Leitsatz (amtlich)
Zur Darlegung eines Schadensersatzanspruches des Generalunternehmers, der wegen vom Subunternehmer zu verantwortender Mängel mit dem Auftraggeber einen Prozeßvergleich geschlossen hat.
Normenkette
BGB § 635
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Oktober 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die zur Aufrechnung gestellten Forderungen in Höhe von 48.135,63 DM und 7.585,87 DM aberkannt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war Subunternehmerin der Beklagten. Sie hat 42.183,18 DM Werklohn und Schadensersatz aus einem Vertrag über die Errichtung von Carports für verschiedene Bauvorhaben gefordert. Die Beklagte hat die Abnahme und Abnahmefähigkeit bestritten, Mängel der Bauvorhaben K. und A. gerügt und mit den daraus abgeleiteten Schadensersatzansprüchen die Aufrechnung erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin ist die Beklagte zur Zahlung von 41.142,81 DM nebst Zinsen verurteilt worden. In dieser Höhe hat das Berufungsgericht einen fälligen Zahlungsanspruch der Klägerin bejaht. Die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung aus dem Bauvorhaben K. hat es zurückgewiesen, weil der Anspruch nicht schlüssig dargelegt worden sei. Die Aufrechnung mit einer weiteren Forderung aus dem Bauvorhaben A. hat es als verspätet angesehen. Der Senat hat die Revision der Beklagten angenommen, soweit die zur Aufrechnung gestellten Forderungen aberkannt worden sind. Insoweit verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch
aus dem Bauvorhaben K.
1. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 32.323,13 DM wegen der mangelhaften Herstellung der Carports beim Bauvorhaben K. nicht substantiiert dargelegt. Es könne dahinstehen, ob die Werkleistung erhebliche Mängel aufweise. Es fehle substantiiertes Vorbringen zur Höhe des durch die Mangelhaftigkeit der Werkleistung entstandenen Schadens. Die Beklagte mache lediglich geltend, die Bauherrin habe von ihr in einem Rechtsstreit Schadensersatz in Höhe von 53.185,63 DM gefordert. In einem gerichtlichen Vergleich habe sich die Beklagte zur Zahlung einer Vergleichssumme von 20.000 DM verpflichtet. Die Kosten der Nachbesserungsarbeiten hätten die Vergleichssumme überstiegen. Darüber hinaus habe sie sich verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Diese beziffere sie mit 12.323,13 DM.
Dieses Vorbringen sei nicht hinreichend konkret. Den Vergleichsbetrag könne die Beklagte nur als Schadensersatz fordern, wenn der von der Bauherrin geforderte Schadensbetrag ausschließlich auf eine mangelhafte Werkleistung der Klägerin zurückzuführen sei. Hierzu hätte es einer Aufstellung bedurft, aus welcher hervorgehe, in welcher Höhe die Bauherrin für den jeweils von ihr geltend gemachten Mangel Schadensersatz begehrt habe. Es sei nicht auszuschließen, daß Schadensersatz auch wegen fehlerhafter Planung, Beratung oder Lieferung der Beklagten verlangt worden sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Nachbesserungskosten in Höhe von 20.000 DM berufen, weil diese nicht entstanden seien.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten nicht richtig erfaßt (a). Es hat zudem überhöhte Anforderungen an die Substantiierungslast gestellt (b).
a) Die Darstellung des Berufungsgerichts steht nicht im Einklang mit dem Vortrag der Beklagten.
Diese hat behauptet, die auf Werklohn verklagte Bauherrin habe erhebliche Mängel der Carports gerügt. Wegen der Mängel sei sie genötigt gewesen, in einem Vergleich mit der Bauherrin ihre eigene Werklohnforderung von 53.185,83 DM um 33.185,83 DM zu mindern. Sie habe sich zu dem Vergleich gezwungen gesehen, da die Nachbesserungsarbeiten wesentlich teurer gewesen wären. Die Beklagte hat weitere Schadenspositionen, Kosten für gelieferte Bleche und Stirnbretter, Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten und Zinsen in Höhe von zusammen 14.950,00 DM errechnet und einen Gesamtschaden von 48.135,63 DM ermittelt. Sie hat davon die mittlerweile rechtskräftig zuerkannte Werklohnforderung von 15.812,50 DM für das Bauvorhaben K. abgezogen und mit dem Restbetrag von 32.323,13 DM die Aufrechnung erklärt.
Entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts macht die Beklagte somit eine aus verschiedenen Schadenspositionen bestehende Gegenforderung in Höhe von insgesamt 48.135,63 DM geltend. Diese reduziert sich durch die Verrechnung mit dem Werklohn für das Bauvorhaben K. auf 32.323,13 DM. In Höhe dieses Betrages wird die Aufrechnung gegen die Forderungen der Klägerin aus den anderen Bauvorhaben erklärt.
b) Die Forderung von 48.135,63 DM kann nicht deshalb als unsubstantiiert zurückgewiesen werden, weil die Höhe nicht schlüssig dargelegt sei. Der Vortrag der Beklagten geht eindeutig dahin, die von ihr im einzelnen bezeichneten Mängel seien ausschließlich von der Klägerin zu verantworten und die Beklagte sei allein wegen dieser Mängel genötigt gewesen, den Vergleich zu schließen. Das Berufungsgericht verneint die Schlüssigkeit dieses Vortrags mit Vermutungen, die durch den Parteivortrag nicht veranlaßt sind. Mit dem Vergleich sollten nach der Behauptung der Beklagten die Gewährleistungsansprüche aus den von der Bauherrin gerügten, allein von der Klägerin zu verantwortenden Mängeln abgegolten werden. Einer Aufstellung, aus welcher hervorgeht, in welcher Höhe die Bauherrin für den jeweils von ihr geltend gemachten Mangel Schadensersatz verlangt, bedarf es nicht.
II. Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung
aus dem Bauvorhaben A.
1. Das Berufungsgericht präkludiert die im Schriftsatz vom 30. Juli 1999 erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.585,87 DM unter Anwendung des § 296 Abs. 2 ZPO. Das entsprechende Vorbringen sei verspätet. Die notwendige Beweisaufnahme würde den Rechtsstreit verzögern. Die Verspätung beruhe auf grober Nachlässigkeit.
2. Auch insoweit kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
Es kann dahinstehen, ob die Aufrechnung aus grober Nachlässigkeit verspätet erklärt worden ist. Es kommt jedenfalls nicht zu einer dadurch veranlaßten Verzögerung des Rechtsstreits, weil die Sache wegen der fehlerhaften Behandlung der Aufrechnung mit dem Anspruch über 48.135,63 DM erneut vom Berufungsgericht zu verhandeln ist.
III.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit die zur Aufrechnung gestellten Forderungen aberkannt worden sind. In diesem Umfang ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die notwendigen Feststellungen zur Begründetheit der Forderungen treffen kann. Die Beklagte hat Gelegenheit klar zu stellen, in welcher Reihenfolge die Aufrechnungen jeweils gegen die verschiedenen Werklohnforderungen erklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1999 – VIII ZR 184/98, NJW 2000, 958 = WM 2000, 380).
Unterschriften
Ullmann, Haß, Kuffer, Kniffka, Wendt
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 25.01.2001 durch Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 547152 |
BGHR 2001, 279 |
BauR 2001, 793 |
NJW-RR 2001, 663 |
IBR 2001, 173 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 824 |
MDR 2001, 746 |
ZfBR 2001, 147 |
ZfBR 2001, 267 |
NZBau 2001, 263 |