Entscheidungsstichwort (Thema)
Heilung eines wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtigen Darlehensvertrags bei unmittelbar an den Treuhänder ausgezahlter Darlehensvaluta. Darlehensvertrag und Fondsbeitritt als verbundenes Geschäft. Abfindungsanspruch gegen Fondsgesellschft gegen Rückzahlungsverlangen der Bank. Anfechtung des verbundenen Darlehensvertrags bei Fondsanteilserwerb aufgrund falscher Angaben
Leitsatz (amtlich)
a) Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nur dann nichtig, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG vorgeschriebene Gesamtbetragsangabe völlig fehlt, nicht jedoch, wenn sie falsch ist.
b) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gem. § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGH v. 14.6.2004 - II ZR 393/02, BGHZ 159, 294 ff. = MDR 2004, 1192; Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff.; Urt. v. 21.3.2005 - II ZR 411/02, BGHReport 2005, 848 m. Anm. Veltmann = WM 2005, 843 ff.).
c) Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbeteiligung bewogen worden, kann er bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts i.S.v. § 9 Abs. 1 VerbrKrG auch der die Fondsbeteiligung finanzierenden Bank seine Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten und gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit ihm gegen die Fondsgesellschaft ein Abfindungsanspruch zusteht (Bestätigung von BGH v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 ff. = BGHReport 2003, 1208 m. Anm. Terlau = MDR 2003, 1188; Urt. v. 23.9.2003 - XI ZR 135/02, BGHReport 2003, 1413 m. Anm. Assies = MDR 2004, 105 = WM 2003, 2232 f.).
d) Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber kann der Kreditnehmer nicht gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG dem Rückzahlungsverlangen der Bank entgegensetzen (Abweichung von BGH v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHZ 159, 280 [291 f.] = BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193; v. 14.6.2004 - II ZR 393/02, BGHZ 159, 294 [312 f.] = MDR 2004, 1192; Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 392/01, BGHReport 2004, 1292 = WM 2004, 1518 ff.; Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 374/02, BGHReport 2004, 1291 = WM 2004, 1525 [1526]; Urt. v. 25.10.2004 - II ZR 373/01, BKR 2005, 73 [74]; Urt. v. 6.12.2004 - II ZR 394/02, BGHReport 2005, 452 m. Anm. Burgermeister = MDR 2005, 588 = WM 2005, 295 [297]; Urt. v. 31.1.2005 - II ZR 200/03, BGHReport 2005, 724 = WM 2005, 547; Urt. v. 21.3.2005 - II ZR 411/02, BGHReport 2005, 848 m. Anm. Veltmann = WM 2005, 843 [845]).
e) Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbeteiligung bewogen worden, kann er auch den mit dem Anlagevertrag gem. § 9 Abs. 1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war. Den daneben bestehenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Vermittler kann der Darlehensnehmer ebenfalls gegen die kreditgebende Bank geltend machen, da der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB ist.
Normenkette
BGB § 123; VerbrKrG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1-2, § 9 Abs. 1 in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung), Abs. 3 (in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung)
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 23.03.2005; Aktenzeichen 6 U 244/04) |
LG Mosbach (Entscheidung vom 26.10.2004; Aktenzeichen 2 O 155/04) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 23.3.2005 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1]Die Klägerin begehrt Rückzahlung eines dem Beklagten gewährten Darlehens.
[2]Der Beklagte, ein damals 23-jähriger lediger Kunststoffformgeber mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 60.000 DM, der sich bereits im Jahre 1993 mit Hilfe eines Kredits an einem Fonds beteiligt hatte, wurde im Jahre 1994 von dem Vermittler B. geworben, sich zur Steuerersparnis an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds S., (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Nach einem Beratungsgespräch im Büro des Anlagevermittlers am 9.2.1994 erklärte der Beklagte am folgenden Tage mit notarieller Urkunde den Gesellschaftsbeitritt, beantragte den Abschluss eines Treuhandvertrages mit einem Rechtsanwalt und wies die finanzierende Bank unwiderruflich an, das zur Finanzierung des Gesellschaftsbeitritts und der Treuhandvergütung aufgenommene Darlehen auf das näher bezeichnete Treuhandkonto auszubezahlen. Ferner beantragte er den Abschluss einer Kapitallebensversicherung, welche am 1.3.2014 fällig sein sollte.
[3]Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Darlehensvertrag. Nach Angaben des Beklagten hat er das ihm vom Vermittler B. vorgelegte, angeblich von der Klägerin stammende Darlehensformular bereits am 9.2.1994 blanko unterschrieben. Der auf den 11.5.1994 datierte, bis zum 30.4.2004 tilgungsfreie Darlehensvertrag über 83.333 DM mit einem für 10 Jahre festen Nominalzins von 6,75 % sah die Auszahlung der Valuta zum 30.3.1994, die Tilgung mit 1 % jährlich ab 30.4.2004 und die vollständige Rückzahlung bis spätestens zum "30.2.2014" vor. Der Gesamtbetrag gemäß Verbraucherkreditgesetz auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen wurde mit 215.320,30 DM angegeben; die Prämien für die Kapitallebensversicherung sind darin - worauf hingewiesen wurde - nicht berücksichtigt. Als "Sicherheiten" sah der Kreditvertrag die Verpfändung der Immobilienfondsbeteiligung und die Abtretung der Ansprüche für den Todesfall aus der Lebensversicherung vor. In der "Widerrufsbelehrung gem. Verbraucherkreditgesetz" vom 11.5.1994 ist vermerkt, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts auch das finanzierte Geschäft nicht wirksam zustande komme.
[4]Nachdem der Beklagte nach vertragsgemäßer Auszahlung der Valuta an den von ihm beauftragten Treuhänder mit den fälligen Zinsleistungen in Rückstand geriet, kündigte die Klägerin das Darlehen mit Schreiben vom 13.1.2004. Mit der Klage begehrt sie Rückzahlung des Darlehenskapitals (42.607,49 EUR) sowie Zahlung von Zinsrückständen (1.715,69 EUR), insgesamt 44.323,18 EUR, hilfsweise ausgehend von gesetzlichen Zinsen 31.217,21 EUR zzgl. Zinsen.
[5]Der Beklagte ist der Ansicht, der Darlehensvertrag sei nichtig, weil die auf die Kapitallebensversicherung zu entrichtenden Prämien im Darlehensvertrag nicht angegeben seien. Eine Heilung des Vertrages sei nicht eingetreten, weil die Darlehensvaluta nicht an ihn, sondern an den Treuhänder ausgezahlt worden sei. Außerdem könne er, weil ein verbundenes Geschäft vorliege, seine Einwendungen aus dem Erwerbsgeschäft der Klägerin entgegenhalten. Er sei durch arglistige Täuschung bewogen worden, dem Fonds beizutreten, so dass ihm insofern ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zustehe. Der Vermittler habe über die Rentabilität und die Wiederverkaufsmöglichkeit der Fondsbeteiligung vorsätzlich falsche Angaben gemacht und insb. über ein Totalausfallrisiko und etwaige Nachschusspflichten nicht aufgeklärt.
[6]Das LG hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom OLG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
[7]Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[8]I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
[9]Der Darlehensvertrag sei nichtig, weil in ihm nicht die gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller von dem Beklagten zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilleistungen enthalten seien. Der von der Klägerin gewährte Festkredit mit Tilgungsaussetzung sei in Teilzahlungen zu tilgen gewesen, weil der Kredit bei Fälligkeit mittels der in der Zwischenzeit angesparten Lebensversicherung habe abgelöst werden sollen und die Zahlungen an die Lebensversicherung aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber selbst gleichstünden. Allein entscheidend hierfür sei, dass nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag zum Zwecke möglicher Tilgung bei Endfälligkeit verbunden gewesen sei. Nach dem Gesamtkonzept der Kapitalanlage habe von vornherein festgestanden, dass die am 10.2.1994 vom Beklagten beantragte Lebensversicherung bei planmäßigem Verlauf im Zeitpunkt der Endfälligkeit des Darlehens zur Tilgung habe herangezogen werden sollen. Diese enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergebe sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. Nach den dort getroffenen Vereinbarungen habe die Lebensversicherung der Darlehenstilgung dienen sollen. Die Klägerin habe in der Vertragsurkunde selbst darauf hingewiesen, dass entsprechende Ansparkosten anfielen. Daraus folge die Verpflichtung der Klägerin zur Angabe des Betrages der Gesamtbelastung unter Einschluss der Lebensversicherungsprämien.
[10]Die durch den Verstoß gegen § 4 VerbrKrG begründete Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG sei auch nicht gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch Empfang des Darlehens geheilt worden. Da es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Kreditvertrag um ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG gehandelt habe, habe der Beklagte nicht die Darlehensvaluta empfangen, sondern die damit finanzierte Gesellschaftsbeteiligung. Deshalb schulde der Kreditnehmer, wenn der Darlehensvertrag rückabgewickelt werden müsse, nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern lediglich die Abtretung der Fondsbeteiligung.
[11]II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
[12]1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht wegen Fehlens der nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG erforderlichen Gesamtbetragsangabe nichtig (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG).
[13]Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass nach der Rechtsprechung des Senats (BGH v. 18.12.2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 [306] = MDR 2002, 469 = BGHReport 2002, 289; Urt. v. 8.6.2004 - XI ZR 150/03, BGHReport 2004, 1357 = MDR 2004, 1249 = WM 2004, 1542 [1543 f.]; Urt. v. 14.9.2004 - XI ZR 11/04, BGHReport 2005, 109 = MDR 2005, 43 = WM 2004, 2306 [2307]; Urt. v. 19.10.2004 - XI ZR 337/03, MDR 2005, 225 = BGHReport 2005, 250 = WM 2004, 2436 [2437 f.]) auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung, die bei Fälligkeit mittels einer in der Zwischenzeit angesparten Lebensversicherung abgelöst werden sollen, eine Angabe des Gesamtbetrages erforderlich ist. Um einen solchen Kredit handelt es sich hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Kapitallebensversicherung und der Kreditvertrag derart miteinander verbunden, dass die im Jahr 2014 auszuzahlende Lebensversicherungssumme am in etwa zeitgleichen Ende der Kreditlaufzeit zur Resttilgung eingesetzt werden sollte. Die von der Revision insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
[14]Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass im Kreditvertrag eine Gesamtbetragsangabe enthalten ist, in der die Gesamtkosten mit 215.320,30 DM beziffert sind. Diese Angabe ist zwar fehlerhaft, weil sie die Kosten für die Kapitallebensversicherung nicht berücksichtigt. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag jedoch nur dann nichtig, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG vorgeschriebene Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilleistungen völlig fehlen. Angesichts des eindeutigen und auf das Fehlen von Angaben abstellenden Wortlauts dieser Bestimmung entspricht es der vom Berufungsgericht übersehenen ganz herrschenden vom erkennenden Senat geteilten Meinung, dass allein die Unrichtigkeit von Pflichtangaben nicht zur Nichtigkeit eines Kreditvertrages führt (BGH, Urt. v. 14.10.2003 - XI ZR 134/02, BGHReport 2004, 110 = WM 2003, 2328 [2330]; Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 53/02, BGHReport 2004, 601 = MDR 2004, 583 = WM 2004, 417 [420]; Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 494 Rz. 12; Erman/Rebmann, BGB, VerbrKrG, 10. Aufl., § 6 Rz. 10; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearb. 2004, § 494 Rz. 9; v. Rottenburg in v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rz. 13; Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., § 494 BGB Rz. 38, 39; Palandt/Putzo, BGB, 65. Aufl., § 494 Rz. 12).
[15]2. Rechtsfehlerhaft ist, wie die Revision zu Recht rügt, weiter, dass das Berufungsgericht die von ihm nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG angenommene Nichtigkeit des Darlehensvertrages nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG als geheilt angesehen hat, weil der Beklagte die Darlehensvaluta durch weisungsgemäße Auszahlung an den von ihm beauftragten Treuhänder empfangen hat.
[16]a) Ein Empfang des Darlehens i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ist ebenso wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607 Abs. 1 BGB a.F. zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde (BGH, Urt. v. 7.3.1985 - III ZR 211/83, MDR 1986, 126 = WM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag i.S.d. § 607 BGB empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden (BGH v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 [337] = MDR 2003, 224 = BGHReport 2003, 186 m. Anm. Kemper; Urt. v. 17.1.1985 - III ZR 135/83, MDR 1985, 387 = WM 1985, 221 [223], insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt; Urt. v. 7.3.1985 - III ZR 211/83, MDR 1986, 126 = WM 1985, 653; Urt. v. 25.4.1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993 [994]; Urt. v. 12.6.1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658 [1659]). Dementsprechend gilt ein Darlehen auch dann als empfangen i.S.d. § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 BGB; Amtliche Begründung zum VerbrKrG, BT-Drucks. 11/5462, 22; BGH v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 [337] = MDR 2003, 224 = BGHReport 2003, 186 m. Anm. Kemper, m.w.N.; vgl. zum Empfang des Darlehens auch EuGH v. 25.10.2005 - Rs. C-350/03, MDR 2006, 278 = WM 2005, 2079 [2085]).
[17]b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Darlehensvertrag und der finanzierte Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen. Die wirtschaftliche Verbundenheit der Geschäfte bedeutet nicht, dass der Partner des finanzierten Geschäfts die Valuta in erster Linie im Interesse des Darlehensgebers und nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers und Anlegers erhalten hat (BGH, Urt. v. 7.3.1985 - III ZR 211/83, MDR 1986, 126 = WM 1985, 653; Beschl. v. 22.9.1988 - III ZR 233/87, WM 1988, 1814). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des II. Zivilsenats in seinen Urteilen vom 14.6.2004 (BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 393/02, BGHZ 159, 294 [306 f.] = MDR 2004, 1192; Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540), vom 6.12.2004 (BGH, Urt. v. 6.12.2004 - II ZR 379/02, Umdruck S. 8; Urt. v. 6.12.2004 - II ZR 461/02, Umdruck S. 8 f.) und vom 21.3.2005 (BGH, Urt. v. 21.3.2005 - II ZR 411/02, BGHReport 2005, 848 m. Anm. Veltmann = WM 2005, 843 [844]). Ebenso wie das OLG Dresden (OLG Dresden v. 23.3.2005 - 8 U 2262/04, WM 2005, 1792 [1794 f.]) und das KG (KG v. 28.6.2005 - 4 U 77/03, WM 2005, 2218 [2222 f.]) kann auch der erkennende XI. Zivilsenat diesen Entscheidungen nicht folgen.
[18]Nach einhelliger Meinung der Kommentarliteratur zu § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG (jetzt § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB) empfängt der Darlehensnehmer das Darlehen auch bei verbundenen Verträgen durch die weisungsgemäße Auszahlung an den Verkäufer (Möller/Wendehorst in Bamberger/Roth, BGB, § 494 Rz. 7; Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., § 494 BGB Rz. 48; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 494 Rz. 4; Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 494 Rz. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2004, § 494 Rz. 20; Soergel/Häuser, BGB, VerbrKrG, 12. Aufl., § 6 Rz. 14; Palandt/Putzo, BGB, 65. Aufl., § 494 Rz. 7; Hadding, WuB I E 2. § 9 VerbrKrG 1.05; Wallner, BKR 2004, 367 [368 f.]; Schäfer, DStR 2004, 1611 [1618]). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung noch aus der Systematik des Gesetzes und dessen Sinn ergibt sich ein Ansatz für eine Differenzierung nach dem Verbundcharakter des Geschäfts. Dem Wortlaut des Gesetzes ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Empfang eines Darlehens bei verbundenen Geschäften anders zu verstehen sein könnte als bei nicht verbundenen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/5462, 21) soll mit § 6 Abs. 2 VerbrKrG ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Darlehensnehmers und -gebers erreicht und ersterer dadurch geschützt werden, dass der formwidrige Vertrag zu für ihn günstigen Konditionen gültig wird. Der Gesetzgeber beabsichtigte mithin gerade keinen Schutz durch Nichtigkeit, sondern durch modifizierte Gültigkeit des Vertrages. Auch systematisch besteht keinerlei Zusammenhang zwischen § 6 VerbrKrG und der Verbundregelung des § 9 VerbrKrG. Weder überschneiden sich ihre Regelungsbereiche inhaltlich, noch nehmen sie in irgendeiner Form aufeinander Bezug, wie es z.B. bei der "Empfangsregelung" des § 7 Abs. 3 VerbrKrG der Fall ist, deren Anwendung durch § 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG bei Verbundgeschäften ausdrücklich ausgeschlossen wird. Nichts spricht nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes dafür, die Heilung eines formunwirksamen Verbraucherkreditvertrages von dem gewählten Zahlungsweg abhängig zu machen, etwa die Heilung bei einer Überweisung der zweckgebundenen Darlehensvaluta auf das Konto des Darlehensnehmers zu bejahen, sie aber zu verneinen, wenn sie zur Erfüllung des finanzierten Geschäfts direkt an den Gläubiger des Darlehensnehmers fließt.
[19]Die vom II. Zivilsenat und vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH v. 17.9.1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254 [259 ff.] = MDR 1997, 24; v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 [336 f.] = MDR 2003, 224 = BGHReport 2003, 186 m. Anm. Kemper) ist nicht einschlägig. In den genannten Entscheidungen waren die Darlehensverträge nicht formnichtig, sondern nach § 3 HWiG widerrufen worden. Für diese Fälle hat der Senat eine Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückzahlung der Valuta gem. § 3 HWiG bei verbundenen Geschäften nur deshalb verneint, weil andernfalls der Schutzzweck der Widerrufsregelung beeinträchtigt würde, dem Darlehensnehmer innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung zu ermöglichen, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will. Um diese seine freie Entscheidung nicht zu gefährden, ist bei verbundenen Geschäften die Unwirksamkeitsfolge des Widerrufs sowohl nach § 7 VerbrKrG als auch nach § 1 HWiG auf beide Verträge zu erstrecken und der widerrufende Darlehensnehmer keinem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers auszusetzen (BGH v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 [336 f.] = MDR 2003, 224 = BGHReport 2003, 186 m. Anm. Kemper). Anders als in diesen Fällen hängt im Fall der Formnichtigkeit nach §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG die Wirksamkeit des Vertrages nicht von einer Entscheidung des Darlehensnehmers ab, sondern tritt kraft Gesetzes ein. Die Frage der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit und des Schutzzwecks der Widerrufsregelung stellt sich damit nicht.
[20]Schließlich gebieten auch europarechtliche Erwägungen keine andere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48 in der Fassung der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22.2.1990, ABl. EG Nr. 61, S. 14) enthält keine besonderen Vorgaben zu Rechtsfolgen von Formverstößen (OLG Dresden v. 23.3.2005 - 8 U 2262/04, WM 2005, 1792 [1795]). Dem Gebot in Art. 14 der Richtlinie, sicherzustellen, dass Kreditverträge von den zur Anwendung der Richtlinie ergangenen und ihr entsprechende innerstaatliche Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen, wird durch das abgestufte Sanktionensystem des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend Rechnung getragen (Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 494 Rz. 5).
[21]3. Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in den Urteilen vom 14.6.2004 (BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 393/02, BGHZ 159, 294 ff. = MDR 2004, 1192; Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff.) und vom 21.3.2005 (BGH, Urt. v. 21.3.2005 - II ZR 411/02, BGHReport 2005, 848 m. Anm. Veltmann = WM 2005, 843 ff.) dargelegten abweichenden Auffassung zum "Empfang" des Darlehens i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei verbundenen Geschäften nicht festhält. Es bedarf daher keiner Vorlage der Sache an den Großen Senat für Zivilsachen gem. § 132 GVG.
[22]III.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
[23]1. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist nicht deshalb nichtig, weil die vom Beklagten zu tragenden Kosten der Kapitallebensversicherung darin nicht beziffert sind. Die Prämien für eine Kapitallebensversicherung, mit deren Hilfe ein Verbraucherkredit getilgt werden soll, sind zwar nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung als Kosten einer "sonstigen Versicherung" gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG im Darlehensvertrag anzugeben (BGH v. 18.1.2005 - XI ZR 17/04, BGHZ 162, 20 [27 f.] = BGHReport 2005, 570 m. Anm. Weber = MDR 2005, 642; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearb. 2004, § 492 Rz. 64; Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 494 Rz. 53; Soergel/Häuser, BGB, VerbrKrG, 12. Aufl., § 4 Rz. 54; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 492 Rz. 39; Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., § 492 BGB Rz. 128; v. Rottenburg in v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 4 Rz. 138; Gößmann in Hellner/Steuer, BuB Rz. 3/460). Die Nichtangabe führt nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG zur Nichtigkeit des Kreditvertrages (BGH v. 18.1.2005 - XI ZR 17/04, BGHZ 162, 20 [28] = BGHReport 2005, 570 m. Anm. Weber = MDR 2005, 642). Dieser ist hier aber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden, weil der Beklagte die Darlehensvaluta, wie dargelegt, durch weisungsgemäße Auszahlung an den von ihm beauftragten Treuhänder empfangen hat.
[24]2. Der Kreditvertrag ist auch nicht deshalb nichtig, weil der Beklagte den formularmäßigen Vertragsantrag nach eigenen Angaben blanko unterzeichnet hat. Zwar genügt eine Blankounterschrift dem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG nicht (BGH v. 29.2.1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119 [126] = MDR 1996, 810; Urt. v. 19.5.2005 - III ZR 240/04, MDR 2005, 1153 = BGHReport 2005, 1157 = WM 2005, 1330 [1332]). Der behauptete Formmangel ist aber ebenfalls nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden, weil der Beklagte die Darlehensvaluta, wie dargelegt, empfangen hat.
[25]IV.
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt ist und die Sache deshalb nicht zur Endentscheidung reif ist, muss sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
[26]1. Dieses wird nunmehr darüber Beweis zu erheben haben, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, der Vermittler B. habe über die steuerliche Förderung des Fonds sowie die Rentabilität und die Wiederverkaufsmöglichkeit des Fondsanteils vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Mit der Behauptung des Beklagten, der Vermittler B. habe ihn fehlerhaft beraten, weil er weder auf ein Totalausfallrisiko der Anlage noch auf eventuelle Nachschusspflichten hingewiesen habe, wird sich das Berufungsgericht nicht zu befassen haben. Bei dem geschlossenen reinen Eigenkapital-Immobilienfonds über eine Wohnanlage, dem der Beklagte beigetreten ist, ist die Haftung jedes Gesellschafters auf seine Einlage beschränkt und ein Totalausfallrisiko so gut wie ausgeschlossen.
[27]2. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass der Vermittler B. über die Fondsbeteiligung arglistig getäuscht hat, so ist der Beklagte, sofern er sein Recht nicht verwirkt hat (BGH v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 [53] = BGHReport 2003, 1208 m. Anm. Terlau = MDR 2003, 1188), nach der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 21.7.2003 (BGH v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 [50, 51] = BGHReport 2003, 1208 m. Anm. Terlau = MDR 2003, 1188) zur jederzeitigen fristlosen Kündigung der Fondsbeteiligung berechtigt und kann die Auszahlung seines Abfindungsguthabens verlangen. Bei einem verbundenen Geschäft kann er dieses Recht auch der Klägerin entgegensetzen und die Rückzahlung des Kredits gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG verweigern, soweit ihm gegen die Fondsgesellschaft ein Abfindungsanspruch zusteht (BGH v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 [50, 51] = BGHReport 2003, 1208 m. Anm. Terlau = MDR 2003, 1188).
[28]3. Einen ungeschmälerten Anspruch des Gesellschafters gegen die Fondsgesellschaft auf Rückerstattung seiner Einlage hat der II. Zivilsenat in dieser Entscheidung mit der Begründung verneint, einem solchen Anspruch stünden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen, nach denen eine Gesellschaftsbeteiligung auch im Falle einer arglistigen Täuschung nicht mit Rückwirkung angefochten werden und nur der Wert der Beteiligung im Kündigungszeitpunkt als Abfindungsguthaben verlangt werden könne (BGH v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 [53] = BGHReport 2003, 1208 m. Anm. Terlau = MDR 2003, 1188). Soweit sie reicht, teilt der erkennende Senat diese Beurteilung. Weitergehende Rechte stehen dem Beklagten auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14.6.2004 (BGH v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHZ 159, 280 [291 f.] = BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193; v. 14.6.2004 - II ZR 393/02, BGHZ 159, 294 [312 f.] = MDR 2004, 1192; v. 14.6.2004 - II ZR 392/01, BGHReport 2004, 1292 = WM 2004, 1518 ff.; v. 14.6.2004 - II ZR 374/02, BGHReport 2004, 1291 = WM 2004, 1525 [1526]), vom 25.10.2004 (BGH v. 25.10.2004 - II ZR 373/01, BKR 2005, 73 [74]), vom 6.12.2004 (BGH v. 6.12.2004 - II ZR 394/02, BGHReport 2005, 452 m. Anm. Burgermeister = MDR 2005, 588 = WM 2005, 295 [297]), vom 31.1.2005 (BGH v. 31.1.2005 - II ZR 200/03, BGHReport 2005, 724 = WM 2005, 547) und vom 21.3.2005 (BGH v. 21.3.2005 - II ZR 411/02, BGHReport 2005, 848 m. Anm. Veltmann = WM 2005, 843 [845]), denen der erkennende Senat, insb. was die Anwendung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG bei Ansprüchen des Anlegers gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber angeht, nicht folgt (ablehnend auch Kindler, ZGR 2006, 167 [172 f., 176]) und an denen auch der II. Zivilsenat im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen zu 4. und 5. nicht mehr festhält, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, nicht zu.
[29]4. Die Rechte des Anlegers und Darlehensnehmers erschöpfen sich indes bei dessen arglistiger Täuschung durch einen Vermittler über die Fondsbeteiligung und einem verbundenen Geschäft nicht in den genannten Rechten gegen die Fondsgesellschaft, die gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG der kreditgebenden Bank entgegengehalten werden können. Der Kreditnehmer kann in einem solchen Fall vielmehr ohne Weiteres auch den mit dem Anlagevertrag gem. § 9 Abs. 1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag als solchen nach § 123 BGB anfechten, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war, denn der Vermittler sowohl der Fondsbeteiligung als auch des Darlehensvertrages ist für die kreditgebende Bank nicht Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 6.7.1978 - III ZR 63/76, WM 1978, 1154 [1155]; Urt. v. 8.2.1979 - III ZR 2/77, WM 1979, 429 [431]; Hopt in FS für Stimpel, S. 265, 269 ff.). Von einer solchen Kausalität, die festzustellen allerdings Sache des Berufungsgerichts ist, wird wegen der wirtschaftlichen Einheit von Fondsbeitritt und Kreditvertrag regelmäßig auszugehen sein (Habersack in Ulmer/Habersack, VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rz. 84).
[30]5. Anstelle der Anfechtung auch des Darlehensvertrages kann der über die Fondsbeteiligung getäuschte Anleger und Kreditnehmer, etwa wenn die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB verstrichen ist (BGH, Urt. v. 11.5.1979 - V ZR 75/78, WM 1979, 915) oder wenn es ausnahmsweise an der notwendigen Arglist fehlt (BGH, Urt. v. 27.9.1997 - V ZR 29/96, MDR 1998, 25 m. Anm. Imping = WM 1997, 2309 [2311]), bei einem verbundenen Vertrag (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) im Falle eines Vermögensschadens einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank geltend machen. Denn diese muss sich bei einem verbundenen Geschäft das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wertungswiderspruchs ist es deshalb geboten, bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) der kreditgebenden Bank nicht nur die arglistige Täuschung des Fonds- und Kreditvermittlers über die Fondsbeteiligung, sondern auch ein darin liegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss zuzurechnen. Ob die Bank auch bei einem nicht verbundenen Geschäft unter besonderen Voraussetzungen sich entgegenhalten lassen muss, dass sie Kenntnis von der Unrichtigkeit von Angaben von Initiatoren oder Vermittlern bzw. des Fondsprospekts gehabt hat, bedarf hier keiner Entscheidung.
[31]Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) ist der Anleger und Kreditnehmer so zu stellen, wie er ohne die Täuschung gestanden hätte. Nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen Sache der Bank ist, ist davon auszugehen, dass er dem Fonds dann nicht beigetreten wäre (BGH, Urt. v. 16.11.1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151 [159 f.] = MDR 1994, 367, m.w.N.) und deshalb auch den Kredit nicht aufgenommen hätte. Der Anleger muss den Kredit deshalb nicht zurückzahlen, sondern nur seinen Fondsanteil, nach dessen Kündigung seinen Abfindungsanspruch, an die kreditgebende Bank abtreten, die ihrerseits die Rückerstattung von Zins- und Tilgungsleistungen an den Kreditnehmer und Anleger - abzgl. der nach dem Prinzip der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Fondsausschüttungen und etwaiger Steuerersparnisse - schuldet.
Fundstellen
Haufe-Index 1517667 |
BGHZ 2006, 239 |
BB 2006, 1294 |
DB 2006, 1268 |
DStR 2006, 1091 |
DStZ 2006, 458 |
BGHR 2006, 912 |
DNotI-Report 2006, 122 |
EWiR 2006, 477 |
NZG 2006, 501 |
NZM 2006, 476 |
WM 2006, 1066 |
WuB 2006, 837 |
ZAP 2006, 896 |
ZIP 2006, 1084 |
ZfIR 2006, 509 |
MDR 2006, 1032 |
MDR 2006, 902 |
MDR 2006, 903 |
VersR 2006, 1409 |
VuR 2006, 326 |
BKR 2006, 333 |
ZBB 2006, 308 |
IMR 2006, 27 |