Leitsatz (amtlich)
a) Unbeschadet dessen, daß auch und gerade in Bewachungsverträgen die Vereinbarung von Ausschlußfristen grundsätzlich möglich ist (vgl. § 7 Satz 2 BewachV), ist die Klausel in den AGB eines Bewachungsunternehmers, wonach ein gegen ihn gerichteter Schadensersatzanspruch erlischt, wenn er nicht unverzüglich schriftlich angezeigt wird, auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam.
b) Eine AGB-Klausel, die die Haftung des Bewachungsunternehmers für Schäden des Auftraggebers ohne Differenzierung hinsichtlich des Personenkreises und des Verschuldensgrades summenmäßig begrenzt, ist auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam. Aus § 7 Satz 1 BewachV, der die Befriedigung der Ansprüche der Kunden in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssummen sicherstellen und nicht dem Verwender über die §§ 9 ff AGBG hinaus weitere Möglichkeiten der Haftungsfreizeichnung einräumen will, ergibt sich nichts anderes.
Normenkette
AGBG § 9; BewachV § 7 F: 7. Dezember 1995
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 8 U 183/96) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 7 O 10/96) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D. vom 12. Juni 1997 teilweise aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts D. vom 6. August 1996 weiter abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den vom Oberlandesgericht zuerkannten Betrag von 350.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 29. Januar 1996 hinaus weitere 2.960.839 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 29. Januar 1996 an die Klägerin zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges und des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin 3,35 v.H. und die Beklagten 96,65 v.H. Die Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht auf Ersatz des bei einem Gebäudebrand entstandenen Schadens in Anspruch.
Die C. S. GmbH schloß mit der Beklagten zu 1, einer GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, einen Bewachungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich die Beklagte zu 1, ab dem 29. Dezember 1986 auf einem in D. gelegenen Werksgelände den Pförtner-, Wach- und Streifendienst zu versehen. Die Haftung der Beklagten zu 1 war in den §§ 13 bis 15 des Vertrages wie folgt geregelt:
„§ 13 Haftung
1. Die Haftung des Auftragnehmers aus Gesetz und Vertrag für Schäden des Auftraggebers beträgt:
- 1 Mio DM für Personenschäden
- DM 300.000,00 für Sachschäden
- DM 50.000,00 für Vermögensschäden.
2. Eingetretene Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mindestens bis zur Höhe der unter 1. vereinbarten Haftungshöchstbeträge eine Haftpflichtversicherung, die Sach-, Personen-, Vermögens-, Diebstahls- und Einbruchschäden umfaßt, vor Beginn der Bewachung abzuschließen und dem Auftraggeber durch Vorlage des Versicherungsscheines diese nachzuweisen.
§ 14 Haftungsausschlüsse
Für andere als die o.g. Schäden haftet der Auftragnehmer nicht. Ausgeschlossen von der Haftpflicht sind ferner alle Schäden, für die aufgrund der Allgemeinen Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz besteht.
§ 15 Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
Der Haftpflichtanspruch erlischt, wenn ihn der Auftraggeber nicht unverzüglich dem Auftragnehmer schriftlich anzeigt und im Falle der Ablehnung durch den Auftragnehmer oder dessen Versicherungsgesellschaft binnen 3 Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.”
Am 7. August 1993 legte der von der Beklagten zu 1 eingesetzte diensthabende Wachmann in einer auf dem Werksgelände befindlichen Lagerhalle ein Feuer. Ein Teil der Lagerhalle, die ebenso wie die darin gelagerten Waren im Eigentum der C. D. GmbH stand, brannte völlig aus.
Die Klägerin zahlte als Feuerversicherer der C. D. GmbH an diese zur Regulierung des von Sachverständigen auf 3.425.416,20 DM geschätzten Brandschadens einen Betrag von insgesamt 3.310.839 DM. Die C. S. GmbH hat darüber hinaus alle ihr infolge des Brandereignisses entstandenen etwaigen Ansprüche an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3.425.416,20 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin nur in Höhe von 350.000 DM nebst Zinsen stattgegeben.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und die Beklagten Revision eingelegt. Die Klägerin nimmt hin, daß das Oberlandesgericht nur von einem Gesamtschaden in Höhe des von ihr an ihre Versicherungsnehmerin gezahlten Betrages ausgegangen ist. Sie begehrt demgemäß, die Beklagten zur Zahlung weiterer 2.960.839 DM nebst 5 % Zinsen zu verurteilen. Die Beklagten haben mit ihrem Rechtsmittel ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Der Senat hat nur die Revision der Klägerin angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I.
Wie der Senat bereits durch die Nichtannahme der Revision der Beklagten bestätigt hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei der Klägerin aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht einen Anspruch aus positiver Forderungsverletzung des zwischen der C. S. GmbH und der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Bewachungsvertrages zuerkannt, dessen Erfüllung die Klägerin nach den §§ 128, 161 Abs. 2 HGB auch von der Beklagten zu 2 verlangen kann. Dabei kann dahinstehen, ob der der C. D. GmbH als Eigentümerin der zu bewachenden und von dem diensthabenden Wachmann vorsätzlich in Brand gesetzten Halle und der darin befindlichen Gegenstände entstandene Schaden nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder der Drittschadensliquidation zu ersetzen ist (ebenfalls offengelassen in BGH, Urteil vom 16. Juni 1987 - IX ZR 74/86 - NJW 1987, 2510, 2511). Ersterenfalls hätte die Klägerin den zunächst in der Person der C. D. GmbH entstandenen Schadensersatzanspruch nach § 67 VVG erworben, letzterenfalls aufgrund der Abtretung des Anspruchs durch die C. S. GmbH. Des weiteren ist zu bemerken:
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht der Beklagten zu 1 das Fehlverhalten des Wachmanns nach § 278 Satz 1 BGB zugerechnet. Danach hat der Schuldner für schuldhaftes Verhalten einer Hilfsperson einzustehen, soweit es in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. In diesem Rahmen hat er auch für strafbares Verhalten seiner Hilfspersonen zu haften. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandeln (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur Urteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93 - NJW 1994, 3344, 3345; Senatsurteil vom 7. Mai 1998 - III ZR 268/96 - NJW-RR 1998, 1342, 1343; jeweils m.w.N.).
Vorliegend war es nicht nur (u.a.) Aufgabe der Beklagten zu 1 bzw. des von ihr eingesetzten Wachpersonals zu verhindern, daß sich außenstehende Dritte unbefugterweise auf das Gelände begeben, um die darauf befindlichen Hallen oder die darin lagernden Gegenstände zu beschädigen oder zu entwenden; vielmehr oblag es ihnen auch, solche Schädigungshandlungen selbst zu unterlassen, die dem Vertragsinhalt zuwiderliefen und gerade im Gegensatz zu dem standen, was dem Vertragspartner geschuldet wurde (siehe zu dem vergleichbaren Fall des Diebstahls von Transportgut BGH, Urteil vom 17. März 1981 - VI ZR 287/79 - VersR 1981, 732, 733).
2. Das Berufungsgericht hat weiterhin rechtsfehlerfrei von einer Kürzung des Anspruchs nach § 254 BGB auch für den von ihm für möglich gehaltenen Fall abgesehen, daß die in der in Brand gesetzten Halle befindliche Feuermeldeanlage im Zeitpunkt des Vorfalls nicht einwandfrei funktioniert haben sollte. Die Schadensverteilung nach § 254 BGB gehört in den Bereich der tatrichterlichen Würdigung, die im Revisionsverfahren nur in beschränktem Umfang nachprüfbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, (Nichtannahme-)Beschluß vom 26. April 1990 - III ZR 31/88 - BGHR BGB § 254 Abs. 1 Fischsterben 1; BGH, Urteil vom 25. Juni 1991 - X ZR 103/89 - NJW-RR 1991, 1240, 1241; vom 12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - NJW-RR 1993, 480). Die insoweit maßgebenden Wertungsgrenzen hat das Berufungsgericht nicht überschritten. Es hat – naheliegenderweise – entscheidend darauf abgestellt, daß der diensthabende Wachmann das Feuer selbst vorsätzlich gelegt hatte und daher nicht erst durch einen Feuermelder über die drohende Brandgefahr informiert werden mußte.
3. Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht nach § 15 des Überwachungsvertrages erloschen. Dabei kann dahinstehen, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die später als zwei Monate nach dem Brandereignis bei der Beklagten zu 1 eingegangene Anmeldung von Haftpflichtansprüchen durch die C. D. GmbH noch als unverzügliche schriftliche Anzeige durch den Auftraggeber, also die C. S. GmbH, angesehen werden kann. Dieser formularmäßige Haftungsausschluß ist – und zwar auch gegenüber einem Kaufmann – nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, weil er den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
a) Die Vereinbarung von Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen dient regelmäßig dem Interesse des Klauselverwenders, möglichst rasch von Schadensfällen zu erfahren, um diese zügig prüfen und abwickeln zu können (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1989 - IX ZR 269/87 - NJW 1990, 761, 764 f zur dreimonatigen Ausschlußfrist für Haftungsansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung von Geld und Wertsachen in einem Krankenhausbehandlungsvertrag). Dieses Interesse ist auch und gerade bei Bewachungsverträgen grundsätzlich anzuerkennen. Das ergibt sich aus § 7 Satz 2 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV) vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602) bzw. aus dem zur Zeit des Schadensereignisses geltenden § 3 Abs. 1 Satz 2 der Bewachungsverordnung in der durch Art. 6 der Verordnung vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 1986) geänderten Fassung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1341). Darin ist ausdrücklich bestimmt, daß für die Geltendmachung von Ansprüchen Ausschlußfristen vereinbart werden können.
b) Die von der Beklagten zu 1 verwendete Klausel sieht jedoch keine – sei sie auch nur nach Tagen oder wenigen Wochen bemessene – feste Frist vor. Jede noch so kurzfristige, auf leichter Fahrlässigkeit beruhende Verzögerung der schriftlichen Anzeige hat nach dem Wortlaut der Klausel das vollständige Erlöschen des Anspruchs zur Folge. Dieser einschneidende Rechtsverlust stellt auch unter besonderer Berücksichtigung der Interessen des Bewachungsgewerbes an einer raschen Klärung und Abwicklung von Schadensfällen eine unangemessene, nicht mehr hinnehmbare Benachteiligung des Vertragspartners dar (vgl. auch LG Bremen, NJW-RR 1989, 1080 sowie Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Bewachungsvertrag [Stand: Oktober 1996] Rn. 5).
II.
Das Berufungsgericht hat der Klage nur in Höhe von 350.000 DM stattgegeben, weil nach seiner Auffassung die Beklagte zu 1 nach § 13 des Bewachungsvertrages ihre Haftung wirksam auf 300.000 DM für Sachschäden und 50.000 DM für Vermögensschäden beschränkt habe. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin mit Erfolg.
1. § 13 des Bewachungsvertrages sieht eine generelle summenmäßige Begrenzung der Haftung des Auftragnehmers aus Gesetz und Vertrag vor, ohne irgendwelche Differenzierungen hinsichtlich des in Betracht kommenden Personenkreises und des Grades des Verschuldens vorzunehmen. Die von der Beklagten zu 1 verwendete Haftungsbeschränkungsklausel greift daher ihrem eindeutigen Wortlaut nach sogar dann ein, wenn der Vertragspartner durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Organe oder leitenden Angestellten geschädigt wird. Mit diesem Inhalt kommt der Klausel auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr wegen Verstoßes nach § 9 AGBG keine Gültigkeit zu (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Februar 1998 - I ZR 233/95 - NJW-RR 1998, 1426, 1429), ohne daß es darauf ankommt, ob die versicherungsmäßige Abdeckung des Schadens durch den Vertragspartner möglich oder üblich ist (vgl. insoweit nur BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 955 f), oder die vertraglich vorgesehenen Höchstsummen geeignet sind, die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden abzudecken (siehe hierzu nur BGH, Urteil vom 11. November 1992 - VIII ZR 238/91 - NJW 1993, 335, 336 m.w.N.). Dabei kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen ein Bewachungsunternehmer angesichts dessen, daß die ordnungsgemäße Erfüllung der Bewachungsleistung dem Vertrag das Gepräge gibt (Graf von Westphalen aaO Rn. 16; s. auch OLG Köln NJW-RR 1994, 25) und daher zu seinen Kardinalpflichten gehört, überhaupt in der Lage ist, sich von der Haftung für schuldhaftes Fehlverhalten eines Wachmannes freizuzeichnen (vgl. zur formularmäßigen Freizeichnung von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter oder Arbeiter bei der Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten BGH, Urteil vom 19. Februar 1998 aaO S. 1427 und Urteil vom 11. November 1992 aaO S. 335, jeweils m.w.N.), da die zu beanstandende Haftungsbegrenzungsklausel nicht auf ein zulässiges Maß zurückgeführt werden kann (Urteil vom 19. Februar 1998 aaO S. 1429 m.w.N.).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt sich die Rechtslage auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Bewachungsverordnung nicht anders dar.
§ 7 Satz 1 BewachV n.F. bestimmt ebenso wie der zur Zeit des Schadensereignisses geltende § 3 Abs. 1 Satz 1 BewachV i.d.F. der Verordnung vom 28. November 1979, daß der Gewerbetreibende die Haftung aus der Bewachungstätigkeit nur bis zur Mindesthöhe der Versicherungssumme begrenzen darf, soweit dies aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig ist; diese Summe, die mittlerweile für Sachschäden auf 500.000 DM und für Vermögensschäden auf 25.000 DM heraufgesetzt worden ist (§ 6 Abs. 2 BewachV n.F.), lag zur Zeit des Vertragsschlusses noch bei 50.000 DM für Sachschäden bzw. 8.000 DM für Vermögensschäden (§ 2 Abs. 2 BewachV i.d.F. vom 28. November 1979) .
Das Berufungsgericht will diesen Bestimmungen entnehmen, daß eine grundsätzliche Haftungsbeschränkung im Bewachungsgewerbe nicht als unangemessen angesehen werden kann. Bei dieser Sichtweise verkennt das Berufungsgericht, daß der Verordnungsgeber bei Erlaß dieser Vorschriften keineswegs das „Freizeichnungsinteresse” des Bewachungsunternehmers, sondern umgekehrt das „Haftungsinteresse” seines Vertragspartners im Auge hatte. § 7 Satz 1 BewachV n.F. will ebenso wie § 3 Abs. 1 Satz 1 BewachV a.F. generell die Befriedigung der Ansprüche der Kunden des Bewachungsunternehmers in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssummen sicherstellen; dem Bewachungsunternehmer ist es sowohl in Individualverträgen als auch – soweit das in den Grenzen des AGB-Gesetzes überhaupt möglich ist – in Formularverträgen verwehrt, sich weitergehende Haftungsfreizeichnungen einräumen zu lassen. § 7 Satz 1 BewachV n.F. bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 BewachV a.F. enthalten also gegenüber den §§ 9 ff AGBG keine Erweiterungen, sondern Einschränkungen der Vertragsfreiheit des Unternehmers (so auch Marcks in Landmann/Rohmer, GewO Band II, BewachV [Stand: August 1996] § 7 Rn. 2). Dieses Normverständnis wird nicht nur durch den Wortlaut der Bestimmung nahegelegt, sondern entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers, der gerade zur Vermeidung von Fehlinterpretationen dahin, daß die Bewachungsverordnung dem Unternehmer weitgehende Freizeichnungsmöglichkeiten einräume, durch die Änderungsverordnung vom 28. November 1979 dem § 3 Abs. 1 Satz 1 BewachV ursprünglicher Fassung den Nebensatz „soweit dies aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig ist” angefügt hat (BR-Drucks. 442/79 S. 28).
3. Da die Haftungsbegrenzungsklausel des § 13 des Bewachungsvertrages unwirksam ist, kann dahinstehen, welche haftungsrechtlichen Folgen sich daraus ergeben können, daß § 14 des Bewachungsvertrages in Widerspruch zu § 7 Satz 1 BewachV n.F. bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 BewachV a.F. einen generellen Haftungsausschluß bei Schäden vorsieht, für die kein Versicherungsschutz besteht.
III.
Das Berufungsurteil ist, soweit es von der Revision der Klägerin angefochten worden ist, aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Weitere Feststellungen zur Schadenshöhe sind nicht veranlaßt; dahingehende Gegenrügen sind von der Revisionserwiderung auch nicht erhoben worden.
Unterschriften
Rinne, Streck, Schlick, Kapsa, Dörr
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 21.01.1999 durch Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 538785 |
NJW 1999, 1031 |
NWB 1999, 1075 |
BGHR |
EWiR 1999, 865 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1999, 914 |
ZAP 1999, 203 |
ZIP 1999, 401 |
MDR 1999, 407 |
VersR 1999, 493 |