Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen, die ggf. unter Berücksichtigung des Parteivortrags auszulegen sind.
Normenkette
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 1, § 528
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Naumburg v. 8.7.2004 insoweit ersatzlos aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das am 13.2.2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Dessau i.H.v. 19.673,48 EUR nebst Zinsen und Nebenforderungen als unzulässig verworfen wurde (Klagantrag zu 2).
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat, soweit sie ohne Erfolg geblieben ist, die Klägerin zu tragen. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 253.507 EUR und für die außergerichtlichen Kosten 273.180 EUR mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zum Beklagten nur i.H.v. 93 % anzusetzen sind.
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 19.673 EUR. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf 253.507 EUR festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Freistellung von verschiedenen während ihrer Ehe mit dem Beklagten entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Betrieb einer Baumschule.
Das LG hat den Beklagten verurteilt, die Klägerin von dem Rückforderungsanspruch des Amtes für Landwirtschaft und Flurneuordnung A. (Klagantrag zu 2) freizustellen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht im Umfang des schon in erster Instanz erfolgreichen Antrags mangels Beschwer als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung (Antrag zu 2) richtet. Im Übrigen hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist - soweit sie der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat - begründet und führt in diesem Umfang zur ersatzlosen Aufhebung des Berufungsurteils.
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin bezüglich des Klagantrags zu 2 zu Unrecht verworfen, weil in diesem Umfang kein Berufungsverfahren anhängig war. Denn ein nach § 322 Abs. 1 ZPO der materiellen Rechtskraft fähiges Urteil kann nicht über das prozessuale Begehren des Rechtsmittelklägers hinausgehen, das den Streitgegenstand bestimmt (BGH, Urt. v. 15.7.1997 - VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019 [3020]).
Der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens ergibt sich zunächst aus den in der Berufungsbegründung zwingend enthaltenen Berufungsanträgen (§§ 520 Abs. 3 Nr. 1, 528 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf das Berufungsgericht bei der Ermittlung des prozessualen Begehrens aber nicht beim Wortlaut der Anträge verharren, sondern muss stets auch die Berufungsbegründung zur Auslegung des Klagebegehrens heranziehen (BGH, Urt. v. 11.6.1992 - I ZR 226/90, MDR 1993, 37 = NJW 1992, 2969 [2970]). Dabei ist das Vorbringen einer Partei so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem Interesse entspricht (BGH, Urt. v. 12.7.1995 - IV ZR 369/94, NJW-RR 1995, 1469 [1470]).
2. Zwar hatte die Klägerin sämtliche erstinstanzlichen Anträge mit ihrer Berufungsbegründung wiederholt und deswegen auch den Antrag auf Freistellung von Verbindlichkeiten ggü. dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung A. aufgeführt. Weil es aber fern liegt, dass eine Prozesspartei im Berufungsverfahren Ansprüche weiterverfolgt, mit denen sie schon in erster Instanz obsiegt hatte, hätte es dem Berufungsgericht jedenfalls oblegen, die Klägerin gem. § 139 ZPO auf diesen Umstand hinzuweisen, um eine eindeutige Bezeichnung des Streitgegenstandes zu erreichen.
Hier bedurfte es allerdings wegen des klaren Inhalts der Berufungsbegründung nicht einmal eines solchen Hinweises. Denn die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung im unmittelbaren Anschluss an die Berufungsanträge unter der Überschrift "Umfang der Anfechtung" selbst ausgeführt, dass sie hinsichtlich des Freistellungsanspruchs von Forderungen des Amtes für Landwirtschaft und Flurneuordnung A. schon in erster Instanz obsiegt hatte. Weiter hat sie ausdrücklich erklärt: "Die diesbezügliche Entscheidung des LG wird mit der Berufung nicht gerügt". Damit stand der Umfang des Streitgegenstandes im Berufungsrechtszug trotz der missverständlich formulierten Anträge eindeutig fest. Die Klägerin wollte jedenfalls keine Ansprüche weiter verfolgen, mit denen sie schon in erster Instanz obsiegt hatte.
3. Weil der schon in erster Instanz erfolgreiche Anspruch der Klägerin nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war, durfte das Berufungsgericht darüber auch nicht entscheiden. Das angefochtene Urteil ist insoweit mit der Kostenfolge der §§ 91 Abs. 1 ZPO, 21 Abs. 1 GKG ersatzlos aufzuheben, was sich auch auf den Wert des Berufungsverfahrens auswirkt (zu den Kosten der überwiegend zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2003 - V ZR 343/02, MDR 2004, 472 = BGHReport 2004, 559 = NJW 2004, 1048 f.). Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil in diesem Umfang kein Berufungsverfahren anhängig war.
Fundstellen