Leitsatz (amtlich)
Die Firma einer Kommanditgesellschaft, in der nur eine GmbH persönlich haftet, kann nicht dadurch gebildet werden, daß die Rechtsformzusätze „GmbH” und „KG” unmittelbar aufeinander folgen oder lediglich durch einen sachlichen Firmenbestandteil voneinander getrennt werden (Johann H GmbH Holzbau KG).
Gründe
Am 28. Dezember 1978 ging beim Amtsgericht eine Anmeldung zum Handelsregister ein, daß unter der Firma J.H. GmbH Holzbau KG” eine Kommanditgesellschaft errichtet worden sei. Als einzige persönlich haftende Gesellschafterin wurde die „J.H. GmbH” angegeben. Das Registergericht hat die Firmenbezeichnung der Kommanditgesellschaft durch Zwischenverfügung beanstandet. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Beschwerde der Gesellschaft zurückgewiesen. Der dagegen eingelegten weiteren Beschwerde möchte das Oberlandesgericht stattgeben, weil Dritte nicht irregeführt würden, wenn die Rechtsformzusätze „GmbH” und „KG” in dieser Reihenfolge nebeneinander stünden oder – wie hier – lediglich durch einen sachlichen Bestandteil des Firmennamens getrennt seien. Der Zusatz „& Co” hinter der Bezeichnung „GmbH” könne nicht verlangt werden. Es sieht sich an dieser Entscheidung aber durch die auf weitere Beschwerde ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Oktober 1953 (DNotZ 1954, 92) und 22. Juli 1966 (NJW 1966, 2172) sowie des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23. Februar 1973 (NJW 1973, 1845) gehindert, die es im Interesse der Firmenklarheit für notwendig halten, daß nach dem Zusatz „GmbH” der weitere Zusatz „& Co” eingefügt wird, und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs 2 FGG sind gegeben. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die Firma einer Kommanditgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, muß, um zulässig zu sein, diese Besonderheit erkennen lassen. Dazu bedarf es der Aufnahme eines klarstellenden Zusatzes (vgl BGHZ 65, 103, 106). Dem Gebot der Firmenklarheit genügt ein solcher Zusatz nur, wenn er wirklich auf eine Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als einziger Komplementärin hinweist (vgl SenBeschl v 28.5.79 – II ZB 4/79, WM 1979, 833). Um dies auszudrücken, hat sich in jahrelanger Übung in der Praxis die Rechtsformbezeichnung „GmbH & Co” oder „GmbH & Co KG” (mit unterschiedlicher Schreibweise: „+ Co”; „und Co”; „u Co”) durchgesetzt. Sie ist mittlerweile für die Bezeichnung einer handelsrechtlichen Personengesellschaft, in der kein Gesellschafter unbeschränkt haftet, so gebräuchlich geworden, daß auch der Laie weiß, was darunter zu verstehen ist (vgl Bokelmann, GmbH-Rdsch 1979, 265, 266; Gessler, DB 1977, 1397, 1399; BayObLG, Beschl v 23.2.73, NJW 1973, 1845 und vom 3.11.77, Rpfleger 1978, 59; OLG Stuttgart, Beschl v 29.4.77, OLGZ 1977, 301; LG Köln, Beschl v 4.6.76, Rpfleger 1977, 62). Aus diesem Grunde ist zu besorgen, daß der Verkehr irregeführt, zumindest aber verunsichert wird, wenn der Zusatz „& Co” weggelassen und auch nicht auf andere Weise allgemeinverständlich die Haftungsbeschränkung deutlich gemacht wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob in diesem Falle die Bezeichnungen „GmbH” und „KG” unmittelbar nebeneinander stehen oder ob sie – wie hier – durch einen Zusatz, der auf die Tätigkeit des Unternehmens hinweist, getrennt sind. In beiden Fällen weicht die Firmenbezeichnung von der für Gesellschaften dieser Rechtsform üblich gewordenen auffällig ab, ohne einen gleichwertigen Ersatz zu bieten. Dies kann Anlaß zu Überlegungen und Mißverständnissen sein, ob dadurch eine andere Rechtsform als die einer „GmbH & Co KG” gekennzeichnet werden soll. Damit wäre die Rechtssicherheit, die nunmehr auf diesem Gebiet erreicht worden ist, wiederum gefährdet. Aus diesen Gründen haben das Registergericht und das Landgericht die Firmierung mit „J.H. GmbH Holzbau KG” mit Recht beanstandet.
Fundstellen