Leitsatz (amtlich)
Ein Eigentümer wird durch das Vermögensgesetz nicht gehindert, einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) geltend zu machen, wenn ein Enteignungsbeschluss in der Spätphase der DDR mangels Bekanntgabe an ihn rechtlich nicht existent geworden ist (Bestätigung von BGH, Urt. v. 12.5.2000 - V ZR 47/99, MDR 2000, 946 = NJW 2000, 2419).
Normenkette
VermG § 1 Abs. 3; EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 3; BGB § 894
Verfahrensgang
LG Potsdam |
Brandenburgisches OLG |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen OLG v. 26.9.2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Vater des Klägers wurde am 21.3.1940 als Eigentümer eines in der Gemarkung der beklagten Gemeinde (im Folgenden: Beklagte) gelegenen, unbebauten Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. In der DDR stand das Grundstück auf Grund § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten v. 17.7.1952 zunächst unter vorläufiger Verwaltung des Rates der Gemeinde N. F. . Ausweislich des Bescheides v. 11.4.1990, mit dem der Rat des Kreises P. -Land eine Entschädigung i. H. v. 2.335,50 Mark (DDR) feststellte, war das Grundstück am 7.3.1990 auf Grund des Baulandgesetzes in Volkseigentum übergegangen. In dem Grundbuch ist seit dem 7.6.1990 für das Grundstück Eigentum des Volkes mit Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde N. F. vermerkt.
Mit Urkunde v. 11.6.1990 verlieh der Rat des Kreises P. den Eheleuten T. und G. K. ein Nutzungsrecht an dem Grundstück, das zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus und zur Nutzung für persönliche Zwecke berechtigen sollte. Mit notariellem Vertrag v. 27.6.1990 verkaufte die Beklagte das Grundstück an die Eheleute K. zum Preis von 3.028,50 Mark (DDR). Zu einer Umschreibung des Eigentums auf die Käufer kam es nicht; das Grundstück ist noch immer unbebaut.
Der Kläger ist Erbeserbe nach seinem Vater. Er verlangt von der Beklagten, zur Berichtigung des Grundbuchs seiner Eintragung als Eigentümer des Grundstücks zuzustimmen. Nach Stattgabe durch das LG hat das OLG die Klage abgewiesen. Mit seiner - in dem Berufungsurteil zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VIZ 2003, 77 veröffentlicht ist, hält die Klage für unzulässig. Der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte sei nicht eröffnet, vielmehr könne der Kläger seinen Anspruch nur im Verwaltungsverfahren nach dem Vermögensgesetz und anschließend im Verwaltungsrechtsweg verfolgen. Entgegen der Auffassung des BGH und mit dem BVerwG sei davon auszugehen, dass auch bei Enteignungen in der Spätphase der DDR dem Vermögensgesetz Vorrang vor dem Zivilrecht und insbesondere einem Grundbuchberichtigungsanspruch zukomme.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Allerdings rügt die Revision ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht über die Unzulässigkeit des Zivilrechtswegs durch klageabweisendes Prozessurteil entschieden hat. Insoweit ist dem Berufungsgericht kein Verfahrensfehler unterlaufen. Zwar trifft es zu, dass bei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs dies nach § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG von Amts wegen auszusprechen und der Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen ist; eine Klageabweisung durch Prozessurteil wird hierdurch ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 19.12.1996 - III ZB 105/96, MDR 1997, 386 = NJW 1998, 909 [910]). Diese Regelung kann jedoch in den Ausnahmefällen keine Anwendung finden, in denen eine Verweisung des Rechtsstreits an die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausscheidet. Das gilt namentlich, wenn über den Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz in dem dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren noch nicht entschieden ist und daher eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle keinen Sinn ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.1992 - V ZB 37/92, MDR 1993, 177 = NJW 1993, 332 [333]; Beschl. v. 30.10.1997 - V ZB 8/96, VIZ 1998, 96 [97] m. w. N.; Beschl. v. 3.8.1995 - IX ZB 80/94, VIZ 1995, 644 [645]). Kommt eine Verweisung nicht in Betracht, so geht die durch § 17 a Abs. 2 S. 3 GVG bestimmte Bindungswirkung ins Leere und die mit der Regelung erstrebte Verfahrensbeschleunigung lässt sich nicht erreichen; der Rechtsstreit ist im Gegenteil zu einer abschließenden Entscheidung durch Prozessurteil reif. Der Normzweck rechtfertigt es daher nicht, den Erlass eines Prozessurteils in solcher Lage als Verstoß gegen § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG zu behandeln (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.1992 - V ZB 37/92, MDR 1993, 177 = NJW 1993, 332 [333]; Musielak/Wittschier, ZPO, 3. Aufl., § 17 a GVG Rz. 5). Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Entscheidung durch Prozessurteil vor. Die Verweisung des Rechtsstreits an ein VGH kommt nicht in Betracht, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über den bereits im Dezember 1990 gestellten Antrag des Klägers auf Rückübertragung des Grundstücks noch immer nicht entschieden ist.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall der Zivilrechtsweg eröffnet.
a) An einer Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist der Senat nicht durch § 17 a Abs. 5 GVG gehindert. Nach dieser Bestimmung findet eine Überprüfung des Rechtswegs nur dann nicht mehr statt, wenn das Rechtsmittelgericht über eine Entscheidung in der Hauptsache zu befinden hat. Das setzt voraus, dass nach einer Entscheidung über den Rechtsweg eine Entscheidung in einer weiteren Sachfrage getroffen worden ist (vgl. BGH v. 23.9.1992 - I ZB 3/92, BGHZ 119, 246 [249 f.] = MDR 1993, 802). Daran fehlt es hier; denn das Berufungsurteil befasst sich ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten.
b) Zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) sind die ordentlichen Gerichte berufen (§ 13 GVG). Dem stehen die durch das Vermögensgesetz auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht exklusiv ausgestatteten Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.1992 - V ZB 37/92, MDR 1993, 177 = NJW 1993, 332 [333]) im vorliegenden Fall nicht entgegen.
aa) Hat der Kläger sein Eigentum an dem Grundstück nicht verloren, so kann er von der Beklagten die Zustimmung zur Grundberichtigung verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2000 - V ZR 47/99, MDR 2000, 946 = NJW 2000, 2419). Der Kläger blieb Eigentümer, wenn der Enteignungsbeschluss (§ 12 Abs. 3 BaulG) rechtlich nicht existent wurde, weil entgegen § 20 BaulG, § 9 Abs. 3 BaulG-DVO eine Bekanntgabe ihm gegenüber unterblieben ist (vgl. BGH v. 17.3.1995 - V ZR 199/93, BGHZ 129, 112 [116 ff.]; Urt. v. 12.5.2000 - V ZR 47/99, MDR 2000, 946 = NJW 2000, 2419 [2420]). Dem Kläger selbst ist der Enteignungsbeschluss unstreitig nicht bekannt gemacht worden. Zu einer Bekanntgabe an einen verfügungsbefugten Verwalter, die für ein Wirksamwerden des Enteignungsbeschlusses ausreichen könnte (vgl. v. 17.3.1995 - V ZR 199/93, BGHZ 129, 112 [121 ff.]), hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Für das Revisionsverfahren ist daher zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass auch eine solche Bekanntgabe unterblieben ist und ihm demnach der eingeklagte Berichtigungsanspruch zusteht.
bb) Ein Verlust des Eigentums nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB scheitert bereits an der Fristhemmung wegen des anhängigen Restitutionsverfahrens (Art. 237 § 2 Abs. 4 S. 2 EGBGB). Auch eine Heilung nach Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB ist ausgeschlossen; denn der Enteignung kommt im vorliegenden Fall der Charakter einer unlauteren Machenschaft i. S. d. Vermögensrechts (§ 1 Abs. 3 VermG) zu. Eine Enteignung, die wie hier gegenüber einem Westeigentümer unter dessen bewusster Nichtbeteiligung in der Spätphase der DDR nach dem 18.10.1989, dem Rücktritt des Staatsratsvorsitzenden Honecker, durchgeführt wurde, stellt grundsätzlich eine schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG dar (BGH, Urt. v. 12.5.2000 - V ZR 47/99, MDR 2000, 946 = NJW 2000, 2419 [2419]). Abgesehen davon, dass dieser - ausdrücklich als solcher formulierte - Grundsatz es erlaubt, dem jeweils im Einzelfall erreichten Niveau des Wandlungsprozesses der DDR zu einem Rechtsstaat Rechnung zu tragen, weicht der Senat damit nicht in einer Weise, die für die vorliegende Entscheidung erheblich ist, von der Rechtsprechung des BVerwG ab. Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes kommt daher nicht in Betracht (vgl. GmS-OGB v. 30.4.1979 - GmS-OGB 1/78, BGHZ 75, 340 [342]). Zwar hat das BVerwG seine - vom Senat herangezogene - Entsch. v. 28.4.1999 (BVerwGE 109, 81) durch zwei spätere Beschlüsse (ZOV 2001, 360 [361]; 2002, 120 [121]) dahin klargestellt, dass der geschilderte Grundsatz für den Zeitraum bis zur Verlautbarung des Schreibens des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen und Preise sowie des Leiters des Amtes für Rechtsschutz des Vermögens der DDR an den ersten Stellvertreter der Vorsitzenden der Räte der Bezirke v. 26.1.1990 (abgedr. in ZOV 1996, 412) nicht gelte, vielmehr könne die Frage, ob formale Verstöße gegen die Vorschriften des Baulandgesetzes der DDR als manipulativ zu werten seien, nur unter umfassender Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Die hier zu prüfende Enteignung erfolgte aber erst in der Zeit nach dem genannten Schreiben, so dass auch nach der Rechtsprechung des BVerwG die Voraussetzungen einer unlauteren Machenschaft nach § 1 Abs. 3 VermG erfüllt sind. Umstände, die eine Ausnahme von dem geschilderten Grundsatz begründen könnten, sind nicht gegeben. Es spricht im Gegenteil alles dafür, dass in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR nicht "alles mit rechten Dingen" zugegangen ist. So fehlt etwa jeder Hinweis dafür, dass vor dem Entzug des Eigentums die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BaulG und im Hinblick auf den angeblich beabsichtigten Eigenheimbau die weiteren Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 BaulG in die Prüfung einbezogen wurden.
c) Die Verwirklichung des Tatbestandes unlauterer Machenschaften nach § 1 Abs. 3 VermG hindert den Kläger indessen nicht, die zivilrechtlichen Folgen einer unwirksamen Enteignung vor den Zivilgerichten geltend zu machen.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats findet der Vorrang des Vermögensgesetzes, der zur Wahrung eines sozialverträglichen Ausgleichs und zum Schutz des redlichen Erwerbers zu respektieren ist, dort seine Grenzen, wo der fehlerhafte Erwerb auch im System des funktionierenden Sozialismus keinen Bestand gehabt hätte.
(1) Unter den geschilderten Umständen ist der Erwerb mit dem allgemeinen Verkehrsrisiko belastet, das derjenige, der seinen Erwerb auf eine Unrechtshandlung zurückführt, mit jedem anderen teilt, der am Rechtsverkehr in der DDR teilgenommen hatte. Zu dem Bereich des allgemeinen Verkehrsrisikos zählen auch solche Mängel, die auf Grund der veränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in der Spätphase der DDR den Erwerb erschüttert hätten. Da der Beginn dieser Phase durch den Rücktritt Honeckers am 18.10.1989 markiert wird, kann von diesem Zeitpunkt an die vermögensrechtliche Abwicklung regelmäßig keinen Vorrang mehr gegenüber dem Zivilrecht beanspruchen (BGH, Urt. v. 12.5.2000 - V ZR 47/99, MDR 2000, 946 = NJW 2000, 2419 [2420]; vgl. auch BGH v. 3.11.2000 - V ZR 189/99, BGHZ 145, 383 [387] = MDR 2001, 326 = BGHReport 2001, 39; Urt. v. 14.1.2000 - V ZR 439/98, WM 2000, 1105 [1107]). Gesichtspunkte des redlichen Erwerbs bleiben hierbei ohne Bedeutung, weil sie in erster Linie an wirksame Unrechtsgeschäfte anknüpfen und deren von dem Vermögensgesetz erst eröffneten Rückabwicklung sozialverträgliche Grenzen setzen sollen (Urt. v. 14.1.2000 - V ZR 439/98, WM 2000, 1105 [1107]). Der Rechtsprechung des Senats kann aus diesem Grunde nicht entgegengehalten werden, sie lasse sich mit dem durch § 4 Abs. 2 S. 2 VermG erstrebten sozialen Ausgleich nicht vereinbaren (BVerwG, ZOV 2001, 360 [361]; Fritsche, NJ 2000, 650 f.; Hermann, OV-spezial 2000, 350 [353 f.]; Kolb, NJ 2003, 209). Der Befriedungsfunktion der Ausschlussfrist des § 30 a VermG ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig ein Argument zu entnehmen (a. A. BVerwG, ZOV 2001, 360 [361]), weil sich hier das allgemeine Verkehrsrisiko realisiert und nicht etwa eine Rückabwicklung durch das Vermögensgesetz erst eröffnet werden muss.
(2) Gegen die Auffassung des Senats spricht ferner nicht die Regelung, die der Gesetzgeber in Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB getroffen hat. Gegenstand dieser Vorschrift ist lediglich die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Vermögensgesetzes von dem Anwendungsbereich des Art. 237 § 1 EGBGB (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/7275, 42). Um den Restitutionsanspruch des (früheren) Eigentümers nicht zu gefährden, soll verhindert werden, dass die durch Art. 237 § 1 EGBGB eröffneten Heilungsmöglichkeiten auch Sachverhalte erfassen, die den Tatbestand des Vermögensgesetzes erfüllen (BGH, Urt. v. 12.5.2000 - V ZR 47/99, MDR 2000, 946 = NJW 2000, 2419 [2420]). Eine weiter gehende Regelung hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Hierfür mag seine Einschätzung der Rechtsprechung der zuständigen obersten Gerichtshöfe des Bundes maßgebend gewesen sein, dies genügt jedoch nicht, um einen "unmissverständlich geäußerten Willen des Gesetzgebers" feststellen zu können, der darauf gerichtet sein soll, dass das Vermögensgesetz in seinem Anwendungsbereich eine abschließende Sonderregelung enthalte und mithin zivilrechtliche Ansprüche verdränge (so aber BVerwG, ZOV 2001, 360 [361]). Der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers ist entscheidend für die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift (BGHZ 49, 221 [223] m. w. N.); an einem Gesetz, das eine Regelung für den vorliegenden Fall trifft, fehlt es aber gerade.
bb) Der Senat sieht danach keinen Anlass, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Er weicht hiermit nicht von der Ansicht des BVerwG zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ab; eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes kommt demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht (vgl. GemSOGB, BGHZ 88, 353 [357]; v. 17.4.1984 - GmS-OGB 2/8391, BGHZ 91, 111 [114]). Das BVerwG (ZOV 2001, 360 [361]) hat zwar Art. 237 § 1 EGBGB dahin ausgelegt, dass nach dieser Vorschrift zivilrechtliche Ansprüche auch bei Vorgängen nach dem 18.10.1989 verdrängt seien. Dieser Beschluss hat aber nur die Prüfung einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zum Gegenstand. Entsprechend der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte befasst sich die Entscheidung nur mit dem Klärungsbedarf hinsichtlich einer Rechtsfrage zu § 1 Abs. 3 VermG. Demgemäß hat das BVerwG selbst in der genannten Entscheidung seine Auslegung des Art. 237 § 1 EGBGB ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich bezeichnet.
3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zu einer Bekanntgabe des Enteignungsbeschlusses an einen etwa verfügungsbefugten Verwalter (vgl. BGH v. 17.3.1995 - V ZR 199/93, BGHZ 129, 112 [121 f.]) getroffen hat. Damit dies nachgeholt werden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 972509 |
BGHR 2003, 1315 |
VIZ 2003, 581 |
WM 2004, 244 |
ZfIR 2003, 959 |
NJ 2004, 78 |