Leitsatz (amtlich)

Zur Verwendung des Begriffs „werkstattgeprüft” im Gebrauchtwagenhandel.

 

Normenkette

BGB § 459 Abs. 2; StPO § 477

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg

OLG Oldenburg (Oldenburg)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Dezember 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger kaufte mit schriftlichem Vertrag vom 15. Dezember 1976 von dem früheren Beklagten zu 2 einen gebrauchten Pkw Ford-OSI, Baujahr 1967, zum Preise von 5.500 DM. Für den Beklagten zu 2 trat die Beklagte zu 1, eine Autohändlerfirma, als Vermittlerin auf. An sie zahlte der Kläger für Frostschutz und Zulassung des Wagens zusätzlich 105 DM. An dem Fahrzeug, das zur Zeit der Vertragsverhandlungen auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1 stand, war ein Schild mit der Aufschrift „werkstattgeprüft” angebracht. Nach dem Vertrag wurde das Fahrzeug „wie besichtigt und unter Ausschluß jeder Gewährleistung” verkauft. Nach den auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckten Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1 ist das Fahrzeug „verkauft wie es, geht und steht und unter Ausschluß jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen”. Bei Übergabe des Wagens am 17. Dezember 1976 unterzeichnete der Kläger eine „Abnahme-Erklärung”, mit der er bestätigte, das Fahrzeug „in einwandfreiem Zustand, wie besichtigt … abgenommen zu haben”, und „auf Ansprüche wegen bekannter oder unbekannter früherer Schäden an diesem Wagen” verzichtete. Am 7. Januar 1977 stellte der Kläger den Pkw wieder auf dem Betriebsgrundstück der Beklagten zu 1 ab, weil das Endstück des Auspuffs abgefallen war und Mängel am Heizungsgebläse, an der Ölablaßschraube und an der Abdichtung des Fahrzeugraums gegen Regen und Schnee aufgetreten waren.

Mit am 3. Januar 1979 zugestellten Mahnbescheiden hat der Kläger unter Berufung auf die Erklärung, der Wagen sei werkstattgeprüft, von beiden Beklagten Rückzahlung der geleisteten 5.500 DM, von der Beklagten zu 1 darüber hinaus weitere 105 DM verlangt. Widerklagend hat die Beklagte zu 1 als Standgeld für die Zeit vom 15. Februar 1977 bis 30. November 1979 einen Betrag von 3.454,71 DM und ferner die Feststellung begehrt, daß der Kläger verpflichtet sei, an sie ab 1. Dezember 1979 ein Standgeld von 3 DM täglich zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Beklagten haben insbesondere auf den Gewährleistungsausschluß verwiesen, eine Zusicherung im Rechtssinne bestritten und Verjährung der Klageansprüche geltend gemacht.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte zu 1 (künftig: Beklagte) ihr Klageabweisungsbegehren und ihre Widerklageanträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht sieht in der Erklärung, der Wagen sei „werkstattgeprüft”, die Zusicherung einer Eigenschaft, mit der der Verkäufer die Gewähr dafür übernommen habe, daß sich das Fahrzeug und mit ihm alle Teile in einem voll betriebssicheren und funktionsfähigen Zustand befänden. Die zugesicherte sorgfältige Überprüfung habe sich zwar im wesentlichen auf Betriebs- und Verkehrssicherheit sowie die Fahrtauglichkeit des Pkws erstrecken müssen, doch hätten auch solche Mängel – unabhängig von ihrem Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit und Fahrtauglichkeit des Wagens – nicht unbeachtet bleiben dürfen, die bei einer Überprüfung klar erkennbar gewesen seien. Tatsächlich habe der Wagen Mängel an der Ölablaßschraube und der Schalldämpferanlage aufgewiesen, die bei einer Besichtigung des Fahrzeugs auf einer Hebebühne, die eine Werkstattüberprüfung zu umfassen habe, hätten festgestellt werden können; die weiteren Mängel der Undichtigkeit der Fenster- und Türöffnungen und des Heizgebläses seien bei dem Durchführen des Wagens durch eine Waschstraße bzw. dem Einschalten des Gebläses erkennbar gewesen. Das Einstehenmüssen wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werde von dem vereinbarten Gewährleistungsausschluß nicht erfaßt. Die Einrede der Verjährung greife nicht durch, weil die Beklagte gewußt habe, daß eine ordnungsgemäße Werkstattprüfung nicht stattgefunden habe. Die Beklagte sei dem Kläger als Vermittlerin des Vertrages nach den Grundsätzen über die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie mit der Abgabe der Zusicherung, der Wagen sei werkstattgeprüft, schuldhaft ihre Sorgfalts- und Obhutspflichten verletzt habe.

II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings von den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen ausgegangen, wonach dem Käufer neben dem Verkäufer auch der für diesen auftretende Gebrauchtwagenhändler für eine Verletzung der Verpflichtungen bei den Vertragsverhandlungen dann einzustehen hat, wenn ihm persönlich als Sachwalter des Verkäufers, etwa als dessen Vermittlungs- und Abschlußvertreter, vom Käufer besonderes Vertrauen entgegengebracht wird oder er dem Verhandlungsgegenstand besonders nahesteht, insbesondere am Vertragsabschluß ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat (Senatsurteil vom 28. Januar 1981 = BGHZ 79, 281, 283, 286 = WM 1981, 322 m. Nachw.). Die hierauf bezogenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht angegriffen und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Die Haftung des Vermittlers aus enttäuschtem Verhandlungsvertrauen geht allerdings nicht weiter als die gewährleistungsrechtliche Haftung des vertretenen Verkäufers (Senatsurteile vom 28. Januar 1981 a.a.O. 287 und vom 3. November 1982 – VIII ZR 282/81 = WM 1982, 1382, 1383). Auch insoweit ist der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils zunächst frei von Rechtsirrtum:

a) Entgegen den Angriffen der Revision ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Erklärung, der Wagen sei „werkstattgeprüft”, Vertragsinhalt geworden sei, nicht zu beanstanden. Dazu ist nicht erforderlich, daß diese Erklärung in der Vertragsurkunde selbst enthalten ist. Ebenso wie die Angabe der Laufleistung des Wagens auf einem Verkaufsschild Inhalt des Kaufvertrages werden kann, sofern die Vertragspartner diesen Punkt nicht besonders aufgreifen (Senatsurteil vom 25. Juni 1975 – VIII ZR 244/73 = WM 1975, 895, 896), trifft dies auch für die im vorliegenden Falle abgegebene Erklärung zu. Im übrigen hat der Kläger vorgetragen, diese Erklärung sei ihm gegenüber auch vor und bei dem Kauf abgegeben worden, und die Beklagte hat dies nicht bestritten.

b) Der Senat teilt auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei der Erklärung, der Pkw sei werkstattgeprüft, um die konkrete Zusicherung einer Eigenschaft handelt. Eine derartige Zusicherung kann auch stillschweigend erfolgen. Im Gebrauchtwagenhandel sind dabei zumindest bei solchen Erklärungen des Verkäufers keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, bei denen er mit seiner besonderen Sach- und Fachkunde („werkstattgeprüft”) wirbt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 11. Juni 1979 = BGHZ 74, 383, 391; Hiddemann WM 1982, Sonderbeilage 5 S. 30). Entscheidend ist, daß der Vertragswille des Verkäufers erkennbar ist, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft zu übernehmen und für die Folgen eines Fehlens dieser Eigenschaft einstehen zu wollen (Senatsurteile vom 21. Juni 1967 = BGHZ 48, 118, 122; vom 5. Juli 1972 = BGHZ 59, 158, 160). Ob eine nur beschreibende Anpreisung oder aber eine Zusicherung vorliegt, ist dabei nach Treu und Glauben und den Verständnismöglichkeiten des Käufers zu beurteilen (Senatsurteile vom 12. Mai 1959 – VIII ZR 92/58 = LM BGB S. 459 Abs. 2 Nr. 2; vom 21. Juni 1967 a.a.O.; vom 5. Juli 1972 a.a.O.). Aufgrund der Erklärung, der Wagen sei werkstattgeprüft, verläßt sich der Käufer auf die besondere, ihm selbst fehlende Sachkunde des Verkäufers bzw. dessen Vermittlers (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 25. Juni 1975 a.a.O. 896; Staudinger/Honsell, BGB, 12. Aufl., 5. 459 Rdnr. 78). Nach der Lebenserfahrung wird nämlich das Wort „werkstattgeprüft” vom Käufer als besondere Gewähr dafür verstanden, der Wagen sei von einem Fachmann in der Werkstatt untersucht und dabei festgestellte Mängel seien behoben worden. Auch der Händler ist sich des Umstandes bewußt, daß er mit der Erklärung, er habe das Fahrzeug fachmännisch untersucht, in werbewirksamer Weise besonderes Vertrauen bei dem Käufer erweckt (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juni 1979 a.a.O. 388 f.).

c) Den Umfang der Zusicherung hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, das Fahrzeug und alle seine Teile seien in einem voll betriebssicheren und funktionsfähigen Zustand.

aa) Diese Auslegung des Berufungsgerichts ist im Revisionsrechtszug voll nachprüfbar. Zwar ist das Vorliegen einer Eigenschaftszusicherung in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Vertragsauslegung im Einzelfall. Anderes gilt jedoch, wenn es sich – wie hier – um typische, regelmäßig oder doch besonders häufig bei solchen Geschäften abgegebene Erklärungen handelt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1978 – VIII ZR 172/77 WM 1978, 1172), bei denen die Rechtseinheit eine gleichmäßige Auslegung verlangt. Die Bezeichnung eines gebrauchten Fahrzeugs als „werkstattgeprüft” hat sich – wie im übrigen auch das vom Berufungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt – im gewerblichen Kraftfahrzeughandel zunehmend herausgebildet (vgl. bereits Senatsurteil vom 11. Juni 1979 a.a.O. 388) und wird nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts verwendet.

bb) Die Auslegung durch das Berufungsgericht begegnet Bedenken und bedarf jedenfalls der Klarstellung. Denn sie kann als eine Überdehnung der an eine „Werkstattprüfung” zu stellenden Anforderungen mißverstanden werden und aufgrund der Verwendung der Begriffe der Verkehrssicherheit und Betriebstauglichkeit zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Der Käufer eines „werkstattgeprüften” Wagens kann erwarten, daß das Fahrzeug in einer hierfür ausgerüsteten Werkstatt einer sorgfältigen äußeren Besichtigung – ohne Zerlegung der einzelnen Fahrzeugteile wie etwa Motor, Getriebe oder Lenkung – durch einen Fachmann unter Einsatz der hierbei üblicherweise benutzten technischen Mittel (z.B. Hebebühne, Bremsprüfstand) unterzogen wurde und die bei einer derartigen Untersuchung feststellbaren Mängel behoben worden sind; die Abstellung solcher Fehler allerdings, die sich aus dem altersbedingten Verschleiß des Fahrzeugs ergeben oder ganz geringfügiger Art sind und im Verkehr bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht beachtet werden, kann billigerweise nicht erwartet werden.

d) Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß die Werkstattüberprüfung eine „Eigenschaft” des Wagens ist. Dieser Begriff umfaßt jedes dem Kaufgegenstand auf gewisse Dauer anhaftende Merkmal, das für den Wert, den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch oder aus sonstigen Gründen für den Käufer erheblich ist. Die Tatsache der Überprüfung des Fahrzeugs durch einen Fachmann beeinflußt dessen Wertschätzung und ist für den Käufer von Interesse (ebenso z.B. OLG Köln NJW 1972, 162, 163; Staudinger/Honsell, a.a.O. Rdnr. 57, 72; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 1979 Rdnr. 705), ohne daß das Alter des im gegebenen Fall verkauften Wagens etwas daran ändert. Es bedarf keiner Entscheidung, ob bereits die Tatsache der Untersuchung des Fahrzeugs in einer Werkstatt an sich – ohne Rücksicht auf die Auswirkungen der Überprüfung auf die Sache – einen Wert ausmacht und damit eine Eigenschaft des Wagens darstellt. Denn jedenfalls dann, wenn die Überprüfung ihren Niederschlag in einem bestimmten Zustand des Pkws – nämlich der Freiheit von Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung feststellbar sind – findet oder finden sollte, kann der Eigenschaftscharakter ernstlich nicht bezweifelt werden.

e) Beizutreten ist dem Berufungsgericht darin, daß die Haftung für das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft weder durch den Gewährleistungsausschluß in dem Formularvertrag und den Geschäftsbedingungen der Beklagten noch durch die von dem Kläger unterzeichnete „Abnahme-Erklärung” wirksam abbedungen worden ist. Der formularmäßige Gewährleistungsausschluß erfaßt, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, die Haftung des Verkäufers für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gerade nicht, soweit er mit dem Inhalt der Zusicherung nicht vereinbar ist (Senatsurteile vom 29. Mai 1968 = BGHZ 50, 200, 206 f.; vom 5. Juli 1972 – VIII ZR 74/71 = WM 1972, 969, 970, insoweit in BGHZ 59, 158 nicht abgedruckt; vom 17. März 1976 – VIII ZR 208/74 = WM 1976, 614, 615; vom 5. Juli 1978 a.a.O. 1173; vom 26. Januar 1983 – VIII ZR 227/81= WM 1983, 363, 364).

3. Dem Gewährleistungsanspruch des Klägers – ebenso wie dem gegen die Beklagte gerichteten Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß – steht die Verjährungseinrede nicht entgegen, wenn die Beklagte eine nicht vorhandene zugesicherte Eigenschaft arglistig vorgespiegelt hat. Andernfalls ist die für beide Ansprüche eingreifende kurze Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB verstrichen, weil zwischen der Übergabe des Wagens an den Kläger im Dezember 1976 und der Zustellung der Mahnbescheide Anfang Januar 1979 weit mehr als ein halbes Jahr liegt. Die Klage kann mithin nur begründet sein, wenn die Beklagte von dem Fehlen der behaupteten Eigenschaft Kenntnis hatte, weil sie entweder die Mängel des Wagens bei der Untersuchung festgestellt oder die erforderlichen Prüfungen nicht durchgeführt hat, und ihr bewußt war, daß der Kläger bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht zu diesen Bedingungen abgeschlossen hätte; hinsichtlich beider Voraussetzungen genügt bedingter

Das Berufungsgericht schließt aus dem Umstand, daß an dem Fahrzeug kurze Zeit nach Übergabe unstreitig Mängel aufgetreten sind, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung feststellbar gewesen wären, auf das Bewußtsein der Beklagten, es habe eine sachgemäße Werkstattprüfung nicht stattgefunden. Das beanstandet die Revision mit Recht:

a) Die Beklagte hat unter Beweisantritt behauptet, sie habe die Wagenunterseite von einer Fahrzeuggrube aus untersuchen lassen; weder dabei noch bei einer Probefahrt seien Mängel an der Auspuffanlage und der Ölablaßschraube festgestellt worden. Diesem Vorbringen hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Denn erst nach einer Beweisaufnahme kann beurteilt werden, ob die Beklagte – wie das Berufungsgericht annimmt – gewußt hat, daß eine ordnungsgemäße Werkstattprüfung nicht vorgenommen wurde. Bei der weiteren Aufklärung wird das Berufungsgericht auch die von ihm selbst angedeutete Möglichkeit, daß die Beschädigung der Ölablaßschraube bei einem vor Auslieferung des Fahrzeugs erfolgten Ölwechsel herbeigeführt worden ist, in seine Überlegungen einbeziehen müssen. Es fehlt bisher an Feststellungen, wann die Werkstattprüfung und wann der Ölwechsel vorgenommen worden sind. Lag der Ölwechsel zeitlich nach der Untersuchung des Fahrzeugs und kann dabei die Schraube beschädigt worden sein, so ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Fehler habe bei der Werkstattprüfung festgestellt werden können und müssen, auch aus diesem Grunde nicht zwingend.

b) Die auf das Sachverständigengutachten gestützte Auffassung des Berufungsgerichts, die Funktion des Heizgebläses habe bei einer sorgfältigen Untersuchung in der Werkstatt durch Einschalten überprüft werden müssen, ist zwar zu billigen. Vor einer Aufklärung, ob Ursache des Ausfalls – wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet – ein Defekt der Kühlrippen, der zur Ersetzung des Gebläses nötigte, oder – wofür die Beklagte Beweis angeboten hat – ein leicht behebbarer Wackelkontakt war, kann aber nicht entschieden werden, ob es sich nicht um eine nur ganz geringfügige Abweichung von der Zusicherung handelte, die ein Wandelungsrecht des Klägers und einen gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzanspruch nicht rechtfertigen könnte (vgl. dazu z.B. Mezger in: RGRK-BGB, 12. Aufl., S. 459 Rdnr. 25 m. Nachw.).

c) Auch die Undichtigkeiten der Fahrzeugkarosserie können aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht Grundlage des geltend gemachten Anspruchs sein. Der Kläger hat schriftsätzlich vorgetragen, es sei Wasser durch den Boden in den Fahrgastraum eingedrungen. Der Sachverständige ist demgegenüber – ohne Grundlage in den Akten und ohne Besichtigung des Fahrzeugs – von einem Wassereintritt durch die Tür- und Fensteröffnungen ausgegangen. Ohne nähere Aufklärung läßt sich nicht beurteilen, ob ins Auge fallende Undichtigkeiten des Fahrzeugbodens oder optisch möglicherweise auch bei einer sachgemäßen Werkstattprüfung nicht leicht erkennbare, altersbedingte Risse in den Gummidichtungen der Türen und Fenster – die auch nach Ansicht des Berufungsgerichts erst Anlaß für ein Durchführen des Wagens durch eine Waschstraße hätten geben können – die Ursache des Wassereintritts waren. Dies kann bereits für den erforderlichen Umfang der Überprüfung und mithin die Frage des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, muß aber zumindest für die Feststellung einer Arglist der Beklagten Bedeutung haben.

III. Nach allem konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Da es – auch hinsichtlich der Begründetheit der Widerklage, die von der Berechtigung des Wandelungsbegehrens abhängt – weiterer Sachaufklärung und Beweiserhebung bedarf, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz war dem Berufungsgericht vorzubehalten, weil der endgültige Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsmittels von dem Ausgang der anderweiten Verhandlung und Beweiserhebung abhängt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609724

BGHZ, 302

NJW 1983, 2192

ZIP 1983, 948

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