Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 02.02.2004) |
Tenor
1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. Februar 2004 mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum eigentlichen Unfallhergang, aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Tatbestand
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von drei Jahren und zehn Monaten festgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren Revisionen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ebenso wie die Nebenkläger die Verletzung sachlichen Rechts; die Nebenkläger S. rügen zudem die Verletzung formellen Rechts. Die Beschwerdeführer erstreben in erster Linie eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubung mit Todesfolge nach § 239 Abs. 4 StGB, die Nebenklägerin … E. eine (tateinheitliche) Verurteilung des Angeklagten nach § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB.
Die zulässigen Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der damals 20 Jahre und 5 Monate alte Angeklagte am 21. Dezember 2002 gegen 21.30 Uhr mit dem später getöteten … S. in eine Gaststätte in Kassel. Dort trafen sie die bei dem späteren Verkehrsunfall ebenfalls zu Tode gekommenen Jugendlichen … W. und deren Freund … H., sowie die Nebenklägerin … E.. Als die Jugendlichen gegen Mitternacht die Gaststätte verlassen mußten, bot ihnen der Angeklagte an, sie mit seinem Pkw zu einem „Sammeltaxi-Stand” nach Sandershausen zu fahren. Gegen 0.45 Uhr bestiegen … W., … H. und … E., die auf der Rückbank des Fahrzeugs Platz nahmen, sowie … S., der sich auf den Beifahrersitz setzte, den auf dem Parkplatz vor der Gaststätte abgestellten viertürigen Pkw VW-Golf des Angeklagten. Mit Ausnahme von … E. schnallten sich alle Insassen an. Der Angeklagte wies zu dieser Zeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,06 ‰ auf. Er zeigte gleichwohl weder Ausfallerscheinungen noch fühlte er sich angetrunken oder betrunken.
Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw sogleich zügig an, ohne jedoch zunächst die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich zu überschreiten. Nach einer Fahrtstrecke von etwa 200 m änderte er jedoch plötzlich seine Fahrweise, indem er das Fahrzeug stark beschleunigte. Die auf dem Rücksitz befindlichen Insassen gerieten wegen des riskanten Fahrstils „in Panik”. Sie schrien, ebenso wie kurze Zeit darauf auch … S., der die Situation zunächst „lustig” fand, den Angeklagten an und forderten ihn verbal, sowie mittels Kneifens und Anstoßens deutlich und unmißverständlich auf, das Fahrzeug anzuhalten bzw. abzubremsen und langsamer zu fahren. … E. versuchte überdies, die hintere rechte Fahrzeugtüre zu öffnen, was ihr nicht gelang, obwohl die Türe nicht verriegelt war. Der Angeklagte, der die Aufforderung seiner Mitfahrer verstanden hatte, änderte seine Fahrweise nicht. Er lachte nur, drehte das Radio lauter und äußerte: „Hier kommt niemand mehr raus”. Nach einer weiteren Fahrtstrecke von etwa 500 m hielt der Angeklagte sein Fahrzeug auf der linken Fahrspur der zweispurig ausgebauten Straße an einer rot zeigenden Lichtzeichenanlage hinter einem Fahrzeug an. Die Strafkammer hat nicht festzustellen vermocht, daß während des Haltens einer der Insassen versuchte, das Fahrzeug zu verlassen.
Nachdem die Ampel wieder auf grün geschaltet hatte, fuhr der Angeklagte sogleich wieder sehr zügig an und setzte seine riskante Fahrt fort. Bis zu der noch ca. 1 km entfernt gelegenen späteren Unfallstelle fuhr er mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit, fuhr eng auf zwei vorausfahrende Fahrzeuge auf, wechselte zweimal abrupt den Fahrstreifen, um die vorausfahrenden Fahrzeuge zu überholen, wobei er beim zweiten Überholvorgang überdies einen zu geringen Seitenabstand zum überholten Fahrzeug einhielt. Ferner durchfuhr er eine Linkskurve zu schnell, so daß das Heck des Fahrzeugs ausbrach, was er jedoch abfangen konnte. Nach dem zweiten Überholvorgang – nach einer Fahrtstrecke von insgesamt ca. 1,5 bis 2 km seit Fahrtbeginn – geriet das Fahrzeug mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 85 km/h auf der feuchten Fahrbahn in einer Rechtskurve ins Schleudern, drehte sich um 180 Grad, überfuhr den rechtsseitig angrenzenden Gehweg und prallte mit der Fahrerseite gegen einen Baum. … E. wurde durch den Aufprall aus dem Fahrzeug geschleudert und erlitt erhebliche Verletzungen, u.a. ein Schädelhirntrauma und eine Oberschenkelfraktur. … W., … H. und … S. erlitten tödliche Verletzungen und verstarben noch am Unfallort bzw. wenige Stunden später im Krankenhaus (UA 16/17). Der Angeklagte, dessen Steuerungsfähigkeit zum Unfallzeitpunkt infolge des genossenen Alkohols erheblich vermindert war, wurde ebenfalls erheblich verletzt (UA 16).
2. Von diesen Feststellungen ausgehend hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in drei tateinheitlichen Fällen (§ 222 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§§ 229, 230 Abs. 1 StGB) und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) für schuldig befunden. An einer (weiteren) tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 StGB hat es sich indes gehindert gesehen und bereits das Vorliegen des objektiven Tatbestands des § 239 Abs. 1 StGB verneint. Es hat sich zum einen nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Angeklagte seine Mitfahrer einsperrte, indem er das Fahrzeug bei Fahrtantritt oder im Verlaufe der Fahrt verriegelte, um sie am Aussteigen zu hindern. Zum anderen ist es der Auffassung, daß auch eine Freiheitsberaubung „auf andere Weise” nicht vorgelegen habe. Zwar sei der Angeklagte nach Änderung seiner Fahrweise bis zum Ampelhalt gegen den Willen der Mitfahrer riskant weitergefahren. Die Fahrt bis zur Lichtzeichenanlage sei jedoch von so kurzer Dauer gewesen, daß eine Freiheitsberaubung für diesen Streckenabschnitt objektiv nicht in Betracht komme. Das Anhalten vor der Ampel hat die Jugendkammer als Unterbrechung der Fahrt angesehen, da nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Insassen an der Ampel die Möglichkeit gehabt hätten, das Fahrzeug zu verlassen, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht hätten. Die weitere Fahrt sei sodann wieder vom Einverständnis der Mitfahrer gedeckt gewesen, da zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen sei, daß sie ihre Aufforderung, das Fahrzeug anzuhalten oder langsamer zu fahren, nach dem Ampelhalt nicht mehr wiederholt hätten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben mit der Sachrüge Erfolg. Die erhobenen Verfahrensrügen genügen bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind deshalb unzulässig.
Die Begründung, mit welcher die Strafkammer von einer tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten wegen einer (erfolgsqualifizierten) Freiheitsberaubung abgesehen hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Zwar beruht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Mitfahrer nicht dadurch ihrer Freiheit beraubt, daß er das Fahrzeug entweder bei Fahrtantritt oder später verriegelte und sie gegen ihren Willen im Sinne des § 239 Abs. 1 StGB einsperrte, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.
Die Strafkammer hat vielmehr mit tragfähiger Begründung dargelegt, weshalb sie der Aussage der Nebenklägerin … E. insoweit nicht gefolgt ist, als diese angegeben hat, der Angeklagte habe noch auf dem Parkplatz unmittelbar nach Besteigen des Fahrzeugs dessen Türen verriegelt und in diesem Zusammenhang schon geäußert: „Hier kommt keiner mehr raus”.
Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweise eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Beurteilung näher gelegen hätte. Kann der Tatrichter vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so kann das Gericht diese Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33). Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt; ferner wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen stellt.
Einen derartigen Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil bei der Würdigung der Aussage der Nebenklägerin … E. nicht auf. Vielmehr stellt die Strafkammer – insoweit der Aussage der Nebenklägerin folgend – zu Recht darauf ab, daß bereits das arglose Verhalten von … W. und … H., die sich unmittelbar vor Änderung der Fahrweise des Angeklagten noch küssten, gegen das Vorliegen einer bedrohlichen Situation bereits bei Fahrtantritt spricht. Wenn die Strafkammer hieraus folgert, daß der Angeklagte die festgestellte Äußerung erst tätigte bzw. die Nebenklägerin die Fahrzeugtüre erst zu öffnen versuchte, nachdem die Fahrweise des Angeklagten hierfür Anlaß gegeben hatte, ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Hiervon ausgehend begegnen auch die Zweifel der Strafkammer an der Aussage der Nebenklägerin … E., das Fahrzeug sei verriegelt und deswegen ein Aussteigen für die Mitfahrer unmöglich gewesen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hinzu kommt, daß die Beweisaufnahme keine objektiven Hinweise für eine Verriegelung des Fahrzeugs ergeben hat. Die Schlußfolgerung des Landgerichts, die Nebenklägerin sei nicht ausschließbar aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit im Fahrzeug, ihrer „Panik” nach Änderung der Fahrweise durch den Angeklagten und ihrer alkoholischen Beeinflussung lediglich nicht in der Lage gewesen, die – unverschlossene – Fahrzeugtüre zu öffnen, ist jedenfalls möglich und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.
2. Das Landgericht hat jedoch auf der Grundlage der auch im übrigen beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen aufgrund eines verfehlten rechtlichen Ansatzes zu Unrecht das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Freiheitsberaubung in der zweiten Begehungsform des § 239 Abs. 1 StGB („auf andere Weise”) verneint.
Das Landgericht hat nicht verkannt, daß der Tatbestand der Freiheitsberaubung hier auch dadurch verwirklicht worden sein kann, daß der Angeklagte seine Mitfahrer „auf andere Weise” des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt hat. Diese Tatbestandsalternative kennt hinsichtlich des Tatmittels keine Begrenzung. Es reicht vielmehr jedes Mittel aus, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen, insbesondere ihm, sei es auch nur vorübergehend, die Möglichkeit zu nehmen, einen Raum zu verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1975 – 4 StR 147/75; BGHR StGB § 239 Abs. 1 Freiheitsberaubung 2; Wieck-Noodt in MünchKomm StGB § 239 Rdn. 21 und 22). In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Freiheitsberaubung „auf andere Weise” auch durch schnelles Fahren mit einem Fahrzeug begangen werden kann, um hierdurch einen Fahrzeuginsassen am Verlassen des Wagens zu hindern (vgl. BGH NStZ 1992, 33, 34; RGSt 25, 147, 148; OLG Koblenz VRS 49, 347, 350). Dabei kommt es für die Erheblichkeit der Tathandlung allerdings nicht – wie das Landgericht meint – allein auf deren Dauer, sondern auch auf das Gewicht der Einwirkung auf das geschützte Rechtsgut an (vgl. BGHSt 14, 314, 315; RGSt 2, 292, 297; RGSt 7, 259, 260, 261).
Der Senat vermag im übrigen dem rechtlichen Ansatz des Landgerichts, infolge des Halts an der Ampel sei eine Zäsur eingetreten mit der Folge, daß die Weiterfahrt (wieder) von dem – den Tatbestand ausschließenden – Einverständnis der Mitfahrer gedeckt gewesen sei, nicht zu folgen.
Nach den getroffenen Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, daß die Geschädigten ihre bei Fahrtantritt zunächst uneingeschränkt erteilte Einwilligung in die (weitere) Beförderung mit dem Fahrzeug des Angeklagten unmißverständlich und endgültig widerriefen, als der Angeklagte plötzlich seine Fahrweise änderte und hierdurch seine Mitfahrer erheblich gefährdete. Dieser Widerruf wurde nicht dadurch beseitigt, daß der Angeklagte kurzfristig verkehrsbedingt an der Lichtzeichenanlage anhielt, da er danach entgegen dem zuvor geäußerten Willen seiner Mitfahrer seine gefährdende Fahrweise unverändert fortsetzte.
Zwar ist der Tatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB in der Begehungsform „auf sonstige Weise” nicht bereits dann erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer entgegen der ausdrücklichen Aufforderung eines Fahrzeuginsassen, die Fahrweise zu ändern, unverändert gefährdend weiterfährt. Vielmehr muß für die Annahme des Widerrufs eines ursprünglich erteilten Einverständnisses in die Beförderung mit dem Fahrzeug und zur Verwirklichung des Tatbestands der Freiheitsberaubung in einem solchen Fall hinzukommen, daß der Mitfahrer den eindeutigen und unmißverständlichen Wunsch zum Ausdruck bringt, das Fahrzeug unter den gegebenen Umständen verlassen zu wollen.
So liegt der Fall hier. Die Geschädigten haben sich nicht nur darauf beschränkt, den Angeklagten zu angepaßtem Fahrverhalten anzuhalten. Sie haben vielmehr nach den Feststellungen eindeutig und unmißverständlich erklärt, mit der Weiterfahrt nicht einverstanden zu sein, sollte der Angeklagte, wie geschehen, nicht bereit sein, sein Fahrverhalten zu ändern. Ein lediglich kurzfristiges, verkehrsbedingt angepaßtes Fahrverhalten, etwa eine kurzzeitige Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit oder – wie hier – ein kurzfristiger Halt an einer Lichtzeichenanlage, vermögen im Rahmen einer fortdauernden Gefährdungsfahrt keine Zäsur dergestalt zu begründen, daß hierdurch ein zuvor erfolgter Widerruf des Einverständnisses in eine weitere Beförderung beseitigt und – konkludent – in die weitere Beförderung wieder eingewilligt wird. Anders mag es sich allerdings dann verhalten, wenn der Fahrzeugführer den Insassen ihrer Aufforderung gemäß durch ein Anhalten ein Aussteigen ermöglicht, diese von der Gelegenheit jedoch keinen Gebrauch machen. Ein solcher Fall liegt bei dem festgestellten, lediglich verkehrsbedingt veranlaßten kurzen Halt jedenfalls nicht vor, zumal ein Aussteigen für die Mitfahrer nur unter erheblicher Eigengefährdung hätte stattfinden können.
3. Mithin sind auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen objektiv die Voraussetzungen einer Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB gegeben mit der Folge, daß auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer (tateinheitlich begangenen) erfolgsqualifizierten Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 StGB in Betracht kommen kann. Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kann nicht erfolgen, da sich das Landgericht mit den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nicht auseinandergesetzt hat.
Wegen der tateinheitlichen Verwirklichung der Delikte ist das Urteil insgesamt aufzuheben mit der Folge, daß auch der Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB die Grundlage entzogen ist. Jedoch können die Feststellungen zum objektiven Unfallgeschehen (UA 15 Mitte ab „Nach einer Fahrstrecke …” bis einschließlich UA 16), die von dem Rechtsfehler nicht berührt sind, aufrechterhalten werden. Ergänzende Feststellungen können insoweit getroffen werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Einlassung des Angeklagten zu den Tatvorwürfen insgesamt mitzuteilen. Der Generalbundesanwalt weist in seiner Antragsschrift zu Recht darauf hin, daß die nur teilweise Wiedergabe der Einlassung im Urteil rechtlichen Bedenken begegnet.
III.
Die Überprüfung des Urteils hat, was der Senat nach § 301 StPO zu prüfen hat, einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Unterschriften
Tepperwien, Maatz, Athing, Ernemann, Sost-Scheible
Fundstellen
Haufe-Index 2556951 |
NStZ 2005, 507 |
JuS 2005, 850 |
NZV 2005, 541 |
VRS 2005, 362 |
VersR 2005, 1153 |