Leitsatz (amtlich)
Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Bemessung der angemessenen Vergütung für Strom aus Wasserkraftwerken, der vor dem Inkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes vom 7. Dezember 1990 (StrEG) in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens mit Gebietsmonopol eingespeist worden ist.
- Öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 1 Satz 2 StrEG können nur Unternehmen sein, die ein Versorgungsgebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 EnergG haben.
- Die Belastung der öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit der Pflicht, Strom aus erneuerbaren Energien zu festgelegten – den Wert des Stroms übersteigenden – Mindestpreisen abzunehmen, durch das Stromeinspeisungsgesetz hat keine Grundrechte der betroffenen grundrechtsfähigen Unternehmen verletzt.
Normenkette
GWB § 26 Abs. 2, §§ 35, 103; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; StrEG §§ 1-4; EnergG § 6 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 22.03.1995) |
LG Mannheim (Urteil vom 03.12.1993) |
Tenor
I.
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. März 1995 wird zurückgewiesen, soweit die Klage auf eine 5 % übersteigende Verzinsung der eingeklagten Beträge abgewiesen worden ist.
- Im übrigen wird das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben.
II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der VII. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 3. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.
III.
- Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil wird zurückgewiesen, soweit die Klage auf eine 5 % übersteigende Verzinsung der zuerkannten Beträge abgewiesen worden ist.
- Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts im übrigen abgeändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den durch das landgerichtliche Urteil zuerkannten Betrag von 78.357,08 DM (nebst 5 % Zinsen aus 35.274,20 DM seit 1. Januar 1992 und weiteren 43.082,88 DM seit 1. Januar 1993) hinaus weitere 41.738,88 DM zuzüglich 5 % Zinsen seit 1. Januar 1994 zu zahlen.
IV. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in S. und L. zwei Laufwasserkraftwerke mit einer Höchstleistung von 45 und 170 kW. Die Beklagte versorgt als regionales Energieversorgungsunternehmen den Landkreis L., Teile der Landkreise B.-H. und W. mit Strom. In ihrem Versorgungsgebiet ist sie ohne Konkurrenz. Im Geschäftsjahr 1990/91 belief sich der Absatz der Beklagten auf etwa 1,6 Mrd. kWh.
Das Kraftwerk der Klägerin in L. versorgte früher eine Spinnerei, die auf einem der Klägerin gehörenden Gewerbegelände stand. Nach Schließung der Spinnerei wurden die Grundstücke an verschiedene Gewerbetreibende vermietet. Das Kraftwerk beliefert seitdem deren Betriebe mit Strom. Den überwiegenden Teil des Stroms aus ihren Wasserkraftwerken – beim L. er Kraftwerk etwa 60 % – speist die Klägerin in das Netz der Beklagten ein.
Die Beklagte bezieht Strom aus einer Reihe von Quellen: Sie besitzt eigene Wasserkraftwerke, die im Geschäftsjahr 1990/1991 etwa 15 % ihres Strombedarfs gedeckt haben. Daneben ist sie mit anderen Energieversorgungsunternehmen an sogenannten Partnerkraftwerken beteiligt. Diese Gesellschaften betreiben die Kernkraftwerke in Le./A. und in O., zwei Rheinkraftwerke und das Schluchseewerk. Der erzeugte Strom steht anteilig den Gesellschaftern zu. Von den Partnerkraftwerken erhielt die Beklagte im Geschäftsjahr 1990/1991 etwa ein Drittel des benötigten Stroms. Den restlichen Strom – im Geschäftsjahr 1990/1991 waren es etwa 53 % ihres Bedarfs – bezieht die Beklagte vor allem von zwei Verbundunternehmen, der B.werk AG (im folgenden: B.werk) und der schweizerischen Elektrizitäts-Gesellschaft L. AG (im folgenden: EGL).
Vom B.werk bezog die Beklagte in den Jahren 1987 bis 1990 jeweils fest vereinbarte Strommengen in Form eines Jahresbandes (d.h. einer gleichmäßigen ganzjährigen Leistung) von 4 Megawatt und eines zusätzlichen Winterbandes von 2 Megawatt. Ferner konnte die Beklagte in einem vorgegebenen Rahmen Wochen- und Tagesbänder beziehen, um den höheren Bedarf unter der Woche und während der Tagesstunden zu decken. Schließlich erhielt die Beklagte vom B.werk stundenweise Sonderenergie zu den jeweiligen Marktpreisen.
An die EGL liefert die Beklagte aufgrund einer langfristigen Vereinbarung ihren Anteil an dem vom Kernkraftwerk Leibstadt erzeugten Strom, weil dieser wegen Produktionsunterbrechungen für ihre Zwecke nicht gleichmäßig genug anfällt. Im Gegenzug erhält sie – zu einem höheren Preis – ein Jahresband von etwa 40 Megawatt geliefert. Ferner konnte die Beklagte in den Jahren 1987 bis 1990 (als Wochen-, Tages-, Morgen-, 24-Stunden- oder Jahresband) ohne Abnahmepflicht Strom bis zu 110 Megawatt beziehen. Der überwiegende Teil des weiteren Bezugs von der EGL war Sonderenergie.
Kurzzeitbänder und Sonderenergie waren nach den Bezugsverträgen jeweils im voraus zu bestellen. Für Spitzenlastzeiten, in denen der Strom besonders teuer ist, stehen der Beklagten 34 Megawatt Leistung aus den Pumpspeicherkraftwerken des Schluchseewerks zur Verfügung.
Kleinwasserkraftwerke – wie die der Klägerin – speisen in das Netz der Beklagten mit einer durchschnittlichen Gesamtleistung von etwa 1,5 Megawatt ein.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte für den aus ihren Wasserkraftwerken in S. und L. eingespeisten Strom zu geringe Vergütungen gezahlt habe. Die Beklagte behindere sie damit unbillig im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB, weil sie ihr einen Teil der angemessenen Vergütung für den in den Jahren 1987 bis 1990 eingespeisten Strom vorenthalte. Sie sei verpflichtet, diese kartellrechtswidrige Beeinträchtigung der Klägerin zu beseitigen und Schadensersatz zu leisten.
Die Beklagte habe weiter die Vergütung für den an sie in den Jahren 1991 bis 1993 aus dem Wasserkraftwerk in L. gelieferten Strom zu Unrecht nur nach dem Maßstab der sogenannten Verbändevereinbarung (Grundsätze über die Intensivierung der stromwirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Elektrizitätsversorgung und industrieller Kraftwirtschaft vom 1.8.1979 in der Fassung vom 27.6.1988) berechnet. Maßgebend seien die höheren Vergütungssätze des Gesetzes über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz vom 7. Dezember 1990 (Stromeinspeisungsgesetz, BGBl. I s. 2633, im folgenden: StrEG).
Das Landgericht hat der zunächst auf Zahlung von 229.805,81 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 78.357,08 DM und einem Teil des Zinsanspruchs stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen (LG Mannheim WuW/E LG/AG 711). Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre Klage in der Berufungsinstanz um 41.738,88 DM zuzüglich 10 % Zinsen seit 1. Januar 1994 erweitert. Dieser Betrag stehe ihr für den aus dem Kraftwerk L. im Jahre 1993 eingespeisten Strom noch zu, weil dieser nach dem Stromeinspeisungsgesetz zu vergüten sei. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen (OLG Karlsruhe WuW/E OLG 5405). Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits, soweit das Berufungsgericht die Klage auf Zahlung einer weiteren Vergütung für den in den Jahren 1987 bis 1990 eingespeisten Strom abgewiesen hat; ausgenommen ist dabei die Abweisung eines Teils des Zinsanspruchs, die bestehen bleibt. Im übrigen ist der Klage, mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs, stattzugeben.
A. Vergütung für die Einspeisung von Strom vor dem Inkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin für den Strom, den sie in den Jahren 1987 bis 1990 in das Netz der Beklagten eingespeist hat, keine weitere Vergütung beanspruchen könne. Die Beklagte sei zwar gemäß § 35 GWB i.V. mit § 26 Abs. 2 GWB als alleinige Nachfragerin für den aufgenommenen Strom verpflichtet gewesen, diesen angemessen zu vergüten. Die Klägerin habe aber nicht dartun können, daß die Beklagte diesen Anspruch nicht bereits durch ihre Zahlungen erfüllt habe.
Mit einem Anspruch aus § 35 GWB i.V. mit § 26 Abs. 2 GWB könne für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien nur eine Vergütung verlangt werden, die den Aufwendungen entspreche, die das aufnehmende Energieversorgungsunternehmen durch die Einspeisung erspart habe. Es müsse nicht mehr bezahlt werden, als für Strom aus der preisgünstigsten alternativen Bezugsquelle.
Die Kosten für Strom aus Partnerkraftwerken der Beklagten könnten danach nicht als Maßstab für die angemessene Vergütung herangezogen werden. Dieser Strombezug könne nicht ohne weiteres kurzfristig erhöht werden, weil die Beklagte nur entsprechend ihrer Gesellschaftsbeteiligung Anspruch auf einen Anteil an der Produktion habe. Der Strom aus dem Kernkraftwerk Le. wäre zudem nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin deutlich teurer als Strom aus anderen Bezugsquellen. Der vom Schluchseewerk als Pumpspeicherkraftwerk gelieferte Strom sei für die Energieversorgung der Beklagten von ganz besonderer Bedeutung, da er bedarfsgerecht in Spitzenlastzeiten abgerufen werden könne. Es sei deshalb ausgeschlossen, daß die Beklagte bei Ausfall der Stromeinspeisung auf diese Bezugsquelle zurückgreifen würde.
Danach kämen als alternative Bezugsquellen nur die Fremdbezugsquellen der Beklagten, das B.werk und die EGL, in Betracht. Die Stromeinspeisung der Klägerin unterscheide sich jedoch nach ihrer Qualität von allen sonstigen Strombezügen der Beklagten. Am ähnlichsten sei sie einem Jahresband: ihre Qualität sei insoweit schlechter, als es bei den Wasserkraftwerken wegen Wartungsarbeiten oder aus Witterungsgründen zu Produktionsunterbrechungen kommen könne; zudem werde von den nur teileinspeisenden Kraftwerken der Klägerin typischerweise in Schwachlastzeiten, wenn der Eigenverbrauch und der Verbrauch der unmittelbar versorgten Mieter besonders niedrig sei, besonders viel Strom eingespeist. Andererseits sei die Stromeinspeisung insoweit von besserer Qualität als ein Jahresband, als die Einspeisung im Winterhalbjahr, einer Zeit erhöhten Bedarfs, stärker sei als im Sommerhalbjahr.
Maßgebend für die Bestimmung der vermiedenen Kosten sei der aus den vorgelegten Unterlagen errechnete Preis von 6,459 Pf/kWh, zu dem die EGL ein zusätzliches Jahresband geliefert hätte. Es gebe keinen Anhalt für die von der Klägerin vorgebrachte Vermutung, dieser Preis sei nur dadurch zu erklären, daß ein Kreisgeschäft zwischen der Beklagten und EGL vorliege. Da die Beklagte in den Jahren 1987 bis 1990 für den eingespeisten Strom jedenfalls nicht weniger gezahlt habe als 6,459 Pf/kWh, sei die Klage insoweit unbegründet.
II. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe keine weitere Vergütung für den in den Jahren 1987 bis 1990 in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat insbesondere verkannt, daß die vermiedenen Kosten der Beklagten nach den Umständen des konkreten Falles nicht danach bemessen werden können, wieviel die Beklagte für den Bezug eines zusätzlichen Jahresbandes von der EGL hätte bezahlen müssen.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß einem Unternehmen, das – vor dem Inkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes am 1. Januar 1991 – mit Hilfe erneuerbarer Energien Strom erzeugt und in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens mit Gebietsmonopol eingespeist hat, auf § 26 Abs. 2 GWB gestützte Ansprüche zustehen können, wenn es keine angemessene Vergütung erhalten hat. Wie der Senat in seinem – auch vom Berufungsgericht herangezogenen – Urteil vom 6. Oktober 1992 (BGHZ 119, 335, 341 f. – Stromeinspeisung I) dargelegt hat, ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Gebietsmonopol, das die Wahl zwischen dem Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien und solchem aus endlichen Primärenergiequellen hat, grundsätzlich verpflichtet, den Strom aus erneuerbaren Energien aufzunehmen und dafür einen angemessenen Preis zu zahlen, dessen Höhe den aufgrund der Einspeisung ersparten Kosten einer anderweitigen Beschaffung entspricht (sogenannte vermiedene Kosten). Die vollständige oder teilweise Vorenthaltung der angemessenen Vergütung ist eine unbillige Behinderung, die gemäß § 35 GWB einen Anspruch auf Beseitigung des dadurch entstandenen Störungszustands und – bei Verschulden – zudem einen Anspruch auf Schadensersatz begründet (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1996 – KZR 31/95, WuW/E 3074, 3076 f. – Kraft-Wärme-Kopplung, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
2. a) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes Normadressatin des § 26 Abs. 2 GWB war und deshalb gemäß § 35 GWB zur Nachzahlung verpflichtet ist, falls sie der Klägerin nur eine unangemessene Vergütung gezahlt haben sollte, ist rechtsfehlerfrei.
b) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, daß die vermiedenen Kosten der Beklagten konkret danach zu bestimmen sind, wie sich diese am preisgünstigsten anderweitig – durch Fremdbezug oder Eigenproduktion – hätte eindecken können, wenn ihr der eingespeiste Strom nicht zur Verfügung gestanden hätte. Entgegen der Ansicht der Revision können demgemäß als vermiedene Kosten der Beklagten nicht die durchschnittlichen Kosten des Fremdbezugs von Energie (in Form von Jahresbändern, Kurzzeitbändern und Sonderenergien) angesetzt werden.
Die Beklagte war kartellrechtlich nicht verpflichtet, als Folge der Aufnahme des Stroms aus den Wasserkraftwerken der Klägerin eine Erhöhung ihrer Strombeschaffungskosten hinzunehmen. Dem Berufungsgericht ist deshalb auch darin zuzustimmen, daß bei der Ermittlung der vermiedenen Kosten die elektrizitätswirtschaftliche Wertigkeit der Stromlieferungen der Klägerin, d.h. die längerfristige Verläßlichkeit und Verfügbarkeit dieser Lieferungen, zu berücksichtigen ist. Damit wird nicht von den in der Entscheidung „Stromeinspeisung I” (a.a.O. S. 343) dargelegten Grundsätzen abgewichen. In dem damaligen Fall war die Wertigkeit des Strombezugs bedeutungslos, weil das aufnehmende Energieversorgungsunternehmen ein Gebietsversorger mit nur sehr geringer Eigenerzeugung war, dessen Strombeschaffungskosten durch die Aufnahme des Stroms aus den Wasserkraftwerken der damaligen Klägerinnen unabhängig von der Wertigkeit dieser Stromlieferungen gesenkt wurden.
c) Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen konnte das Berufungsgericht aber nicht davon ausgehen, daß die vermiedenen Kosten der Beklagten nicht höher waren als die von ihr bereits gezahlte Vergütung.
Für die Bemessung der vermiedenen Kosten kann – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht auf die Kosten des Jahresbandes abgestellt werden, das die EGL gegebenenfalls geliefert hätte. Denn die Klägerin rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung nicht ausreichend die Besonderheiten der Beziehungen zwischen der Beklagten und der EGL berücksichtigt hat.
Die EGL und die Beklagte gehören nicht nur zu demselben Konzern, ihre gegenseitigen Stromlieferungen bestehen zudem zum weitaus größten Teil aus dem sogenannten Veredelungsgeschäft, bei dem die Beklagte ihren Anteil an dem – für ihren Bedarf nicht stetig genug zur Verfügung stehenden – Strom aus dem Kernkraftwerk Le. an die EGL liefert und im Gegenzug dafür ein Jahresband von etwa 40 Megawatt geliefert erhält. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten wird der Preis dieses Jahresbandes, der in der fraglichen Zeit 6,459 Pf/kWh betrug, nicht von dem Wert bestimmt, den die Stromlieferung unter Dritten hätte; die Beklagte hat vielmehr im wirtschaftlichen Ergebnis nur für die „Umwandlung” des Stroms des Kernkraftwerks in ein gesichertes Jahresband bezahlt. Die Preise der Stromlieferungen zwischen der Beklagten und der EGL können deshalb nicht zur Bestimmung der vermiedenen Kosten herangezogen werden. Dies gilt auch für die Bandstromlieferungen der EGL, die nach den Vertragsunterlagen (vgl. Nachtrag 1 zum Vertrag zwischen der Beklagten und der EGL vom 21.12.1971, Anlage B 7) in engem Zusammenhang mit dem sogenannten Veredelungsgeschäft standen.
3. Das Berufungsgericht wird danach nochmals zu prüfen haben, welche anderweitigen Beschaffungskosten die Beklagte durch die Stromeinspeisung der Klägerin erspart hat.
Für das erneute Berufungsverfahren wird auf folgendes hingewiesen:
a) Grundlage für die Bestimmung der vermiedenen Kosten ist die (hypothetische) Betrachtung, welche anderweitigen Möglichkeiten des Bezugs oder der Eigenproduktion jeweils genutzt worden wären, wenn die Einspeisung des Stroms aus erneuerbaren Energien unterblieben wäre. Dabei wird in aller Regel ein entscheidender Anhalt sein, aus welchen Quellen und zu welchen Kosten das aufnehmende Energieversorgungsunternehmen zur Zeit der Einspeisung bereits tatsächlich Strom bezogen hat. In Fällen, in denen ein Energieversorgungsunternehmen mehrere Bezugsquellen hat, können für die verschiedenen Zeiträume der Einspeisung verschiedene Bezugsoder Produktionsmöglichkeiten als die jeweils preisgünstigsten anzusehen sein. So können, wenn von einem Kraftwerk auch in Spitzenlastzeiten Strom aufgenommen wird, auch die Kosten der anderweitigen Beschaffung von Spitzenstrom als vermieden anzusehen sein. Das Berufungsgericht konnte deshalb etwa das Schluchseewerk als anderweitige Bezugsquelle der Beklagten nicht schon mit der Begründung ausschließen, der Strom dieses Pumpspeicherkraftwerkes sei zu wertvoll, um als möglicher Ersatz für den von der Klägerin eingespeisten Strom in Erwägung gezogen zu werden.
b) Von welchen Zeiträumen bei einer Schätzung der vermiedenen Kosten im einzelnen auszugehen ist, hängt davon ab, wie genau die Stromeinspeisungen gemessen worden sind und was der Anspruchssteller dazu dargelegt (und ggf. bewiesen) hat. Wenn ein Anspruchssteller – wie die Klägerin bisher – lediglich für jeweils längere Zeiträume vorträgt, welche Strommengen insgesamt eingespeist worden sind, kann bei der Schätzung auch nur von solchen Zeiträumen und einer entsprechenden Schätzung der Wertigkeit des eingespeisten Stroms ausgegangen werden.
Im vorliegenden Verfahren ist dabei indessen zu berücksichtigen, daß die Klägerin in den Tatsacheninstanzen ihr Vorbringen zu den Einzelheiten der Stromeinspeisung – entsprechend der von ihr vertretenen Rechtsauffassung – bewußt beschränkt hat und um einen richterlichen Hinweis gebeten hat, falls nähere Angaben erforderlich seien. Der Klägerin wird deshalb im weiteren Verfahren Gelegenheit zu geben sein, ihren Vortrag zur Art und Weise der Stromeinspeisung zu ergänzen.
c) Für ihre Behauptung, die Beklagte habe sie durch Zahlung einer unangemessen niedrigen Vergütung unbillig behindert, trägt die Klägerin die Beweislast (vgl. BGHZ 116, 47, 56 – Amtsanzeiger). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trifft aber die Beklagte ihrerseits hinsichtlich ihrer vermiedenen Kosten eine Darlegungslast, weil zwischen ihr und der Klägerin nicht nur das vertragliche Schuldverhältnis besteht, in dessen Rahmen die Klägerin in das Netz der Beklagten eingespeist hat, sondern auch ein gesetzliches Schuldverhältnis, das auf der kartellrechtlichen Verpflichtung zur Aufnahme des Stroms beruht. Im Rahmen dieser schuldrechtlichen Beziehungen ist die Beklagte zur Auskunft über die allein in ihrem Unternehmensbereich feststellbaren Umstände, aus denen sich ihre vermiedenen Kosten ergeben, verpflichtet. Die Beklagte wird deshalb im weiteren Verfahren zunächst darzulegen haben, aus welcher ihrer tatsächlich genutzten Quellen und zu welchen Kosten sie ohne die Stromeinspeisung der Klägerin Strom, der nicht mit Hilfe erneuerbarer Energien erzeugt worden ist, zur Ersetzung dieses Ausfalls bezogen hätte. Dazu wird unter den tatsächlich genutzten Strombezugsmöglichkeiten die teuerste in Betracht kommende anzugeben sein, weil bei wirtschaftlichem Vorgehen – auch unabhängig von der Stromeinspeisung – teurer Strom in aller Regel nicht bezogen worden wäre, wenn billigerer Strom zur Verfügung gestanden hätte. Der Beklagten steht es gleichwohl frei, neben der Angabe des teuersten Strombezugs darzulegen, daß sie den aufgenommenen Strom auch durch billigeren anderen Strom hätte ersetzen können.
Im übrigen wird zu berücksichtigen sein, daß § 287 ZPO dem Anspruchssteller die Darlegung und die Beweisführung erleichtert (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1993 – X ZR 65/92, NJW 1994, 663, 664; Urt. v. 28.9.1995 – IX ZR 158/94, NJW 1995, 3248, 3250, m.w.N.).
B. Vergütungsforderung auf der Grundlage des Stromeinspeisungsgesetzes
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Klägerin könne für den Strom, den sie in den Jahren 1991 bis 1993 aus ihrem Wasserkraftwerk in L. in das Netz der Beklagten eingespeist habe, keine Vergütung nach dem Stromeinspeisungsgesetz verlangen. Als Betreiberin dieses Wasserkraftwerks sei die Klägerin schon deshalb ein öffentliches Energieversorgungsunternehmen im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EnergG, weil sie eine Reihe von Unternehmen, die sich auf ihrem Gewerbegelände angesiedelt hätten, mit Strom beliefere. Ein solches öffentliches Elektrizitätsversorgungsunternehmen habe aber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, Vergütungen nach dem Stromeinspeisungsgesetz zu erhalten (§ 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG).
Die Voraussetzungen der Gegenausnahme, unter denen das Stromeinspeisungsgesetz auch auf Einspeisungen eines öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmens anwendbar sei, lägen nicht vor, weil die Klägerin Strom aus ihrem Kraftwerk in ihr Versorgungsgebiet – ihr früher für einen Spinnereibetrieb genutztes Gewerbegelände – einspeisen könne. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß dieses Versorgungsgebiet zu klein sei, um den erzeugten Strom insgesamt aufzunehmen. Der klare Wortlaut des § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG könne nicht dahin umgedeutet werden, daß die Vergütungspflicht nur entfalle, soweit der Strom aus den in Rede stehenden Anlagen in ein Versorgungsgebiet eingespeist werden könne. Es sei auch nicht unbillig, wenn die Einspeisungen aus dem L. er Kraftwerk nicht nach dem Stromeinspeisungsgesetz vergütet würden, da es der Klägerin freistehe, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Stromeinspeisungsgesetzes zu schaffen. Das Stromeinspeisungsgesetz mit seinen hohen Vergütungssätzen sei anwendbar, wenn die Klägerin die Versorgung Dritter aufgebe und den erzeugten Strom insgesamt in das Netz der Beklagten einspeise. Die bisherigen Abnehmer der Klägerin müßten dann von der Beklagten versorgt werden.
II. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte ist als öffentliches Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, den aus diesem Kraftwerk in den Jahren 1991 bis 1993 in ihr Netz eingespeisten Strom nach den Vergütungssätzen des Stromeinspeisungsgesetzes zu bezahlen (§§ 2, 3 StrEG; maßgeblich ist dabei die ursprüngliche Fassung des durch das Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes vom 19. Juli 1994, BGBl. I s. 1618, geänderten Gesetzes).
Den Ansprüchen der Klägerin steht nicht § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG entgegen, der die Stromeinspeisung durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen vom Anwendungsbereich des Stromeinspeisungsgesetzes ausschließt, weil die Klägerin beim Betrieb des Wasserkraftwerks in L. kein derartiges Unternehmen ist.
1. Ein öffentliches Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 1 StrEG kann nur ein Unternehmen sein, das ein eigenes Versorgungsgebiet besitzt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann für die Auslegung des § 1 StrEG auch nicht die Legaldefinition des öffentlichen Energieversorgungsunternehmens in § 2 Abs. 2 EnergG maßgebend sein, nach der die Eigenschaft als öffentliches Energieversorgungsunternehmen nicht von einem eigenen Versorgungsgebiet abhängt. Nach § 2 Abs. 2 EnergG ist ein Unternehmen bereits dann ein öffentliches Energieversorgungsunternehmen, wenn es (auch nur) einen einzigen Dritten mit Strom versorgt (vgl. Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, § 2 EnergG Anm. 3 b Rdn. 1 f., 7 f.; Obernolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht, § 2 EnWG Anm. 4 b; Pohlmann, Rechtsprobleme der Stromeinspeisung nach dem Stromeinspeisungsgesetz, S. 160 ff.). Schon die Einspeisung des Stroms in das Netz des aufnehmenden Energieversorgungsunternehmens würde danach das stromerzeugende Unternehmen zu einem öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 1 Satz 2 StrEG machen, zugleich aber gemäß dieser Vorschrift grundsätzlich von der Anwendung des Stromeinspeisungsgesetzes ausschließen. Nur aufgrund der Gegenausnahme des § 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 StrEG bliebe dem Gesetz dann ein Anwendungsbereich erhalten – ein systematisch nicht sinnvolles Ergebnis (vgl. dazu auch Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft vom 14. Oktober 1991 [abgedruckt bei Ludwig/Odenthal, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Bd. 3, Nr. 2.3.1]; a.A. Pohlmann a.a.O. S. 162 ff.; Jackel, VEnergR 71 [1994] S. 31, 38). Bereits die Systematik des § 1 StrEG legt dementsprechend nahe anzunehmen, daß zu den öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Gesetzes nur Unternehmen mit einem eigenen Versorgungsgebiet gehören können.
Für dieses Begriffsverständnis spricht auch die Begründung, mit der öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen wurden. Energieversorgungsunternehmen mit eigenem Versorgungsgebiet unterliegen gemäß § 6 EnergG der allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht und haben für die Versorgung allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise aufzustellen. Solche Unternehmen können ihre Kosten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in den Tarifpreisen weitergeben (§ 11 Abs. 1 Bundestarifordnung Elektrizität [BTOElt]). Sie bedürfen deshalb nach Ansicht des Gesetzgebers grundsätzlich nicht der Förderung durch das Stromeinspeisungsgesetz (vgl. Begründung zu § 1 des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 11/7816 S. 4). Dagegen sollte die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien außerhalb der öffentlichen Elektrizitätswirtschaft gefördert werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs a.a.O. S. 3), d.h. die Stromerzeugung durch Unternehmen, denen die wirtschaftliche Verwertung des Stroms in einem eigenen Versorgungsgebiet nicht möglich ist.
2. Die Klägerin besitzt für ihr Wasserkraftwerk in L. kein Versorgungsgebiet. Der Begriff des Versorgungsgebiets in § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG stimmt mit dem des „bestimmten Gebiets” im Sinne des § 6 Abs. 1 EnergG überein (im Ergebnis ebenso Pohlmann a.a.O. S. 164 ff.). Dies ergibt sich aus dem vorstehend dargelegten Zusammenhang der Regelung des § 1 StrEG mit § 6 Abs. 1 EnergG.
Ein Versorgungsgebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 EnergG hat ein Energieversorgungsunternehmen nur dann, wenn es sich für ein bestimmtes Gebiet zur Versorgung der letzten Verbraucher gegenüber der Öffentlichkeit ausdrücklich oder schlüssig allgemein bereit erklärt hat und rechtlich dazu auch in der Lage ist (vgl. dazu Bartsch/Dingeldey, ET 1995, 249, 250 f.; Ludwig/Odenthal a.a.O. § 6 EnergG Rdn. 3; Obernolte/Danner a.a.O. § 6 EnWG Anm. 2 b; Tegethoff/Büdenbender/Klinger a.a.O. § 6 EnergG Anm. 2 a Rdn. 15 ff.). Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin, die mit ihrem Kraftwerk in L. lediglich einige Gewerbetreibende versorgt, die Mieter auf ihrem Gewerbegelände sind, nicht gegeben.
III. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung bestehen gegen das stromeinspeisungsgesetz als Grundlage für die Vergütungsansprüche der Klägerin, die sich auf die Stromeinspeisungen, aus ihrem Wasserkraftwerk in L. in den Jahren 1991 bis 1993 beziehen, keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Anregung der Beklagten, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ist daher nicht zu folgen.
1. Das Stromeinspeisungsgesetz verpflichtet die öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen – von den Ausnahmen des § 1 Satz 2 StrEG abgesehen – den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus bestimmten erneuerbaren Energien (insbesondere aus Wasserkraft, Windkraft und Sonnenenergie) abzunehmen und mit den in § 3 StrEG festgelegten Mindestpreisen zu vergüten. Der gesetzliche Mindestpreis ist nach der Art der Energiequelle gestaffelt. Er richtet sich nach den Durchschnittserlösen je Kilowattstunde aus der Stromabgabe der Versorgungsunternehmen an Letztverbraucher; auf den Zeitpunkt der Stromeinspeisung (zu Hochtarif- oder Niedrigtarifzeiten) kommt es dabei nicht an.
Bereits vor dem Inkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes am 1. Januar 1991 hatten Unternehmen, die innerhalb des Versorgungsgebiets eines marktbeherrschenden Energieversorgungsunternehmens Strom aus erneuerbaren Energien erzeugten, gemäß § 35 GWB i.V. mit § 26 Abs. 2 GWB einen Anspruch auf Abnahme des Stroms und auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (vgl. BGHZ 119, 335 – Stromeinspeisung I; vgl. dazu auch oben Abschnitt A). Der Vergütungsanspruch war grundsätzlich nach den sogenannten vermiedenen Kosten des aufnehmenden Energieversorgungsunternehmens zu bemessen, d.h. danach, welche anderweitigen Strombeschaffungskosten durch die Einspeisung erspart werden konnten. Die Höhe des im Einzelfall bestehenden Vergütungsanspruchs war vielfach nur mit erheblichem Aufwand zu ermitteln.
Die sogenannte Verbändevereinbarung war als Grundlage der Vergütung von eingespeistem Strom aus erneuerbaren Energien ohne Einbeziehung in das jeweilige Vertragsverhältnis nicht bindend. Sie war lediglich eine Handlungsempfehlung der beteiligten Verbände (vgl. Klinger, Festschrift Börner, S. 541, 554). Nach ihrem Wortlaut bezog sie sich nur auf das Verhältnis zwischen den Energieversorgungsunternehmen und industriellen Eigenerzeugern; sie wurde aber auch im Verhältnis zu nichtindustriellen Stromeinspeisern angewandt (vgl. dazu Erfahrungsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft zum Stromeinspeisungsgesetz vom 18.10.1995, BT-Drucks. 13/2681 S. 8).
Das Stromeinspeisungsgesetz hat einheitliche Mindestpreise eingeführt, die wegen ihrer Orientierung allein an der Strommenge im konkreten Fall eine einfache Feststellung der Vergütung ermöglichen. Vor allem aber verfolgte das Stromeinspeisungsgesetz – auch schon in seiner hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung – den Zweck, den Einsatz erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung durch eine Anhebung der Vergütung zu fördern. Diese Zielsetzung hat bereits die Begründung des Gesetzentwurfs (a.a.O. S. 1, 4) deutlich zum Ausdruck gebracht: Sie hat als Alternative zum Gesetzentwurf ein staatliches Subventionsprogramm genannt und dargelegt, daß der energie- und umweltpolitische Stellenwert der erneuerbaren Energien der Grund dafür sei, daß mit der Einführung einer gesetzlichen Mindestvergütung vom Grundsatz der freien Preisbildung mit kartellrechtlicher Mißbrauchsaufsicht und dem Prinzip der vermiedenen Kosten abgewichen werde. Der Förderzweck des Stromeinspeisungsgesetzes kommt auch in seinen Einzelregelungen zum Ausdruck. So sind die Einspeisungen gemäß § 3 StrEG nicht nach der Wertigkeit des eingespeisten Stroms, sondern unterschiedlich je nach der Förderungswürdigkeit der verschiedenen Energieträger zu vergüten. Auch die Härteklausel des § 4 StrEG zeigt, daß der Gesetzgeber selbst davon ausging, daß die Vergütungssätze des § 3 StrEG die aus rein wirtschaftlicher Sicht angemessenen Strompreise übersteigen.
Nach Inhalt und Begründung des Stromeinspeisungsgesetzes ist danach anzunehmen, daß die Vergütungssätze des § 3 StrEG (auch schon in dessen ursprünglicher Fassung) wirtschaftlich gesehen einen „Subventionsanteil” enthalten (vgl. dazu im übrigen auch Erfahrungsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft a.a.O. S. 3, 4; Beschluß der Wirtschaftsministerkonferenz vom 19./20.10.1995, RdE 1996, 41 f.). Der Gesetzentwurf ist dementsprechend gemäß Art. 93 Abs. 3 EWG-Vertrag der EG-Kommission zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit als Beihilfe mitgeteilt und von dieser als Beihilfe genehmigt worden (vgl. Gesetzesbegründung a.a.O. S. 4; EG-Kommission, XX. Bericht über die Wettbewerbspolitik, Nr. 291).
Zu dem Umfang, in dem die Vergütungssätze des Stromeinspeisungsgesetzes den wirtschaftlichen Wert des eingespeisten Stroms in der hier fraglichen Zeit (1991 bis 1993) überstiegen haben, werden unterschiedliche Angaben gemacht, die jedoch Hinweise auf die Größenordnung der Förderung geben. Die Begründung des Gesetzentwurfs hat die Mehrbelastung der öffentlichen Energieversorgungsunternehmen auf zunächst jährlich etwa 50 Mio. DM (etwa 0,1 % ihrer Erlöse aus Stromlieferungen an Letztverbraucher) geschätzt (a.a.O. S. 3 Nr. 4, S. 4 Nr. 6; vgl. dazu Klinger a.a.O. S. 541, 543). In dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Arndt (S. 2 = RdE 1995, 41), dessen Darlegungen sich die Beklagte zu eigen gemacht hat, wird der Mehraufwand der Energieversorgungsunternehmen für die Zeit der Gutachtenerstellung mit etwa 150 Mio. DM jährlich angegeben. In dem Gutachten ist ferner ausgeführt, daß die Vergütungen für Stromeinspeiser vor Inkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes nach dem Maßstab der vermiedenen Kosten durchschnittlich etwa 10 Pf/kWh erreicht hätten. Nach § 3 StrEG in dessen ursprünglicher Fassung ergab sich demgegenüber zum Beispiel für die Vergütung von Strom aus Wasserkraftwerken mit einer Leistung bis zu 500 kW im Jahr 1991 eine Vergütung von 13,84 Pf/kWh (vgl. dazu näher Erfahrungsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft a.a.O. S. 6; vgl. im übrigen die von der Beklagten – erst im Revisionsverfahren – vorgelegten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Friauf S. 27 ff. und von Prof. Dr. Ossenbühl S. 2 f.; aus der Literatur vgl. Pohlmann a.a.O. S. 119, 126, 131, 138, 143 m.w.N.).
Die nunmehr in § 2 StrEG verankerte Pflicht der öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen, ergab sich vor Inkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes für marktbeherrschende Energieversorgungsunternehmen bereits aus § 35 GWB i.V. mit § 26 Abs. 2 GWB (vgl. BGHZ 119, 335, 341 f. – Stromeinspeisung I). Im Regelungszusammenhang des Stromeinspeisungsgesetzes dient auch die Abnahmepflicht dem Förderzweck des Gesetzes, weil ohne eine solche Pflicht die Mindestpreisregelung nicht durchsetzbar wäre (vgl. dazu auch die Gesetzesbegründung a.a.O. zu § 2 a.E.). Aus § 35 GWB i.V. mit § 26 Abs. 2 GWB könnte eine Pflicht, Strom aus erneuerbaren Energien zu einem Preis abzunehmen, der die vermiedenen Kosten übersteigt, nicht hergeleitet werden.
2. Die Begründung der Pflicht, Strom aus erneuerbaren Energien zu festgelegten – den Wert des Stroms übersteigenden – Mindestpreisen abzunehmen, durch § 2 und § 3 StrEG war kein verfassungswidriger Eingriff in Grundrechte der durch sie belasteten grundrechtsfähigen Energieversorgungsunternehmen.
a) Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
(1) Durch das Stromeinspeisungsgesetz werden die öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe in Dienst genommen. Dies ist – jedenfalls bei rein privatwirtschaftlichen Unternehmen – verfassungsrechtlich als Berufsausübungsregelung zu beurteilen, deren Zulässigkeit in erster Linie an Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. BVerfGE 30, 292, 312; 68, 155, 170; 81, 156, 188).
(2) Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind statthaft und bleiben im Rahmen der dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsbefugnis, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. BVerfGE 81, 156, 188).
(3) Die Ziele, die das Stromeinspeisungsgesetz verfolgt, sind durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Das Stromeinspeisungsgesetz will mit seinen Regelungen über die Pflicht zur Abnahme und die Vergütung eingespeisten Stroms die Wirtschaftlichkeit der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien außerhalb der öffentlichen Elektrizitätswirtschaft verbessern, um dazu beizutragen, daß sich der Anteil der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung erhöht. Dies soll der Schonung der Ressourcen an endlichen Energieträgern sowie dem Klima- und dem Umweltschutz dienen (vgl. Gesetzesbegründung a.a.O. S. 1, 3). Die langfristige Sicherung der Energieversorgung, der Klima- und der Umweltschutz sind Gemeinschaftsinteressen von hohem Rang (vgl. BVerfGE 30, 292, 323 f.; BVerfG RdE 1984, 133, 136, jeweils zur Sicherheit der Energieversorgung). Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist durch Einfügung des Art. 20 a in das Grundgesetz (durch Gesetz v. 27.10.1994, BGBl. I S. 3146) zum Staatsziel erhoben worden.
(4) Das vom Gesetzgeber gewählte Mittel – die Begründung einer Abnahmepflicht für Strom aus erneuerbaren Energien verbunden mit einer Mindestpreisregelung – ist zur Erreichung des gesteckten Ziels geeignet. Eine Eignung des Mittels ist immer schon dann anzunehmen, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (BVerfGE 81, 156, 192). Es bedarf keiner Begründung, daß dies bei den gewählten Mitteln der Fall ist (vgl. dazu Pohlmann a.a.O. S. 127 f.; Studenroth, DVBl. 1995, 1216, 1221; vgl. im übrigen auch Erfahrungsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft a.a.O. S. 3).
(5) Die vom Stromeinspeisungsgesetz gewählten Mittel sind auch erforderlich.
aa) Die Erforderlichkeit des Mittels ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Dabei billigt das Grundgesetz dem Gesetzgeber jedoch auch in der Bestimmung der zur Verfolgung seiner Ziele geeigneten und erforderlichen Maßnahmen einen weiten Gestaltungsraum zu (vgl. – zu § 128 AFG – BVerfGE 81, 156, 192 f.).
bb) Die Erforderlichkeit der Mindestvergütungsregelung des Stromeinspeisungsgesetzes ist in dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Friauf (S. 147 ff.) mit der Begründung verneint worden, dem Gesetzgeber hätten andere, die Grundrechte der Energieversorgungsunternehmen weniger stark beschränkende Mittel zur Erreichung des gesetzlichen Ziels zur Verfügung gestanden. Die Förderung erneuerbarer Energien sei auch durch Übernahme der Finanzierungslast auf den öffentlichen Haushalt möglich, indem an alternative Stromproduzenten unmittelbar Beihilfen, Investitionszuschüsse oder zinsgünstige Darlehen gezahlt würden.
Diese Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Regelung des Stromeinspeisungsgesetzes greifen nicht durch. Sie berücksichtigen nicht den Gestaltungsraum des Gesetzgebers, der nicht gehalten ist, von einer finanziellen Belastung einer bestimmten Gruppe immer schon dann abzusehen, wenn die Belastung in der einen oder anderen Weise auf dem Weg über den öffentlichen Haushalt auch der Allgemeinheit auferlegt werden kann (vgl. dazu auch BVerfGE 33, 240, 246; 77, 84, 110 f.; vgl. weiter BVerfGE 30, 292, 319; 81, 156, 193 f.; 85, 226, 237). Die Belastung anderer und die damit verbundene Einschränkung ihrer Grundrechte kann bei der Beurteilung eines Grundrechtseingriffs nicht als milderes Mittel angesehen werden (vgl. Pohlmann a.a.O. S. 129 f.; Studenroth, DVBl. 1995, 1216, 1221).
cc) Für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gerade auf dem vom Stromeinspeisungsgesetz gewählten Weg können auch naheliegende Sachgründe geltend gemacht werden. Die gesetzliche Regelung knüpft daran an, daß die Energieversorgungsunternehmen schon zuvor kartellrechtlich verpflichtet waren, den in ihren Versorgungsgebieten erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und angemessen zu vergüten. Die wirtschaftlich schwache Stellung der meist kleineren Stromeinspeiser gegenüber den stromaufnehmenden Energieversorgungsunternehmen, die in ihrem Versorgungsgebiet jeweils eine monopolartige Stellung haben, die Schwierigkeiten der Feststellung der Vergütungshöhe bei Ansprüchen aus § 35 GWB i.V. mit § 26 Abs. 2 GWB und das Ziel, die Planungssicherheit für Investitionen zur Stromerzeugung mit Hilfe erneuerbarer Energien zu erhöhen (vgl. dazu auch Erfahrungsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft a.a.O. S. 3 f.), konnten es ohnehin zweckmäßig erscheinen lassen, eine gesetzliche Preisregelung vorzunehmen. Das Stromeinspeisungsgesetz verknüpft eine solche Preisregelung mit dem Ziel der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, indem es die Mindestpreise über den Preisen, die im allgemeinen ohne gesetzliche Regelung auf vertraglicher Ebene erreichbar wären, festsetzt. Dieser Weg der Förderung hat gegenüber der Gewährung staatlicher Subventionen jedenfalls den Vorteil, auf die Einschaltung von Behörden und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu verzichten. Da die Energieversorgungsunternehmen in weitem Umfang die Möglichkeit haben, die Kosten der Förderung in ihre Strompreise eingehen zu lassen (vgl. dazu nachstehend (6) aa), kann auf dem vom Stromeinspeisungsgesetz eingeschlagenen Weg, im Einklang mit den Zielen des Gesetzes – Schonung der endlichen Energieressourcen, Klima- und Umweltschutz –, der Stromverbrauch mit den Förderkosten belastet werden, während bei einer Finanzierung der Förderung durch öffentliche Haushaltsmittel die Belastung – ohne Einfluß auf den Energieverbrauch – die Allgemeinheit treffen würde.
(6) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat die Belastung der öffentlichen Energieversorgungsunternehmen durch das Stromeinspeisungsgesetz jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Zeitraum die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt. Nach einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, wie sie bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten für die öffentlichen Energieversorgungsunternehmen in den Jahren 1991 bis 1993 anzunehmen ist, und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe (vgl. dazu BVerfGE 68, 193, 219) ergibt sich, daß die Beschränkung der freien Berufsausübung gerechtfertigt war.
aa) Das Stromeinspeisungsgesetz belastet die öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Dies gilt nicht nur für die Pflicht zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien. Das Gesetz ist auch hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung von Mindestvergütungen, die den Wert des Stroms übersteigen, nicht auf die Überwälzung der entstehenden finanziellen Belastung auf die Verbraucher angelegt (vgl. Studenroth, DVBl. 1995, 1216, 1218 f.; Scholz, Windenergie aktuell 1995 Nr. 7 S. 15, 18; a.A. Arndt, Gutachten S. 15 = RdE 1995, 41, 46; vgl. auch Friauf, Gutachten S. 111 ff.; ders. ET 1995, 597, 598).
Die öffentlichen Energieversorgungsunternehmen haben zwar in weitem Umfang – nicht zuletzt wegen ihrer monopolartigen Stellung in ihren jeweiligen Versorgungsgebieten – die Möglichkeit, die finanzielle Belastung durch das Stromeinspeisungsgesetz in ihren Strompreisen an die Verbraucher weiterzugeben. Die Preise für Tarifkunden können entsprechend dieser Belastung erhöht werden, weil die gesetzlich vorgegebenen Mindestvergütungssätze des Stromeinspeisungsgesetzes bei der Tarifgenehmigung nach § 12 BTOElt als unvermeidbare Kosten anzuerkennen sind (vgl. Immenga, BB 1994, 295, 296). Die Überwälzung der Belastung auf Sonderabnehmer wird aber nicht immer möglich sein, dies insbesondere deshalb, weil Sonderabnehmer unter Umständen den Strombezug durch Eigenerzeugung ersetzen können (vgl. Ossenbühl, Gutachten S. 5, 53; ders. ET 1996, 94; Hoffmann-Riem, GewArch 1996, 1, 3). In jedem Fall liegt es in der Entscheidung der Energieversorgungsunternehmen auf der Grundlage der Marktverhältnisse, ob und in welchem Umfang sie die erhöhten Kosten für eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energien an die Verbraucher weitergeben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Härteklausel des § 4 StrEG, die zwar in ihrem Absatz 2 voraussetzt, daß die Energieversorgungsunternehmen berechtigt sind, erhöhte Vergütungszahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien auf die Tarifpreise durchschlagen zu lassen, aber keinen Hinweis darauf gibt, ob dies als Regelfall anzusehen sei (vgl. Pohlmann a.a.O. S. 100 f.).
bb) Eine Indienstnahme Privater im öffentlichen Interesse, insbesondere unter Auferlegung finanzieller Lasten, wie sie die öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufgrund der §§ 2 und 3 StrEG treffen, bedarf, auch wenn ihr Umfang vergleichsweise gering ist, einer besonderen Rechtfertigung. Es genügt nicht, daß die Belastung des Privaten in einem angemessenen Verhältnis zur Entlastung des Staates steht (vgl. Albrecht, Zumutbarkeit als Verfassungsmaßstab, S. 163). Lasten, die durch die Erledigung öffentlicher Angelegenheiten entstehen, treffen grundsätzlich nur die Allgemeinheit und sind deshalb nur aus öffentlichen Mitteln zu tragen (vgl. BVerfGE 23, 12, 23; 55, 274, 303). Der Grundsatz der Gleichheit der Bürger bei der Auferlegung öffentlicher Lasten ist als wesentliche Ausprägung rechtsstaatlicher Demokratie (vgl. BVerfGE 55, 274, 303) nicht nur bei der Auferlegung von Abgaben (vgl. dazu BVerfG NVwZ 1996, 469, 470 [Wasserpfennig]), sondern auch bei der Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben zu beachten (vgl. Scholz in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 12 Rdn. 155). Diese erfordert daher einen Zurechnungsgrund, wie er in einer besonderen Verantwortungsbeziehung zwischen dem Belasteten und der zu erfüllenden Aufgabe liegen kann (vgl. dazu auch BVerfGE 75, 108, 159; 77, 308, 337; 81, 156, 197 f.; 85, 226, 237; Breuer in Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Band VI, § 148 Rdn. 28; Albrecht a.a.O. S. 176 f.).
Die Regelungen in §§ 2 und 3 StrEG sind in dieser Weise gerechtfertigt. Die öffentlichen Energieversorgungsunternehmen haben aufgrund von Demarkations- und Konzessionsverträgen in ihren Versorgungsgebieten jeweils eine monopolartige Stellung. Dieser auf § 103 Abs. 1 GWB gestützten Vorzugsstellung entspricht eine besondere Pflichtenlage hinsichtlich der Art und Weise, in der die für die Allgemeinheit lebenswichtige Energieversorgung innerhalb ihrer Versorgungsgebiete durchgeführt wird (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 15.11.1973 – BvR 569/72, abgedruckt bei Obernolte/Danner a.a.O. EnergPreis III Anhang 1; Hoffmann-Riem, GewArch 1996, 1, 3 f.). Diese besondere Pflichtenlage gilt zunächst für das Verhältnis der öffentlichen Energieversorgungsunternehmen zu anderen Stromerzeugern. Als marktbeherrschende Unternehmen sind die öffentlichen Energieversorgungsunternehmen in besonderer Weise verpflichtet, Stromerzeuger in ihren Versorgungsgebieten nicht unbillig bei der Verwertung des in eigenen Anlagen erzeugten Stroms zu behindern (§ 26 Abs. 2, § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 GWB).
Die Verantwortung der öffentlichen Energieversorgungsunternehmen für die Energieversorgung betrifft darüber hinaus die Art und Weise der Stromerzeugung selbst. Soweit die Vergütungsregelung des § 3 StrEG über den Schutz des wirtschaftlich Schwächeren hinausgeht und zusätzlich – als rein quantitative Mehrbelastung – einen Förderbeitrag zugunsten der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien enthält, konkretisiert sie die besondere Verantwortung der öffentlichen Energieversorgungsunternehmen. Zu dieser gehört, daß sich die von ihnen monopolartig getragene und in der Struktur weitgehend geprägte Energiewirtschaft auch im Interesse des Gemeinwohls entwickelt. Die Energieversorgung ist deshalb nicht nur kurz- und mittelfristig sicher und preiswürdig zu gestalten; sie muß auch den öffentlichen Interessen an ihrer langfristigen Sicherheit, an der Schonung der endlichen Primärenergien und am Klima- und Umweltschutz Rechnung tragen. Im Sinne dieser Gemeinwohlinteressen wurde den öffentlichen Energieversorgungsunternehmen schon vor dem Inkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes in § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 GWB die Verpflichtung auferlegt, Strom aus erneuerbaren Energien auch dann aufzunehmen, wenn dies nicht ihren betriebswirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht. Durch § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V. mit § 12 Abs. 2 BTOElt wurde ihnen weiterhin die Möglichkeit eröffnet, verstärkt Strom aus erneuerbaren Energien aufzunehmen und die Mehrkosten in ihren Tarifpreisen weiterzugeben (vgl. Pohlmann a.a.O. S. 106).
cc) Die öffentlichen Energieversorgungsunternehmen werden durch §§ 2 und 3 StrEG auch nicht unzumutbar belastet. Die vom Gesetzgeber gewollte und in den Jahren 1991 bis 1993 (die hier allein in Frage stehen) tatsächlich eingetretene Belastung ist im Gegenteil – gemessen am Gesamtumsatz der öffentlichen Energieversorgungsunternehmen – nicht nur als solche sehr gering, sie kann auch in weitem Umfang auf die Verbraucher abgewälzt werden. Die Belastung wird zusätzlich durch die Härteklausel des § 4 StrEG nach oben hin begrenzt (vgl. dazu auch BVerfGE 68, 155, 173; 85, 226, 235). Diese Klausel sieht vor, daß in Härtefällen die Verpflichtungen aus den §§ 2 und 3 StrEG auf das vorgelagerte Elektrizitätsversorgungsunternehmen übergehen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vorschrift – insbesondere unter dem Gesichtspunkt ihrer Bestimmtheit – bestehen nicht. Abweichend von seinem Wortlaut ordnet § 4 StrEG nicht einen gesetzlichen Übergang eines Schuldverhältnisses an, sondern bestimmt nach seinem Sinn und Zweck bei Vorliegen seiner Tatbestandsvoraussetzungen eine Ersatzhaftung des vorgelagerten Energieversorgungsunternehmens, die dessen eigene Verpflichtung anstelle des zunächst betroffenen Unternehmens begründet (vergleichbar der in § 1607 BGB geregelten Ersatzhaftung hinsichtlich familienrechtlicher Unterhaltspflichten; a.A. Salje, ET 1996, 171).
Der Umstand, daß die Förderung durch das Stromeinspeisungsgesetz jeweils Wettbewerbern zugute kommt, begründet als solche nicht die Unzumutbarkeit der §§ 2 und 3 StrEG, zumal darin auch ein gewisser Ausgleich der monopolartigen Stellung der öffentlichen Energieversorgungsunternehmen liegt (vgl. dazu auch Albrecht a.a.O. S. 151 ff. – zu den arbeitsrechtlichen Gegnerfinanzierungspflichten gemäß § 40 BetrVG). Die Förderung der Wettbewerber der öffentlichen Energieversorgungsunternehmen kann im übrigen auch deshalb als sinnvoll erscheinen, weil so auch das außerhalb der öffentlichen Energiewirtschaft vorhandene Innovationspotential ausgeschöpft und der Innovationswettbewerb gestärkt werden konnte.
Die Frage, ob die Belastung durch §§ 2 und 3 StrEG in der Zeit nach dem Inkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes so stark angestiegen ist, daß sie nunmehr als unzumutbar anzusehen wäre, stellt sich hier nicht. Für den hier maßgeblichen Zeitraum wird dies – soweit ersichtlich – nicht geltend gemacht.
Die Erfüllung der Pflichten aus §§ 2 und 3 StrEG war den öffentlichen Energieversorgungsunternehmen in den Jahren 1991 bis 1993 auch nicht deshalb unzumutbar, weil sich die Belastung durch das Gesetz im Verhältnis der Energieversorgungsunternehmen untereinander in einem nicht mehr hinnehmbaren Umfang ungleich entwickelt hätte. Eine Berufsausübungsregelung kann allerdings, auch wenn sie im ganzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker als andere belastet werden (vgl. BVerfGE 30, 292, 327; 68, 155, 173). Diese Voraussetzungen liegen aber jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht vor. Soweit vorgebracht wird, daß das stromeinspeisungsgesetz die Energieversorgungsunternehmen stark unterschiedlich belaste, weil Energieversorgungsunternehmen, in deren Versorgungsgebiet die Windenergie in großem Umfang ausgenutzt werden könne, in wesentlich größerem Maß als andere Ansprüchen aus diesem Gesetz ausgesetzt seien (so Ossenbühl, Gutachten S. 42 ff.; ders. ET 1996, 94, 98 ff.; vgl. auch Erfahrungsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft a.a.O. S. 3, 4, 11 f.; Studenroth, DVBl. 1995, 1216, 1222; Pohlmann a.a.O. S. 143 ff.), beziehen sich diese Äußerungen durchweg nicht auf die Verhältnisse, wie sie in den Jahren 1991 bis 1993 geherrscht haben, sondern auf die Entwicklung, wie sie sich in der Zeit danach ergeben hat. Dem Gesetzgeber, dem bei seiner Beurteilung, ob sich auf der Grundlage des Gesetzes eine ins Gewicht fallende Ungleichbehandlung typischer Gruppen ergeben könne, ein Prognosespielraum zukommt (vgl. – zu Art. 3 Abs. 1 GG – BVerfGE 70, 1, 34; 75, 108, 162; vgl. auch Breuer a.a.O. § 148 Rdn. 14 ff.), ist schon deshalb kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 3 Abs. 1 GG vorzuwerfen.
b) Eine Prüfung der §§ 2 und 3 StrEG am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG, der auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit schützt, scheidet aus. Die Vorschriften des Stromeinspeisungsgesetzes betreffen die Handlungsfreiheit im Bereich des Berufsrechts, die ihre spezielle Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat (vgl. BVerfGE 68, 193, 223).
c) Die Regelungen in §§ 2 und 3 StrEG verstoßen auch nicht gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG). Das Grundrecht schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, keine Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 68, 193, 222; BGHZ 111, 349, 357; BGH, Urt. V. 14.3.1996 – III ZR 224/94, WM 1996, 1109, 1111, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt). Auch mit ihrer Wirkung auf laufende Verträge verletzen §§ 2 und 3 StrEG die Eigentumsgarantie nicht. Etwaige vertraglich begründete Forderungen von Energieversorgungsunternehmen auf Belieferung mit Strom wurden durch das Stromeinspeisungsgesetz in ihrer Substanz nicht berührt, weil die Festsetzung von (höheren) Mindestpreisen lediglich die vertragliche Gegenleistungspflicht der Energieversorgungsunternehmen beeinflußt. Der wirtschaftliche Wert der Lieferforderungen hat sich allerdings vermindert, soweit die Festsetzung der Mindestpreise durch § 3 StrEG die zu erbringende Gegenleistung erhöht hat. Diese Einflußnahme auf den Vermögenswert der Lieferforderungen wird aber durch Art. 14 GG nicht geschützt (vgl. Papier in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 14 Rdn. 164; Pohlmann a.a.O. S. 114 ff.). Die Eigentumsgarantie schützt grundsätzlich auch nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten (vgl. BVerfGE 4, 7, 17; 8, 274, 330; 77, 308, 339 f.; 81, 108, 122). Die geschützte Rechtsposition der öffentlichen Energieversorgungsunternehmen an ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben ist durch §§ 2 und 3 StrEG nicht berührt, weil diese Vorschriften nur die Berufsausübung regeln und dabei den gewerblichen Gesamtgewinn – jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Zeitraum – nicht in maßgeblicher Weise beeinflußt haben (vgl. BVerfGE 22, 380, 386; 33, 240, 247; 68, 193, 222 f.; BGHZ 111, 349, 356; Scholz, Windenergie aktuell 1995 Nr. 7 S. 15, 24; Pohlmann a.a.O. S. 118 f.).
d) Schließlich ist auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln; er gebietet andererseits, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muß allerdings seine Auswahl im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts sachgerecht treffen. Der Gleichheitssatz verlangt, daß eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich – sachbereichsbezogen – auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt (vgl. BVerfG NVwZ 1996, 469, 472, m.w.N.).
Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber bei der Schaffung der §§ 2 und 3 StrEG erfüllt. Wie bereits dargelegt (unter a (5) cc), sprechen naheliegende Sachgründe für den vom Stromeinspeisungsgesetz gewählten Weg, jeweils dasjenige Energieversorgungsunternehmen zur Abnahme und Vergütung des Stroms aus erneuerbaren Energien zu verpflichten, in dessen Versorgungsgebiet der Strom erzeugt wurde. Entgegen der Ansicht von Ossenbühl (Gutachten S. 49 f. sowie ET 1996, 94, 100) hat das Gesetz damit nicht ein Kriterium gewählt, das dem Gleichheitssatz widerspricht. Schon aus technischen Gründen (u.a. wegen der Verluste beim Stromtransport) war es grundsätzlich sinnvoll, die Pflichten aus §§ 2 und 3 StrEG an die Zuständigkeit für ein Versorgungsgebiet anzuknüpfen. Zu einer Differenzierung oder zur Wahl grundsätzlich anderer Anknüpfungspunkte hatte der Gesetzgeber keinen Anlaß, da allgemein die Möglichkeit nicht gesehen wurde, daß sich die Belastung der öffentlichen Energieversorgungsunternehmen infolge eines regional sehr unterschiedlichen Aufbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in erheblichem Umfang unterschiedlich entwickeln könnte. Dem Gesetzgeber ist auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, in dem er mit einer Regelung Erfahrungen sammeln darf. In diesem Anfangsstadium kann er sich auch mit einer weniger differenzierten Typisierung und Generalisierung begnügen (vgl. BVerfGE 70, 1, 34; 75, 108, 162). Darauf, ob der Gesetzgeber von Anfang an die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, mit der schon nach ihren Anknüpfungspunkten die Entwicklung zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbaren Ungleichbehandlung ausgeschlossen werden konnte, kommt es nicht an, solange der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 81, 108, 117 f.; 81, 156, 205 f.). Es kann offenbleiben, ob sich auf der Grundlage des Stromeinspeisungsgesetzes eine regional ungleiche Belastung der Energieversorgungsunternehmen entwickelt hat, die trotz der Möglichkeit der Abwälzung der Belastung auf die Verbraucher und trotz der Härteklausel des § 4 StrEG im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hinnehmbar ist, und ob dies den Gesetzgeber zu einer Änderung des Gesetzes hätte veranlassen müssen, weil es hier allein auf den Zeitraum von 1991 bis 1993 ankommt, in dem keine derartige Ungleichbehandlung der Energieversorgungsunternehmen festzustellen ist.
3. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind die Leistungspflichten, die das Stromeinspeisungsgesetz den öffentlichen Energieversorgungsunternehmen auferlegt, nicht an den Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung von Sonderabgaben zu messen (ebenso Scholz, Windenergie aktuell 1995 Nr. 7 S. 15, 17; ders. ET 1995, 600; Hucko, RdE 1995, 141; Studenroth, RdE 1995, 1216, 1218 ff., 1222; a.A. Arndt, RdE 1995, 41, 42; Friauf, Gutachten S. 72 ff.; ders. ET 1995, 597, 598 f.; Ossenbühl, Gutachten S. 13; Pohlmann a.a.O. S. 72 ff.). Die Leistungspflichten aus dem Stromeinspeisungsgesetz sind auch ihrem materiellen Gehalt nach keine Abgabenlasten, weil keine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand erreicht wird (vgl. BVerfG RdE 1996, 105, 106). Das Stromeinspeisungsgesetz regelt die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den öffentlichen Energieversorgungsunternehmen und den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energien. Es verpflichtet die Energieversorgungsunternehmen, die in ihren jeweiligen Versorgungsgebieten marktbeherrschend sind, wie zuvor schon § 35 GWB i.V. mit § 26 Abs. 2 GWB, zur Aufnahme des Stroms und legt – auch im Interesse einer einfacheren Bestimmung der Geldleistungspflichten der Energieversorgungsunternehmen und zum Schutz der wirtschaftlich schwächeren Einspeiser – einen Mindestpreis fest. Bei der Bestimmung der Höhe des Mindestpreises verfolgt das Stromeinspeisungsgesetz allerdings auch – und sogar als wichtigstes Ziel – den Zweck, die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu fördern. Mit dem Mindestpreis soll nicht nur ein im Austauschverhältnis angemessener Preis bestimmt werden, wenn auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, sondern ein Preis, der einen Anreiz für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gibt. Der Umfang der Zahlungspflichten der Energieversorgungsunternehmen hängt von der Menge des eingespeisten Stroms ab. Für die öffentliche Hand bringt das Stromeinspeisungsgesetz dagegen weder unmittelbar noch mittelbar Einnahmen.
Die Pflichten aus dem Stromeinspeisungsgesetz sind auch nicht deshalb verfassungsrechtlich wie Abgabenlasten zu behandeln, weil sich dieselbe Förderwirkung auch durch die Erhebung einer Sonderabgabe erreichen ließe, deren Ertrag zur Finanzierung von Subventionen an Stromerzeuger, die erneuerbare Energien einsetzen, verwendet würde. Denn der Gesetzgeber hat gerade nicht den Weg gewählt, Geldleistungspflichten gegenüber dem Staat zu begründen oder einen zweckgebundenen Sonderfonds zu bilden (wie im Fall des sog. Kohlepfennigs, vgl. dazu BVerfGE 91, 186), sondern sich für eine Preisfestsetzung im Rahmen des Austauschverhältnisses der beteiligten Unternehmen entschieden. Ein gesetzgeberischer Formenmißbrauch zur Umgehung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe liegt darin nicht (zu diesem Gesichtspunkt bei der Auferlegung privatrechtlicher Geldleistungspflichten im öffentlichen Interesse vgl. auch BVerfGE 77, 308, 317, 339).
Die Regelung des Stromeinspeisungsgesetzes ist auch nicht deshalb nach den Anforderungen an die Zulässigkeit von Sonderabgaben zu beurteilen, weil die Energieversorgungsunternehmen bei der ihnen auferlegten Abnahme und Bezahlung des Stroms aus erneuerbaren Energien nach den Vorschriften des Stromeinspeisungsgesetzes (auch) den Interessen des Klima- und Umweltschutzes und der Ressourcenschonung – und damit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben – dienen. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, daß Aufgaben, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, stets aus einem öffentlichen Haushalt finanziert werden müssen (vgl. dazu auch Mußgnug, Festschrift Forsthoff, S. 259, 283 ff.; Hoffmann-Riem, GewArch 1996, 1, 3 f.). Die Mindestpreisregelung des Stromeinspeisungsgesetzes kann daher, auch wenn der Strompreis einen Förderbeitrag enthält, nicht ohne weiteres als Maßnahme zur Entlastung des öffentlichen Haushalts angesehen werden, deren Zulässigkeit ebenso zu beurteilen ist wie Maßnahmen zur Erhöhung der Einnahmen der öffentlichen Hand. Als Regelungen, die den Schutzbereich von Grundrechten berühren, müssen die hier maßgeblichen Vorschriften des Stromeinspeisungsgesetzes (§§ 2 und 3 StrEG) mit den Grundrechten in Einklang stehen. Dies ist aber – wie dargelegt – der Fall.
IV. Die Höhe der Vergütung, die der Klägerin bei Anwendung des Stromeinspeisungsgesetzes gemäß § 3 StrEG für die Einspeisung von Strom aus ihrem Kraftwerk in L. in das Netz der Beklagten unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beklagten noch zusteht, ist nicht umstritten. Die Restforderung der Klägerin beläuft sich (einschließlich Mehrwertsteuer) auf insgesamt 120.095,96 DM (für das Jahr 1991 auf 35.274,20 DM, für das Jahr 1992 auf 43.082,88 DM und für das Jahr 1993 auf 41.738,88 DM).
Die Restforderungen für die Jahre 1991 und 1992 in Höhe von 78.357,08 DM (35.274,20 DM und 43.082,88 DM) hat das Landgericht der Klägerin bereits zugesprochen. Auf die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage ist die Beklagte auch zur Zahlung der restlichen Vergütung für das Jahr 1993 in Höhe von 41.738,88 DM zu verurteilen.
Mangels Darlegung eines höheren Verzugsschadens hat die Klägerin nur Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen gemäß §§ 352, 353 HGB.
Unterschriften
Geiß, v. Ungern-Sternberg, Goette, Melullis, Tepperwien
Fundstellen
Haufe-Index 1683297 |
BGHZ |
BGHZ, 1 |
NJW 1997, 574 |
NVwZ 1997, 414 |
GRUR 1997, 774 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1997, 210 |
DVBl. 1997, 425 |