Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back" (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. November 2022 - VIII ZR 221/21, BGHZ 235, 117 Rn. 29 ff.; VIII ZR 288/21, juris Rn. 24 ff. und VIII ZR 290/21, BB 2023, 396 Rn. 34 ff.).
Normenkette
BGB § 134; GewO § 34 Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf die Erstattung von Zahlungen in Anspruch, welche sie aufgrund von Kauf- und Mietverträgen im Rahmen eines sogenannten "sale and rent back"-Modells an die Beklagten geleistet hat.
Rz. 2
Mit Kaufvertrag vom 17. Oktober 2019 veräußerte die Klägerin ihr Kraftfahrzeug H., welches zu diesem Zeitpunkt einen Verkehrswert von 7.750 € hatte, zum Preis von 1.500 € an die Beklagte zu 1.
Rz. 3
In § 6 des Kaufvertragsformulars ist unter anderem folgende Regelung enthalten:
"a. Der Verkäufer beabsichtigt, das Fahrzeug von der Käuferin zur Nutzung zurückzumieten. […] Einzelheiten sind in einem gesonderten Mietvertrag geregelt.
b. Der Verkäufer wurde zudem auf § 34 Absatz 4 Gewerbeordnung hingewiesen, der besagt, dass der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten ist. Der Verkäufer bestätigt ausdrücklich, dass ihm während der Vertragsverhandlungen weder schriftlich oder mündlich zugesagt, noch der Eindruck vermittelt wurde, dass er das von ihm an die Käuferin verkaufte Fahrzeug durch einseitige Erklärung dieser gegenüber zurückkaufen könne.ʺ
Rz. 4
Daneben schlossen die Parteien den in § 6 Buchst. a des Kaufvertrags genannten Mietvertrag, nach dem die Klägerin das Kraftfahrzeug für eine Mietzeit ab dem Tag des Vertragsschlusses (17. Oktober 2019) bis zum 17. April 2020 weiternutzen durfte. Die monatliche Miete war mit einem Betrag in Höhe von 284,60 € angegeben, welcher sich aufgrund der Übernahme der Kosten für Steuern, Versicherungen, Wartung und Reparaturen durch die Klägerin auf einen monatlichen Betrag von 148,50 € ermäßigte.
Rz. 5
Der Formularmietvertrag enthält unter anderem folgende Regelung:
"§ 13 Verwertung des Fahrzeuges nach Beendigung des Mietvertrages
a) Die Mietparteien vereinbaren, dass das Fahrzeug nach Beendigung des Mietvertrages entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen veräußert und somit verwertet werden soll.
b) Die Mietparteien vereinbaren hierzu, dass die Vermieterin das Fahrzeug nach Beendigung des Mietvertrages durch Versteigerung eines gemäß § 34b GewO staatlich zugelassenen Auktionators verwerten wird.
c) Mieter und Vermieter sind sich darüber einig, dass die Androhung der Verwertung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Verwertung - ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung - sowie die Mitteilung über das Verwertungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Mieters, den aus der Verwertung erzielten Überschuss bei der Vermieterin abzuholen. Die Auszahlung erfolgt nur auf Anforderung, jedoch bargeldlos und ausschließlich durch Überweisung.
[…]
e) Der Mieter kann bei der Versteigerung mitbieten, § 1239 BGB.
f) Das Fahrzeug wird bei der Versteigerung mit dem Preis aufgerufen, der sich wie folgt zusammensetzt:
1. Ankaufspreis durch die Vermieterin
2. ausstehende Mieten, Schadensersatzbeträge, Behördengebühren
3. Rückführungskosten, nicht bezahlte Steuer- und Versicherungsbeträge sowie Kosten für nicht durchgeführte Reparaturen und/oder Wartungen, TÜV oder ASU […], und Kosten für Ersatzpapiere und -schlüssel.
4. Kosten des Auktionators.
g) Nimmt der Mieter an der Auktion nicht teil, erhält er im Falle einer erfolgreichen Versteigerung den Überschuss. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses, der sich aus dem Versteigerungserlös nach Abzug der vorstehenden Kosten der Ziffern f) 1 bis 4 ergibt.
h) Sollte eine Versteigerung, gleichgültig aus welchem Grunde, scheitern, wird die Vermieterin das Fahrzeug zum handelsüblichen Marktpreis verkaufen. Auch hier gilt, dass der Mieter einen erzielten Mehrerlös gemäß Ziffer g erhält. Die Vermieterin ist jedoch berechtigt, Werbungskosten für den Verkauf vom Mehrerlös abzuziehen und zu vereinnahmen. […]"
Rz. 6
In § 6 Buchst. e des Mietvertrags ist ferner vereinbart, dass die Vermieterin das Fahrzeug ohne Ankündigung sicherstellen darf, wenn der Mieter mit der Zahlung seiner Miete mehr als drei Tage in Verzug gerät. Gemäß § 6 Buchst. c, d, g und h ist der Mieter zudem in allen Fällen der Vertragsbeendigung verpflichtet, das Kraftfahrzeug nebst Zulassungsbescheinigung Teil I und Fahrzeugschlüssel binnen einer Frist von 24 Stunden an die Beklagte zu 1 zurückzugeben, und ist diese für den Fall der unterbliebenen Rückgabe berechtigt, das Kraftfahrzeug auf Kosten (im Regelfall ca. 800 € bis 1.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer) und ohne den Willen des Mieters in Besitz zu nehmen. Für die Inbesitznahme soll die Beklagte zu 1 nach den vertraglichen Regelungen (§ 6 Buchst. d des Mietvertrags) keinen Beschränkungen in der Tageszeit unterliegen und zu diesem Zweck auch befriedetes Besitztum öffnen und betreten dürfen. Für den Fall der Wegnahme des Kraftfahrzeugs ist unter § 6 Buchst. f des Mietvertrags geregelt, dass der Mieter auf die Einrede der Wegnahme durch verbotene Eigenmacht und Ansprüche nach den §§ 859 ff. BGB verzichte.
Rz. 7
Nach der Unterzeichnung der Verträge übergab die Klägerin den Zweitschlüssel für das Fahrzeug und die Zulassungsbescheinigung Teil II der Beklagten zu 1. Die Klägerin erhielt von der Beklagten zu 1 den Kaufpreis von 1.500 € und zahlte eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99 € sowie in der Folgezeit die vereinbarten sechs Monatsraten und zwei weitere Raten in Höhe von jeweils 148,50 €, insgesamt somit 1.287 €.
Rz. 8
Am 16. Juli 2020 schloss die Klägerin - der aufgrund fehlender Liquidität ein Rückerwerb des Fahrzeugs nicht möglich war - mit der Beklagten zu 2 einen weiteren Kaufvertrag über das vorgenannte Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 1.346,55 €, der nicht an die Klägerin ausgezahlt wurde. In § 6 des Kaufvertragsformulars ist neben einem - mit dem oben genannten gleichlautenden - Hinweis auf § 34 Abs. 4 GewO unter anderem geregelt, dass der Verkäufer (die Klägerin) beabsichtige, das Fahrzeug von dem Käufer (der Beklagten zu 2) zur Nutzung über die P. (die Beklagte zu 1) zurückzumieten. Einen solchen Mietvertrag schloss die Klägerin - ebenfalls am 16. Juli 2020 - mit der Beklagten zu 1, nach dem die Klägerin das Kraftfahrzeug für eine Mietzeit ab dem Tag des Vertragsschlusses bis zum 16. Januar 2021 weiternutzen durfte. Die monatliche Miete war mit einem Betrag in Höhe von 268,50 € angegeben, welcher sich aufgrund der Übernahme der Kosten für Steuern, Versicherungen, Wartung und Reparaturen durch die Klägerin auf einen monatlichen Betrag von 118,50 € reduzierte. Die Regelungen zur Verwertung des Fahrzeugs nach Vertragsbeendigung waren mit denjenigen im ersten Mietvertrag vergleichbar.
Rz. 9
Ferner unterzeichnete die Klägerin am gleichen Tag eine "Individualvereinbarung" mit der Beklagten zu 1, wonach eine nicht zu vergütende Laufleistung des Fahrzeugs von monatlich 5.000 km und eine Erhöhung der monatlichen Miete auf 148,12 € vereinbart wurde. Die Klägerin zahlte erneut eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99 € sowie in der Folge zwei Raten in Höhe von jeweils 148,12 €, mithin insoweit insgesamt 395,24 €.
Rz. 10
Am 27. Mai 2021 wurde das Fahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin unter Verwendung des Zweitschlüssels "umgeparkt", was die Beklagte zu 1 der Klägerin per SMS mitteilte. Die Klägerin zahlte den von der Beklagten zu 1 für die Rückgabe des Fahrzeugs geforderten Betrag in Höhe von 3.180,55 € und holte das Fahrzeug ab. In der Folgezeit wurden ihr der Zweitschlüssel und die Zulassungsbescheinigung Teil II übersandt.
Rz. 11
Das Landgericht hat der (zuletzt) auf Rückzahlung der geleisteten Mieten und Bearbeitungsgebühren (1.287 € und 395,24 € jeweils nebst Zinsen) sowie des für den Erhalt des ("umgeparkten") Fahrzeugs seitens der Klägerin an die Beklagten entrichteten Betrags in Höhe von 3.180,55 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Rz. 12
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 13
Die Revision hat Erfolg.
I.
Rz. 14
Das Berufungsgericht (OLG Celle, Urteil vom 29. Juni 2022 - 3 U 16/22, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 15
Der Klägerin stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund der jeweiligen Kauf- und Mietverträge geleisteten Zahlungen zu (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Die Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die zwischen den Parteien in wechselnder Konstellation abgeschlossenen Verträge gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 34 Abs. 4 GewO nichtig seien. Die in Rede stehende "sale and rent back"-Vertragsgestaltung der beiden zusammenwirkenden Beklagten sei nichtig, weil das Vertragswerk insgesamt gegen das aus § 34 Abs. 4 GewO folgende Verbot des Rückkaufhandels verstoße.
Rz. 16
Die Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO, welche den gewerbsmäßigen Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung eines Rückkaufsrechts verbiete, sei auf die vorliegende Vertragskonstruktion anwendbar. In Anbetracht des Schutzzwecks von § 34 Abs. 4 GewO, wonach die Umgehung bestimmter Regelungen der Pfandleihverordnung verhindert und das Publikum vor finanziell nachteiligen Geschäften geschützt werden solle, sei die Norm grundsätzlich extensiv auszulegen. Sie sei auf alle Geschäfte anwendbar, die nach wirtschaftlicher Betrachtung ein "verschleiertes Pfandgeschäft" darstellten und erfasse sämtliche vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache übertrage und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen könne.
Rz. 17
Hiernach stehe der Anwendbarkeit von § 34 Abs. 4 GewO vorliegend nicht entgegen, dass in den Kaufverträgen kein Rückkaufsrecht vereinbart worden sei. Denn faktisch bestehe jedenfalls die Möglichkeit der Klägerin, das Eigentum am Fahrzeug zurück zu erlangen. Die Vertragsgestaltung sei als bewusste Umgehung des § 34 Abs. 4 GewO angelegt; es liege ein "verschleiertes Pfandgeschäft" vor. Hierfür spreche auch, dass nach Ablauf des ersten Mietvertrags nicht die vertraglich geregelte Versteigerung erfolgt sei, sondern die Parteien wegen fehlender Liquidität der Klägerin statt des von ihr gewünschten Rückerwerbs des Fahrzeugs neue Verträge zur Aufrechterhaltung des status quo abgeschlossen hätten. Der Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO führe zur Nichtigkeit sowohl der Kauf- als auch der Mietverträge.
Rz. 18
Eine einheitliche Beurteilung des Kauf- und des Mietvertrags sei auch hinsichtlich der (zweiten) Verträge vom 16. Juli 2020 angezeigt. Zwar werde hierbei der Autoverkauf an die Beklagte zu 2 formell von der (erneuten) Rückanmietung des Fahrzeugs durch die Klägerin von der Beklagten zu 1 getrennt. Jedoch seien beide Verträge - ebenso wie die "Individualvereinbarung" - nicht nur zeitgleich abgeschlossen und für beide Beklagte durch dieselbe Person unterzeichnet worden, sondern auch inhaltlich nicht voneinander zu trennen. Sie seien aufeinander bezogen und stellten lediglich eine Fortführung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses dar.
Rz. 19
Die Beklagten schuldeten auch die Rückzahlung der rechtsgrundlos erbrachten Leistung in Höhe von 3.180,55 €, welche die Klägerin zur Wiedererlangung des Fahrzeugs erbracht habe (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Anhaltspunkte dafür, dass diesem Anspruch die Vorschrift des § 814 BGB entgegenstehen könnte, bestünden nicht, da die Klägerin die Zahlung erkennbar nicht freiwillig, sondern zur Vermeidung eines drohenden Nachteils beziehungsweise unter Druck oder Zwang geleistet habe.
Rz. 20
Nach alledem könne offen bleiben, ob die Verträge auch wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig seien. Dies könnte nahe liegen, weil der jeweils vereinbarte Kaufpreis für das Fahrzeug (1.500 € beziehungsweise 1.346,55 €) in einem erheblichen Missverhältnis zum Fahrzeugwert (7.750 €) stehe, was eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten - hier der Beklagten - vermuten lasse.
II.
Rz. 21
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 22
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Mieten und der Bearbeitungsgebühren sowie des zur Wiedererlangung des Fahrzeugs gezahlten Betrags (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht bejaht werden. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die zwischen den Parteien geschlossenen Kauf- und Mietverträge nicht gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 34 Abs. 4 GewO nichtig.
Rz. 23
1. Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - in mehreren, mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fällen entschieden hat, ist die Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO auf die hier gegebene Sachverhaltskonstellation des Abschlusses verbundener Kauf- und Mietverträge weder direkt noch analog anwendbar (vgl. Senatsurteile vom 16. November 2022 - VIII ZR 221/21, BGHZ 235, 117 Rn. 29 ff., VIII ZR 288/21, juris Rn. 24 ff., und VIII ZR 290/21, BB 2023, 396 Rn. 34 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
Rz. 24
2. Der Streitfall gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung; eine solche stellt auch die Revisionserwiderung nicht an.
III.
Rz. 25
Nach alledem kann das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - noch nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die geschlossenen Verträge - wie von der Klägerin geltend gemacht - wegen Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. November 2022 - VIII ZR 436/21, WM 2023, 742 Rn. 29 ff.) nichtig sind.
Rz. 26
Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Bünger |
|
Dr. Schmidt |
|
Wiegand |
|
Dr. Matussek |
|
Messing |
|
Fundstellen
Haufe-Index 16187568 |
WM 2024, 423 |
JZ 2024, 147 |
JZ 2024, 149 |