Leitsatz (amtlich)

1. Über die Anforderungen an eine zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration erforderliche Blutentnahme bei der Leiche des tödlich verunglückten VN.

2. Zur Einwirkung alkoholischer Beeinflussung auf die Fähigkeit des VN zur Durchführung eines nächtlichen Bergemanövers.

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Entscheidung vom 24.10.1986)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 1986 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Zahlung von 100.000,00 DM aus einer Unfalltod-Zusatzversicherung ihres verstorbenen Ehemannes, der die Klägerin als Bezugsberechtigte eingesetzt hat. Dem Vertrag lagen die Bedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung der Beklagten zugrunde, deren § 3 - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut hat:

"1.

Ausgeschlossen von der Versicherung sind:

...

d)

Unfälle infolge von Schlaganfällen und solchen Krampfanfällen, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen, von Geistes- oder Bewußtseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind. Die Ausschlüsse gelten nicht, wenn diese Anfälle oder Störungen durch ein unter die Versicherung fallendes Unfallereignis hervorgerufen waren;"

Der Ehemann der Klägerin erlitt am 4. Januar 1984 nachts einen tödlichen Unfall, zu dem es wie folgt gekommen ist:

Gegen 1.00 Uhr nachts geriet der Zeuge M., ein ehemaliger Mitarbeiter im Zimmereibetrieb des Getöteten, mit seinem Pkw auf dem Verbindungsweg zwischen Höfen und der B 29 in Richtung Oberalfingen ins Schleudern und rutschte in den rechten Straßengraben. Zu diesem Zeitpunkt herrschte starker Schneefall, die Fahrbahn war schneebedeckt. Daraufhin bat der Zeuge den Ehemann der Klägerin in dessen Anwesen in Höfen, ihm bei der Bergung seines Unfall-Pkw behilflich zu sein. Dieser fuhr zunächst mit seinem VW-Pritschenwagen zur Unfallstelle, stellte fest, daß er mit diesem Kraftfahrzeug nicht helfen konnte, fuhr sodann zurück und holte einen Gabelstapler, den er erst Anfang Januar 1984 ausgeliehen hatte. Mit diesem Gabelstapler versuchte er, den Pkw des Zeugen unter Mithilfe einer Bergungskette aus dem Graben zu ziehen. Dabei stürzte der Gabelstapler um und verletzte den Ehemann der Klägerin tödlich. Die beim Getöteten aus der rechten vena subclavia entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt im Mittelwert von 2,06 Promille.

Die Beklagte lehnt Leistungen aus der Unfallzusatzversicherung unter Hinweis auf § 3 Nr. 1 ihrer Bedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung ab.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

1.

Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht sei Verfahrensfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Blutalkoholgehalt des Getöteten zum Unfallzeitpunkt unter 1,3 Promille gelegen habe.

Das Berufungsgericht meint, die Blutalkoholbestimmung der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt S. vom Januar 1987 sei nicht verwertbar, da die Blutentnahme fehlerhaft durchgeführt worden sei. Der Sachverständige Prof. Dr. M. habe zur Überzeugung des Senats vorgetragen, daß Dr. med. S. bei der Blutentnahme mehrere Fehler begangen habe, die eine Verwertung der Blutprobe ausschlössen. Da nicht feststehe, ob von Dr. med. S. nicht nur Blut, sondern auch andere Körperflüssigkeiten entnommen worden seien, da ferner die Zusammensetzung des entnommenen vermeintlichen Blutes nicht feststehe und auch nicht mehr festgestellt werden könne, sei nicht auszuschließen, daß der aktuelle Blutalkoholgehalt des Getöteten zum Unfallzeitpunkt unter 1,3 Promille gelegen habe.

Mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

Das Berufungsgericht stützt sich bei seiner Beurteilung ausschließlich auf die gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. Dieser hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Art der Blutentnahme durch Dr. S.

ungewöhnlich war. Nr. 9c des von den Bundesländern 1977 vereinbarten Gemeinsamen Erlasses über die Feststellung von Alkohol im Blut bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (abgedruckt bei Mühlhaus/Janiszewski, StVO 10. Aufl. S. 872 ff.) lautet:

"Bei Leichen ist das Blut aus einer durch Einschnitt freigelegten Oberschenkelvene zu entnehmen. Dabei ist darauf zu achten, daß keine Spuren der Tat vernichtet werden. Falls bei einer Obduktion die Blutentnahme aus der Oberschenkelvene nicht möglich ist, müssen die Entnahmestelle und die Gründe für ihre Wahl angegeben werden."

Dementsprechend heißt es auch in dem von Dr. S. verwendeten Vordruck für den ärztlichen Bericht über die Blutentnahme:

"Bei Leichen: ...

Blutentnahme aus der freigelegten Oberschenkelvene mit Venüle R oder Venülröhrchen. Nicht aus dem Herzen, aus Wunden oder Blutlachen!"

Gegen diese Regel hat Dr. S. dadurch verstoßen, daß er das Blut aus der Schlüsselbeinblutvene (vena subclavia) entnommen hat. Dies allein macht jedoch das Ergebnis der Blutprobe nicht von vornherein unverwertbar. Durch die genannte Regel soll sichergestellt werden, daß das Blut möglichst weit ab von Magen und Darm entnommen wird, damit nicht Trinkalkohol aus dem Magen oder Fäulniserscheinungen im Darm erfaßt werden (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 217). Der gemessene Alkoholwert von 2,06 Promille wäre daher, wie auch der Sachverständige Prof. Dr. M. erklärt hat, verwendbar, wenn Dr. S. tatsächlich nur Blut aus der Schlüsselbeinvene entnommen hat, wobei dann nach Ansicht des Sachverständigen noch zu berücksichtigen wäre, daß auch durch das Umfüllen des Blutes in das Venülenröhrchen eine nachfolgende Veränderung des Blutes stattgefunden haben könnte. Der Sachverständige hat jedoch bezweifelt, daß Dr. S. tatsächlich Blut entnommen habe. Er hat dazu ausgeführt, "aufgrund täglicher gerichtsmedizinischer Erfahrung" sei zu befürchten, daß die Brustorgane gequetscht worden seien und daß möglicherweise dadurch bedingt Dr. S. gar nicht die Subclavia punktiert habe. Demgegenüber hat der Oberarzt Dr. S., der nach seiner Bekundung täglich die Subclaviapunktion an lebenden Patienten durchführt, bekundet, der Brustkorb sei mit Sicherheit nicht gequetscht gewesen, er (der Zeuge) habe die Kanüle unterhalb des Schlüsselbeins an der typischen Stelle angesetzt, dann beim Aspirieren eindeutig Blut aus der Vene in die Kanüle aufgenommen und er sei sicher, daß er mit der Nadel in der Vene gewesen sei. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht nicht ohne Eingehen auf die Aussage des Zeugen S. den Bedenken des Sachverständen hinsichtlich der Frage, ob tatsächlich Blut entnommen wurde, folgen dürfen, sondern in revisionsrechtlich nachprüfbarer Weise darlegen müssen, warum es der Ansicht des Sachverständigen den Vorzug vor der Aussage des Zeugen geben will. Da dies nicht geschehen ist, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

2.

Unzutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, es fehle jeder substantiierte Vortrag der Beklagten dazu, daß das Verhalten des Getöteten vor dem Unfall und bei dem Hilfeversuch mit dem Gabelstapler so auffällig gewesen sei, daß daraus auf eine durch Trunkenheit bewirkte Geistes- oder Bewußtseinsstörung geschlossen werden könne. Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat in seinem Gutachten vom 10. März 1986 unter Berücksichtigung der einzelnen Umstände ausgeführt, insgesamt könne man aus gerichtsmedizinischer Sicht aus dem gesamten Bergemanöver schließen, daß der später Getötete aufgrund der Alkoholeinwirkung nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Gefahrenlage klar zu erkennen, mithin auch nicht mehr das zu tun, was bei Beherrschung der Sinne zur Vermeidung eines Unfalls erwartet werden kann. Das Berufungsgericht hätte sich mit der Auffassung des Sachverständigen in revisionsrechtlich nachprüfbarer Weise auseinandersetzen müssen. Die Ausführungen des Sachverständigen hat sich die Beklagte ersichtlich zumindest stillschweigend zu eigen gemacht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018869

VersR 1988, 690-691 (Volltext mit red. LS)

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