Leitsatz (amtlich)
›a) Ein objektives Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann auch dann vorliegen, wenn bei einem Ratenkreditvertrag der vereinbarte Zins den Marktzins zwar relativ nur um erheblich weniger als 100 % übersteigt (hier: 83,72 %) der absolute Zinsunterschied aber außergewöhnlich hoch ist (hier: 13,58 %) und der Kredit zu wesentlichen Teilen der Ablösung zinsgünstigerer anderer Darlehen diente.
b) Zur Frage der Gesamtwürdigung der persönlichen Umstände des Kreditnehmers.‹
Verfahrensgang
LG Duisburg |
OLG Düsseldorf |
Tatbestand
Die Beklagte, eine Teilzahlungsbank, gewährte dem Kläger im Juli 1981 einen Ratenkredit. Der Darlehensantrag vom 6. Juli 1981, den neben dem Kläger auch seine Ehefrau und seine Tochter als Kreditnehmer unterschrieben, enthielt folgende Berechnung:
Kreditbetrag 30.000,-- DM
Vermittlungskosten 1.500,-- DM
Finanzierungsbetrag =
(Nettokredit) 31.500,-- DM
Zinsen 1,2 % p.M. 27.216,-- DM
Bearbeitungsgebühr 3 % 945,-- DM
Gesamtkreditbetrag 59.661,-- DM
Effektiver Jahreszins
29,79 %
Der Kredit sollte ab 15. August 1981 in einer Monatsrate von 802,-- DM und 71 Raten von je 829,-- DM getilgt werden.
In der Selbstauskunft gab der Kläger, ein aus Gesundheitsgründen vorzeitig pensionierter Bundesbahnsekretär i.R., seine Pensionsbezüge mit 1.400,-- DM, seine sonstigen Einkünfte als Lagerist mit 1.415,-- DM netto monatlich und seine Miete mit 220,-- DM an, seine Tochter ihre Arbeitseinkünfte mit 1.400,-- DM. Die Ehefrau des Klägers hat kein eigenes Einkommen.
Der Kläger erhielt von dem Kreditbetrag von 30.000,-- DM selbst nur 5.000,-- DM bar ausbezahlt. Die restliche Kreditsumme ließ er an drei andere Kreditbanken überweisen, bei denen er noch Ratenkreditschulden hatte.Von deren Ablösung hatte die Beklagte ihre Kreditgewährung abhängig gemacht.
Zur Kreditsicherung ließ sich die Bank von den Kreditnehmern den pfändbaren Teil ihrer Lohn- und Pensionsbezüge, außerdem Ansprüche aus Versicherungsverträgen abtreten, ferner das Eigentum an einem Pkw des Klägers übertragen. In der Folgezeit hielt der Kläger die vereinbarten Ratenzahlungen nicht ein. Als die Beklagte mit Zwangsmaßnahmen drohte, gaben er und seine Tochter am 22. März 1984 ein notarielles Schuldanerkenntnis über 42.215,25 DM nebst 18 % Zinsen ab 22. März 1984 ab und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Mit der Begründung, Kreditvertrag und Schuldanerkenntnis seien wegen Sittenwidrigkeit nichtig, hat der Kläger zunächst Unterlassung, dann Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde und deren Herausgabe begehrt, ferner Zahlung von 3.906,98 DM, die die Beklagte im Wege der Pensionspfändung erhalten habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe das Schuldanerkenntnis wirksam und mit Rechtsgrund erlangt, da der zugrundeliegende Ratenkreditvertrag nicht gegen die guten Sitten verstoße. Zwar bestehe aufgrund der vereinbarten Zinsen, der sonstigen Vertragsbedingungen und der übrigen Umstände objektiv ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Vertragsleistungen. Zu verneinen seien jedoch die persönlichen, subjektiven Voraussetzungen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB.
Soweit der Beklagten bei Vertragsabschluß bekannt gewesen sei, habe sich der Kläger nicht nur wegen seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf den Kreditvertrag eingelassen; aufgrund seines Einkommens habe er die vereinbarten Monatsraten von 829,-- DM aufbringen können, ohne den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau zu gefährden. Der Kläger habe sich auch nicht nur infolge Rechtsunkundigkeit und Geschäftsungewandtheit auf den Vertrag eingelassen; er sei Bundesbahnsekretär i.R., habe als Lagerist gearbeitet und vorher bereits drei andere Ratenkreditverträge abgeschlossen.
II. 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers über das Zustandekommen des Schuldanerkenntnisses für unerheblich erachtet und entscheidende Bedeutung nur der Überprüfung des zugrundeliegenden Kreditvertrags gemäß § 138 Abs. 1 BGB beigemessen. War dieser Vertrag wirksam, so war es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zur Durchsetzung ihrer Vertragsansprüche Zwangsmaßnahmen androhte und damit den Kläger zur Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses veranlaßte.
Andererseits widerspricht die Auffassung der Beklagten, das Schuldanerkenntnis habe ihr einen vom ursprünglichen Kreditvertrag völlig unabhängigen Anspruch geben sollen, der tatrichterlichen Auslegung, die vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüft werden kann. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Feststellung gekommen, das selbständige Schuldanerkenntnis habe zur Verstärkung und Sicherung neben die Darlehensschuld treten, Ansprüche und Einwendungen aus ungerechtfertigter Bereicherung bei Nichtbestehen dieser Schuld aber nicht ausschließen sollen.
2. Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als objektive Voraussetzung der Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 80, 153, 160; 98, 174, 176) hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend bejaht.
a) Für den Zinsvergleich hat das Berufungsgericht den effektiven Jahreszins, da die Kreditlaufzeit erheblich über 48 Monaten lag, mit Recht nach einer finanzmathematisch genaueren Methode berechnet (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1987 - III ZR 43/86 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 Ratenkredit 9 = WM 1987, 613) und die Vermittlerkosten nur beim Vertragszins, nicht aber beim Marktzins berücksichtigt (Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 6 = WM 1986, 1519 und vom 5. März 1987 aaO.).
Unter Benutzung des Tabellenwerks von Sievi/Gillardon/Sievi (S. 16/17, 24/25, 144/145) ergibt sich danach für den Vertragszins bei einer Monatsrate von 829,-- DM und einem Auszahlungsbetrag von 30.000,-- DM ein effektiver Jahreszins von 29,8 %.
Den Marktzins hat das Berufungsgericht mit 16,7 % berechnet. Dabei hat es mit Recht den Schwerpunktzins von 0,7 % p.M. zugrunde gelegt, der sich aus der Statistik der Deutschen Bundesbank für Juli 1981 ergibt. Die übliche Bearbeitungsgebühr hat das Berufungsgericht dagegen mit 3 % des Nettokredits = 900,-- DM beziffert, obwohl beide Parteien hierfür nur 2 % angesetzt hatten, wie es den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für die Vertragszeit und der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats - auch für Kredite mit längerer Laufzeit - entspricht (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 1986 aaO. und BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 2 -; vom 12. Februar 1987 - III ZR 251/85 = WM 1987, 463; vom 5. März 1987 aaO. und vom 3. Dezember 1987 - III ZR 103/86 = WM 1988, 184 zur Veröffentlichung in BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 11+12 - vorgesehen). Geht man demgemäß nur von einer Bearbeitungsgebühr von 2 % aus, so ergibt sich folgende Berechnung der Ratengebührhöhe:
30.000 + 30.000 x 0,7 % x 72 + 30.000 x 2 %
-------------------------------------------
72
= 635 DM.
Die Rate pro 1.000,-- DM Auszahlungsbetrag belief sich danach auf 635 x 1000
---------- = 21,17 DM,
30.000
der effektive Jahreszins auf 16,22 %. Damit lag der Vertragszins absolut um 13,58 %, relativ um 83,72 % über dem Marktzins.
b) Der Senat bejaht ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn der Vertragszins relativ rund doppelt so hoch ist wie der Marktzins. Da es sich hierbei nicht um eine starre Grenze handelt, ist eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auch dann noch zu billigen, wenn die relative Zinsdifferenz zwischen 90 % und 100 % liegt und die von der Bank festgelegten sonstigen Kreditbedingungen die Belastung des Kreditnehmers ins Untragbare steigern (Senatsurteile vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81 = WM 1982, 921, 923, vom 2. Oktober 1986 - III ZR 130/85 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 3 - = WM 1986, 1517, 1518 und vom 24. September 1987 - III ZR 188/86 = WM 1987, 1354, 1355). Übersteigt dagegen der Vertragszins den Marktzins relativ um weniger als 90 %, so hat der Senat ein auffälliges Mißverhältnis regelmäßig verneint (Senatsurteile BGHZ 99, 333, 336 und vom 5. November 1987 - III ZR 98/86 = WM 1988, 181, 182; vgl. auch Senatsurteil vom 24. September 1987 - III ZR 187/86 = WM 1987, 1245, 1248).
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird zunehmend die Auffassung vertreten, bei Ratenkreditverträgen aus Hochzinsperioden könne bereits ein absoluter Zinsunterschied von mehr als 12 Prozentpunkten die objektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erfüllen; auf die relative Zinsdifferenz komme es dann nicht mehr entscheidend an (OLG Köln NJW-RR 1987, 1136, 1137; ZIP 1987, 363, 364; KG MDR 1985, 582; OLG Stuttgart WM 1985, 349, 352; OLG Celle WM 1985, 995; OLG Bremen NJW 1986, 1499; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1987, 998; vgl. ferner OLG Hamm NJW-RR 1986, 46; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 217, 218; Palandt/Heinrichs 47. Aufl. § 138 BGB Anm. 2 b aa).
Der erkennende Senat hat zu dieser Auffassung bisher nicht Stellung genommen. Auch jetzt braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob ein bestimmter absoluter Zinsunterschied für Hochzinsphasen in ähnlicher Weise als Richtwert für ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dienen kann wie sonst ein relativer Zinsunterschied von rund 100 %. Im vorliegenden Fall jedenfalls, bei einem Kredit, der im wesentlichen der Ablösung zinsgünstigerer Vorkredite diente, erhält der absolute Zinsunterschied von 13,58 Prozentpunkten entscheidendes Gewicht.
c) Unstreitig hatte die Beklagte die Gewährung des vom Kläger gewünschten Barkredits von 5.000,-- DM davon abhängig gemacht, daß er zugleich seine Kreditschulden bei drei anderen Banken ablöste und den Kredit bei der Beklagten deswegen auf 30.000,-- DM erhöhte.
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. November 1987 (III ZR 98/86 = WM 1988, 181, 182) ausgeführt hat, ist eine solche Umschuldung zwar nicht grundsätzlich zu mißbilligen: Die Bank hat ein berechtigtes Bedürfnis, alleinige Gläubigerin zu sein und an vorhandenen Sicherungen nicht nur letztrangig teilzuhaben. Dem Kreditnehmer verschafft die Umschuldung die Möglichkeit, die Tilgung seiner Schulden zeitlich zu strecken und so einen zusätzlichen Kredit zu erhalten, ohne höhere Monatsraten zahlen zu müssen. Diesen Vorteilen sind aber die Nachteile gegenüberzustellen, die dem Kläger aus der Umschuldung erwuchsen: Die drei vorzeitig abgelösten Kredite waren relativ niedrig zu verzinsen: 5.000,-- DM bei der O.-K bank nur mit 9,5 %, 8.000,-- DM bei der Sparkasse D mit 12 % und 12.000,-- DM bei der E bank mit 19,75 %. Die Beklagte dagegen verlangte für den neuen Gesamtkredit, der zu 5/6 der Ablösung der zinsgünstigeren Altkredite diente, eine Verzinsung mit 29,8 %. Das Ergebnis der Umschuldung war daher für den Kläger wirtschaftlich unvertretbar. Soweit sich die Mehrbelastungen aus der Verlängerung der Kreditlaufzeit und daraus ergaben, daß das allgemeine Zinsniveau im Zeitpunkt der Umschuldung höher lag als bei Gewährung der abzulösenden Altkredite, mögen sie hinzunehmen sein. Die Grenzen des § 138 Abs. 1 BGB sind jedoch objektiv überschritten, wenn die umschuldende Bank für den neuen Gesamtkredit eine Verzinsung verlangt, die den ohnehin hohen Marktzins absolut noch um mehr als 13,5 Prozentpunkte übersteigt. Dadurch wird die besondere Lage eines Schuldners, der einen zusätzlichen Kreditbedarf ohne Erhöhung der Monatsraten decken muß, in einer Weise ausgenutzt, die von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden kann.
d) Danach kommt es auf die allgemeinen Kreditbedingungen der Beklagten schon nicht mehr entscheidend an.
Insoweit widersprechen allerdings die Bedenken, die das Berufungsgericht gegen die Stundungsklausel unter Nr. 3 der AGB erhoben hat, dem Senatsurteil BGHZ 95, 362; dort wird eine gleichlautende AGB-Klausel für zulässig erachtet. Auch kann den Bestimmungen, in denen Verzugszinsen von 21 % bzw. 18 % vorgesehen sind (Nr. 5 und 6 b der AGB), hier nicht so schweres Gewicht beigemessen werden: Wenn auch gegen die Festsetzung eines starren Zinssatzes als Schadensersatz grundsätzliche Bedenken bestehen (Senatsurteil vom 16. Oktober 1986 - III ZR 92/85 = NJW 1987, 184, 185 zu II 2 m.w.Nachw.), so ist doch hier zu berücksichtigen, daß die genannten Verzugszinssätze erheblich unter dem Vertragszins lagen.
Voll berechtigt erscheinen dagegen die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Bearbeitungsgebühr von 75,-- DM bei vorzeitiger Rückzahlung gemäß § 247 BGB a.F. (Nr. 4 b der AGB) und gegen die vorzeitige Fälligstellung der gesamten Restforderung bereits bei einem Teilverzug mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten (Nr. 6 a der AGB; vgl. Senatsurteil BGHZ 95, 362, 371). Diese Klauseln verstärken das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und bestätigen die getroffene Gesamtwürdigung des Vertragsinhalts.
3. Liegt der objektive Tatbestand des wucherähnlichen Konsumentenkredits vor, so werden die persönlichen, subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB vermutet. Das ändert sich auch nicht aufgrund des Schuldanerkenntnisses. Es bleibt Sache des Kreditgebers, darzulegen und notfalls zu beweisen, daß der Kreditnehmer sich auf den ihn objektiv übermäßig belastenden Vertrag nicht nur wegen seiner wirtschaftlich schwächeren Lage, Rechtsunkundigkeit und Geschäftsungewandtheit eingelassen hat oder daß der Kreditgeber das jedenfalls nicht erkannt oder ohne Leichtfertigkeit verkannt hat (Senatsurteile BGHZ 98, 174, 178 und vom 2. Oktober 1986 - III ZR 130/85 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 4 -).
Von dieser Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, trotzdem jedoch zu dem Ergebnis gekommen, die persönlichen Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Seine Begründung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zwar ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei der Würdigung der wirtschaftlichen Lage des Kreditnehmers Verbindlichkeiten, die in seiner Selbstauskunft nicht angegeben waren und die der Bank auch sonst nicht bekannt sein konnten, nicht zu ihren Lasten berücksichtigt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 27. April 1987 - III ZR 124/86 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 Ratenkredit 10 - WM 1987, 1331; auch Senatsurteil vom 5. März 1987 - III ZR 43/86 = WM 1987, 613, 615 zu II a.E.).
Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es aber zur Widerlegung der - für die persönlichen Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB sprechenden - Vermutung nicht aus, daß die vereinbarten Raten für den Schuldner aufgrund seiner Einkünfte noch tragbar waren und daß er früher bereits andere Ratenkreditverträge abgeschlossen hatte (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1986 - III ZR 133/85 = WM 1986, 991, 993, vom 2. Oktober 1986 - III ZR 130/85 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 4 = WM 1986, 1517, 1518 und vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 = ZIP 1983, 282, 285).
Im übrigen geht das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers von einem Nettoeinkommen von 2.800,-- DM aus, ohne zu berücksichtigen, daß die gesicherten Ruhestandsbezüge des Klägers nach seiner Selbstauskunft nur 1.400,-- DM betrugen, während es sich im übrigen um Einkünfte aus einer Arbeitstätigkeit handelte, die der Kläger zwar bei Vertragsschluß noch ausübte, die aber während der Kreditlaufzeit von 6 Jahren jederzeit wegfallen konnte.
Bedenken bestehen schließlich auch dagegen, daß das Berufungsgericht Rechtsunkundigkeit und Geschäftsungewandtheit des Klägers mit der Begründung verneint, er sei Bundesbahnsekretär gewesen und habe bei Vertragsschluß als Lagerist gearbeitet.
Jedenfalls erscheint der Kläger selbst dann schutzbedürftig, wenn er zwar zum Vergleich der Darlehenskonditionen fähig gewesen sein sollte, sich aber trotzdem auf die objektiv sittenwidrigen Konditionen der Beklagten eingelassen hat, weil er anders seinen zusätzlichen Kreditbedarf nicht decken konnte. Dafür spricht die Vermutung; der Sachvortrag der Beklagten reicht nicht aus, um - als Ergebnis der Gesamtwürdigung aller persönlichen Umstände - dem Kläger den Schutz des § 138 Abs. 1 BGB zu versagen.
4. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat noch nicht möglich, weil das Berufungsgericht bisher - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, welche Zahlungen der Beklagten schon zugeflossen sind. Auch bei Nichtigkeit des Kreditvertrags kann der Kreditgeber Rückzahlung des ausgezahlten Darlehenskapitals verlangen. Nur wenn der Kläger (oder die übrigen Kreditnehmer) diesen Anspruch bereits erfüllt und darüber hinaus Zahlungen in Höhe seines Zahlungsantrags geleistet hat, kann die Klage vollen Erfolg haben.
Fundstellen
Haufe-Index 2992931 |
BGHZ 104, 102 |
BGHZ, 102 |
NJW 1988, 1659 |
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Ratenkredit 18 |
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Ratenkredit 19 |
DRsp I(111)158c-d |
WM 1988, 645 |
ZIP 1988, 630 |
JZ 1988, 673 |
MDR 1988, 648 |