalls stellte jene Regelung in Nr. III Abs. 2 für das Berufungsgericht ersichtlich nur eines unter zahlreichen weiteren Beweisanzeichen dar, so daß seine Entscheidung nicht maßgeblich hierauf beruht.
5. Bei seinen Darlegungen zur Höhe des dem Kläger zustehenden Anspruchs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß er sich einer Forderung von 104.500 DM berühmt. Diese erachtet es in Höhe von 77.137,33 DM für begründet und hinsichtlich weiterer 19.036,43 DM für unbegründet. Über den danach verbleibenden Restbetrag von 8.326,24 DM (d.h. die Hälfte der Rechtsanwaltskosten von 10.452,49 DM und der Architektengebühren von 6.200 DM) ist im angefochtenen Teilurteil noch nicht entschieden worden.
Die Revision greift diesen Teil der Urteilsausführungen nicht an. Ein Rechtsverstoß tritt in ihnen nicht zutage.
6. Da hiernach die Revision zurückgewiesen werden muß, kommt es nicht mehr auf den vom Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung erhobenen Gegeneinwand an, durch das frühere Urteil des Landgerichts vom 21. April 1964, dessen spätere „Berichtigung” gemäß § 319 ZPO (Beschluß vom 4. Mai 1964) der Rechtswirksamkeit entbehrt habe, sei bereits rechtskräftig über den Grund des Zahlungsanspruchs entschieden worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Augustin, Rothe, Dr. Freitag, Mattern, Offterdinger
Fundstellen
Haufe-Index 1502174 |
Nachschlagewerk BGH |