Leitsatz (amtlich)
a) Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (Anschluss an BGH, Urt. v. 13.5.1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447; Urt. v. 14.2.2008 - I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 = WRP 2008, 1227 - Schmiermittel). Bei einem Anerkenntnisurteil kommt es für die Auslegung der Urteilsformel in erster Linie darauf an, was die Parteien gewollt und erklärt haben (Anschluss an BGH, Urt. v. 22.2.1952 - I ZR 117/51, BGHZ 5, 189 - Zwilling).
b) Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung einer Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen reicht es aus, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen (Fortführung von BGH, Urt. v. 25.3.2010 - I ZR 122/08, GRUR 2010, 1090 = WRP 2010, 1520 - Werbung des Nachrichtensenders; Urt. v. 16.8.2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406).
Normenkette
ZPO § 322 Abs. 1; UrhG § 97
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 24.01.2013; Aktenzeichen I-22 U 88/12) |
LG Bielefeld (Urteil vom 26.03.2012; Aktenzeichen 4 O 2/11) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des OLG Hamm vom 24.1.2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger ist Professor der Mathematik. Er war von 1987 bis 2006 Herausgeber der als Druckwerk erschienenen Zeitschrift "K-Theory", in der Beiträge verschiedener Autoren zum gleichnamigen Teilgebiet der Mathematik veröffentlicht sind.
Rz. 2
Die Beklagte ist ein Verlag für wissenschaftliche Publikationen. Sie hat seit Oktober 2004 sämtliche Bände der Zeitschrift "K-Theory" in ihr Online-Portal für Wissenschaft, Technik und Medizin eingestellt.
Rz. 3
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit sein Urheberrecht als Herausgeber eines Sammelwerks verletzt. Er hat die Beklagte deshalb mit zwei Klagen auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Gewinnherausgabe in Anspruch genommen, wobei er mit der einen Klage den im Jahre 2004 erzielten Gewinn und mit der anderen Klage den in den Jahren 2005, 2006 und 2007 erlangten Gewinn geltend gemacht hat.
Rz. 4
In dem einen Rechtsstreit hat das OLG Hamm die Beklagte mit Urteil vom 26.2.2008 verurteilt, die - nach Rechnungslegung zu beziffernden - Gewinne aus den Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift "K-Theory" des Jahres 2004 herauszugeben (OLG Hamm, GRUR-RR 2008, 276). Das Urteil ist rechtskräftig.
Rz. 5
In dem anderen Verfahren hat das LG Bielefeld durch Anerkenntnisurteil vom 3.8.2010 festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf Herausgabe der Gewinne aus den Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift "K-Theory" der Jahre 2005, 2006 und 2007 hat. Auch dieses Urteil ist rechtskräftig.
Rz. 6
Die Beklagte hat über die Gewinne Rechnung gelegt. Danach hat sie mit den Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift in den Jahren 2004 bis 2006 einen Gewinn von 286.932,45 EUR erzielt. Davon hat sie 10.000 EUR an den Kläger ausgekehrt. Den Unterschiedsbetrag von 276.932,45 EUR nebst Zinsen macht der Kläger - soweit noch von Bedeutung - mit der vorliegenden Klage geltend.
Rz. 7
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe schon deshalb der gesamte Gewinn aus der Veröffentlichung der Zeitschrift zu, weil die rechtskräftigen Urteile des OLG Hamm vom 26.2.2008 und des LG Bielefeld vom 3.8.2010 keine Beschränkung auf einen bloßen Anteil am Gewinn enthielten. Unabhängig davon sei der ihm zustehende Gewinn nicht etwa im Blick auf die Urheberrechte der Autoren der in der Zeitschrift erschienenen Beiträge zu kürzen. Der Gewinn aus der Veröffentlichung der Zeitschrift beruhe nicht auf der Verletzung dieser Urheberrechte; die Bezieher der Zeitschrift hätten bei Abschluss ihrer Verträge noch nicht gewusst, welche Artikel in Zukunft in welchem Heft erscheinen würden. Zudem hätten die Autoren ihre Nutzungsrechte an den Beiträgen ihm als Herausgeber der Zeitschrift unentgeltlich eingeräumt.
Rz. 8
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne nur den Anteil am Gewinn verlangen, der auf der Verletzung seiner Rechte als Herausgeber der Zeitschrift beruhe, nicht aber den Anteil am Gewinn, der auf die Verletzung der Rechte der Autoren der in der Zeitschrift erschienenen Beiträge zurückgehe. Auf die Verletzung der Rechte des Herausgebers entfielen 10 % des Gesamtgewinns, also 28.693,25 EUR. Abzüglich bereits gezahlter 10.000 EUR stünden dem Kläger daher noch 18.693,25 EUR zu. In dieser Höhe hat die Beklagte den Anspruch anerkannt.
Rz. 9
Das LG hat der Klage durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil unter Abweisung der Klage im Übrigen i.H.v. insgesamt 61.733,11 EUR nebst Zinsen stattgegeben.
Rz. 10
Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 215.199,34 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Mit ihrer Anschlussberufung hat die Beklagte die Abweisung der Klage erstrebt, soweit sie den anerkannten Betrag von 18.693,25 EUR einschließlich Zinsen übersteigt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung weiterer 215.199,34 EUR zzgl. Zinsen verurteilt.
Rz. 11
Mit ihrer vom BGH zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage, soweit sie den anerkannten Betrag von 18.693,25 EUR übersteigt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rz. 12
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei zur Herausgabe des gesamten Gewinns verpflichtet, den sie in den Jahren 2004 bis 2006 mit der Online-Veröffentlichung der Zeitschrift "K-Theory" erzielt habe. Dazu hat es ausgeführt:
Rz. 13
Durch die Urteile des OLG Hamm vom 26.2.2008 und des LG Bielefeld vom 3.8.2010 sei rechtskräftig entschieden, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung seines Urheberrechts als Herausgeber des Sammelwerks "K-Theory" zustehe und die Beklagte deshalb die Gewinne aus den Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift in den Jahren 2004 bis 2007 herauszugeben habe. In den hier in Rede stehenden Jahren 2004 bis 2006 sei ein Gewinn von 286.932,45 EUR erzielt worden. Abzüglich der von der Beklagten gezahlten 10.000 EUR und der vom LG titulierten 61.733,11 EUR könne der Kläger daher weitere 215.199,34 EUR beanspruchen.
Rz. 14
Betreffe die Tätigkeit des Verletzers mehrere Schutzrechte und verletze er nur eines von diesen, sei zwar grundsätzlich nur der auf dieses eine Schutzrecht entfallende Teil des Gesamtgewinns herauszugeben. Durch die Urteile des OLG Hamm und des LG Bielefeld sei jedoch rechtskräftig entschieden, dass sich dieser Anteil auf 100 % des von der Beklagten erzielten Gewinns belaufe. Es könne deshalb nicht mehr geprüft werden, ob neben dem Schutzrecht des Klägers weitere Schutzrechte bestanden hätten und verletzt worden seien und daher nur ein Teil des Gewinns auf der Verletzung des Schutzrechts des Klägers beruhe.
Rz. 15
Die vorangegangenen Urteile erfassten sämtliche mit der Veröffentlichung erzielten Gewinne, weil die Beklagte in den vorangegangenen Verfahren nicht vorgetragen habe, dass der Kläger nur einen Teil des Gewinns beanspruchen könne. Die Beklagte habe insoweit die Darlegungslast getragen, weil die Frage des Beruhens des Verletzergewinns auf einer Rechtsverletzung nach der Rechtsprechung des BGH nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - im Sinne einer wertenden Zurechnung zu verstehen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidungen in den vorangegangenen Verfahren unter dem Vorbehalt der Bestimmung eines Mitverursacheranteils ergangen seien; das wäre wegen der eigenen Prüfungskompetenz der in diesen Verfahren entscheidenden Gerichte auch unzulässig gewesen.
Rz. 16
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht zur Herausgabe des gesamten Gewinns verpflichtet, den sie in den Jahren 2004 bis 2006 mit den Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift "K-Theory" erzielt hat.
Rz. 17
1. Durch die Urteile des OLG Hamm vom 26.2.2008 und des LG Bielefeld vom 3.8.2010 ist allerdings rechtskräftig entschieden, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung seines Urheberrechts als Herausgeber des Sammelwerks "K-Theory" zusteht und die Beklagte deshalb die auf der Rechtsverletzung beruhenden Gewinne aus den Online-Veröffentlichungen dieser Zeitschrift in den Jahren 2004 bis 2007 herauszugeben hat (§ 97 Abs. 1 UrhG a.F., § 4 Abs. 1 UrhG).
Rz. 18
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist durch diese Urteile jedoch nicht rechtskräftig entschieden, dass der gesamte aus den Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift in den Jahren 2004 bis 2007 erzielte Gewinn auf einer Verletzung des Urheberrechts des Klägers als Herausgeber des Sammelwerks "K-Theory" beruht.
Rz. 19
a) Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist nach der Rechtsprechung des BGH in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448; Urt. v. 14.2.2008 - I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 Rz. 13 = WRP 2008, 1227 - Schmiermittel, m.w.N.). Bei einem Anerkenntnisurteil kommt es für die Auslegung der Urteilsformel in erster Linie darauf an, was die Parteien gewollt und erklärt haben (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1952 - I ZR 117/51, BGHZ 5, 189, 192 - Zwilling).
Rz. 20
Nach den Urteilsformeln des Urteils des OLG Hamm vom 26.2.2008 und des Anerkenntnisurteils des LG Bielefeld vom 3.8.2010 hat die Beklagte "die Gewinne" aus den Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift "K-Theory" herauszugeben. Den Urteilsformeln ist zwar nicht zu entnehmen, ob mit "den Gewinnen", sämtliche Gewinne aus der Veröffentlichung der Zeitschrift gemeint sind, oder nur die Gewinne, die auf eine Verletzung des Rechts des Klägers als Herausgeber der Zeitschrift zurückzuführen sind. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils des OLG Hamm und dem Parteivorbringen im durch Anerkenntnisurteil abgeschlossenen Rechtsstreit beim LG Bielefeld geht jedoch eindeutig hervor, dass mit dem herauszugebenden Gewinn nur der Gewinn aus der Veröffentlichung der Zeitschrift gemeint ist, der auf der Verletzung des Urheberrechts des Klägers am Sammelwerk beruht und insb. nicht etwa der Gewinn, der auf die Verwertung der Beiträge der Autoren zurückgeht.
Rz. 21
Eine andere Beurteilung wäre auch unzutreffend gewesen. Der Verletzte kann nach § 97 Abs. 1 UrhG in der zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung maßgeblichen Fassung vom 23.6.1995 - Entsprechendes gilt für § 97 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG in der nunmehr gültigen Fassung vom 7.7.2008 - die Herausgabe nur des Gewinns verlangen, der durch die Verletzung seines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts erzielt worden ist. Er kann dagegen nicht die Herausgabe des Gewinns beanspruchen, der auf anderen Umständen - wie etwa der Verletzung der Rechte anderer - beruht (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.1959 - I ZR 82/57, GRUR 1959, 379, 380 - Gasparone I; Urt. v. 14.5.2009 - I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 Rz. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl; Urt. v. 25.3.2010 - I ZR 122/08, GRUR 2010, 1090 Rz. 20 = WRP 2010, 1520 - Werbung des Nachrichtensenders, m.w.N.; zum Patentrecht vgl. BGH, Urt. v. 24.7.2012 - X ZR 51/11, BGHZ 194, 194 Rz. 17 bis 21 - Flaschenträger, m.w.N.).
Rz. 22
b) Die Urteilsformeln der Urteile des OLG Hamm und des LG Bielefeld erfassen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht etwa deshalb sämtliche mit der Veröffentlichung erzielten Gewinne, weil die Beklagte in den vorangegangenen Verfahren nicht vorgetragen hat, ob und inwieweit neben dem Schutzrecht des Klägers weitere Schutzrechte bestanden haben und verletzt worden sind.
Rz. 23
Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil aus den zur Auslegung der Urteilsformeln heranzuziehenden Entscheidungsgründen und dem Parteivorbringen hervorgeht, dass die Beklagte nur den Gewinn herauszugeben hat, der auf der Verletzung der Rechte des Klägers als Herausgeber der Zeitschrift zurückzuführen ist.
Rz. 24
Im Übrigen trägt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Beklagte, sondern der Kläger als Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und inwieweit der mit der Veröffentlichung der Zeitschrift erzielte Gewinn auf der Verletzung seines Rechts als Herausgeber der Zeitschrift beruht (vgl. BGHZ 181, 98 Rz. 45 - Tripp-Trapp-Stuhl).
Rz. 25
Nichts anderes folgt daraus, dass die Frage des Beruhens des Verletzergewinns auf einer Rechtsverletzung nach der Rechtsprechung des BGH nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - im Sinne einer wertenden Zurechnung zu verstehen ist (BGHZ 181, 98 Rz. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl). Damit ist nicht gesagt, dass der Anspruchsgegner, der beim Einwand des Mitverschuldens die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden des Anspruchstellers trägt (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063 Rz. 14), beim Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Gewinn nicht auf der Verletzung beruht. Vielmehr ist damit nur gemeint, dass es bei der Prüfung, ob und inwieweit der Verletzergewinn auf die Rechtsverletzung zurückzuführen ist, nicht auf eine adäquate Kausalität, sondern auf eine wertende Zurechnung ankommt.
Rz. 26
c) Auch der Umstand, dass ein Feststellungsurteil unter Vorbehalt der Bestimmung eines Mitverursachungsanteils unzulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1997 - VI ZR 145/96, NJW 1997, 3176, 3177) und die Entscheidungen in den vorangegangenen Verfahren ohne einen solchen Vorbehalt ergangen sind, lässt - anders als das Berufungsgericht wohl gemeint hat - nicht darauf schließen, dass nach den vorangegangenen Entscheidungen der gesamte Gewinn zu ersetzen ist. Es geht im Streitfall nicht um den Einwand des Mitverschuldens, der den Grund des Anspruchs betrifft, sondern um die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen der Rechtsverletzung und dem Verletzergewinn und damit um die Höhe des Anspruchs (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1517, 1518). Über die Höhe des Anspruchs haben die vorangegangenen Urteile nicht entschieden.
Rz. 27
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Der Kläger kann nur die Herausgabe des Teils des von der Beklagten mit den Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift "K-Theory" in den Jahren 2004 bis 2006 erzielten Gewinns verlangen, der auf der Verletzung seiner Rechte als Herausgeber dieser Zeitschrift beruht. Es ist Sache des Tatrichters, die Höhe des Anteils, zu dem der Gewinn auf der Rechtsverletzung beruht, gem. § 287 ZPO nach seinem Ermessen zu schätzen (BGHZ 181, 98 Rz. 42 - Tripp-Trapp-Stuhl; BGHZ 194, 194 Rz. 20 - Flaschenträger).
Rz. 28
IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Rz. 29
1. Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Annahme, ein Teil des Verletzergewinns beruhe auf einer Verletzung des Urheberrechts der Autoren der in der Zeitschrift erschienenen Beiträge, nicht entgegen, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge noch nicht wussten, welche Artikel in Zukunft in welchem Heft erscheinen. Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung der Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen reicht es aus, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen (vgl. zum ursächlichen Zusammenhang zwischen den Werbeeinnahmen eines Nachrichtensenders und der Ausstrahlung einer Bildfolge durch diesen Nachrichtensender BGH, GRUR 2010, 1090 Rz. 23 - Werbung des Nachrichtensenders; zum ursächlichen Zusammenhang zwischen den Anzeigenerlösen einer Tageszeitung und der Veröffentlichung von Einzelbildern aus Filmaufnahmen durch diese Tageszeitung BGH, Urt. v. 16.8.2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rz. 24).
Rz. 30
2. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Autoren ihre Nutzungsrechte an den Beiträgen dem Kläger als Herausgeber der Zeitschrift - wie dieser behauptet - unentgeltlich eingeräumt haben. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist allein der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Gewinns aus der Veröffentlichung der Zeitschrift, der auf der Verletzung seiner Rechte als Herausgeber beruht.
Fundstellen
Haufe-Index 7585615 |
HFR 2015, 612 |
EBE/BGH 2015 |
CR 2015, 530 |
GRUR 2015, 269 |
GRUR 2015, 6 |
AfP 2015, 143 |
JZ 2015, 129 |
JZ 2015, 130 |
MDR 2015, 294 |
WRP 2015, 353 |
ZUM-RD 2015, 159 |
GRUR-Prax 2015, 65 |
K&R 2015, 190 |
MMR 2015, 267 |
IP kompakt 2015, 13 |
Mitt. 2015, 345 |