Tenor
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. November 1997 aufgehoben und das Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 11. März 1997 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Königstadt Aktien-Gesellschaft für Grundstücke und Industrie, Berlin. Diese war als Eigentümerin des damaligen Grundstücks S. straße 2 in Berlin-Mitte im Grundbuch eingetragen. In der Liste C zur Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (VOBl. für Groß-Berlin, S. 112) ist unter lfd.Nr. 35 vermerkt:
„Dr. Georg Scherl, Berlin-Halensee
(Verwaltungsgesellschaft: Königstadt-AG für Grundstücke und Industrie, Berlin-Charlottenburg 9, Württemberg-allee 1)”.
Am 27. März 1951 ersuchte der Magistrat von Groß-Berlin das Grundbuchamt, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, deren Vermögen durch die Verordnung in Volkseigentum überführt worden sei, im Grundbuch zu löschen und Volkseigentum einzutragen. Das Gesuch wurde am 23. April 1951 im Grundbuch vollzogen. Eingetragene Rechtsträgerin war die Berliner Volkseigene Wohnungsverwaltung. Das Grundstück ist heute Bestandteil einer Verkehrsfläche, als deren Eigentümer das beklagte Land (Beklagter) aufgrund Zuordnungsbescheids im Grundbuch eingetragen ist.
Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Abvermessung und der Abschreibung der Fläche des früheren Grundstücks aus dem Grundbuch sowie der Berichtigung des Grundbuchs zugunsten des Eigentums der Klägerin zuzustimmen.
Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolgreich gewesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung fort. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
Die zivilrechtlichen Ansprüche der Klägerin (§§ 903, 894 BGB) sind durch das Vermögensgesetz verdrängt, da deren Rechtsvorgängerin im Sinne dieses Gesetzes enteignet worden ist (grundlegend Senat BGHZ 118, 34; für den Fall der Enteignung Senat, BGHZ 129, 112).
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auslegung des Berufungsgerichts, die Rechtsvorgängerin der Klägerin sei in die Liste C nur als Verwalterin fremden Vermögens, nicht als Adressatin einer gegen sie gerichteten Enteignung aufgenommen worden. Das Berufungsgericht hat sich wörtlich auf ein von ihm in einer gleichgelagerten Sache (Liste C Nr. 21) früher erlassenes Urteil bezogen, das der Senat insoweit gebilligt hat (Urt. v. 4. Dezember 1998, V ZR 210/97, unveröffentl.).
2. Das Berufungsurteil trägt aber der Frage der Überführung der streitigen Fläche als Einzelvermögenswert in das Volkseigentum nicht hinreichend Rechnung. Wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung hervorhebt, konnten der Rechtsträgernachweis und die Eintragung des Volkseigentums im Grundbuch, die als solche keine gesetzlichen Instrumente der Enteignung waren (Senatsurt. v. 10. November 1995, V ZR 179/94, WM 1996, 89; BGHZ 132, 245), Anzeichen eines konstitutiven Enteignungswillen sein. Dieser konnte sich von der im Eintragungsersuchen angegebenen Rechtsgrundlage, hier der Verordnung vom 10. Mai 1949, lösen und Ausdruck freier konfiskatorischer Machtausübung werden (Beschl. v. 30. Oktober 1997, V ZB 8/96, WM 1998, 83; Urt. v. 24. April 1998, V ZR 22/97, VIZ 1998, 475; v. 16. Oktober 1998, V ZR 65/97, WM 1999, 192; ebenso nichtveröffentlichte Urteile v. 20. Februar 1999, V ZR 212/97 und V ZR 222/97 sowie v. 30. April 1999, V ZR 409/96). Dies hat der Senat für den hier vorliegenden Fall der dauernden Inbesitznahme des Objekts durch den Staat, der Wahrnehmung der Eigentümerbefugnisse durch diesen und der Dokumentation des in Anspruch genommenen Volkseigentums im Grundbuch bejaht. Zu diesem Ergebnis ist er auch in der Entscheidung vom 4. Dezember 1998 gelangt. Die von der Revisionserwiderung hervorgehobenen Legalitätsdefizite bestätigen dies im Streitfalle. Ihr Hinweis auf jüdischen Anteilsbesitz an der Rechtsvorgängerin der Klägerin steht der Reife der Sache zur Endentscheidung nicht entgegen, da es auf den seinerzeit gefaßten Enteignungsentschluß, nicht auf eine hypothetische Entscheidung bei Beachtung der Anteilsverhältnisse ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Unterschriften
Wenzel, Tropf, Schneider, Krüger, Klein
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 21.05.1999 durch Torka, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen