Leitsatz (amtlich)

Auf eine Einwendung, die vor der letzten Tatsachenverhandlung eines früheren Vollstreckungsgegenklageverfahrens entstanden war, kann der Schuldner eine erneute Vollstreckungsgegenklage auch dann nicht stützen, wenn er sie im früheren Rechtsstreit unverschuldet nicht geltend gemacht hatte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649012

BGHZ, 25

NJW 1973, 1328

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