Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppeltätigkeit des Maklers. Treuwidrigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist dem Makler von beiden Vertragsteilen gestattet, auch für den anderen Teil tätig zu werden (Doppelauftrag), und muß er sich daher strenger Unparteilichkeit befleißigen, so darf er in der Regel dem Käufer ohne Erlaubnis des Verkäufers nicht erklären, der geforderte Preis sei zu hoch.

 

Normenkette

BGB § 654

 

Fundstellen

Haufe-Index 538035

BGHZ, 344

NJW 1968, 150

MDR 1968, 235

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