Verfahrensgang
Gründe
I. Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen 150 Sexualstraftaten (sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen, Beischlafs zwischen Verwandten und Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger) verurteilt worden. Den Feststellungen zufolge hat er mit seiner Tochter P. geboren am 25. August 198O, von November 1988 bis 23. Oktober 1994 selbst eine Vielzahl sexueller Handlungen vorgenommen (orale und manuelle Praktiken, ab August 1993 auch Geschlechtsverkehr) und sie darüber hinaus in einzelnen Fällen dazu bestimmt, sich mit Besuchern seiner Gastwirtschaft sexuell einzulassen. In den Tatzeitraum fallen zwei amtsgerichtliche Urteile in anderen Sachen, nämlich das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 5. November 1990, rechtskräftig seit dem Berufungsurteil des Landgerichts Köln vom 21. Februar 1991, und das - ebenfalls rechtskräftige - Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 23. August 1991, mit dem unter Einbeziehung der Strafe aus dem Brühler Urteil auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das Landgericht hat deshalb zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet, die erste (vier Jahre) aus den Einzelstrafen der früheren Urteile und den Strafen für die vor dem 21. Februar 1991 begangenen 55 Taten, die zweite (sechs Jahre) aus den Strafen für die nach diesem Zeitpunkt verübten 95 Sexualdelikte.
Mit seiner Revision macht der Angeklagte das Verfahrenshindernis mangelnder Bestimmtheit des Anklagevorwurfs geltend; außerdem rügt er Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat - wie aus der Urteilsformel ersichtlich - zum Teil Erfolg; zum anderen Teil ist es unbegründet.
II. 1. Wirksamkeit der Anklage
Die Anklage ist wirksam; sie bezeichnet den Verfahrensgegenstand hinlänglich bestimmt. Welche Angaben dazu erforderlich sind, läßt sich nicht für alle Fallgestaltungen in gleicher Weise entscheiden. Bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegen Kinder, die oft erst nach Jahren aufgedeckt werden, ist eine Individualisierung der einzelnen Mißbrauchshandlungen nach Tatzeit und genauem Geschehensablauf häufig nicht möglich, weil der Erinnerungsfähigkeit des Kindes als des regelmäßig einzigen Tatzeugen Grenzen gesetzt sind. Bei solchen Serientaten reicht es - zumal sonst erhebliche Lücken in der Strafverfolgung entstehen würden - aus, daß in der Anklage das Tatopfer, die Art und Weise der Tatbegehung in ihren Grundzügen, ein bestimmter Tatzeitraum und die Zahl der den Gegenstand des Vorwurfs bildenden Straftaten mitgeteilt werden (BGHSt 40, 44, 46 f; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13, 14).
Diesen Anforderungen wird die Anklage noch gerecht. Dabei können die Anklagepunkte 3., 4. und 5. (Punkt 6. ist vom Gericht durch vorläufige Einstellung erledigt worden) von vornherein außer Betracht bleiben, weil sie nicht Serientaten, sonderen einzelne Fälle der Verkupplung des Mädchens an Dritte betreffen, die durch Mitteilung des Tathergangs, Angabe der (ungefähren) Tatzeit und namentliche Bezeichnung der Personen, die an den sexuellen Handlungen beteiligt gewesen sein sollen, ausreichend konkretisiert sind. Den Bestimmtheitserfordernissen genügen aber auch die Anklagepunkte 1. und 2.. Unter Punkt 1. ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, seine Tochter in der Zeit von 1988 bis Mitte August 1994 in mindestens 36 Fällen sexuell mißbraucht zu haben, indem er sie unter Androhung massiver Schläge dazu zwang, ihn im Schlafzimmer bzw. Eßzimmer der elterlichen Wohnung oral und gleichzeitig manuell bis zum Samenerguß zu befriedigen, wobei er das Mädchen am gesamten nackten Körper, insbesondere an Brust und Geschlechtsteil streichelte; dies soll - wie im Anklagesatz mitgeteilt wird - von 1988 bis Herbst 1993 jeweils mindestens zwölfmal in Brühl, dann in Höllenthal und (ab August 1992) in Gipperath geschehen sein. Unter Punkt 2. ist dem Angeklagten weiter zur Last gelegt worden, in 55 Fällen ab Herbst 1993 in Gipperath und Wittlich unter den gleichen Drohungen mit seiner Tochter mindestens einmal wöchentlich, zuletzt am 23. Oktober 1994 in einem Hotel in Ürzig, den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß ausgeübt zu haben. Diese Beschreibung der Taten reichte aus, um den Verfahrensgegenstand zu kennzeichnen; sie vermittelte dem Angeklagten genügende Kenntnis vom Vorwurf, um sich hiergegen verteidigen zu können, bestimmte hinlänglich die Grenzen der Untersuchung, bildete eine geeignete Grundlage für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts und legte den Umfang der Rechtskraftwirkung eines daraufhin ergehenden Urteils mit zureichender Deutlichkeit fest.
2. Überschreitung der Anklage
Das Landgericht ist jedoch über die mit der zugelassenen Anklage gezogene Begrenzung des Verfahrensgegenstands hinausgegangen, indem es den Angeklagten wegen einer weitaus höheren Anzahl von Einzeltaten, als sie angeklagt worden waren, verurteilt hat. Während in der Anklage als eigene sexuelle Mißbrauchstaten des Angeklagten unter Punkt 1. nur 36 Fälle oraler und manueller Praktiken aufgeführt sind, hat das Gericht - wie die Urteilsgründe ergeben (UA S. 79) - insgesamt 116 Taten des Oralverkehrs festgestellt und abgeurteilt (diese Zahl steht mit dem Urteilstenor in Einklang: 55 und 91 = 146 Taten, abzüglich 30 Taten, von denen 25 Taten eigenen Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner Tochter und 5 Taten Fälle ihrer Verkupplung an Dritte betreffen). Es hat sich dafür auf seine umfassende Prüfungspflicht berufen: Komme "das Gericht zu der Überzeugung, daß innerhalb des angeklagten, einheitlichen historischen Geschehens eine höhere Anzahl von Straftaten des gleichen, angeklagten Deliktstypus verwirklicht worden ist", so dürfe "es diese nach vorherigem Hinweis an den Angeklagten ... seiner Verteilung zugrunde legen" (UA S. 76). Diese Auffassung trifft indessen nicht zu. Die umfassende Prüfungspflicht des Tatgerichts besteht nur innerhalb des Rahmens, den die Anklage der gerichtlichen Untersuchung durch Bezeichnung des Tatvorwurfs setzt. Die einzelnen Vorfälle, bei denen der Angeklagte seine Tochter - an verschiedenen Tagen sexuell mißbraucht hat, waren nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) selbständige Taten. Das Landgericht hätte mithin eine höhere als die in der Anklage genannte Anzahl von Taten nur aburteilen dürfen, wenn insoweit Nachtragsanklage (§ 266 StPO) erhoben worden wäre. Das ist nicht geschehen. Ein bloßer Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 StPO) reichte nicht aus. Soweit die Aburteilung über die Anklage hinausgeht, liegt ein Verfahrenshindernis vor: In diesem Umfang war das Verfahren daher einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO).
3. Beschränkung und Neufassung des Schuldspruchs
Die teilweise Verfahrenseinstellung nötigt zur Beschränkung und Neufassung des Schuldspruchs.
Der Angeklagte bleibt zunächst verurteilt wegen der 36 Taten des sexuellen Mißbrauchs durch orale und manuelle Praktiken in der Zeit von November) 1988 bis Mitte August 1994 (Punkt 1. der Anklage). Hinzu kommen 25 Taten, bei denen er einmal im August 1993 und dann von September 1993 bis August 1994 zweimal monatlich mit seiner Tochter den Geschlechtsverkehr ausgeübt hat (Punkt 2. der Anklage: dort waren 55 Taten aufgeführt, das Landgericht hatte aber das Verfahren bezüglich der über 25 hinausgehenden Taten - ausgenommen war dabei diejenige vom 23. Oktober 1994 in Ürzig - vorläufig eingestellt). Weitere 5 Taten betreffen die Fälle, in denen der Angeklagte seine Tochter im Frühjahr und Frühsommer 1994 zur Vornahme sexueller Handlungen an Dritte (G., C., H., B. und Ha./Ho.) verkuppelt hat. Daraus ergeben sich insgesamt 66 Taten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, davon in 25 Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und in weiteren 5 Fällen in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (I. 2. a) des Urteilstenors). In diesem Tatbereich hat der Senat den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen angesichts teilweiser Verjährung dieses Delikts bereits in der Revisionshauptverhandlung gemäß § 154a StPO ausgeschieden.
Durch die Tat vom 23. Oktober 1994 - Geschlechtsverkehr mit seiner damals schon vierzehnjährigen Tochter in einem Hotel in Ürzig - hat sich der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten schuldig gemacht (I. 2. b) des Urteilstenors).
Wegen Verkupplung seiner Tochter an drei Türken zur Vornahme des Geschlechtsverkehrs im Oktober 1994 ist der Angeklagte schließlich der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger schuldig; es handelt sich hierbei - entgegen der Wertung des Landgerichts, das drei Taten angenommen hat - um eine einzige Tat, da der Angeklagte seine Tochter durch ein und dieselbe Handlung veranlaßt hat, den drei Männern zu Willen zu sein (I. 2. c) des Urteilstenors).
III. Der so beschränkte und neugefaßte Schuldspruch hält dem Revisionsangriff stand.
1. Verfahrensrügen
Die Verfahrensbeschwerden bleiben erfolglos.
a) Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des § 265 StPO. Er rügt, das Gericht habe ihm zu spät den Hinweis erteilt, daß er statt wegen der in der Anklage genannten 36 Fälle des sexuellen Mißbrauchs durch orale und manuelle Praktiken wegen 116 solcher Taten verurteilt werden könne; dadurch sei ihm die Verteidigung gegen den erweiterten Vorwurf unmöglich gemacht worden. Diese Rüge bedarf keiner Erörterung mehr; sie ist gegenstanDSos, nachdem der Senat das Verfahren, soweit es die "Mehrfälle" betrifft, wegen des Verfahrenshindernisses mangelnder Anklage eingestellt und den Schuldspruch entsprechend beschränkt hat (oben I. 2. und 3.).
b) Der Beschwerdeführer rügt außerdem Verletzungen des § 52 StPO bei der Zeugenvernehmung seiner minderjährigen Tochter P. (des Tatopfers). Für die Vernehmung des zeugnisverweigerungsberechtigten Kindes in der Hauptverhandlung habe es - so macht er geltend - an der hierzu erforderlichen Zustimmung des Ergänzungspflegers gefehlt, weshalb die Aussage einem Verwertungsverbot unterliege; auch sei der Ergänzungspfleger vor dieser Aussage nicht über sein Entscheidungsrecht belehrt worden (§ 52 Abs. 3 Satz 1 StPO), möglicherweise hätte er aber nach Belehrung seine Zustimmung verweigert.
Diese beiden Rügen sind jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Tatsachenvortrag der Revision reicht nicht aus, um ihre Begründetheit beurteilen zu können. Mitgeteilt wird in der Revisionsbegründungsschrift nur, daß am 24. November 1994 das Vormundschaftsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Ergänzungspflegschaft für die Zeugin angeordnet, das Kreisjugendamt Bernkastel-Wittlich zum Pfleger bestellt und als Wirkungskreis der Pflegschaft die Entscheidung über das Zeugnisverweigerungsrecht des Kindes im Ermittlungsverfahren bestimmt hat, am selben Tag der Ergänzungspfleger sich mit der Vernehmung des Kindes einverstanden erklärt und der im Ermittlungsverfahren tätige Richter diese Vernehmung durchgeführt hat, und die Mitteilung des Hauptverhandlungstermins an den Ergänzungspfleger die Bitte enthielt, dafür Sorge zu tragen, daß die Zeugin "möglichst zu den Terminen begleitet wird" und ein Mitarbeiter erscheint, der im Rahmen der Ergänzungspflegschaft "die Aufgaben des Pflegers wahrnimmt".
Keine Angaben enthält die Revisionsbegründung dagegen über Datum, Präsenz, Ablauf und Einzelumstände der Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung; dessen hätte es aber bedurft. Möglicherweise war das Tatgericht zu diesem von der Revision nicht mitgeteilten - Zeitpunkt auf Grund des persönlichen Eindrucks von der inzwischen älter gewordenen Zeugin zu der Einschätzung gelangt, daß sie eine genügende Vorstellung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechtes besaß, was bei einer womöglich schon Fünfzehnjährigen naheliegt (vgl. Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl. § 52 Rdn. 28); solchenfalls wäre eine Zustimmung des Ergänzungspflegers zur Vernehmung entbehrlich gewesen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StPO; BGHSt 2O, 234 f). Daß der die Ergänzungspflegschaft anordnende und damit die Vertretung des Kindes regelnde Beschluß des Vormundschaftsgerichts auch für das Tatgericht bindend war, hätte daran nichts geändert. Selbst wenn aber wegen etwa noch fortbestehenden Reifemangels der Zeugin die Zustimmung des Ergänzungspflegers erforderlich gewesen wäre, könnte im Falle der Anwesenheit von Vertretern des Kreisjugendamts hierzu enthält die Revisionsbegründung ebenfalls keine Angaben - die Zustimmung darin erblickt werden, daß diese Vertreter die Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung widerspruchslos geschehen ließen; eine solche Deutung ihres Verhaltens läge hier umso näher, als der Ergänzungspfleger bereits der richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren ausdrücklich zugestimmt hatte und kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb für die Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung eine gegenteilige Entscheidung in Betracht gekommen sein könnte. Nach dem insoweit unvollständigen Revisionsvorbringen sind diese Möglichkeiten, bei denen weder unter dem Gesichtspunkt des Zustimmungserfordernisses noch unter dem des Belehrungsgebots ein Verfahrensfehler gegeben wäre, nicht auszuschließen.
2. Sachrügen
Auch die Sachrügen dringen nicht durch. Der beschränkte und neugefaßte Schuldspruch des angefochtenen Urteils enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere begegnet die Beweiswürdigung keinen rechtlichen Bedenken. Nicht zu folgen ist der von der Revision vertretenen Ansicht, die im Urteil wiedergegebenen Bekundungen der Zeugin seien zu unbestimmt, um die Verurteilung des Angeklagten zu tragen. Hat ein Opfer von Serientaten als Zeuge deren erste in einer Weise geschildert, daß alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Strafgesetzes durch konkrete Tatsachen hinlänglich belegt sind, so kann seine zusätzliche Bekundung, es sei auch danach zu einer bestimmten oder - durch Festlegung des zeitlichen Rahmens und Angabe der Häufigkeit - bestimmbaren Anzahl weiterer ebensolcher Vorfälle gekommen, eine hinreichende Grundlage für die entsprechende Überzeugung des Tatgerichts bieten und demgemäß die Verurteilung des Angeklagten auch wegen der weiteren Taten rechtfertigen. So verhielt es sich hier. Daß solche Zusatzbekundungen des Zeugen wegen ihres pauschalen Charakters mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind, hat das Tatgericht - wie die Urteilsgründe ergeben - erkannt und beachtet.
IV. Der Strafausspruch kann wegen der Beschränkung des Schuldspruchs nicht bestehen bleiben. Es ist auch nicht auszuschließen, daß sich die Annahme einer überhöhten Zahl von Taten auf die Höhe der Einzelstrafen ausgewirkt hat. Daher läßt der Senat, nachdem der Schuldspruch eine beträchtliche Beschränkung erfahren hat, keine der Einzelstrafen bestehen, sondern hebt den Strafausspruch insgesamt auf. Die zugehörigen Feststellungen werden hiervon nicht berührt; sie bleiben aufrechterhalten, ergänzende Feststellungen können getroffen werden.
Bei der neuen Entscheidung wird das nunmehr sachbefaßte Tatgericht wiederum zwei Gesamtstrafen zu bilden haben. Dabei stellt sich die Frage, wie die 36 Einzeltaten des sexuellen Mißbrauchs durch orale und manuelle Praktiken (Punkt 1. der Anklage), die teilweise vor und teilweise nach dem 21. Februar 1991 (als dem maßgebenden Zeitpunkt der Zäsur, vgl. oben I.) liegen, den beiden Gesamtstrafen zuzuordnen sind. Der Senat entscheidet diese Frage unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer des Angeklagten in Brühl, Höllenthal und Gipperath und der dort jeweils verübten zwölf Taten dahin, daß 16 dieser Taten zur ersten Gesamtstrafe, die weiteren 20 zur zweiten Gesamtstrafe gehören. Die erste Gesamtstrafe ist demgemäß aus den Strafen für 16 Taten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und den einzubeziehenden Strafen (Urteile der Amtsgerichte Schleiden und Brühl) zu bilden, die zweite aus den Strafen für die übrigen Taten (50 Taten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in teilweiser Tateinheit mit anderen Delikten, wie in I. 2. a) des Urteilstenors bezeichnet, und die in I. 2. b) und c) erfaßten 2 weiteren Taten).
Für die Bemessung der Gesamtstrafen wird schließlich noch auf BGHSt 41, 310 - BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 10 hingewiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 2993434 |
NStZ 1997, 145 |
StV 1997, 169 |