Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Auszahlung eines Erbschaftsteuerversicherungsbetrages
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Bezugsberechtigung bei Erbschaftsteuerversicherungen.
Normenkette
ErbStG i.d.F. vom 1.4.1959 § 19; BGB §§ 816, 130, 133
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 1979 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Tochter aus der zweiten Ehe des am 15. Juni 1974 verstorbenen Clemens A. (Erblasser). Alleinerbe ist der Sohn des Erblassers aus erster Ehe, Hans-Heinrich A. Die Beklagte ist Testamentsvollstreckerin. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung eines Erbschaftsteuerversicherungsbetrages in Höhe von 166.820,40 DM nebst Zinsen geltend.
Die Klagesumme resultiert aus vier vom Erblasser in den Jahren 1936/37 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen mit der A. L. AG, mit der N. L. AG (Versicherungsnummern ... 7 und ...7), sowie mit der A. L. AG. Begünstigte dieser Verträge war zunächst die Ehefrau des Erblassers, später der Nachlaß. Im Jahre 1952 änderte der. Erblasser die vertragliche Begünstigung dahin, daß die Versicherungsleistungen zur Bestreitung der anfallenden Erbschaftsteuer an das zuständige Finanzamt mit der Maßgabe abgeführt werden sollten, daß der die Erbschaftsteuer übersteigende Teil an seinen Sohn Hans-Heinrich zu 3/4 und an die Klägerin zu 1/4 ausgezahlt werden sollte. Am 15. August 1958 schloß der Erblasser mit der Klägerin einen Erbvertrag, in dem u.a. bestimmt war, daß 1/4 der Versicherungssummen zur Deckung der Erbschaftsteuer der Klägerin, ein etwa verbleibender Betrag zur Bezahlung der Erbschaftsteuer der übrigen Steuerpflichtigen verwandt werden, und die Klägerin an dem eventuell dann noch übrig bleibenden Restbetrag dieses Viertels mit der Hälfte zu beteiligen sei. Durch einen weiteren Erbvertrag zwischen dem Erblasser und der Klägerin vom 20. Dezember 1958 wurde diese Anordnung dahin geändert, daß sich die dargestellte Zweckbestimmung nunmehr auf 1/3 der Versicherungssummen beziehen und die Klägerin an dem etwaigen Restbetrag des Drittels mit der Hälfte beteiligt werden sollte.
Im Oktober 1969 änderte der Erblasser die Begünstigung in den Lebenversicherungsverträgen dahin, daß der nach Bezahlung der Erbschaftsteuerschulden der Klägerin sowie seines Sohnes verbleibende Überschuß nunmehr allein an die Klägerin auszuzahlen sei.
In einem notariellen Testament vom 8. Dezember 1969 verfügte der Erblasser in Anknüpfung an ein - nicht zu den Akten gelangtes - privatschriftliches Testament:
"In Abänderung meiner letztwilligen Verfügung in meinem privatschriftlichen Testament vom 24. Februar 1969 zu Ziff. II d) betreffend die Aufteilung der aus meiner Erbschaftsteuer-Versicherung anfaulenden Beträge zwischen Hans-Heinrich und Sissy bestimme ich das folgende:
Die Versicherungssumme ist an meine Tochter Sissy auszuzahlen; sie hat daraus zunächst ihre eigene und die von den übrigen Vermächtnisnehmern zu zahlende Erbschaftsteuer zu decken. Soweit dann noch ein Überschuß verbleibt, hat sie diesen Betrag ihrem Bruder Hans-Heinrich zur Bezahlung von dessen Erbschaftsteuern zur Verfügung zu stellen. Ein von Hans-Heinrich für die Bezahlung von dessen Erbschaftsteuer nicht benötigter Betrag verbleibt Sissy."
Der Erblasser, der bereits den überwiegenden Teil seiner Mühlenverwaltung- und Lagerhausgesellschaft seinem Sohn zugewendet hatte, übertrug diesem schenkweise am 1. Juli 1970 die restlichen 5 % Gesellschaftsanteile. Aufgrund gleichlautender Schreiben vom 26. November 1970 wurde die Begünstigungsklausel in den Lebensversicherungsverträgen dahin geändert, daß die Versicherungsleistungen nur noch zur Deckung der Erbschaftsteuerschuld der Klägerin dienen und der Überschußbetrag an sie ausgezahlt werden solle.
Unter Aufhebung sämtlicher bisherigen Testamente verfügte der Erblasser in einem privatschriftlichen Testament vom 13. Juli 1972 unter anderem, er vermache der Klägerin der in seinem Besitz befindlichen Bestand an Effekten und Wertschaften sowie den Erlös sämtlicher bestehender Forderungen z.B. bei Banken, bei der A. Gruppe etc. ... Das Testament enthält ferner folgenden Passus:
"Es besteht eine Erbschaftsteuerversicherung, diese soll zunächst zugunsten der Erbschaftsteuer meiner Tochter Verwendung finden. Darüber hinaus sollen die Beträge, die nicht in Anspruch genommen werden, meinem Sohn zur Verfügung stehen."
Kurz vor seinem Tode verfaßte der Erblasser ein weiteres privatschriftliches Testament vom 26. Mai 1974, mit dem er unter Aufhebung aller bisherigen Testamente der Klägerin "nach steuerlichen Verpflichtungen sämtliche Guthaben und Forderungen bei Banken, Firma A. usw., sämtliche Wertschriften, also Aktien usw." vermachte. Bezüglich der Erbschaftsteuerversicherung heißt es in diesem Testament:
"Es besteht eine Erbschaftsteuer, diese soll zunächst zugunsten Sissy Verwendung finden. Darüber hinaus stehen sie meinem Sohn zur Verfügung."
Die Versicherungsgesellschaften führten nach dem Tode des Erblassers die Versicherungsbeträge in Höhe von insgesamt 324.070,40 DM an das zuständige Finanzamt ab. Das Finanzamt errechnete mit Bescheid vom 6. Juli 1976 eine Steuerschuld der Klägerin in Höhe von DM 157.250,-; der Sohn des Erblassers braucht Erbschaftsteuer nicht zu zahlen. Den Überschußbetrag von 166.820,40 DM zahlte das Finanzamt an die Beklagte aus. Die Beklagte überwies die Versicherungssumme unter Vorbehalt an den Sohn des Erblassers.
Die Klägerin macht geltend, der Überschußbetrag aus den Erbschaftsteuerversicherungen stehe ihr zu. Hierzu hat sie vorgetragen:
Der Erblasser habe seinen sowohl im notariellen Testament vom 8. Dezember 1969 als auch in den letzten Nachträgen der Versicherungsverträge geäußerten Willen, daß der Überschußbetrag der Versicherungsbeträge an sie auszuzahlen sei, zu keiner Zeit geändert. Es sei immer sein Leitgedanke gewesen, seinem Sohn den gesamten unternehmerischen Nachlaß und ihr als Ausgleich sämtliche liquiden Mittel zukommen zu lassen.
Im Sinne ihrer Rechtsauffassung habe sich der Erblasser auch mehrfach gegenüber Dritten geäußert. Das Testament vom 8. Dezember 1969 habe er in der Folgezeit in anderen Punkten ändern wollen, nicht aber in der Frage der Erbschaftsteuerversicherung.
Die letzte Änderung der Versicherungsverträge habe der Erblasser offenbar in der Annahme veranlaßt, daß sein Sohn nach Übertragung der letzten Firmenanteile Erbschaftsteuer ohnehin nicht zu zahlen habe. Die Testamente vom 13. Juli 1972 und 26. Mai 1974 zeigten jedoch, daß der Erblasser in der Folgezeit die Möglichkeit, daß sein Sohn Erbschaftsteuer zahlen müsse, nicht ausschließen zu können glaubte.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und hierzu vorgetragen:
Der Inhalt des letzten Testaments des Erblassers sei in der Weise eindeutig, daß nach Deckung der Erbschaftsteuerschulden der Klägerin der Überschußbetrag uneingeschränkt dem Sohn des Erblassers zur Verfügung stehen solle. Der Erblasser sei nach Übertragung der letzten 5 % - Gesellschaftsanteile an den Alleinerben davon ausgegangen, daß dieser ohnehin keine Erbschaftsteuer zu zahlen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 816 Abs. 2 BGB. Hierzu hat es ausgeführt:
Nach dem Inhalt der von dem Erblasser abgeschlossenen Versicherungsverträge sei die Klägerin seit der im Oktober 1969 erfolgten Änderung hinsichtlich der Überschußbeträge, die nach Abzug der Erbschaftsteuer verblieben, allein bezugsberechtigt gewesen. Eine Begünstigung des Finanzamtes hinsichtlich der gesamten Versicherungssummen ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der Versicherungsverträge. Diese Annahme verbiete sich bezüglich des hier streitigen Überschußbetrages schon deshalb, weil das Finanzamt diese Summe gerade nicht behalten, sondern an die im Vertrag als bezugsberechtigt angegebene Person habe abführen sollen. Abgesehen davon habe die entsprechende Bestimmung in den Versicherungsverträgen ersichtlich nur dem Zweck gedient, durch die unmittelbare Überweisung vom Versicherungsunternehmen an das Finanzamt die zweimonatige Frist des § 19 Abs. 2 ErbStG in der Fassung vom 1.4.1959 (BGBl I 187) einzuhalten und damit den Steuervorteil für die Versicherungssummen zu wahren.
Der Erblasser habe auch nicht durch seine letztwillige Verfügung vom 26. Mai 1974 der Klägerin die Bezugsberechtigung wieder entzogen. Soweit er der Klägerin die Bezugsberechtigung bereits durch den Erbvertrag vom 20. Dezember 1958 als Vermächtnis zugewandt habe, sei ein Widerruf schon wegen der Bindungswirkung des Erbvertrages nicht möglich gewesen. Außerdem könne dem Inhalt des Testaments vom 26. Mai 1974 nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß der Erblasser hinsichtlich des Rechts auf Auszahlung des Überschußbetrages überhaupt etwas habe ändern wollen. Die verbleibende Unklarheit im Rahmen der Auslegung des Testaments vom 26. Mai 1974 gehe zu Lasten der für den Widerruf der Bezugsberechtigung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten.
Auch der Einwand der Beklagten, es liege keine rechtswirksame Schenkung des streitigen Überschußbetrages an die Klägerin vor mit der Folge, daß die Klägerin den Betrag dem Nachlaß zukommen lassen müsse, sei unbegründet.
Die für eine Schenkung erforderliche Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung liege darin, daß der Erblasser der Klägerin mit der Änderung der Versicherungsverträge im Oktober 1969 das Angebot gemacht habe, sie solle nach seinem Tode die ihr aus den Verträgen zugedachten unentgeltlichen Vorteile ziehen, und daß die Klägerin dieses Angebot spätestens mit Schriftsatz ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 18. Dezember 1978 angenommen habe. In diesem Schriftsatz lasse die Klägerin erkennen, daß sie ihren Zahlungsanspruch - auch - aus den Versicherungsverträgen herleite, und daß sie damit entsprechend dem Willen des Erblassers die Versicherungssummen nach seinem Tode nunmehr in Anspruch nehme. Die für die Schenkung erforderliche Einigung sei ohne eine Annahmeerklärung der Klägerin gegenüber dem Erblasser selbst oder gegenüber seinem Erben zustandegekommen (§ 151 BGB).
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen.
I.
Bei der Prüfung der Frage, wer hinsichtlich der nach Abzug der Erbschaftsteuer verbliebenen Überschußbeträge aus den Lebensversicherungen bezugsberechtigt war, hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, daß es sich um Erbschaftsteuerversicherungen gehandelt hat.
1.
Wie der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 10.7.1963 - V ZR 136/61 = VersR 1963, 917, 918 r.Sp. ausgeführt hat, ist bei Erbschaftsteuerversicherungen auch in den Fällen, in denen ein etwaiger überschießender Betrag durch das Finanzamt an einen anderen ausbezahlt werden soll, das Finanzamt zunächst als Bezugsberechtigter der gesamten Lebensversicherungssumme anzusehen, weil nur auf diese Weise der mit dem Abschluß einer Erbschaftsteuerversicherung beabsichtigte steuerliche Erfolg erreicht werden kann. Die genannte Entscheidung ist zwar noch zu § 18 a Abs. 1 ErbStG i.d. Fassung vom 23.7.1953 (BGBl I 687) = § 19 i.d. Fassung vom 1.4.1959 (BGBl I 187) ergangen. Danach war bei einer Bestimmung in einem Lebensversicherungsvertrag, daß die Versicherungssumme zur Bezahlung der Erbschaftsteuer zu verwenden und nach dem Tode des Erblassers an das Finanzamt abzuführen sei, die Versicherungssumme bei Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbes von Todes wegen der Angehörigen der Steuerklasse I oder II insoweit unberücksichtigt zu lassen, als sie zur Tilgung ihrer Erbschaftsteuerschuld diente. Das nach seinem § 37 für den vorliegenden Erbfall (14. Juni 1974) anzuwendende ErbStG vom 17.4.1974 (BGBl I 933) enthält eine solche Regelung hinsichtlich der Erbschaftsteuerversicherung nicht mehr. Gemäß Art. 6 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17.4.1974 (BGBl I 333) ist jedoch § 19 ErbStG 1959 bis zum 1. Dezember 1993 auf die vor dem 3. Oktober 1973 abgeschlossenen Versicherungsverträge grundsätzlich anwendbar. Die hier in Betracht kommenden Versicherungsverträge sind sämtlich vor dem 3. Oktober 1973 abgeschlossen worden. Daraus ergibt sich, daß die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat aus den darin genannten Gründen anschließt, auch auf den vorliegenden Fall zutrifft.
2.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist an der Bezugsberechtigung des Finanzamtes hinsichtlich der gesamten Versicherungsleistungen auch durch die Schreiben des Erblassers vom 26. November 1970 nichts geändert worden. In den Schreiben ist bestimmt, daß die Versicherungsleistung zur Bestreitung der anfallenden Erbschaftsteuer an das zuständige Finanzamt mit der Maßgabe abgeführt werden solle, daß aus der Versicherungssumme die Erbschaftsteuer der Klägerin zu zahlen sei. Anschließend heißt es dann, "Alleinige Bezugsberechtigte ist also die Tochter Elisabeth G." (Klägerin). Das bezog sich ersichtlich nur auf den etwaigen Überschuß und die Rechtsbeziehungen der Klägerin zu ihrem Bruder. Aus diesen Formulierungen läßt sich daher nicht entnehmen, daß der Erblasser unter Inkaufnahme der damit verbundenen steuerlichen Nachteile anstelle des Finanzamtes die Klägerin als primäre Bezugsberechtigte einsetzen wollte. Dies ergibt sich auch aus dem Antwortschreiben der A. Lebensversicherung AG vom 16. Dezember 1970, in dem diese davon ausgegangen ist, die Versicherungsleistung sei zunächst an das Finanzamt abzuführen, das einen etwaigen überschießenden Betrag an die Klägerin auszahlen solle, und dem der Erblasser nicht widersprochen hat. Zu dieser Auslegung ist der Senat befugt, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - insoweit nicht selbst eine Auslegung vorgenommen hat und weitere Feststellungen hierzu nicht zu treffen sind.
II.
Da demnach nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Klägerin aufgrund der Lebensversicherungsverträge primäre Bezugsberechtigte geworden ist, kommt es darauf an, an wen das Finanzamt den nach Verrechnung der Versicherungssummen mit der Erbschaftsteuerschuld der Klägerin verbliebenen Überschuß abzuführen hatte. Das richtet sich gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG 1959 nach dem im Rahmen der Lebensversicherungsverträge oder einer letztwilligen Verfügung erklärten Willen des Erblassers.
1.
Nach den versicherungsvertraglichen Begünstigungsklauseln aus den Jahren 1969 und 1970 sollte zwar das Finanzamt etwaige Überschußbeträge an die Klägerin auszahlen. Maßgebend ist jedoch, was der Erblasser in dieser Hinsicht zuletzt angeordnet hat. Diese Frage ist Gegenstand der Testamente des Erblassers vom 13. Juli 1972 und 25. Mai 1974. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, diesen Testamenten sei nicht mit Sicherheit zu entnehmen, daß der Erblasser hinsichtlich des Rechts auf Auszahlung des Überschußbetrages überhaupt etwas habe ändern wollen, und diese Ungewißheit gehe zu Lasten der Beklagten, weil sie den Widerruf der Bezugsberechtigung als eine rechtsvernichtende Tatsache hätte beweisen müssen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hätte seine Prüfung nicht damit abschließen dürfen, daß der Inhalt der genannten Testamente unklar sei, sondern es hätte die Testamente abschließend auslegen müssen (vgl. BGH Urt. v. S. Juli 1981 - IVa ZR 188/80 = NJW 1981, 2745 - FamRZ 1981, 1173).
2.
Soweit das Berufungsgericht eine Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung der Klägerin wegen des Erbvertrages aus dem Jahre 1958, der nicht zu den Akten gelangt ist, annimmt, kann ihm schon deshalb nicht gefolgt werden, weil insoweit keine erbvertragliche Bindung des Erblassers bestand. Nach dem auf Seite 3 des Berufungsurteils mitgeteilten Erbvertrag sollte der Klägerin 1/4 der Versicherungssumme zur Deckung ihrer Erbschaftsteuer zustehen, ein etwa verbleibender Betrag zur Bezahlung der Erbschaftsteuer der übrigen Steuerpflichtigen verwandt werden und die Klägerin an dem eventuell dann noch übrig bleibenden Restbetrag dieses Viertels mit der Hälfte beteiligt sein. Die spätere Vertragsänderung ging dahin, daß sich die dargestellte Zweckbestimmung auf 1/3 der Versicherungssummen beziehen und die Klägerin an dem etwaigen Restbetrag des Drittels mit der Hälfte beteiligt werden sollte. Eine erbvertragliche Bindung des Erblassers bestand daher nur hinsichtlich eines Drittels der Versicherungssumme von 324.070,40 DM, das der Klägerin durch die Verrechnung mit ihrer Erbschaftsteuerschuld in Höhe von 157.250 DM voll zugute gekommen ist. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß eine erbvertragliche Bindung des Erblassers hinsichtlich des hier streitigen Überschußbetrages bestand.
III.
Schließlich kann auch den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Schenkungsvertrages und dessen Vollzug nicht gefolgt werden. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts soll der Schenkungsvertrag durch die Änderung der Versicherungsverträge im Oktober 1969 (Angebot des Erblassers) und den Schriftsatz der Klägerin vom 18. Dezember 1978 (Annahmeerklärung) zustande gekommen sein. Das ist jedoch rechtlich bedenklich, weil der Erblasser vor Annahme eines möglicherweise in den Änderungen der Versicherungsverträge im Oktober 1969 oder November 1970 liegenden Schenkungsangebots weitere testamentarische Verfügungen über den Überschuß getroffen hatte, die Zweifel daran aufkommen lassen können, ob ein Schenkungsangebot hinsichtlich des Überschusses an die Klägerin bei Zugang der Erklärungen des Erblassers noch vorlag (§§ 133, 130 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht wird das gegebenenfalls erneut zu prüfen haben.
Sollte der Klägerin nicht aufgrund der Lebensversicherungsverträge der Überschußbetrag nach § 816 Abs. 2 BGB zustehen, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob die Klägerin nach den letztwilligen Verfügungen des Erblassers den Überschuß als Vermächtnis fordern kann.
Unterschriften
Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs
Fundstellen
Haufe-Index 1456476 |
ZIP 1982, 739 |