Entscheidungsstichwort (Thema)
Fälschung von Zahlungskarten
Leitsatz (amtlich)
Zum objektiven und subjektiven Tatbestand des § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Normenkette
SchwbG §§ 15 ff.
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 3. April 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Betrug” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Den auf Verstöße gegen § 267 Abs. 3 StPO gestützten Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die Strafzumessung des Landgerichts beanstandet, kommt neben der erhobenen Sachrüge keine weiter gehende Bedeutung zu.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, um sich eine laufende Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen, den Entschluß gefaßt, eine ec-Karte zu fälschen und sich mit dem Falsifikat eine Variante des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zunutze zu machen, bei der der Karteninhaber ohne Angabe der persönlichen Geheimnummer (PIN) die ec-Karte vorlegt und eine Lastschriftermächtigung erteilt. Wird die Bankleitzahl auf der ec-Karte verändert, kann die Lastschrift nicht eingelöst und selbst bei unveränderter Kontonummer nicht nachvollzogen werden, wem die Karte gehört. Um an Bargeld zu kommen, plante der Angeklagte, mit Hilfe einer derart manipulierten Karte Waren zu kaufen und diese am folgenden Tag, bevor die Nichteinlösung der Lastschrift bekannt sein konnte, zurückzugeben. Weil er beim Umtausch nicht auffallen wollte, schaltete er den früheren Mitangeklagten F. ein, mit dem er die Teilung der Beute – nach Abzug der Unkosten für seinen bei den Taten eingesetzten und in der Mehrzahl der Fälle von ihm gefahrenen Pkw – vereinbarte.
Der Angeklagte verschaffte sich im Zusammenhang mit der Eröffnung eines neuen Kontos eine ec-Karte der Postbank H. auf den Namen „L.”, indem er der Bank einen alten Personalausweis, bei dem das „G” des Nachnamens nicht mehr lesbar war, vorlegte. Mit Hilfe eines Magnetkartenlesegeräts, eines Computers, des Programms „Win Data” und weiterer Hinweise aus dem Internet konnte er sodann die in der zweiten und dritten Spur des Magnetstreifens auf der ec-Karte gespeicherte Bankleitzahl und die Kontonummer verändern; zu diesem Zweck hatte er sich Bankleitzahlen anderer Banken aus dem Internet ausgedruckt. Gegenstand des angefochtenen Urteils sind zehn Veränderungen der Bankleitzahl und – in den meisten Fällen – der Kontonummer, die der Angeklagte in der Zeit von „kurz vor dem 23. Juli” 1999 bis Anfang September 1999 vornahm. Nach jeder Fälschung benutzte er die Karte zum Wareneinkauf, und zwar – abgesehen vom ersten Fall – stets in mehreren Filialen verschiedener Handelsunternehmen; das vom früheren Mitangeklagten F. beim Umtausch erlangte Bargeld teilten sie absprachegemäß unter sich auf.
b) Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht gemäß § 152 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB wegen (gewerbsmäßiger) Fälschung von Zahlungskarten in zehn Fällen verurteilt; denn der Angeklagte hat eine inländische Zahlungskarte jeweils gewerbsmäßig zur Täuschung im Rechtsverkehr verfälscht bzw. nachgemacht.
aa) Die ec-Karte ist eine Zahlungskarte i.S.d. § 152 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 StGB, weil sie es ermöglicht, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen (vgl. Begr. zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts [6. StrRG] BTDrucks. 13/8587 S. 29, 30; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 152 a Rdn. 2 i.V.m. § 266 b Rdn. 3; s. auch Ziff. I der Bedingungen für ec-Karten, abgedr. in WM 1996, 2356). Ausreichend ist die generelle Art der Verwendung im Rechtsverkehr. Daher steht nicht entgegen, daß der Angeklagte die Karte hier ausschließlich im Rahmen elektronischer Lastschriftverfahren einsetzen wollte. Allerdings übernimmt die kartenausgebende Bank – anders als im herkömmlichen eurocheque-Garantieverfahren (BGHSt 24, 386) – hierbei keine Garantie für die Zahlung; vielmehr erstellt das Handels- oder Dienstleistungsunternehmen an einer automatisierten Kasse mittels der im Magnetstreifen der ec-Karte gespeicherten Daten eine Lastschrift, auf welcher der Karteninhaber durch seine Unterschrift eine Einzugsermächtigung erteilt (vgl. Altenhain JZ 1997, 752, 759 mit Hinweisen zu unterschiedlichen Ausgestaltungen des Verfahrens in Fn. 86; Rossa CR 1997, 219, 223, 226; Gößmann WM 1998, 1264, 1271; Sprau in Palandt BGB 59. Aufl. § 676 f Rdn. 23, 29 f.; Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Bd. I § 63 Rdn. 4 und die im Anhang 7 zu §§ 67, 68 abgedruckten Ziff. 1 und 5 der Bedingungen für die Teilnahme am POZ-System [Händlerbedingungen]). Zwar ist die Garantiefunktion (zum Begriff vgl. BGHSt 38, 281, 283 f.), wie der an „sonstige Karten” angeschlossene Relativsatz in § 152 a Abs. 4 Nr. 1 StGB belegt, Merkmal aller Zahlungskarten (vgl. etwa Kreß NJW 1998, 633, 641; Hefendehl NStZ 2000, 348, 349); an die Garantie des Kartenausstellers hat der Gesetzgeber des 6. StrRG bewußt angeknüpft (BTDrucks. aaO). Daraus folgt aber keine Einschränkung des Tatbestands; § 152 a StGB setzt nämlich nicht voraus, daß der Täter beabsichtigt, die falsche Zahlungskarte gerade im Rahmen des (vorgeblichen) Garantieversprechens der kartenausgebenden Bank – etwa als Euroscheckkarte nebst Scheck – einzusetzen.
Dies wird durch die Materialien zum 6. StrRG bestätigt: Der Gesetzgeber wollte Zahlungskarten „allgemein” einbeziehen, weil er davon ausging, diese Karten seien gerade wegen ihrer „universelle(n)” – das heißt also nicht auf Herbeiführung einer Garantiehaftung beschränkten – „Verwendbarkeit im Zahlungsverkehr besonders schutzwürdig” (BTDrucks. aaO S. 29 f.). Hinzu kommt, daß die Ausweitung des Tatbestands gegenüber der ursprünglichen Fassung mit dem Hinweis auf das „Point of sale-Verfahren” (POS-System; vgl. hierzu Gößmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 68 Rdn. 1 f.) begründet wurde, der Gesetzentwurf dabei jedoch die zivilrechtliche Konstruktion bewußt offen ließ (BTDrucks. aaO S. 29).
Entscheidend ist schließlich, daß es zum wirksamen Schutz des Rechtsguts des § 152 a StGB erforderlich ist, die Fälschung von Zahlungskarten unabhängig von den Vorstellungen des Täters über die Art der von ihm zu nutzenden (vorgeblichen) Funktion des Falsifikats nach § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bestrafen; denn die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist auch im elektronischen Lastschriftverfahren berührt, weil dieses Verfahren nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise eine Form der bargeldlosen Zahlung ist (vgl. Ziff. 1 des Anhangs zu den Bedingungen für ec-Karten: Bargeldloses Bezahlen ohne Zahlungsgarantie an automatisierten Kassen mittels Lastschrift [POZ-System], abgedruckt in WM 1996, 2358). Zudem bringt der Rechtsverkehr gerade der Euroscheckkarte unabhängig von der Art ihrer Nutzung generell besonderes Vertrauen entgegen, weil ihr auch eine Garantiefunktion zukommen kann und sie von den Kreditinstituten nur nach entsprechender Bonitätsprüfung ausgehändigt wird. Auch ist der Geldgläubiger (Händler) im elektronischen Lastschriftverfahren besonders schutzwürdig, weil er das Risiko der Nichteinlösung der Lastschrift trägt (Gößmann WM 1998, 1264, 1271; Müller/Wabnitz/Janovsky, Wirtschaftskriminalität 4. Aufl. 4. Kap. Rdn. 57) und ihm bei einer Vorgehensweise wie der des Angeklagten eine etwa erklärte Einwilligung in die Bekanntgabe von Name und Anschrift des Kontoinhabers nichts nützt.
bb) Einer Anwendung des – durch das 2. WiKG eingefügten und durch das 6. StrRG neu gefaßten – § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB steht nicht entgegen, daß der Angeklagte nureine ec-Karte manipuliert hat. Zwar verwendet der Tatbestand für das Tatobjekt den Plural. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Ruß in LK 11. Aufl. § 152 a Rdn. 4: „auf den ersten Blick verwunderlich”; Rudolphi in SK-StGB § 152 a Rdn. 6; Puppe in NK § 152 a Rdn. 14 zur a.F.) ist der Tatbestand aber bereits dann erfüllt, wenn sich die Tathandlungen aufeine Zahlungskarte beziehen (so auch Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 152 a Rdn. 4; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 152 a Rdn. 5 zur a.F.). Der Wortlaut der Vorschrift gestattet eine solche Auslegung: Hierfür spricht bereits, daß das Gesetz mit dem Plural „Zahlungskarten” in Absatz 1 allein sprachlich an die Legaldefinition in Absatz 4 anknüpft, in der eine Mehrzahl von Karten als „Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1” genannt wird. Darüber hinaus ist der Sprachgebrauch des Gesetzes im Blick auf die Bezeichnung von Personen, Tatgegenständen, Tatmitteln und Handlungsarten nicht in dem Sinne eindeutig, daß allein aus der Verwendung des Plurals verbindlich gefolgert werden könnte, auch begrifflich sei ausschließlich eine Mehrzahl gemeint. Das Gegenteil belegen z.B. §§ 174 ff. StGB (sexuelle Handlungen), § 184 StGB (pornographische Schriften), § 132 a StGB (Amts- oder Dienstbezeichnungen usw.) sowie § 133 StGB (Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen); nichts anderes gilt für den Sprachgebrauch des 6. StrRG etwa in § 168 Abs. 1 StGB (Teile des Körpers), §§ 306, 306 f Abs. 1 und 2 StGB (Brandstiftungsobjekte, vgl. Tröndle/Fischer aaO § 306 Rdn. 2) sowie § 314 Abs. 1 StGB (Quellen, Brunnen usw.). Lediglich vereinzelt ist der Plural der alten Fassung durch den Singular ersetzt worden, ohne daß damit eine sachliche Änderung beabsichtigt gewesen wäre (§ 225 Abs. 1 StGB n.F., § 223 b Abs. 1 StGB a.F.; s. Bericht des Rechtsausschusses des BT, BTDrucks. 13/9064 S. 16). Die Rechtsprechung hat es daher wiederholt abgelehnt, aus der Verwendung des Plurals begriffliche Folgerungen zu ziehen (RGSt 55, 101, 102 und BGHSt 23, 46, 53 sowie OLG Düsseldorf NJW 1993, 869 zu § 125 Abs. 1 StGB [Menschen, Sachen]; BGH NJW 1995, 1686 zu § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB [diese]).
Dem wirksamen Schutz des Rechtsguts des § 152 a StGB – die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (BTDrucks. 13/8587 S. 29; BGH, Beschluß vom 3. Mai 2000 – 2 StR 69/00, zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJW 2000, 2597, 2598; Ruß aaO § 152 a Rdn. 2; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT, Teilbd. 2 § 67 Rdn. 47; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1 23. Aufl. Rdn. 946; a.A. Puppe aaO § 152 a Rdn. 3 ff. zur a.F.) – trägt nur eine Auslegung Rechnung, die den Tatbestand auch auf die Fälschung lediglicheiner Zahlungskarte anwendet; denn der bargeldlose Zahlungsverkehr wird bereits durch die Fälschung einer Karte nachhaltig gefährdet. Den Materialien zum 2. WiKG und 6. StrRG kann ein Wille des Gesetzgebers zu einer Tatbestandseinschränkung dahin, mit § 152 a StGB solle (nur) die serienweise Herstellung der Falsifikate und ihre massenhafte Verwendung bekämpft werden, nicht entnommen werden; allein das von der hier abgelehnten Ansicht vertretene Erfordernis zweier gefälschter Zahlungskarten würde diesem Gesichtspunkt ohnehin nicht besser Rechnung tragen (dies räumt auch Puppe aaO ein). Zudem hat sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 152 a StGB eng an § 146 StGB, der ein vergleichbares Rechtsgut schützt, angelehnt (BTDrucks. 13/8587 S. 30); auch dort genügt die Fälschungeines Geldstücks oder -scheins (BGH bei Dallinger MDR 1976, 15; RGSt 69, 3 f.; Ruß und Stree, jeweils aaO § 146 Rdn. 10; Puppe aaO § 146 Rdn. 19).
Die hohe Strafdrohung gebietet (entgegen Ruß aaO § 152 a Rdn. 4 und Puppe aaO § 152 a Rdn. 14) keine einschränkende Auslegung; der Gesetzgeber hat nämlich diesen Gesichtspunkt bedacht, sich jedoch – ohne eine Mindeststückzahl zu erwägen – wegen der Gefährlichkeit der Tathandlungen für das geschützte Rechtsgut und des Erfordernisses einer besonderen Sicherung gegen Nachahmung in § 152 a Abs. 4 Nr. 2 StGB für einen Verbrechenstatbestand entschieden (BTDrucks. aaO). Bei geringer Stückzahl ist ohnehin das Vorliegen eines minder schweren Falles zu prüfen (Tröndle/Fischer aaO § 152 a Rdn. 8).
cc) Allerdings ist die Annahme des Landgerichts unzutreffend, der Angeklagte habe die ec-Karte in allen zehn Fällen verfälscht. Diese Tathandlung setzt nämlich voraus, daß der Täter den Inhalt einer echten Karte verändert; das gilt auch für die in der Karte elektronisch gespeicherten Daten (Ruß aaO; Tröndle/Fischer aaO § 152 a Rdn. 4; Lackner/Kühl aaO § 152 a Rdn. 5; Maurach/Schroeder/Maiwald aaO § 67 Rdn. 50). So verhielt es sich indes nur im Fall II 1 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte „erstmals die Eintragungen auf der ec-Karte” (UA 8) veränderte; das Ergebnis dieses Vorgangs war eine falsche, d.h. unechte Euroscheckkarte, weil ihr Inhalt nicht mehr vom berechtigten, aus der Karte ersichtlichen Aussteller (Postbank) herrührte (vgl. Rudolphi aaO § 152 a Rdn. 4 a; Lackner/Kühl aaO § 152 a Rdn. 3). In den weiteren Fällen liegt daher kein Verfälschen vor. Der Rechtsfehler gefährdet jedoch den Bestand des Schuldspruchs in diesen Fällen nicht, weil der Angeklagte hier jeweils eine Zahlungskarte nachgemacht hat. Zur Auslegung dieses Begriffs kann auf § 146 StGB zurückgegriffen werden, an dem sich, wie ausgeführt, das 6. StrRG ausdrücklich orientiert hat: Nachmachen ist gleichbedeutend mit Herstellen einer falschen Zahlungskarte (Ruß aaO; Rudolphi aaO § 152 a Rdn. 6; Tröndle/Fischer aaO § 152 a Rdn. 4; vgl. auch BGHSt 23, 229, 232). Hierzu zählt auch die Manipulation an einem durch das (erstmalige) Verfälschen hergestellten Falsifikat (Ruß aaO § 146 Rdn. 6 a [i.V.m. § 152 a Rdn. 4]; Tröndle/Fischer aaO § 146 Rdn. 3 [i.V.m. § 152 a Rdn. 4]; Stree aaO § 146 Rdn. 5). Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob er durch die Vorlage der falschen ec-Karte auch den Tatbestand des § 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Gebrauchen erfüllt hat.
dd) Der Angeklagte handelte vorsätzlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr. Er beabsichtigte nämlich, im bargeldlosen Zahlungsverkehr über die Echtheit der Karte und damit über seine Berechtigung zu täuschen, diese im Rahmen der in ihr angegebenen Bankverbindung als Zahlungsmittel zu gebrauchen; soweit jeweils eine Datenverarbeitungsanlage fälschlich beeinflußt werden sollte, folgt dies aus § 270 StGB, der auch im Rahmen des § 152 a StGB Anwendung findet (vgl. BTDrucks. aaO).
ee) Das Landgericht hat zu Recht Tatmehrheit zwischen den zehn Fällen der Fälschung von Zahlungskarten angenommen. Die jeweiligen tatbestandlichen, § 152 a StGB verletzenden Ausführungshandlungen sind nämlich nicht in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch (vgl. BGHSt 22, 206, 208; 27, 66, 67); dagegen vermögen der Umstand, daß der Angeklagte den Entschluß zur Begehung mehrerer Taten gleichzeitig gefaßt hat, ein einheitliches Ziel oder Motiv, eine Teilidentität von Vorbereitungshandlungen oder eine Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen Tateinheit nicht zu begründen (vgl. BGHSt 33, 163, 165; 43, 317, 319; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 18 ff.). Zwar kommt bei mehreren Fälschungsvorgängen eine natürliche Handlungseinheit in Betracht (vgl. Ruß aaO § 146 Rdn. 18); deren Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, weil es an dem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der einzelnen Betätigungsakte fehlt, den der Begriff der natürlichen Handlungseinheit voraussetzt (vgl. BGHSt 43, 312, 315; BGH, Beschluß vom 11. Februar 2000 – 3 StR 486/99, zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJW 2000, 2118, 2119; BGH NJW 1995, 1766; Tröndle/Fischer aaO vor § 52 Rdn. 2, 2 a, 2 c). Die Gewerbsmäßigkeit begründet keine (rechtliche) Handlungseinheit (BGHSt 1, 41; Rissing-van Saan aaO vor §§ 52 ff. Rdn. 57).
c) Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der in den zehn abgeurteilten Fällen geschädigten Unternehmen gemäß § 263 Abs. 1 StGB weist ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf; allerdings war der Betrug jeweils bereits mit Aushändigung der Ware – und nicht erst des Bargeldes beim Umtausch am nächsten Tag, worauf das Landgericht offenbar abhebt – vollendet (vgl. auch BGHSt 3, 69, 72). Näherer Ausführungen zum Vorliegen eines Irrtums des Kassenpersonals, das unabhängig von der Benutzung automatisierter Kassen selbst – vor Übergabe der Ware – über die Echtheit der Karte getäuscht wurde (vgl. OLG München JZ 1977, 408, 409 mit zust. Anm. Sieber; Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 263 Rdn. 53; Lackner/Kühl aaO § 263 Rdn. 19; Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 18 b m.w.N.), bedurfte es – anders als in der in NStZ 2000, 375 abgedruckten Senatsentscheidung – nicht. Im Blick auf das Risiko des Händlers im elektronischen Lastschriftverfahren verhält es sich hier vielmehr ebenso wie bei der Hingabe eines ungedeckten Schecks (Nack in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 49 Rdn. 64 und 9; Altenhain JZ 1997, 752, 759; Rossa CR 1997, 219, 223); daß der Schaden nicht beim getäuschten Kassenpersonal, sondern beim Unternehmen eintrat, ist unerheblich (vgl. BGHSt 24, 386, 389). Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch den mehrfachen Einsatz der jeweiligen Fälschung der ec-Karte nur einen Betrug in natürlicher Handlungseinheit begangen, beschwert ihn nicht.
d) § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 263 StGB stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Dies hat der Bundesgerichtshof zu § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. bereits entschieden (BGH NJW 2000, 2597, 2598 m.w.N.). Nichts anderes gilt für § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F., da die Begründung, die erforderliche Täuschungsabsicht verbinde die Fälschung von Zahlungskarten mit ihrer Verwendung zu einer deliktischen Einheit, auch für die neue Fassung zutrifft (ebenso Tröndle/Fischer aaO § 152 a Rdn. 10; s. auch Ruß aaO § 152 a Rdn. 10; a.A. Lackner/Kühl aaO § 152 a Rdn. 9).
e) Die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch gehen fehl. Das Landgericht hat bei der Zumessung der Einzelstrafen innerhalb des Strafrahmens für minder schwere Fälle gemäß § 152 a Abs. 3 Halbs. 2 StGB keineswegs nur zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände aufgeführt, sondern – neben seinen Vorstrafen – rechtsfehlerfrei den jeweils tateinheitlich begangenen Betrug strafschärfend berücksichtigt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juli 1990 – 5 StR 218/90 und 28. April 1992 – 1 StR 148/92; Tröndle/Fischer aaO § 46 Rdn. 22, 38 a). Auch die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hält revisionsrechtlicher Überpüfung stand. Das Landgericht hat sich ersichtlich nicht an einer Addition der Einzelstrafen orientiert, sondern die Gesamtstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch Erhöhung der – allerdings nicht sprachlich hervorgehobenen (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen 26. Aufl. S. 160) – Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet. Das sehr straffe Zusammenziehen der Einzelstrafen belegt zudem, daß das Landgericht bei der zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB den engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der Taten nicht übersehen hat (vgl. BGH StV 1993, 302; 2000, 254; NJW 1995, 2234 f.; NStZ 1996, 187). Bereits aus diesem Grunde vermag auch der Hinweis der Revision auf die Bemerkung des Großen Senats für Strafsachen, daß der Übergang von der bisherigen Praxis weitgehender Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zur Anwendung der §§ 53, 54 StGB nicht zur Erhöhung des allgemeinen Strafenniveaus zu führen brauche (BGHSt 40, 138, 162), ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Unterschriften
Meyer-Goßner, Kuckein, Athing, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann
Fundstellen
Haufe-Index 556807 |
BGHSt |
BGHSt, 146 |
NJW 2001, 163 |
NStZ 2001, 140 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 2001, 12 |
wistra 2001, 18 |
JA 2001, 747 |
JZ 2001, 469 |
JuS 2001, 300 |