Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei Beanspruchung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium, das nach Abschluß einer Ausbildung zur Sekretärin aufgenommen wird.
Normenkette
BGB § 1610 Abs. 2, § 242
Verfahrensgang
AG Bad Homburg |
OLG Frankfurt am Main |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bad Homburg von der Höhe vom 27. Februar 1997 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für die Zeit von Juni 1994 bis einschließlich Mai 1998 in Anspruch.
Die Ehe der Eltern, aus welcher der 1967 geborene Sohn Tobias, die 1968 geborene Klägerin und die 1973 geborene Tochter Miriam hervorgegangen sind, wurde 1992 geschieden. Beide Eltern sind berufstätig.
Die Klägerin beendete 1988 ihre allgemeine Schulausbildung mit dem Abitur. Im Mai 1988 schloß sie mit einem „FTO Fachinstitut” [„FTO” für: Fremdsprachen, Textverarbeitung, Organisation] einen Vertrag über eine zweijährige Ausbildung zur „Europasekretärin”. Die im Oktober 1988 begonnene Ausbildung schloß die Klägerin im September 1990 erfolgreich ab; in der Folgezeit arbeitete sie als „FTO-Sekretärin”.
Im Sommer 1991 forderte die Mutter der Klägerin diese auf, sich nunmehr um ein Studium zu bemühen. Eine im Januar 1992 erfolgte Bewerbung der Klägerin um einen Studienplatz an der privaten Universität Witten/Herdecke wurde nach einem Auswahlverfahren im Juli 1992 abschlägig beschieden. Daraufhin bewarb sich die Klägerin an der Universität Trier mit Erfolg um einen Studienplatz für Volkswirtschaftslehre.
Im Sommer 1992 trafen sich die Parteien zufällig. Die Klägerin sprach dabei auch ihre weiteren Ausbildungsabsichten an; der Beklagte bezeichnete diese Pläne als ihre „Privatsache”.
Im Oktober 1992 nahm die Klägerin ihr Studium in Trier auf. In einem Schreiben vom November 1992 bat sie den Beklagten hierfür um finanzielle Hilfe. Der Beklagte lud die Klägerin daraufhin zu einem Gespräch zu sich ein, das am 23. Dezember 1992 stattfand. Bei ihrem Besuch erklärte sich der Beklagte bereit, die Klägerin finanziell zu unterstützen – allerdings nur unter der Voraussetzung, daß er nur an seinen Sohn Tobias Unterhalt zu zahlen habe, daß fortlaufend geprüft werde, inwieweit die Klägerin ihren Unterhalt durch eine mit dem Studium einhergehende Erwerbstätigkeit selbst bestreiten könne, und daß die Mutter der Klägerin keine Berufung gegen das einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt versagende Urteil des Familiengerichts einlegen werde.
Die Mutter legte in der Folgezeit keine Berufung ein. Der Beklagte erbrachte an die Klägerin monatlich folgende Zahlungen: Von Dezember 1992 bis April 1993 monatlich 620 DM, von Mai bis November 1993 595 DM und von Dezember 1993 bis Februar 1995 645 DM. Die Zahlungen ab Oktober 1993 waren ausdrücklich als Darlehen bezeichnet.
Nach einem vorangegangenen Treffen mit seinen drei Kindern hatte der Beklagte an die Klägerin am 13. Januar 1994 einen als „Letztes Angebot zur Weiterfinanzierung Deines VBL- und Soziologiestudiums” überschriebenen Brief gerichtet, in dem es unter anderem heißt:
„Du hast Dein Studium … in der Ungewißheit begonnen, ob Du von Deinem Vater dafür Geld bekommst. Ich habe Dir dann … bei unserem Treffen am 23.12.92 Unterhaltszahlung für Dein Studium nach dem Modell für Tobias (65 % × (BAföG + 100) zugesagt unter der Voraussetzung, daß … ich neben Dir nur Tobias Unterhalt zahle …. d.h. wenn Miriam dazu kam, war eine neue Vereinbarung zu treffen, denn ich sagte Dir, daß ich dann nicht bereit war, noch einmal den gleichen Betrag für Miriam zu zahlen. … Miriam hat ihr Studium im Oktober 1993 begonnen …. … Ich bin bereit, Dir im Rahmen meiner Möglichkeiten (die ich selbst bestimmen muß) Dein weiteres Studium zu ermöglichen, indem ich Dir hiermit zum letzten Mal anbiete: weitere Zahlungen in zu vereinbarender Höhe ab Zahlung Februar [1994] als zinsloses Darlehen … . …”.
Die Klägerin schloß ihr Studium im April 1998 mit der Diplomprüfung ab und arbeitet seither in ihrem neuen Beruf.
Ihre Klage auf Unterhalt für die Zeit von Juni 1994 bis Dezember 1995 in Höhe von monatlich 630,50 DM und für die Zeit von Januar 1996 bis Mai 1998 in Höhe von monatlich 799,50 DM hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage teilweise entsprochen und der Klägerin für die Zeit von Juni bis Dezember 1994 monatlich 548 DM, für 1995 monatlich 586 DM, für 1996 monatlich 706 DM und für die Zeit von Januar 1997 bis Mai 1998 monatlich 638 DM zuerkannt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg; die Klage ist unbegründet.
1. Der Klägerin steht ein gesetzlicher Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht zu.
a) Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfaßt der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Darunter ist eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und die sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Haben Eltern ihrem Kind – wie hier der Beklagte der Klägerin – eine angemessene Berufsausbildung in dem dargelegten Sinn zukommen lassen, so sind sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur unter besonderen Umständen angenommen worden – etwa wenn sich nachträglich herausstellt, daß die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist und die Weiterbildung von vornherein angestrebt war oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich wurde (BGHZ 69, 190 = FamRZ 1977, 629; BGHZ 107, 376, 379 ff. = FamRZ 1989, 853, 854). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt.
b) Für die Fälle, in denen das Kind nach Erlangung der Hochschulreife zunächst eine praktische Ausbildung durchlaufen hat und es sodann darum geht, ob die Eltern ein sich hieran anschließendes Hochschulstudium zu finanzieren haben, hat der Senat diese Grundsätze modifiziert (BGHZ 107, 376, 379 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 ff.; seither st.Rspr.). In diesen „Abitur-Lehre-Studium-Fällen” umfaßt der Unterhalt auch die Kosten eines Hochschulstudiums, wenn dieses mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung des Ausbildungsgangs den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist. Es kann dahinstehen, ob der Besuch des „FTO-Fachinstituts” eine der Lehre vergleichbare praktische Ausbildung darstellt. Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang dieser Ausbildung mit dem von der Klägerin später aufgenommenen Studium der Volkswirtschaftslehre.
Das Oberlandesgericht hat zwar das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs zwischen der Ausbildung zur „Europa-Sekretärin” und dem anschließenden Studium mit Abschluß als Diplom-Volkswirtin bejaht. Wie sich aus den Ausbildungsplänen des „FTO-Fachinstituts” und des Studiums ergebe, griffen beide Lerngebiete ineinander über; beide seien wirtschaftlich und sprachlich orientiert. Mit dieser Begründung werden die Anforderungen an die Einheitlichkeit des Ausbildungsganges, die § 1610 Abs. 2 BGB in dem Merkmal der Vorbildung zu einem Beruf grundsätzlich voraussetzt, jedoch nur unzulänglich wiedergegeben. Zu fordern ist hierfür vielmehr ein enger sachlicher Zusammenhang. Praktische Ausbildung und Studium müssen, wenn sie – wie hier – nicht ohnehin derselben Berufssparte angehören, so aufeinander bezogen sein, daß das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder daß die praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstellt (BGHZ 107, 376, 382 = FamRZ 1989, 853, 855). Diese Voraussetzung ist vom Oberlandesgericht nicht festgestellt. Die von dem „FTO-Fachinstitut” vermittelten Fremdsprachenkenntnisse mögen für ein späteres Studium und den weiteren beruflichen Werdegang eines Auszubildenden hilfreich sein; sie reichen für sich genommen aber nicht aus, um einen engen Zusammenhang der die Fremdsprachenkenntnisse vermittelnden Ausbildung zu später aufgenommenen und nicht artverwandten Studiengängen zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1993 – XII ZR 18/92 – FamRZ 1993, 1057, 1058). Ebenso ist nicht ersichtlich, ob die in den Ausbildungsplänen dieses Instituts aufgeführten wirtschaftlich orientierten Lerngebiete, auf die das Oberlandesgericht abstellt, speziell auf das Berufsbild einer Sekretärin zugeschnitten sind und insoweit das schwerpunktmäßig auf Textverarbeitung zielende Unterrichtsprogramm abrunden oder ob sie darüber hinaus nach Qualität, Umfang und Intensität der Wissensvermittlung als Grundlegung für ein späteres Studium der Volkswirtschaftslehre geeignet und – auch unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Lasten, die eine dem Studium vorgeschaltete entgeltpflichtige Ausbildung an einer privaten Schule mit sich bringt – sinnvoll und dem Unterhaltspflichtigen als Vorstufe zum Studium zumutbar sind.
Im übrigen fehlt es auch an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der im September 1990 abgeschlossenen Ausbildung zur „Europa-Sekretärin” und dem erst im Oktober 1992 – nach rund zweijähriger Berufstätigkeit als Sekretärin – aufgenommenen Studium. Das Oberlandesgericht hat den Vortrag der Klägerin, eine rechtzeitige Bewerbung um einen Studienplatz sei ihr aufgrund des Scheidungsverfahrens der Eltern nicht möglich gewesen, insoweit zutreffend für nicht durchgreifend erachtet: Zwar ist der zeitliche Zusammenhang auch dann als gewahrt anzusehen, wenn die zwischen der praktisch-beruflichen Ausbildung und dem Studienbeginn des Kindes vergangene Zeit auf zwangsläufige, dem Kind nicht anzulastende Umstände zurückzuführen ist. Dabei kann beispielsweise von Bedeutung sein, ob die familiären Schwierigkeiten zu einer nachhaltigen Entwicklungsstörung bei dem Kind geführt haben und die Verzögerung bei der Aufnahme des Studiums als nicht vorwerfbar oder doch als nur leichteres Versagen erscheinen lassen (Senatsurteil vom 27 September 1989 – XII ZR 83/88 – FamRZ 1989, 149, 150). So liegen die Dinge hier jedoch nicht: Die bei der Trennung der Eltern 20jährige Klägerin hat keine Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsentwicklung geltend gemacht, die für die späte Herausbildung ihrer endgültigen Berufsvorstellungen ursächlich geworden ist. Sie hat auch nicht vorgetragen, wann welche ihrer beruflichen oder berufsvorbereitenden Entscheidungen in welcher Weise durch welche familiären Ereignisse beeinflußt, verhindert oder erschwert worden sind. Fest steht allerdings, daß die Klägerin ihre Ausbildung zur „Europa-Sekretärin” rund eineinhalb Jahre nach der Trennung ihrer Eltern mit der Note „sehr gut” abgeschlossen und anschließend rund zwei Jahre in dem erlernten Beruf gearbeitet hat. Wie die Klägerin in ihrem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben vom 7. November 1992 verdeutlicht hat, haben erst diese beruflichen Erfahrungen mit einer von der Klägerin als „erniedrigend” empfundenen Tätigkeit ihren Studienwunsch reifen lassen. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwieweit der Streit ihrer Eltern um das gemeinsame Haus und Teile des Hausrats einen zügigen Studienbeginn nach Abschluß der „FTO” – Ausbildung gehindert haben könnten.
c) Das Oberlandesgericht hält den Beklagten gleichwohl – unter Hinweis auf § 1610 Abs. 2 i.V.m. § 242 BGB – für verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsunterhalt für ihr Studium zu bezahlen, weil er sich durch seine Erklärungen und seine jedenfalls bis September 1993 vorbehaltlosen Unterhaltszahlungen selbst gebunden habe.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht:
Fehlt es – wie hier – an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, so kann die Berufung auf Treu und Glauben das fehlende Tatbestandsmerkmal nicht ersetzen und gleichwohl eine gesetzliche Unterhaltsschuld begründen. Eine andere Frage ist, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen sich aus der für Eltern und Kindern in § 1618 a BGB wechselseitig begründeten Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme im Einzelfall ausnahmsweise auch eine Verpflichtung eines Elternteils ergeben kann, Zahlungen, die er in der Vergangenheit an das Kind ohne Rechtspflicht erbracht hat, für einen begrenzten Zeitraum fortzusetzen, wenn das Kind auf die Fortdauer dieser Zahlungen vertrauen durfte und in diesem berechtigten Vertrauen Dispositionen getroffen hat, die sich nicht sofort und ohne erhebliche Nachteile für das Kind rückgängig machen lassen. Diese Frage braucht indes nicht entschieden zu werden; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Der Beklagte hat der Klägerin bereits bei ihrem Gespräch im Sommer 1992, in dem die Klägerin dem Beklagten erstmals von ihren Studienplänen berichtete, erklärt, daß es sich bei dieser Zweitausbildung um ihre „Privatsache” handele; auch in der Folgezeit hat der Beklagte keinen Zweifel daran gelassen, daß ihn keine gesetzliche Verpflichtung trifft, die Klägerin für die Dauer der von ihr begonnenen Zweitausbildung zu unterhalten.
2. In einem solchen Fall kann sich ein Unterhaltsanspruch des Kindes allenfalls aus einer vertraglichen Abrede ergeben. Auch ein solcher vertraglicher Anspruch steht der Klägerin gegen den Beklagten jedoch nicht zu.
Das Oberlandesgericht geht von einer „Unterhaltszusage” des Beklagten an die Klägerin aus. Aus den vorliegenden Erklärungen ergebe sich, daß der Beklagte bereit gewesen sei, Ausbildungsunterhalt an die Klägerin zu zahlen – vor allem dann, wenn deren Mutter selbst auf nachehelichen Unterhalt verzichten, nämlich – wie auch geschehen – kein Rechtsmittel gegen die Abweisung ihrer Unterhaltsklage einlegen würde. Soweit der Beklagte in seiner Unterhaltszusage an die Klägerin darauf hingewiesen habe, daß neu zu überlegen sei, wenn die Schwester Miriam Unterhaltsansprüche geltend mache, so könne dies nur dahin verstanden werden, daß erneut über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts nachzudenken sei, nicht jedoch über seine grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung. Das Oberlandesgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß etwa mit Beginn der Ausbildungsforderungen der Tochter Miriam die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seinem Sohn Tobias geendet habe.
Auch diese Begründung hält indes einer rechtlichen Überprüfung nicht stand:
Eine vertragliche Abrede über die Gewährung eines – nach dem Gesetz an sich nicht geschuldeten – Ausbildungsunterhalts kann etwa in dem Versprechen einer Ausstattung gesehen werden, das nach § 1624 Abs. 1 BGB der Form des § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht bedarf und deshalb durch ausdrückliche wie schlüssige Erklärungen zustande kommen kann. Daß der Beklagte sich gegenüber der Klägerin in diesem Sinne rechtsgeschäftlich verpflichtet habe, der Klägerin für die Dauer ihres Studiums Unterhalt zu leisten, hat das Oberlandesgerichts jedoch nicht festgestellt.
Die vom Beklagten für die Zeit von Dezember 1992 bis Mai 1994 erbrachten Zahlungen erfolgten nicht vorbehaltlos, sondern nach Maßgabe der Erklärungen im Gespräch der Parteien vom 23. Dezember 1993. In diesem Gespräch hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Klägerin Unterhaltsleistungen unter anderem unter der Voraussetzung zugesagt, daß er daneben nur an seinen Sohn Tobias Unterhalt zu leisten habe. Diese Voraussetzung entfiel, als die Schwester der Klägerin im Oktober 1993 ebenfalls ein Studium aufnahm und dafür vom Beklagten Unterhaltsleitungen erhielt.
Das Oberlandesgericht bezieht den Vorbehalt des Beklagten, daß die Unterhaltsfrage neu zu überlegen sei, falls auch die Schwester der Klägerin Unterhaltsforderungen an ihn stelle, demgegenüber nur auf die Höhe des dann an die Klägerin zu zahlenden Unterhalts, nicht jedoch auf die grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung des Beklagten. Diese tatrichterliche Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie steht mit dem Wortlaut des Gesprächs, wie er im Schreiben des Beklagten vom 13. Januar 1994 wiedergegeben und auch in den Ausführungen des Oberlandesgerichts zugrunde gelegt ist, nicht im Einklang und läßt zudem wesentliche vom Oberlandesgericht festgestellte Umstände unberücksichtigt: So ist die Übernahme einer dem Grunde nach uneingeschränkten Unterhaltspflicht des Beklagten mit dessen früherer Erklärung, bei der von der Klägerin aufgenommenen Zweitausbildung handele es sich um deren „Privatsache”, ebensowenig zu vereinbaren wie mit den vom Beklagten im Gespräch vom 23. Dezember 1993 aufgestellten Voraussetzungen für künftige Unterhaltsleistungen an die Klägerin; sie läßt sich auch nicht mit dem Angebot des Beklagten, der Klägerin weiterhin Zahlungen, aber nur als Darlehen, zu leisten, in Einklang bringen. Außerdem ließe eine vom Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt übernommene Unterhaltspflicht offen, wie sich die Höhe des Unterhalts bemessen sollte, wenn auch die Tochter Miriam Unterhaltsforderungen gegen den Beklagten geltend mache und die Parteien sich über die Höhe des dann an die Klägerin zu zahlenden Unterhalts nicht einigen würden. Das Oberlandesgericht hält, wie die Bemessung des der Klägerin zuerkannten Unterhalts zeigt, für einen solchen Fall offenbar die gesetzliche Regelung für anwendbar. Damit wird jedoch verkannt, daß die Parteien mit der Bezugnahme auf das für den Sohn des Beklagten praktizierte „Modell” eine eigenständige Regelung über Unterhaltsbedarf und Verteilungsquote getroffen haben, der Beklagte für den Fall einer Inanspruchnahme auch durch die Tochter Miriam gerade entlastet werden wollte und der Rückgriff auf die gesetzlichen Maßstäbe diesem Ziel zuwiderläuft.
Die Annahme einer vom Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt übernommenen Unterhaltspflicht des Beklagten läßt sich auch nicht, wie das Oberlandesgericht meint, auf die vom Beklagten – als Voraussetzung künftiger Unterhaltszahlungen an die Klägerin – geäußerte Erwartung stützen, daß seine geschiedene Ehefrau keine nachehelichen Unterhaltsansprüche weiterverfolgen werde. Das Oberlandesgericht geht offenbar davon aus, daß der Beklagte die Unterhaltsleistungen an die Klägerin gleichsam als Gegenleistung für einen Verzicht seiner geschiedenen Ehefrau zugesagt hat und – nach dem Erhalt der Gegenleistung – nunmehr auch an seine Zusage dem Grunde nach gebunden bleiben müßte. Ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis ist vom Oberlandesgericht jedoch nicht festgestellt; der Vortrag der Parteien bietet hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte: Die geschiedene Ehefrau war mit ihrer Klage auf nachehelichen Unterhalt erfolglos; der Beklagte wollte sicherstellten, daß er – neben den an seinen Sohn zu erbringenden und den von der Klägerin erbetenen Unterhaltsleistungen – nicht zusätzlich mit weiteren Unterhaltsforderungen, sei es von der Tochter Miriam, sei es im Wege des Rechtsmittels von der geschiedenen Ehefrau, konfrontiert würde. Dieses Ziel wurde nur erreicht, wenn er die Unterhaltsgewährung an die Klägerin von einer doppelten Bedingung – kein Rechtsmittel der geschiedenen Ehefrau, keine Unterhaltsforderung der Tochter Miriam – abhängig machte; für eine – wenn auch nur dem Grunde nach – uneingeschränkte Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin läßt sich daraus nichts herleiten.
3. Die angefochtene Entscheidung konnte danach keinen Bestand haben. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache abschließend entscheiden. Der Klägerin steht der begehrte Unterhalt weder aus Gesetz noch aus Vertrag zu. Das klagabweisende Urteil des Familiengerichts ist deshalb wiederherzustellen und die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin in vollem Umfang zurückzuweisen.
Unterschriften
Blumenröhr, Hahne, Bundesrichterin Weber-Monecke und Bundesrichter Fuchs sind im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr, Wagenitz
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 23.05.2001 durch Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 634854 |
BGHR 2001, 874 |
FuR 2001, 529 |
NJW-RR 2002, 1 |
Nachschlagewerk BGH |
FPR 2001, 405 |
MDR 2001, 1168 |