Leitsatz (amtlich)
Überläßt der zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger einer öffentlichen Verkehrsanlage die Fortleitung des gesammelten Niederschlagswassers einem Dritten (hier: dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks), so bleibt seine eigene Verantwortlichkeit bestehen. Er muß den Dritten überwachen und notfalls selbst eingreifen. Verletzt er diese Pflicht, wird er einem geschädigten Anlieger auch selbst ersatzpflichtig.
Normenkette
BGB § 823; WHG § 18a; AEG § 4; NdsWasserG § 149
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) |
LG Oldenburg |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der klagende Landwirt ist Eigentümer einer östlich der Bahnlinie D.-W. in der Gemeinde D. gelegenen Scheune. Westlich grenzt an den Bahndamm ein im Eigentum des Streithelfers und seiner Ehefrau stehender Privatweg an. Auf der östlichen Seite verläuft neben der Bahnstrecke mit Gefälle zur Scheune ein Entwässerungsgraben, der in Höhe des Grundstücks des Klägers rechtwinklig nach Westen abknickt. Er unterquert den Bahndamm mittels eines verrohrten Durchlasses und mündet sodann – noch auf dem Gelände der beklagten D. B. AG (jetzt D. B. Netz AG, im folgenden einheitlich: die Beklagte) – in einen Kontrollschacht, der auch Wasser aus dem westlichen Bahnseitengraben aufnimmt. Von dort wird das gesammelte Oberflächenwasser durch einen weiteren Düker unter dem Privatweg des Streithelfers nach Westen abgeleitet.
Im Jahre 1994 bemerkte der bei der Beklagten beschäftigte Bauingenieur K., zu dessen Aufgabenkreis die Kontrolle der Wasserdurchlässe auf dem Bahngelände gehörte, daß das Wasser am Rohrdurchlaß nicht abfloß und die Verrohrung unter dem benachbarten Privatweg verstopft war. K. wandte sich deswegen an den Bauamtsleiter der Gemeinde D, mit dem er übereinkam, sich wegen eines gemeinsamen Ortstermins noch einmal zu melden. Hierzu kam es jedoch nicht. Am 17. Februar 1995 wurde nach einem Starkregen die Scheune des Klägers mit den dort gelagerten Kartoffeln durch gestautes Oberflächenwasser überflutet. Es stellte sich heraus, daß die vom Kontrollschacht unter den Privatweg des Streithelfers geführte Rohrleitung nach zwei Metern endete, so daß das Wasser dort nur noch verrieseln konnte und einen Rückstau bildete, der bis in den Bereich östlich des Bahndamms reichte.
Wegen seines auf 121.314,69 DM bezifferten Schadens hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht sieht in Übereinstimmung mit den Parteien den Bahnseitengraben, von dem aus das Wasser in die Scheune des Klägers gelangt ist, als Gewässer dritter Ordnung im Sinne des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) an und verneint eine Verletzung sowohl der Gewässerunterhaltungspflicht als auch der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. § 98 Abs. 1 Satz 1 NWG die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluß. Das sei hier indes geschehen. Daß das Wasser nicht habe abfließen können, beruhe allein auf der Tatsache, daß der Durchlaß unter dem angrenzenden Wegegrundstück des Streithelfers verstopft gewesen sei. Für die vom Kläger vertretene Auffassung, die Beklagte habe den Landkreis O. als zuständige untere Wasserbehörde von dem Abflußhindernis unterrichten müssen, sei eine Rechtsgrundlage nicht zu erkennen. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Gewässern werde im Verhältnis der Grundstücksnachbarn abschließend durch die wasser- und nachbarrechtlichen Sonderbestimmungen umschrieben. Neben einem Anspruch wegen Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht komme daher allenfalls noch eine Haftung für Schäden durch wild abfließendes Wasser nach § 39 NdsNachbG in Betracht. Danach dürfe der Eigentümer eines Grundstücks den Abfluß wild abfließenden Wassers auf andere Grundstücke nicht verstärken. Der Grundstückseigentümer hafte somit grundsätzlich nicht für wild von seinem Grundstück auf Nachbargrundstücke abfließendes Wasser, es sei denn, er verstärke den Abfluß, z.B. durch Flächenverdichtungen oder Höherlegungen. Hieran fehle es jedoch im Streitfall.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Gewässerunterhaltung abgelehnt. Das gilt schon deswegen, weil nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht davon ausgegangen werden kann, daß es sich bei dem Entwässerungsgraben entlang der Bahnlinie überhaupt um ein Gewässer handelt. § 1 Abs. 2 WHG gestattet den Ländern, von den Bestimmungen dieses Gesetzes (abgesehen von dem hier nicht interessierenden § 22) kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung auszunehmen. Von dieser Möglichkeit hat das Niedersächsische Wassergesetz – hier noch maßgebend in der Fassung vom 20. August 1990 (GVBl. S. 371) – Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NWG sind die für Gewässer geltenden Bestimmungen auf Gräben, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu entwässern, nicht anzuwenden. Straßen- und Eisenbahngräben, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Straßen- oder Bahnkörper trocken zu halten, sind darum in Niedersachsen keine Gewässer (Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 1 Rn. 51). Anders verhält es sich nur dann, wenn solche Gräben noch Wasser von mindestens einem angrenzenden Grundstück aufnehmen. Die Streitfrage, ob dabei allein der geregelte (mittels eines Grabens, einer Drainage oder einer Rohrleitung) oder auch der ungeregelte Zufluß von benachbarten Grundstücken erheblich ist (vgl. einerseits – nur gezielte Zuleitung – OLG Köln ZfW 1991, 259, 260 f. = NVwZ-RR 1992, 285 und andererseits – auch wild zufließendes Niederschlagswasser – Czychowski, § 1 Rn. 50 f. m.w.N.; Honert/Rüttgers/Sanden, LWG NW, 4. Aufl., § 1 Anm. 5; Reffken in Haupt/Reffken/Rhode, NWG, § 1 Rn. 8), hat der Senat bisher offengelassen (Urteil vom 29. April 1976 – III ZR 185/73, ZfW 1977, 38, 40 = VersR 1976, 985, 986). Sie ist auch hier nicht zu entscheiden. Denn das Berufungsgericht hat bisher weder einen geregelten noch einen ungeregelten Zufluß von Oberflächenwasser anderer Grundstücke in den Bahngraben festgestellt.
Einer weiteren tatrichterlichen Klärung dieser Fragen bedarf es indes nicht. Auch wenn der Eisenbahngraben als Gewässer zu behandeln wäre, würde sich, wie das Berufungsgericht insofern zutreffend angenommen hat, die Unterhaltungspflicht der Beklagten weder unmittelbar noch mittelbar auf den außerhalb des Bahngeländes liegenden Rohrdurchlaß unter dem Privatweg des Streithelfers erstrecken. Die Pflicht zur Unterhaltung von Gewässern nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1 WHG, 98 Abs. 1 Satz 1 NWG dient zwar dem Wasserabfluß. Bei Gewässern dritter Ordnung ist sie aber räumlich beschränkt und obliegt primär den jeweiligen Eigentümern (§ 107 Abs. 1 NWG). An der Schadensstelle waren dies der Streithelfer und seine Ehefrau. Die Beklagte war daher, was auch die Revision nicht anzweifelt, als Träger der Unterhaltungslast zur Beseitigung des Hindernisses für den Wasserablauf unter dem Wegegrundstück nicht verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Beobachtung und Meldung von Störungen an benachbarten Gewässerabschnitten, für die die Revision eintritt, kann der Pflicht zur Gewässerunterhaltung nicht entnommen werden. Die Unterhaltungspflicht an einzelnen Teilen eines Wasserlaufs begründet keine Verantwortlichkeit für das Gewässer insgesamt und enthält auch keine allgemeine Pflicht zur Gefahrabwehr (Czychowski, § 28 Rn. 3).
2. Vergeblich macht die Revision geltend, jedenfalls ergebe sich eine – der Höhe nach begrenzte – Haftung der Beklagten aus § 2 Abs. 1 HPflG. Ein Schadensersatzanspruch nach § 2 Abs. 1 HPflG setzt voraus, daß der Schaden entweder durch die Wirkungen von Flüssigkeiten entstanden ist, die von einer Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe von Flüssigkeiten ausgehen (Satz 1; sog. Wirkungshaftung), oder daß er, ohne auf den Wirkungen der Flüssigkeit zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß diese sich zum Verursachungszeitpunkt in einem ordnungsgemäßen Zustand befand (Satz 2; sog. Zustandshaftung). Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob bei den kurzen Durchlässen unter Bahndamm und Weg von einer Rohrleitungsanlage in diesem Sinne gesprochen werden kann. Das mag jedoch dahinstehen. Eine Wirkungshaftung scheidet mindestens deswegen aus, weil nach dem unstreitigen Sachverhalt die auf das Grundstück des Klägers geflossenen Wassermassen nicht von dem Düker ausgegangen sind. In ihm hat sich das Niederschlagswasser vielmehr zunächst gestaut, so daß die Rohrleitung das nachströmende Wasser nicht mehr aufnehmen konnte und es ungefaßt das Nachbargrundstück überschwemmte. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats greift die Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 HPflG jedoch nicht ein, wenn wegen einer Verstopfung des Einlaufs oder einer Überfüllung des Rohrleitungssystems das schadenstiftende Wasser erst gar nicht in die Leitung gelangt (BGHZ 114, 380, 381 ff.; 115, 141, 143; 140, 380, 385; Urteil vom 26. April 2001 – III ZR 102/00 – WM 2001, 1721, 1722). In solchen Fällen kommt lediglich eine Haftung aus unerlaubter Handlung, insbesondere wegen fehlerhafter Dimensionierung des Rohres oder mangelhafter Wartung, in Betracht. Darum geht es hier jedoch nicht. Für eine Zustandshaftung besteht gleichfalls kein Anhalt.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 39 NdsNachbG verneint. Gleichwohl kann die Klageabweisung nicht bestehenbleiben. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die Beklagte über das dort normierte Verbot, den Abfluß wild abfließenden Oberflächenwassers auf andere Grundstücke zu verstärken, hinaus gesetzlich zurBeseitigung des auf ihrem Betriebsgelände anfallenden Niederschlagswassers als Abwasser verpflichtet ist (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 NWG). Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Fortleitung des Abwassers über die Nachbargrundstücke und kann bei Mängeln zu einer Haftung der Beklagten führen.
a) Nach § 149 Abs. 1 NWG haben im Regelfall die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb ihrer Abwasseranlagen haften sie Dritten nach Amtshaftungsgrundsätzen (st. Rspr.; vgl nur Senatsurteil BGHZ 140, 380, 384 m.w.N.). An Stelle der Gemeinden obliegt die Beseitigung des Niederschlagswassers den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 NWG). Das gilt auch für die Eisenbahnen (vgl. § 4 AEG; Czychowski, § 18 a Rn. 19; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, AbwAG, § 18 a Rn. 16; Reffken in Haupt/Reffken/Rhode, § 149 Rn. 15). Eine entsprechende deliktische Haftung für Mängel beim Betrieb der Anlagen trifft dann – in Fällen privatrechtlicher Aufgabenerfüllung gemäß § 823 BGB – die Verkehrsträger (s. auch Senatsurteil vom 13. Juni 1996 – III ZR 40/95 – NJW 1996, 3208, 3210).
b) Die Abwasserbeseitigung umfaßt nach der Legaldefinition der §§ 18 a Abs. 1 Satz 3 WHG, 148 Abs. 2 NWG außer dem Sammeln des Abwassers auch dessen Fortleiten. Das gilt grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt, in dem das gereinigte Wasser in ein Gewässer eingeleitet wird (Reffken in Haupt/Reffken/Rhode, § 148 Rn. 8). Die Verantwortung der Beklagten für das auf dem Eisenbahngelände anfallende Niederschlagswasser endet demnach nicht an ihrer Grundstücksgrenze. Sie hat darüber hinaus für einen Weitertransport des Abwassers bis zu dessen anderweiter schadloser Beseitigung zu sorgen. Nach den örtlichen Verhältnissen ist dies hier nur unter Einbeziehung der benachbarten Grundstückseigentümer westlich des Bahndamms – an erster Stelle des Streithelfers und seiner Ehefrau – möglich, über deren Grundstücke die Abwasserleitung fortgeführt wird. Das stellt die Beklagte aber von ihrer Verantwortung nicht frei. In einem solchen Fall muß sie sich auch selbst darum kümmern, daß Störungen bei der Weiterleitung des Wassers kurzfristig und zuverlässig behoben werden.
Anders als bei den Gemeinden (vgl. § 149 Abs. 4 und 5 NWG a.F., § 149 Abs. 8 NWG n.F.) ist bei den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen eine auch nur teilweise Übertragung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht auf Dritte unter Befreiung des primär Verantwortlichen nicht zulässig. Zwar können auch sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen (§§ 18 a Abs. 2 Satz 3 WHG i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung des WHG vom 11. November 1996, BGBl. I S. 1690; §§ 149 Abs. 6 NWG a.F., § 149 Abs. 9 NWG n.F.). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Einschaltung dieser Dritten in den eigenen Pflichtenkreis des Beseitigungspflichtigen. Dessen originäre Verantwortung bleibt dadurch unberührt (so ausdrücklich die parallele Bestimmung für die Beseitigung fester Abfälle in § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG; s. ferner Nisipeanu, Abwasserrecht, S. 202; Queitsch, UPR 2000, 247, 250). Er muß deshalb, mag der Dritte mangels der hierfür erforderlichen Abhängigkeit auch nicht als sein Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB gelten, den Beauftragten in dem erforderlichen Maße überwachen und notfalls selbst eingreifen (vgl. zum Abfallrecht BGH, Urteil vom 7. Oktober 1975 – VI ZR 43/74 – NJW 1976, 46, 47; zum Abwasserrecht auch Czychowski, § 18 a Rn. 16). Verletzt er diese Verpflichtung, macht er sich selbst schadensersatzpflichtig.
c) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte ihrer Pflicht, auf den Streithelfer einzuwirken oder in anderer Weise für eine Beseitigung des Abflußhindernisses zu sorgen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 149 NWG, 4 AEG), genügt hätte. Die von ihr behauptete und vom Berufungsgericht nicht im einzelnen aufgeklärte Unterrichtung der Gemeinde D. über die auf dem Nachbargrundstück festgestellte Verstopfung würde jedenfalls nicht ausreichen, unabhängig von der Frage, ob die Gemeinde hierfür überhaupt zuständig war. Die Beklagte mußte sicherstellen, daß die von der Verstopfung ausgehende Gefährdung anderer alsbald behoben wurde. Da die Gemeinde ihre Zuständigkeit in Zweifel gezogen und der Zeuge K. für die Beklagte es übernommen hatte, die Zuständigkeitsfrage in einem noch abzustimmenden Ortstermin vorab zu klären, war ein Einschreiten der Gemeinde zumindest bis dahin nicht gewährleistet, abgesehen davon, daß es unsicher war, ob und wann die von der Gemeinde gestellte Bedingung eintreten würde.
4. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Sollte sich erweisen, daß der Kläger unberechtigt und unsachgemäß die Entwässerung seines Grundstücks an den Entwässerungsgraben neben der Bahnlinie angeschlossen hat und es nur deswegen zu einer Überflutung der Scheune gekommen ist, wie die Beklagte behauptet hat, fiele ihm ein zumindest erhebliches Mitverschulden zur Last. Das wird das Berufungsgericht nunmehr aufzuklären haben. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge wäre dann gleichfalls Aufgabe des Tatrichters.
Unterschriften
Rinne, Wurm, Kapsa, Dörr, Galke
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 22.11.2001 durch Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
BGHZ |
BGHZ, 206 |
NJW 2002, 818 |
NWB 2002, 289 |
BGHR 2002, 102 |
BGHR |
BauR 2002, 602 |
NVwZ 2002, 893 |
IBR 2002, 107 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2002, 99 |
ZAP 2002, 381 |
DÖV 2002, 252 |
NuR 2002, 182 |
VersR 2003, 72 |
ZfBR 2002, 596 |
DVBl. 2002, 267 |
UPR 2002, 142 |
ZfW 2002, 175 |
FSt 2002, 549 |