Leitsatz (amtlich)
Verpflichtet der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die Erben eines Gesellschafters, die ihnen zugefallenen Geschäftsanteile an eine von der Gesellschaft benannte Person abzutreten, so sind in Ermangelung besonderer Anhaltspunkte die Erben bei der Entscheidung über die Person des Erwerbers nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Fundstellen
Haufe-Index 649993 |
DNotZ 1974, 465 |
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