Tenor
Auf die Revision der Widerklägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Widerklägerin ist bei einem Verkehrsunfall am 6. Oktober 1989, für den die Widerbeklagten zu zwei Drittel einzustehen haben, verletzt worden. Sie begehrt Ersatz ihres Erwerbsschadens.
Die Widerklägerin war nach Abschluß einer Lehre in einem Zeitschriftenhandel im Jahre 1969 als kaufmännische Angestellte in einem Preßwerk in der Arbeitsvorbereitung, dann aber bis 1983 nicht mehr berufstätig. 1983 arbeitete sie halbtags als kaufmännische Angestellte. 1986 nahm sie zur Auffrischung ihrer beruflichen Kenntnisse und zur Weiterbildung an einem Halbjahreskurs der Deutschen Angestellten Akademie teil. Auch nach einem EDV-Einsteiger-Seminar im Olivetti-Ausbildungszentrum Oktober 1988 fand sie keine Arbeitsstelle als kaufmännische Angestellte. Ab Anfang August 1989 betreute sie gegen ein monatliches Entgelt von 280 DM die beiden Kinder der Zeugin F. Neben ihrer Tätigkeit als Kinderbetreuerin nahm sie an einem Schwesternhelferinnen- bzw. Pflegediensthelfer-Lehrgang des Malteser Hilfsdienstes ab 10. August 1989 teil. Nach dem Unfall vom 6. Oktober 1989 war die Widerklägerin bis 15. November 1989 in stationärer Behandlung. Ab 17. Dezember 1990 war sie eingeschränkt arbeitsfähig, jedoch arbeitslos und – unfallbedingt – vom 4. bis 19. Februar 1991 und vom 26. bis 29. August 1991 in stationärer Behandlung. Vom 1. Oktober 1991 bis 30. April 1992 war sie bei einem Kurierdienst in K. als kaufmännische Angestellte mit Fahrertätigkeit beschäftigt; anschließend war sie bis 31. Mai 1993 bei der R.-Presse KG und vom 1. Juni 1993 bis Ende Februar 1994 bei einem Transportdienstleistungsunternehmen tätig – stets in Teilzeit. Vom 2. Januar bis 31. Oktober 1996 übte sie eine Teilzeittätigkeit als Pflegekraft bei einem Pflegedienstunternehmen in K. aus.
Das Landgericht hat mit rechtskräftigem Grund- und Teilurteil den geltend gemachten Zahlungsanspruch der Widerklägerin dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt. Auf der Grundlage dieses Urteils macht die Widerklägerin für die Zeit vom 6. Oktober 1989 bis einschließlich November 1995 Verdienstausfall von insgesamt 69.819,02 DM nebst Zinsen geltend.
Sie berechnet ihren Erwerbsausfall auf der Grundlage des Entgelts einer „Schwesternhelferin”. Sie ist der Ansicht, sie hätte ohne den Unfall die Prüfung zur „Schwesternhelferin” erfolgreich abgeschlossen und nach Ableistung eines unentgeltlichen Praktikums ab 1. Februar 1990 in den Städtischen Krankenanstalten K. oder im J.-Altenheim eine Anstellung gefunden. Die Widerbeklagten treten dem entgegen.
Das Landgericht hat der Widerklägerin durch Schlußurteil 787,50 DM nebst Zinsen zugesprochen und ihre Widerklage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Widerklägerin hat das Oberlandesgericht die Widerbeklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung von 5.080,83 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Widerklägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, selbst unter Berücksichtigung der durch §§ 287 ZPO, 252 BGB erleichterten Beweisführung lasse es das Ergebnis der von ihm fortgesetzten Beweisaufnahme nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, daß die Widerklägerin ohne den Unfall eine Tätigkeit als „Schwesternhelferin” ab Februar 1990 aufgenommen hätte. Zwar hätte die Widerklägerin ohne den Unfall voraussichtlich den Lehrgang des Malteser Hilfsdienstes und die anschließende Prüfung erfolgreich abgeschlossen. Sie hätte jedoch das für eine Tätigkeit als „Schwesternhelferin” erforderliche Praktikum nicht ableisten können. Der von der Widerklägerin besuchte Lehrgang sei in erster Linie für Zwecke des Katastrophenschutzes durchgeführt worden. Diese Zielrichtung spreche dagegen, daß die Widerklägerin bei den Städtischen Krankenanstalten K., in einem anderen Krankenhaus oder in einem Altenheim einen Praktikumsplatz erhalten hätte.
Die Beweisaufnahme habe ferner ergeben, daß Teilnehmer des Schwesternhelferinnen- und Pflegediensthelferlehrganges des Malteser Hilfsdienstes nur in Ausnahmefällen als Hilfskräfte eingestellt worden seien, weil für einen dauerhaften Einsatz eine höhere Qualifikation notwendig sei. Zudem habe die Widerklägerin den Kurs des Malteser Hilfsdienstes nach Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit wiederholen und abschließen können, um eine Arbeitsstelle zu erhalten.
Es sei nicht festzustellen, daß der Widerklägerin eine Arbeitsstelle als Putzhilfe, Packerin oder sonstige Hilfsarbeiterin unfallbedingt entgangen sei. Die Widerklägerin habe schon vor dem Unfall ohne nachhaltigen Erfolg in das Berufsleben zurückkehren wollen, sei aber seit 1984 und zur Unfallzeit arbeitslos gewesen. Es sei lediglich wahrscheinlich, daß sie die von ihr zum Unfallzeitpunkt betreuten Kinder ohne den Unfall bis Ende des Jahres 1991 betreut hätte, so daß ihr der zugesprochene Betrag als Verdienst entgangen sei.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung und den Angriffen der Revision in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden ist der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, wonach über den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch aus §§ 842, 843 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen zu entscheiden ist.
Ist zu beurteilen, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, so gebietet § 252 Satz 2 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Dabei muß der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun. Es dürfen jedoch insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte im Unfallzeitpunkt nicht in einem festen Arbeitsverhältnis stand, sich seinen Lebensunterhalt vielmehr in wechselnden, auch vorübergehenden Beschäftigungsverhältnissen zu sichern suchte oder sich in Bemühungen um eine Weiterbildung befand und mit der Schwierigkeit belastet ist, eine einigermaßen verläßliche Prognose für die Fortentwicklung seines Erwerbslebens zu ermöglichen. Es darf nämlich nicht außer acht gelassen werden, daß es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, wenn die berufliche Entwicklung des Geschädigten beeinträchtigt worden ist und daraus erst die besondere Schwierigkeit folgt, eine Prognose über die hypothetische Entwicklung anzustellen. In derartigen Fällen darf sich der Tatrichter seiner Aufgabe, auf der Grundlage der §§ 252 BGB und 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen. Vielmehr liegt es dann, wenn sich in einem derartigen Fall weder für einen Erfolg noch für einen Mißerfolg hinreichende Anhaltspunkte ergeben, nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis die weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Verbleibende Risiken können gegebenenfalls auch gewisse Abschläge rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - VersR 1998, 772, 773; vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 772; vom 14. Januar 1997 - VI ZR 366/95 - VersR 1997, 366, 367; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - VersR 1993, 1284, 1285; vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973).
2. Das Berufungsgericht hat die hiernach erforderliche Prognose nicht in jeder Hinsicht fehlerfrei dahin getroffen, eine Tätigkeit der Widerklägerin als „Schwesternhelferin” im Pflegedienst scheide aus.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Widerklägerin ohne den Unfall den Lehrgang des Malteser Hilfsdienstes und die abschließende Prüfung erfolgreich bestanden hätte.
b) Soweit das Berufungsgericht jedoch verneint, daß die Widerklägerin das zum Abschluß der Ausbildung als „Schwesternhelferin” erforderliche Praktikum hätte ableisten können, beruht das – was die Revision zu Recht rügt – auf einem Verstoß gegen § 287 Abs. 1 ZPO. Der schriftlichen Aussage der Zeugin J. kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres entnommen werden, die Zielrichtung des Lehrgangs, der in erster Linie Zwecken des Katastrophenschutzes dienen sollte, spreche dagegen, daß die Klägerin einen Praktikumsplatz erhalten hätte.
Zwar rügt die Revision ohne Erfolg, das Berufungsgericht berücksichtige die Bekundung der Zeugin nicht, in den Städtischen Krankenanstalten würden solche Anerkennungspraktikanten eingestellt, die ein für die Anerkennung als Krankenpflegehelfer vorgeschriebenes Praktikum ableisten müßten. Anders als beim Beruf des Krankenpflegehelfers (vgl. Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege – Krankenpflegegesetz – vom 4. Juni 1985, BGBl. I, 893; § 1 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985, BGBl. I, 1973 ff.) sind die Voraussetzungen für die Ausbildung zur „Schwesternhelferin” (vgl. § 13 c Abs. 1 Ziff. 2 Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 - BGBl. I, 229) nicht gesetzlich geregelt; für letztere ist demgemäß auch nicht die Ableistung eines Praktikums von 1100 Stunden vorgeschrieben.
Die Revision weist aber zutreffend darauf hin, daß die Zeugin J. irrig davon ausging, das im Anschluß an den Lehrgang vom Malteser Hilfsdienst vorgesehene Praktikum von 110 Stunden müsse über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten statt – wie üblich – über eine Zeit von nur zwei bis vier Wochen verteilt werden. Die abschließende Bemerkung der Zeugin, aus der Anfrage gehe leider nicht hervor, was hinsichtlich der zeitlichen Ableistung des Praktikums vorgesehen gewesen sei, zeigt, daß die Zeugin Bedenken vorwiegend wegen der bei einer Verteilung der vorgesehenen Praktikumszeit von 110 Stunden auf zweieinhalb Monate sich ergebenden Arbeitszeit von wenigen Stunden täglich und der daraus folgenden organisatorischen Schwierigkeiten hatte; im übrigen hielt die Zeugin ein Praktikum der Widerklägerin bei den Städtischen Krankenanstalten nicht für ausgeschlossen, sondern von der Zahl der bevorzugt zu behandelnden Praktikanten abhängig. Unter diesen Umständen hätte es weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte bedurft dafür, daß die Widerklägerin keinen Praktikumsplatz erhalten hätte, zumal das Praktikum nach der Aussage des Zeugen N. innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Ablegung der Prüfung abgeleistet werden konnte und das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang von einem durch den Pflegenotstand erhöhten Bedarf an Arbeitskräften zur damaligen Zeit ausgeht .
c) Auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, die Widerklägerin würde selbst nach dem Lehrgang, bestandener Prüfung und Ableistung des Praktikums keine Arbeit als Schwesternhelferin erhalten haben, vermag das angegriffene Urteil nicht zu stützen.
Das Berufungsgericht hat den Äußerungen der Zeugen H., N. und S. entnommen, der Lehrgang des Malteser Hilfsdienstes sei als Vorbereitung zum Beruf einer Pflegediensthelferin nicht vorgesehen und nicht geeignet; eine Anstellung aufgrund dieser Schulung sei die Ausnahme gewesen. Das Berufungsgericht hat die Aussagen der Zeugen Sch. und T. in diese tatsächliche Würdigung nicht einbezogen, weil sie sich nur zu den Berufsaussichten nach Teilnahme an Lehrgängen des Deutschen Roten Kreuzes geäußert hätten und diese Lehrgänge nicht vergleichbar seien. Das beanstandet die Revision zu Recht. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Schlußfolgerung nicht. Es führt zwar aus, daß die Teilnehmer des Rotkreuzlehrganges zwei Wochen praktischen Unterricht im Krankenhaus hätten. Seine damit zum Ausdruck gebrachte Ansicht, eine solche praktische Ausbildung fehle bei dem Lehrgang des Malteser Hilfsdienstes, ermangelt jedoch einer tragfähigen Begründung, denn es geht an anderer Stelle davon aus, die Widerklägerin hätte ein Praktikum von 110 Stunden im Krankenhaus ableisten müssen. Das Berufungsgericht berücksichtigt ferner nicht die Aussage der Zeugin T., wonach auch der Lehrgang beim Deutschen Roten Kreuz „auf die Zwecke des Katastrophenschutzes ausgerichtet” sei und die Ausbildung (in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Prospekt) zwei Wochen Theorie und zwei Wochen Praktikum, jeweils acht Stunden täglich, umfasse gegenüber je 110 Stunden beim Malteser Hilfsdienst nach der Aussage des Zeugen N. Daß die Inhalte beider Kurse nicht vergleichbar wären, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Die Aussagen der Zeugen Sch. und T. deuten zudem darauf hin, daß in den Jahren 1989 bis 1991 Interesse an Teilnehmern vergleichbarer Lehrgänge auch von Altenheimen bestand und Einstellungen erfolgt sind. Dies hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen. Es ist nicht auszuschließen, daß es bei Berücksichtigung dieser Umstände zu einer anderen Würdigung gelangt wäre, zumal die allgemein zugänglichen Statistiken darauf hindeuten, daß die Pflege in Krankenhäusern 1991 und 1992 in erheblichem Umfang (zwischen 8% und mehr als 40%) durch Personen ohne staatliche Prüfung erfolgte (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1993, S. 482 Zeile 7; Forschungsgesellschaft für Gerontologie, Strukturreform der Pflegeausbildungen, Gutachten im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, 1996, S. 92 ff.).
d) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Widerklägerin habe sich nach dem Unfall um eine erneute Kursteilnahme bemühen und den Abschluß als „Schwesternhelferin” nachholen können, verstoßen gegen §§ 287 Abs. 1, 402 ff. ZPO. Die Widerklägerin hatte unter Beweisantritt vorgetragen, daß sie unfallbedingt nicht mehr als „Schwesternhelferin” hätte tätig sein können. Dem hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen, wenn es eine Abweisung der Widerklage auf den fehlenden Abschluß stützen wollte (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886, 888) .
3. Keinen Bestand hat das angefochtene Urteil ferner, soweit es eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür verneint, daß die Widerklägerin ohne den Unfall jedenfalls vollschichtig als Putzhilfe, Packerin oder sonstige ungelernte Kraft hätte arbeiten können. Das Berufungsgericht stellt an die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Ermittlung des Erwerbsschadens insoweit zu hohe Anforderungen und schöpft den vorgetragenen Sachverhalt unter Verstoß gegen § 287 Abs. 1 ZPO nicht aus. Aus der Arbeitslosigkeit der Widerklägerin seit 1984 bis zum Unfall ist nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen zu entnehmen, daß die Widerklägerin ohne den Unfall auch keine gering qualifizierte Arbeit gefunden hätte. Das Oberlandesgericht hätte berücksichtigen müssen, daß die Widerklägerin vor dem Unfall zunächst in ihrem erlernten Beruf als kaufmännische Angestellte Arbeit suchte; als sie damit keinen Erfolg hatte, entschloß sie sich zur Umschulung als „Schwesternhelferin” und nahm zugleich eine Beschäftigung als Kinderbetreuerin während 12 Stunden in der Woche an. Das Berufungsgericht übersieht, daß aus diesem Sachverhalt möglicherweise Rückschlüsse auf die Bereitschaft der Widerklägerin, auch gering qualifizierte Tätigkeiten auszuüben, zu ziehen sind. Das Berufungsgericht hätte daher unter Berücksichtigung dieser Bereitschaft – notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen – die Möglichkeiten der Widerklägerin würdigen müssen, auf dem damaligen Arbeitsmarkt geringer qualifizierte und geringer bezahlte Tätigkeiten zu finden.
Unterschriften
Groß, Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 20.04.1999 durch Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 541326 |
NJW 1999, 3273 |
NJW-RR 1999, 1039 |
DAR 1999, 401 |
VersR 2000, 233 |