Verfahrensgang
KG Berlin (Entscheidung vom 14.09.2021; Aktenzeichen 21 U 24/21) |
LG Berlin (Entscheidung vom 13.01.2021; Aktenzeichen 94a O 49/19) |
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Kammergerichts - 21. Zivilsenat - vom 14. September 2021 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres (weitergehenden) Rückzahlungsbegehrens hinsichtlich der von ihnen auf den Arbeitspreis geleisteten Entgelte richtet; im Übrigen wird die Revision der Kläger zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird unter Verwerfung ihrer Revision als unzulässig das vorbezeichnete Urteil des Kammergerichts im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 enthaltene Preisanpassungsklausel hinsichtlich des Arbeitspreises in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien vom 13. Juli 2010 durch einseitige Erklärung einzuführen, und soweit die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 13,51 € nebst Zinsen an die Kläger verurteilt wurde. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 94a - vom 13. Januar 2021 wird (insgesamt) zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten bleibt zurückgewiesen.
Außerdem wird auf die Anschlussrevision der Beklagten das vorbezeichnete Urteil des Kammergerichts aufgehoben, soweit die Beklagte auf die zweitinstanzlich erfolgten Klageerweiterungen hin zur Zahlung in Höhe von 34,55 € nebst Zinsen an die Kläger verurteilt worden ist, und die Klage auch insoweit abgewiesen.
Die weitergehende Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "Neues Schweizer Viertel" in Berlin Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der V. AG (ab 2018 umfirmiert in V. AG; nachfolgend: V. AG).
Rz. 2
Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurden auf der Grundlage eines mit der Beklagten am 13. Juli 2010 geschlossenen Wärmelieferungsvertrags von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das Jahr 2005 bezogene Basistarife einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,415 € pro m2 beheizte Fläche und Monat sowie einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,0624 € pro kWh, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vorsah. Nach § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften veränderlich:
"Preisänderungsklausel
Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel:
P = P2005 |
(0,4 I/I2005 + 0,6 L/L2005) |
P |
der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel |
P2005 |
der Basispreis |
I |
der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, Fachserie 17 Reihe 2 |
I2005 |
der Basisindex |
L |
die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für Arbeiter der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, Fachserie 16, Reihe 4.3 |
L2005 |
der Basislohnindex |
Die Anpassung des Bereitstellungs- und Messpreises erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der Preisänderungsklausel genannten Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum, und zwar die Jahresdurchschnittswerte.
Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:
AP = AP2005 x E/E2005
AP |
der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungsformel |
AP2005 |
der Basisarbeitspreis |
E |
der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in EUR/MWh als effektiver Fernwärmepreis |
E2005 |
der Basisenergiepreis |
Die Anpassung des Arbeitspreises erfolgt rückwirkend für das abzurech-nende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum.
Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2005."
Rz. 3
Nachdem das Kammergericht in einem gegen die Beklagte gerichteten - ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom 10. Januar 2019 (20 U 146/17, juris) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen Preisänderungsklauseln unwirksam seien, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2019 ihren Endkunden und auch den Klägern folgende Änderung der Preisanpassungsformel des Arbeitspreises der Wärmelieferungsverträge im Tarifgebiet "Neues Schweizer Viertel" an, die sie am 30. April 2019 öffentlich bekannt machte:
"APW = APW0 x (0,5 x B/B0 + 0,5 x BI/BI0)
Es bedeuten:
APW |
Arbeitspreis, netto, des jeweiligen Abrechnungszeitraums. |
APW0 |
Arbeitspreis, netto, nach Wärmelieferungsvertrag, Preisbasis 2015 (= 100 bezogen auf B0) |
B0 |
Index des Statistischen Bundesamtes, Wärmepreisindex, Jahresdurchschnitt des Kalenderjahres, aktuell veröffentlicht als Jahresdurchschnitt 2018 (= 92,3). Der Wärmepreisindex ist im Teilindex CC13-77 des Verbraucherpreisindex der Tabelle 61111-0005, Verwendungszw. d. Individualkonsums, Sonderpositionen (68) vom Statistischen Bundesamt dargestellt* und auffindbar unter |
|
1. Fundstelle*: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Basisdaten/Waermepreisindex |
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2. Fundstelle*: Datenbank Genesis-Online: https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/Iink/tabellen/611 |
B |
Index des Statistischen Bundesamtes, ermittelt und veröffentlicht wie vor, Stand: Jahresdurchschnitt des zum Beginn des Abrechnungszeitraums laufenden Kalenderjahres. |
BI0 |
Tarif V., "Allgemeiner Wärmepreis, Sonderzwecke nach besonderer Vereinbarung, Preisliste VG 1.1/2018", netto, veröffentlicht vom Unternehmen V. AG auf der Webseite des Unternehmens (Fundstelle: https://wärme.v..de/media/358/download/Bekanntmachung.pdf?v=1) |
BI |
Zum Zeitpunkt des Beginns des Abrechnungszeitraums gültiger Tarif V., "Allgemeiner Wärmepreis, Sonderzwecke nach besonderer Vereinbarung, Preisliste VG 1.1 des entsprechenden Abrechnungsjahres", netto, vom Unternehmen V. AG festgesetzt und veröffentlicht auf der Webseite des Unternehmens (Fundstelle: https://wärme.v..de/berlin/preistransparenz/bestandsvertraege) |
Die Berechnung des im Abrechnungszeitraum jeweils anzusetzenden Arbeitspreises erfolgt, wie auch bisher, nachschüssig und zzgl. Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe.
* Erläuternder Hinweis zur Veröffentlichung der Fundstelle B0 und B der vorstehenden Preisanpassungsformel: Das Statistische Bundesamt hat seine für den Verbraucherpreisindex (VPI) maßgebliche Klassifikation "Systematisches Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte" (SEA) verändert und baut seine Homepage mit den einschlägigen Indexveröffentlichungen derzeit neu auf. Somit geben die o.a. Fundstellen den Stand per 12.04.2019 wieder. Sollten sich bei den Fundstellen künftig Veränderungen ergeben, berührt das den Wärmepreisindex als maßgeblichen Wärmemarktindex der Preisanpassungsformel selbst nicht. Über vom Statistischen Bundesamt aktualisierte Fundstellen werden wir unsere Kunden im Tarifgebiet informieren."
Rz. 4
Die Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der Beklagten jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der jeweiligen Preisänderungsklausel angepassten - Entgelte.
Rz. 5
Durch anwaltliches Schreiben vom 14. Juni 2019 rügten die Kläger unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des Kammergerichts die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags und forderten, ausgehend von den im Vertrag genannten Basispreisen des Jahres 2005, die Rückzahlung des in den Abrechnungsjahren 2015 bis 2017 aus ihrer Sicht zu viel gezahlten Wärmeentgelts.
Rz. 6
Mit ihrer Klage haben die Kläger von der Beklagten die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten Fernwärmeentgelte - ausgehend von den im Vertrag genannten Basisarbeits- und Basisbereitstellungspreisen des Jahres 2005 - in Höhe von insgesamt 1.792,85 € nebst Zinsen und die Feststellung begehrt, dass die ursprüngliche in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltene Preisänderungsklausel ebenso wie die (angepasste) Preisänderungsklausel gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 unwirksam sei.
Rz. 7
Das Landgericht hat die Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen (ursprünglichen) Preisänderungsklausel lediglich insoweit festgestellt, als sie den Arbeitspreis betrifft, und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Rz. 8
Auf die Berufung der Kläger hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - dahingehend abgeändert, dass es (zusätzlich) festgestellt hat, die Beklagte sei nicht berechtigt, die geänderte Preisanpassungsformel gemäß ihrem Schreiben vom 24. April 2019 durch einseitige Erklärung einzuführen. Dem Zahlungsbegehren betreffend den Abrechnungszeitraum von 2015 bis 2018 hat es in Höhe von 13,51 € nebst Zinsen stattgegeben.
Rz. 9
Schließlich hat es die Beklagte auf die in der Berufungsinstanz erfolgten Klageerweiterungen, mit denen die Kläger die Rückerstattung ihrer Ansicht nach auch für die Jahre 2019 und 2020 überzahlten Fernwärmeentgelts in Höhe weiterer insgesamt 1.072,23 € nebst Zinsen verlangt haben, zur Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 34,55 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen auch diese Zahlungsklage abgewiesen.
Rz. 10
Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, es werde unterschiedlich beurteilt, ob die Unwirksamkeit einer den Arbeitspreis betreffenden Preisanpassungsklausel nach § 139 BGB die Unwirksamkeit der gesamten Preisanpassungsklausel - also auch hinsichtlich des Bereitstellungspreises - zur Folge habe.
Rz. 11
Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision - und hilfsweise, falls das Berufungsgericht die Revision nicht zu ihren Gunsten zugelassen haben sollte, im Wege der Anschlussrevision - die vollständige Abweisung der Klage, während die Kläger mit ihrer Revision ihr Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
Rz. 12
Die Revision der Beklagten ist bereits unzulässig, während ihre Anschlussrevision überwiegend Erfolg hat. Die Revision der Kläger hingegen ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
A.
Rz. 13
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 14
Den Klägern stehe ein Anspruch auf Rückzahlung überhöhten Entgelts für die Wärmelieferung für die Jahre 2015 bis 2018 nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB lediglich in Höhe eines Betrags von 13,51 € zu. Zwar sei die Preisänderungsklausel in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags hinsichtlich des Arbeitspreises mit dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) nicht vereinbar und damit gemäß § 134 BGB nichtig, weil die Klausel die maßgeblichen Berechnungsfaktoren nicht vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweise. Die Nichtigkeit der Preisanpassungsklausel hinsichtlich des Arbeitspreises wirke sich aber nicht gemäß § 139 BGB auf die Preisanpassungsklausel bezüglich des Bereitstellungspreises aus. Auch isoliert betrachtet sei die Änderungsklausel im Hinblick auf den Bereitstellungspreis nicht unwirksam.
Rz. 15
Ebenso folge aus der Unwirksamkeit der vorgenannten Klausel nicht, dass die Beklagte lediglich berechtigt sei, den bei Abschluss des Wärmelieferungsvertrags vereinbarten Arbeitspreis in Rechnung zu stellen. Vielmehr sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zunächst auf das Preisniveau abzustellen, das vor der Jahresabrechnung gegolten habe, welche noch innerhalb von drei Jahren nach dem Zugang beanstandet worden sei. Da die Kläger den Preisen erstmals mit Schreiben vom 14. Juni 2019 widersprochen hätten, sei danach grundsätzlich der Arbeitspreis des Jahres 2014 maßgeblich. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben müsse aber für sämtliche von der Dreijahresfrist erfassten Abrechnungen innerhalb des Beanstandungszeitraums der niedrigste abgerechnete Arbeitspreis gelten. Dies sei im Streitfall der Arbeitspreis für das Jahr 2017 (0,0761 €/kWh netto). Nach diesen Maßstäben ergebe sich eine Überzahlung der Kläger bezüglich der vorgenannten streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume nur in Höhe von insgesamt 13,51 €.
Rz. 16
Aus den gleichen Gründen hätten die in der Berufungsinstanz vorgenommenen zulässigen Klageerweiterungen betreffend die Abrechnungsjahre 2019 und 2020 nur teilweise Erfolg. Auch hinsichtlich dieser Abrechnungszeiträume sei - auch aufgrund der Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 24. April 2019 mitgeteilten Preisänderungsklausel - der für das Jahr 2017 geltende Arbeitspreis maßgeblich. Dies ergebe eine Überzahlung in Höhe von 34,55 €.
Rz. 17
Die Feststellungsklage betreffend die Unwirksamkeit der (ursprünglichen) Preisänderungsklausel in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags sei gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Insbesondere sei das Feststellungsinteresse der Kläger durch die Ankündigung der Beklagten vom 24. April 2019, ab dem 1. Mai 2019 die vertragliche Preisanpassungsformel zu ändern, nicht entfallen. Die Feststellungsklage sei, wie ausgeführt, jedoch nur im Hinblick auf die Intransparenz der Preisanpassungsklausel bezüglich des Arbeitspreises begründet.
Rz. 18
Die weitere Feststellungsklage, mit der die Kläger die Wirksamkeit der (geänderten) Preisanpassungsklausel gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 beanstandet hätten, sei ebenfalls gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie sei auch begründet, denn der Beklagten stehe nicht das Recht zu, dem Vertrag einseitig eine neue Preisänderungsklausel zugrunde zu legen. Für die Änderung einer Preisanpassungsregelung bedürfe es aufeinander bezogener korrespondierender Willenserklärungen der Parteien gemäß §§ 145 ff. BGB. Weder hätten sich die Parteien hier auf die Einbeziehung einer (neuen) Preisänderungsklausel betreffend den Arbeitspreis verständigt noch hätten sie der Beklagten anfänglich oder nachträglich ein einseitiges Bestimmungsrecht eingeräumt. Eine einseitige Vertragsänderung sei auch nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV zulässig.
B.
Rz. 19
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit diese wegen des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung beziehungsweise aufgrund der zulässigen Anschlussrevision der Beklagten eröffnet ist, nicht in jeder Hinsicht stand.
Rz. 20
Mit weitgehend zutreffenden Erwägungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass von den in § 8 Abs. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisänderungsklauseln allein die ursprüngliche Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis - wenn auch nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV in der hier anwendbaren vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung), sondern wegen der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) - unwirksam ist. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die auf den Bereitstellungspreis bezogenen Rückzahlungsansprüche verneint.
Rz. 21
Ohne revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch entschieden, dass die (Zwischen-)Feststellungsklage betreffend die Unwirksamkeit der von der Beklagten im Wärmelieferungsvertrag verwendeten Preisänderungsklausel zwar zulässig, aber nur im Hinblick auf den Arbeitspreis begründet ist.
Rz. 22
Hingegen kann die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung überzahlter Arbeitspreise in Höhe von 13,51 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB unter Anwendung der vom Senat entwickelten Dreijahreslösung, die das Berufungsgericht zwar mit Recht herangezogen, aber hinsichtlich des danach maßgeblichen Arbeitspreises nicht richtig angewandt hat, keinen Bestand haben.
Rz. 23
Außerdem können die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, die Beklagte sei nicht berechtigt, die zum 1. Mai 2019 geänderte Anpassungsklausel zum Arbeitspreis einseitig in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien einzuführen, und die damit zusammenhängende - den Zeitraum von Mai 2019 bis Dezember 2020 betreffende - Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von Fernwärmeentgelt in Höhe von 34,55 € nebst Zinsen nicht bestehen bleiben.
Rz. 24
I. Zur Revision der Beklagten
Rz. 25
Die Revision der Beklagten, mit der sie die (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der ursprünglichen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, die Feststellung der Nichteinbeziehung der geänderten Anpassungsklausel gemäß dem Schreiben vom 24. April 2019 sowie ihre Verurteilung zur Rückerstattung überzahlter Arbeitspreise angegriffen hat, ist schon nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO). Denn das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision zulässigerweise auf die sich auf den Bereitstellungspreis beziehende Zahlungsklage sowie die hierzu vorgreifliche Zwischenfeststellungsklage bezüglich der Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Preisänderungsklausel beschränkt.
Rz. 26
1. Eine solche Beschränkung der Zulassung der Revision muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 24; vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 15 f.; vom 15. September 2021 - VIII ZR 76/20, WM 2021, 2046 Rn. 19; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 20; Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, WuM 2018, 723 Rn. 5; vom 13. Mai 2020 - VIII ZR 222/18, NJW 2020, 3258 Rn. 9; vom 30. November 2021 - VIII ZR 81/20, juris Rn. 7).
Rz. 27
So verhält es sich auch hier. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision allein mit der aus seiner Sicht bestehenden Klärungsbedürftigkeit der Frage begründet, ob die Unwirksamkeit einer den Arbeitspreis betreffenden Preisanpassungsklausel nach § 139 BGB die Unwirksamkeit der gesamten Preisanpassungsklausel, also auch hinsichtlich des Bereitstellungspreises, zur Folge habe. Hingegen umfasst die Zulassung der Revision nicht die hiervon zu trennenden Fragen, ob die Klage auf (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der (ursprünglichen) Anpassungsklausel zum Arbeitspreis zulässig und begründet und die Beklagte zur einseitigen Anpassung dieser Klausel berechtigt ist sowie ob den Klägern ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung überzahlter Arbeitspreise zusteht (vgl. auch bereits Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 21, 23; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 21).
Rz. 28
2. Diese Beschränkung der Zulassung ist auch wirksam. Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte. Dafür ist es erforderlich, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13 f.; vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 16; vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 118/20, juris Rn. 20; vom 6. April 2022 - VIII ZR 219/20, WuM 2022, 331 Rn. 16 f.; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 22; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, juris Rn. 22; jeweils mwN).
Rz. 29
Diese Voraussetzungen sind vorliegend - wie der Senat für die identische Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten bereits entschieden hat - bei der sich im Hinblick auf die den Bereitstellungspreis betreffende Zahlungs- und Feststellungsklage stellenden Frage der Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel zum Bereitstellungspreis erfüllt, da diese als selbständiger Vertragsbestandteil unabhängig von der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ist (siehe hierzu Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 23, 36 ff.; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 23, 53; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, juris Rn. 23, 53; vom 10. Mai 2023 - VIII ZR 204/21, juris Rn. 25, 43).
Rz. 30
II. Zur Anschlussrevision der Beklagten
Rz. 31
Allerdings ist die Anschlussrevision der Beklagten zulässig und überwiegend auch begründet.
Rz. 32
1. Die Anschlussrevision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei - wie hier - beschränkter Zulassung der Revision kann eine Anschlussrevision auch dann eingelegt werden, wenn sie nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, BGHZ 202, 258 Rn. 69; vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 Rn. 31; vom 7. Juli 2021 - VIII ZR 52/20, WM 2021, 1541 Rn. 48; jeweils mwN). Da sich die hilfsweise für den hier eingetretenen Fall, dass die Revision insoweit nicht (zu Gunsten der Beklagten) zugelassen sein sollte, sowie form- und fristgerecht (§ 554 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingelegte Anschlussrevision gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der (ursprünglichen) Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, gegen die Feststellung der Nichteinbeziehung der angepassten Änderungsklausel zum Arbeitspreis sowie gegen die Verurteilung zur Rückerstattung überzahlter Arbeitspreise richtet, steht die Anschlussrevision der Beklagten auch in einem rechtlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der (insoweit zulässigen) Revision der Kläger, mit welcher diese ihre Zahlungs- und Feststellungsbegehren betreffend die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis weiterverfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 40 f.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, aaO Rn. 69 f.; vom 2. April 2020 - IX ZR 135/19, NJW 2020, 2407 Rn. 29; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 26; jeweils mwN).
Rz. 33
2. Die Anschlussrevision ist weitgehend begründet.
Rz. 34
a) Sie bleibt allerdings ohne Erfolg, soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit der (Zwischen-)Feststellungsklage betreffend die Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags vom 13. Juli 2010 enthaltenen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis bejaht. Dabei kann dahinstehen, ob das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO im gegebenen Fall fehlt, weil die Beklagte - wie sie mit ihrer Anschlussrevision vorbringt - deutlich gemacht habe, dass sie die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltene ursprüngliche Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis bereits ab 2018 nicht mehr anwenden werde, und mit ihrem Schreiben vom 24. April 2019 eine neue Berechnungsformel für den Arbeitspreis eingeführt habe. Denn eine mangels Feststellungsinteresses unzulässige Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kann grundsätzlich - und auch hier - in eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 1990 - VIII ZR 165/89, WM 1990, 2128 unter B II 2; vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16, NJW-RR 2018, 1067 Rn. 16; vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, WM 2023, 143 Rn. 34; vom 10. Mai 2023 - VIII ZR 204/21, juris Rn. 31).
Rz. 35
aa) Mit der Zwischenfeststellungsklage wird es dem Kläger - über den Wortlaut von § 256 Abs. 2 ZPO hinaus auch bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung (siehe Senatsurteil vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 48; BeckOK-ZPO/Bacher, Stand: 1. September 2023, § 256 Rn. 46a; MünchKomm/ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 256 Rn. 88, jeweils mwN) - ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage eine solche auch über streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Die begehrte Feststellung muss sich allerdings grundsätzlich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Hauptsachebegehrens hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage oder Widerklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 19; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 45; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, aaO; vom 25. Oktober 2023 - IV ZR 150/22, juris Rn. 11; jeweils mwN).
Rz. 36
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch anzunehmen, wenn mit der Klage mehrere selbständige Ansprüche verfolgt werden, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können (BGH, Urteile vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, aaO; vom 25. Oktober 2023 - IV ZR 150/22, aaO; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 256 Rn. 86 mwN). Denn in diesem Fall könnten Teilurteile ergehen, weshalb die Entscheidung über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für nachfolgende Teilurteile und das Schlussurteil von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, aaO; vom 25. Oktober 2023 - IV ZR 150/22, aaO). Erforderlich ist, dass ein Erfolg des Zwischenfeststellungsantrags die Möglichkeit für Teilurteile eröffnet. Daran fehlt es, wenn im Fall der Begründetheit der Zwischenfeststellungsklage zugleich die Hauptsacheklage ohne Weiteres in vollem Umfang entscheidungsreif ist; hier hat ein Ausspruch über den Zwischenfeststellungsantrag keine weitergehende rechtliche Bedeutung (BGH, Urteile vom 28. September 2006 - VII ZR 247/05, BGHZ 169, 153 Rn. 17; vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, WM 2021, 989 Rn. 19).
Rz. 37
bb) Nach diesen Maßstäben fehlt es im Streitfall zwar an der Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann, soweit der Antrag auf die Feststellung der Unwirksamkeit des den Arbeitspreis betreffenden Teils der ursprünglichen Preisanpassungsklausel gerichtet ist. Denn die Beklagte ist zur einseitigen Anpassung der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis gemäß ihrem Schreiben vom 24. April 2019 berechtigt und hat diese Anpassung auch wirksam vorgenommen (siehe hierzu nachfolgend unter B II 2 c bb). Für das fortbestehende Vertragsverhältnis und die zukünftigen Zahlungsansprüche der Beklagten für gelieferte Wärme hinsichtlich des Arbeitspreises kommt es daher nicht mehr auf die Wirksamkeit der (ursprünglichen) Preisanpassungsklausel in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags an (vgl. auch Senatsurteil vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 49 [für den Fall, dass die Wirksamkeit der neuen Preisanpassungsklausel von weiteren Feststellungen abhängig ist]). Dass die Frage der Wirksamkeit der (ursprünglichen) Preisänderungsklausel in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags vom 13. Juli 2010, soweit der Arbeitspreis betroffen ist, über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus noch zwischen den Parteien Bedeutung erlangen könnte, ist von den Klägern nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Rz. 38
Da die Kläger im Streitfall jedoch mehrere selbständige Ansprüche auf Rückerstattung überzahlten Wärmeentgelts aus verschiedenen Abrechnungszeiträumen geltend machen, für welche jeweils das festzustellende Rechtsverhältnis über die Wirksamkeit des den Arbeitspreis betreffenden Teils der (ursprünglichen) Preisänderungsklausel in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags vom 13. Juli 2010 vorgreiflich ist, ist die Zwischenfeststellungsklage nach den dargestellten Grundsätzen gleichwohl zulässig. Denn durch sie wird die Möglichkeit für Teilurteile eröffnet, da aus der Feststellung der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel noch nicht unmittelbar die Begründetheit der einzelnen Ansprüche auf Rückerstattung überzahlten Wärmeentgelts im geltend gemachten Umfang folgt.
Rz. 39
b) Mit Erfolg rügt die Anschlussrevision jedoch, dass das Berufungsgericht (wenngleich geringfügige) Rückzahlungsansprüche der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB betreffend überzahlte Arbeitspreise für den Abrechnungszeitraum 2015 bis einschließlich April 2019 bejaht hat.
Rz. 40
aa) Der Wärmeversorgungsvertrag der Parteien und damit auch die von den Klägern beanstandeten Preisänderungsklauseln unterfallen dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 21, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 25; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, juris Rn. 27; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, juris Rn. 29; jeweils mwN). Dementsprechend sind die von der Beklagten verwendeten Preisänderungsklauseln und die im streitgegenständlichen Zeitraum von 2015 bis 2020 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen (vgl. Senatsurteile vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, aaO; vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, juris Rn. 30).
Rz. 41
bb) Nach der vorgenannten Vorschrift ist - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils für eine identische Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten bereits entschieden hat - die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags vom 13. Juli 2010 vorgesehene Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nach § 134 BGB unwirksam, auch wenn sich dies nicht - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) ergibt (siehe dazu im Einzelnen Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 20 ff., 27 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, juris Rn. 25; jeweils mwN).
Rz. 42
cc) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts stehen den Klägern aufgrund dieser unwirksamen Preisänderungsklausel Rückzahlungsansprüche jedoch auch bezüglich des Abrechnungszeitraums 2015 bis April 2019 nicht zu.
Rz. 43
(1) Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42 ff.). Die Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 32; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, juris Rn. 52; jeweils mwN).
Rz. 44
(2) Diese seit vielen Jahren gefestigte Senatsrechtsprechung ist mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95, S. 29; im Folgenden: Klausel-Richtlinie) vereinbar. Mit sämtlichen hiergegen von den Klägern vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und sie für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug (siehe auch Senatsurteile vom 16. November 2022 - VIII ZR 75/21, juris Rn. 31 ff., VIII ZR 133/21, juris Rn. 33 ff., sowie VIII ZR 393/21, juris Rn. 39 ff.; jeweils mwN).
Rz. 45
Die Kläger blenden in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH,C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglich vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO, und VIII ZR 52/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).
Rz. 46
Demzufolge ist der Senat - entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung der Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 60; vgl. auch EuGH, C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 36 ff. - Consorzio Italian Management; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN).
Rz. 47
(3) Bei Anwendung der sogenannten Dreijahreslösung ist das Berufungsgericht jedoch - wie die Anschlussrevision mit Erfolg rügt - zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern Rückzahlungsansprüche wegen überzahlter Arbeitspreise im Abrechnungszeitraum von Anfang 2015 bis April 2019 nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zustünden.
Rz. 48
(a) Im Ausgangspunkt noch richtig hat das Berufungsgericht erkannt, dass ausgehend von der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen durch das Schreiben der Kläger vom 14. Juni 2019 - jedenfalls betreffend den Abrechnungszeitraum von 2015 bis einschließlich April 2019 - grundsätzlich der für das Jahr 2014 von der Beklagten verlangte Arbeitspreis den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen Preis bildet, da die Kläger der nachfolgenden Jahresabrechnung für 2015 vom 5. Juli 2016 rechtzeitig binnen drei Jahren widersprochen haben.
Rz. 49
(b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht dann allerdings angenommen, dass nachträgliche Preissenkungen dauerhaft den nach der Dreijahreslösung infolge des Widerspruchs des Kunden maßgeblichen neuen "Ausgangspreis" mit der Folge ersetzten, dass der Energieversorger nach einer Preissenkung innerhalb des Dreijahreszeitraums endgültig an diese Preissenkung gebunden bliebe und der gesenkte Preis auch für die Jahresabrechnungen zur Anwendung gelange, die zeitlich vor der Preissenkung, aber noch innerhalb des Dreijahreszeitraums lägen. Zwar ist im Rahmen der nach der Dreijahreslösung vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen bedachte Parteien, wenn sie den Umstand möglicher späterer Preissenkungen bei Vertragsschluss bedacht hätten, allein schon aus Gründen der Fairness übereingekommen wären, dass ein Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte hätte entrichten müssen (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 38, und VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 49; siehe auch Senatsurteile vom 16. November 2022 - VIII ZR 133/21, juris Rn. 37; vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22, juris Rn. 45; vom 10. Mai 2023 - VIII ZR 197/21, juris Rn. 42). Solche Preissenkungen sind jedoch allein "für die Zeiträume der Preisunterschreitung" zu berücksichtigen. Im Übrigen verbleibt es dabei, dass ein Energieversorger Preise verlangen kann, die nicht höher sind als der infolge des Widerspruchs nunmehr geltende "Ausgangspreis" (Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, aaO Rn. 39; vom 10. Mai 2023 - VIII ZR 197/21, aaO).
Rz. 50
(c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Arbeitspreis nach dem Jahr 2014 bis einschließlich 2017 jedes Jahr gesenkt. Für das Jahr 2018 und den Zeitraum Januar bis April 2019 wurde ein Arbeitspreis in Höhe desjenigen des Jahres 2015 verlangt. Damit lag der von der Beklagten verlangte und von den Klägern bezahlte Preis in den Abrechnungszeiträumen 2015 bis April 2019 stets unter demjenigen des Jahres 2014, weshalb Rückzahlungsansprüche der Kläger für diese Zeiträume nicht in Betracht kommen.
Rz. 51
c) Mit Erfolg rügt die Anschlussrevision zudem, dass die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), die Beklagte sei nicht berechtigt, die Preisänderungsklausel gemäß ihrem Schreiben vom 24. April 2019 einseitig in den Wärmelieferungsvertrag einzuführen, rechtsfehlerhaft ist.
Rz. 52
aa) Gegen die Zulässigkeit (auch) dieses Feststellungsbegehrens der Kläger bestehen allerdings - anders als die Anschlussrevision meint - keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht vielmehr ein rechtliches Interesse der Kläger an der entsprechenden Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision können sie auf eine Leistungsklage - namentlich auf Rückzahlung ab Mai 2019 gezahlter Abschläge - schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 30; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, juris Rn. 25; vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, juris Rn. 28; vom 16. November 2022 - VIII ZR 133/21, juris Rn. 39; jeweils mwN).
Rz. 53
bb) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe ein Recht zur Anpassung der entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 2019 geänderten Klausel nicht zu. Vielmehr hat die Beklagte nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV die von ihr ab dem 1. Mai 2019 verwendete Preisanpassungsklausel - anders als das Berufungsgericht meint - wirksam in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien vom 13. Juli 2010 eingeführt.
Rz. 54
(1) Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 30 ff.), vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 (VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 32 f., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 42 f.), vom 31. August 2022 (VIII ZR 232/21, juris Rn. 28 f.), vom 28. September 2022 (VIII ZR 91/21, juris Rn. 31 f.) und vom 16. November 2022 (VIII ZR 75/21, juris Rn. 39 f.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht. Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO; siehe auch Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 31 mwN).
Rz. 55
(2) Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 68 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 32).
Rz. 56
(3) Ausgehend davon war die Beklagte - da die ursprüngliche Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags nach § 134 BGB unwirksam war (siehe oben unter B II 2 b bb) - nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags der Parteien während des laufenden Versorgungsverhältnisses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern geschuldeten Wärmepreis zu berechnen.
Rz. 57
(a) Um den gesetzlichen Anforderungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zu genügen, müssen Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen. Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann" (BR-Drucks. 90/80, S. 56 [zu § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF]). Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 44; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 28). Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 44 mwN; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 21; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 27; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 22).
Rz. 58
Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Versorgungsunternehmen bei der Verwendung von Preisanpassungsklauseln ein eigener Gestaltungsspielraum zukommt. Denn § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV legt die für eine Preisanpassung maßgeblichen Berechnungsfaktoren nicht selbst fest, sondern überlässt es den Versorgungsunternehmen - unter Einhaltung von Transparenzerfordernissen, Kosten- und Marktorientierung - entsprechende Preisänderungsklauseln zu entwickeln und zu verwenden. Für das Bestehen beziehungsweise die Reichweite einer diesbezüglichen Anpassungsbefugnis im laufenden Versorgungsverhältnis ist deshalb entscheidend, ob und inwieweit dies mit den Vorgaben der AVBFernwärmeV und dabei maßgeblich mit den Anforderungen und dem Regelungszweck des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zu vereinbaren ist (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 53). Das bedeutet, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen sind (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 56; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35).
Rz. 59
(b) Diesen sich aus § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ergebenden Anforderungen wird die von der Beklagten ab Mai 2019 verwendete und den Vorgaben des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgemachte Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis gerecht. Die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung der vorbezeichneten Preisänderungsklausel bewegt sich - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils bereits entschieden hat - innerhalb des ihr insoweit eröffneten Gestaltungsspielraums (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2023 - VIII ZR 249/22, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, juris Rn. 31 ff.; und VIII ZR 263/22, juris Rn. 32 ff.).
Rz. 60
(aa) Die neue Preisanpassungsklausel berücksichtigt in angemessener Weise die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement). Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll sich das Marktelement nicht lediglich auf einen örtlichen oder auf das Marktsegment der Fernwärme verengten Wärmemarkt beziehen, sondern auch auf andere Energieträger erstrecken (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 58; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 21).
Rz. 61
Dem trägt die geänderte Preisanpassungsklausel mit der Anknüpfung an den Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts (B0 und B) Rechnung. Der Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts setzt sich aus den Positionen "Betriebskosten für eine Gaszentralheizung", "Betriebskosten für eine Ölzentralheizung" sowie "Fernwärme" zusammen. Er beschränkt sich damit nicht auf einen örtlichen oder auf das Marktsegment der Fernwärme verengten Wärmemarkt (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2023 - VIII ZR 249/22, aaO Rn. 32, und VIII ZR 263/22, aaO Rn. 33 f.).
Rz. 62
(bb) Das in der neuen Preisänderungsklausel verwendete Kostenelement (BI0 und BI) genügt auch den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV. Damit werden unmittelbar die Kosten abgebildet, welche die Beklagte an ihren eigenen Energielieferanten für den Bezug der Fernwärme abführt. Dadurch, dass die Beklagte in ihrer Preisänderungsklausel die Preisentwicklung unmittelbar an eine Veränderung ihrer eigenen Bezugskosten angeknüpft hat, wird sichergestellt, dass sich die ihren Endkunden gegenüber abzurechnenden Preise stets im Verhältnis zu ihren eigenen Bezugskosten, mithin der Kosten für den Einkauf der Fernwärme, entwickeln (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2023 - VIII ZR 249/22, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 263/22, aaO Rn. 35 ff.).
Rz. 63
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hierdurch Kostensteigerungen weitergäbe, die sie unter Berücksichtigung des ihr zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung gegenüber ihren Kunden aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 49), sind in dem hier gegebenen Fall weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
Rz. 64
(cc) Das Marktelement und das Kostenelement stehen durch ihre jeweils hälftige Gewichtung in der Preisänderungsformel auch in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Anhaltspunkte dafür, dass die Gewichtung im vorliegenden Fall nicht sachgerecht sein und sich die Preise für den Wärmebezug hierdurch nicht kostenorientiert oder losgelöst vom Wärmemarkt entwickeln könnten (siehe hierzu unter B II 2 c bb (3) (a)), sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
Rz. 65
(dd) Die Preisänderungsformel ist im vorliegenden Einzelfall auch nicht deshalb unangemessen, weil für den Ausgangspreis (APW0) einerseits und für das Markt- und Kostenelement (B0 und BI0) andererseits unterschiedliche Bezugsjahre, nämlich das Jahr 2015 für den Ausgangspreis und das Jahr 2018 für das Markt- und Kostenelement, gewählt wurden. Auch damit hat sich der Senat bereits eingehend befasst (Senatsurteile vom 27. September 2023 - VIII ZR 249/22, aaO Rn. 38 ff., und VIII ZR 263/22, aaO Rn. 40 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.
Rz. 66
(ee) Schließlich genügt die neue Preisanpassungsklausel auch dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV, da die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in verständlicher Form ausgewiesen werden. Die Kläger können somit den Umfang der auf sie zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von der Beklagten vorgenommenen Erhöhung an der zu Preisänderungen ermächtigenden Klausel selbst messen (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2023 - VIII ZR 249/22, aaO Rn. 62 ff., und VIII ZR 263/22, aaO Rn. 62 ff.).
Rz. 67
d) In Anbetracht dessen rügt die Anschlussrevision ebenfalls zu Recht, dass das Berufungsgericht Rückzahlungsansprüche der Kläger wegen für die Abrechnungszeiträume von Mai 2019 bis Dezember 2020 überzahlter Arbeitspreise nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht hat. Für diese Zeiträume hat die Beklagte den jeweiligen Abrechnungen die zum 1. Mai 2019 geänderte und nach den obigen Ausführungen wirksam in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien eingeführte Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage den von den Klägern geschuldeten Wärmepreis berechnet. Rückzahlungsansprüche stehen ihnen somit nicht zu.
Rz. 68
III. Zur Revision der Kläger
Rz. 69
Die Revision der Kläger ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Rz. 70
1. Soweit sich die Revision der Kläger gegen die Abweisung ihres Rückzahlungsbegehrens hinsichtlich des Arbeitspreises richtet, ist sie bereits nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).
Rz. 71
a) Denn das Berufungsgericht hat - wie bereits ausgeführt (siehe unter B I 1, 2) - die Zulassung der Revision zulässigerweise auf die den Bereitstellungspreis betreffende Zahlungs- und Feststellungsklage beschränkt. Hingegen umfasst die Zulassung der Revision nicht den hiervon eindeutig zu trennenden Streitstoff der Rückzahlungsklage wegen der - vorliegend vom Berufungsgericht bejahten - Unwirksamkeit der (ursprünglichen) Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis (vgl. auch Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 21; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 53).
Rz. 72
b) Das Rechtsmittel der Kläger kann insoweit auch nicht in eine Anschlussrevision umgedeutet werden (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2013 - XI ZR 148/11, juris Rn. 39; vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 118/20, juris Rn. 21), da es bereits an einer anschlussfähigen (vgl. § 554 Abs. 4 ZPO) zulässigen Revision der Beklagten fehlt (siehe dazu B I 1, 2). Eine Möglichkeit zur Gegenanschließung des Revisionsklägers an die allein zulässige Anschlussrevision des Revisionsbeklagten hat der Gesetzgeber der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 41; vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08, NJW 2009, 2450 Rn. 13; vom 6. Dezember 2018 - VII ZR 71/15, NJW-RR 2019, 406 Rn. 30; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, aaO Rn. 54; vom 10. Mai 2023 - VIII ZR 204/21, juris Rn. 44).
Rz. 73
2. Die weitergehende Revision der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.
Rz. 74
Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht verlangen und stehen ihnen Ansprüche auf Rückerstattung insoweit überzahlten Wärmeentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht zu.
Rz. 75
a) Wie bereits ausgeführt (siehe unter B II b bb), ist die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags vom 13. Juli 2010 vorgesehene Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nach § 134 BGB unwirksam. Dies hat jedoch - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - nicht zugleich die Unwirksamkeit auch der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel zur Folge (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 34 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, juris Rn. 45 ff.). Mit den von der Revision hiergegen vorgebrachten Gesichtspunkten hat sich der Senat in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 35 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, aaO Rn. 47 ff. mwN). Hieran hält er auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.
Rz. 76
b) Die Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht für sich genommen gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam, sondern steht mit diesen Vorgaben in Einklang, wie der Senat für diese Klausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Urteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 32 f.; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 28, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 58 ff.). Auch hieran hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wiederum vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen, in deren Rahmen der Senat sich mit den von der Revision auch im vorliegenden Verfahren angesprochenen Gesichtspunkten bereits eingehend befasst hat, ohne sie für durchgreifend zu erachten.
Rz. 77
c) Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, dass die Beklagte unter Zugrundelegung der hiernach wirksamen Preisanpassungsklausel zum Bereitstellungspreis die insoweit für den streitgegenständlichen Zeitraum des Fernwärmebezugs der Kläger in den Jahren 2015 bis 2020 geschuldeten Entgelte zutreffend bemessen hat und den Klägern daher insoweit ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zusteht.
C.
Rz. 78
Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben. Es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts ist insgesamt zurückzuweisen. Außerdem sind die in zweiter Instanz im Wege der Klageerweiterung erhobenen Zahlungsklagen abzuweisen.
Dr. Bünger |
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Kosziol |
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Dr. Matussek |
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Dr. Reichelt |
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Messing |
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Fundstellen
Dokument-Index HI16191168 |