Leitsatz (amtlich)
Der Eigentümer eines Grundstücks, in dessen Schmutzwasser-Anschlußkanal von einem öffentlichen Straßengelände her Baumwurzeln eindringen, kann deren Beseitigung verlangen (im Anschluß an BGHZ 97, 231 und 106, 142).
Normenkette
BGB § 1004
Verfahrensgang
KG Berlin (Urteil vom 26.09.1989) |
LG Berlin (Urteil vom 05.05.1988) |
Tenor
I. Auf die Revision der Kläger wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. September 1989 teilweise aufgehoben.
II. Auf die Berufung der Kläger wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 1988 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.453,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Januar 1988 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind gemeinschaftlich Eigentümer (Wohnungseigentümergemeinschaft) der Grundstücke B.-Straße 14–17/K.-Straße 29 in B.-T.. Der Schmutzwasser-Anschlußkanal (Hausanschlußkanal) des Grundstücks K. straße 29 verläuft vom Grundstück zu dem in der Straße liegenden öffentlichen Entwässerungskanal. Das Straßengelände ist Eigentum der Beklagten. Dort steht ein Baum, der nach Behauptung der Kläger nach dem Anschluß ihres Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage gepflanzt worden war.
Anfang 1985 kam es im Hausanschlußkanal zu Verstopfungen. Bei einer Untersuchung wurde festgestellt, daß im Straßenbereich Baumwurzeln in den Kanal hineingewachsen waren und diesen dort verstopft hatten. Die Kläger ließen durch die B. Entwässerungswerke, einen Eigenbetrieb des Beklagten, die Verstopfung beseitigen und den Hausanschlußkanal instandsetzen. Dafür wurden ihnen 5.453,70 DM in Rechnung gestellt; zusätzlich wandten sie 565,90 DM für die von einem anderen Unternehmen vorgenommene Erneuerung eines Schachtdeckels auf. Sie verlangen von der Beklagten die Erstattung der Gesamtkosten von 6.019,60 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihren Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheide aus. Die Kläger könnten vom Beklagten nicht die Beseitigung solcher Beeinträchtigungen verlangen, die im öffentlichen Straßenland erfolgten und von einem bestimmungsgemäßen anderweitigen Gebrauch der Straße ausgingen. Der Ausschluß des Beseitigungsanspruches ergebe sich aus § 242 BGB. Wer unentgeltlich im Wege der Sondernutzung öffentliches Straßenland für die Verlegung eines Hausanschlusses in Anspruch nehme, könne mit Rücksicht auf das dadurch begründete nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zum Straßeneigentümer von diesem nicht die Beseitigung solcher Störungen verlangen, die in diesem Leitungsabschnitt durch die Wurzeln von Straßenbäumen verursacht würden.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nur zum Teil stand.
1. Zur Entscheidung über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch sind gemäß § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig (vgl. BGHZ 97, 231, 233 f; 106, 142, 143). Das gilt auch in den Fällen, in denen die Eigentumsstörung nicht oder nicht nur im Bereich des Privatgrundstücks, sondern in dem Beklagten gehörenden öffentlichen Straßengrundstück erfolgt. Soweit die Revision gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, die Baumwurzeln seien im Bereich des Straßengrundstücks in den Anschlußkanal eingedrungen, eine Verfahrensrüge erhebt, hat der Senat diese geprüft. Sie ist indes unbegründet (§ 565 a ZPO).
2. Stand den Klägern gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der durch die Baumwurzeln hervorgerufenen Beeinträchtigung des Anschlußkanals gegen den Beklagten zu, so ist er dadurch, daß die Kläger die Arbeiten durchführen ließen, von einer ihm obliegenden Verpflichtung befreit und dadurch „auf sonstige Weise” im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bereichert worden. Ein rechtlicher Grund dafür ist nicht gegeben. So besteht insbesondere nach dem festgestellten Parteivortrag kein Anhaltspunkt dafür, daß die Kläger als Geschäftsführer ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) für den Beklagten gehandelt hätten.
3. Die Kläger konnten von dem Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB Beseitigung der Beeinträchtigung ihres Eigentums verlangen:
a) Der Hausanschlußkanal steht in seiner gesamten Länge, also auch im Bereich des dem Beklagten gehörenden Straßengrundstücks, im Eigentum der Kläger. Das hat das Berufungsgericht in einer für das Revisionsgericht bindenden Anwendung (§§ 549 Abs. 1, 562 ZPO) des § 2 Abs. 4 der Ordnung über den Anschluß an die Stadtentwässerung und für die Erhebung von Anschluß- und Entwässerungsgebühren vom 5. November 1937 (ABl 1937, 830), des § 5 Nr. 2 Abs. 4 Satz 1 der Allgemeinen Leistungsbedingungen (Geschäftsbedingungen) vom 16. November 1967 (ABl 1967, 1323), des § 10 Abs. 5 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Abwasserentsorgung in Berlin (West) vom 25. Februar 1985 (ABl 1985, 618) und des § 11 Abs. 5 Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin vom 1. August 1988 (ABl 1988, 1315) festgestellt.
b) Dieses Eigentum war durch das Eindringen der Baumwurzeln und die damit verbundene Verstopfung beeinträchtigt worden.
c) Der Beklagte war Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Er hat auf seinem Grundstück den Baum gepflanzt und unterhalten, dessen Wurzeln in den Hausanschlußkanal der Kläger eindrangen und ihn verstopften (vgl. BGHZ 97, 231, 234 f; 106, 142, 144). Darauf, ob der Baum vor oder nach Verlegung des Hausanschlusses gepflanzt worden war, kommt es für die Eigentumsverletzung nicht an. Die Störereigenschaft des Beklagten entfällt auch nicht dadurch, daß die Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger im Bereich des Straßengrundstücks erfolgte. Ob das Eindringen der Baumwurzeln durch eine eventuelle altersbedingte Undichtigkeit der Kanalrohre erst ermöglicht oder begünstigt wurde, ist für die Eigentumsstörung in Form der Beeinträchtigung des ungehinderten Abwasserabflusses ebenfalls unerheblich. In diesem Fall wäre der Abwasserabfluß nicht durch undichte Stellen im Leitungssystem, sondern nur durch die in die Leitung eingedrungenen Baumwurzeln blockiert worden.
d) Die Kläger waren zur Duldung der Beeinträchtigung des Eigentums nicht verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).
Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Recht auf Beseitigung störender Baumwurzeln werde nicht durch § 11 Abs. 4 Satz 3 BerlStrG und § 13 Satz 1 und 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABl 1988, 1315) ausgeschlossen, liegt eine das Revisionsgericht nach §§ 549, 562 ZPO bindende Auslegung von Landesrecht vor, das nicht über einen Oberlandesgerichtsbezirk hinaus Geltung hat.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Kläger unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zur Duldung der Eigentumsbeeinträchtigung oder zur Beseitigung der Störung auf eigene Kosten verpflichtet.
(1) Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn haben insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff BGB eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf sie ist allerdings der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden; daraus entspringt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammenfaßt (z.B. BGHZ 28, 110, 114; 42, 374, 377; 58, 149, 157; 88, 344, 351 m.w.N.). Unter gewissen Voraussetzungen kann die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts unzulässig sein. Eine derartige Einschränkung muß aber mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (BGHZ aaO). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch die Ausübung des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung vorrangiger Interessen des Störers unzulässig sein (vgl. BGHZ 28, 225, 229 f; 68, 350, 353 ff).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zwar besteht, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, eine Besonderheit im Vergleich zu den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (BGHZ 97, 231 und 106, 142). Dort befanden sich die Verwurzelungen und Verstopfungen jeweils im Bereich des Nachbargrundstücks, während hier die Baumwurzeln im Bereich der öffentlichen Straße in die den Klägern gehörende Leitung eingedrungen waren und sie dort verstopft hatten. Das rechtfertigt es aber für sich allein noch nicht, daß der Grundstücksnachbar eine Eigentumsbeeinträchtigung dulden muß. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzukommen, die es unzulässig erscheinen lassen, den Klägern einen Beseitigunsanspruch gegen den Beklagten zu gewähren. Als einen solchen Umstand sieht es das Berufungsgericht an, daß die Kläger unentgeltlich im Wege der Sondernutzung öffentliches Straßenland für die Verlegung ihres Hausanschlußkanals in Anspruch nehmen. Es hat dabei unberücksichtigt gelassen, aus welchen Gründen der Hausanschlußkanal im Straßengelände verlegt wurde. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) könnte eine Duldungspflicht der Kläger allenfalls dann bestehen, wenn die Gestattung der Sondernutzung auf einem besonderen und freiwilligen Entgegenkommen des Beklagten beruhte. Das könnte z.B. dann der Fall gewesen sein, wenn den Klägern die Sondernutzung nur gestattet worden wäre, um ihnen eine kostenaufwendigere Leitungsführung über ein anderes Grundstück oder andere Grundstücksteile zum öffentlichen Abwasserkanal zu ersparen. War jedoch – wie hier – die Inanspruchnahme des Straßengeländes aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten erforderlich, weil der öffentliche Abwasserkanal nicht an der Grenze zwischen Straßengrundstück und dem Grundstück der Kläger verläuft und deshalb der Hausanschlußkanal notwendigerweise im Bereich der öffentlichen Straße verlegt werden mußte, kann den Klägern nicht zugemutet werden, eine Beeinträchtigung ihres Eigentums durch eindringende Straßenbaumwurzeln zu dulden. Dies gilt um so mehr, als nach der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Berufungsgerichts (§§ 549, 562 ZPO) das Grundstück der Kläger nach § 40 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin vom 28. Februar 1985 (GVBl 1985, 522) an die öffentliche Entwässerung angeschlossen werden mußte und die Kläger nach § 4 der Betriebssatzung der Berliner Wasser-Betriebe vom 18. August 1988 (GVBl 1988, 1578) die Entwässerungsanlage benutzen müssen. Wenn für einen Grundstückseigentümer keine Möglichkeit besteht, einen Hausanschlußkanal ohne Benutzung öffentlichen Straßengeländes zu verlegen, ist beim Eindringen von Baumwurzeln in diesen Kanal im Bereich des Straßengrundstücks die beiderseitige Interessenlage nicht anders zu beurteilen als in den Fällen, in denen Straßenbaumwurzeln in ein privates Nachbargrundstück hineinwachsen und erst dort in den Hausanschlußkanal eindringen und ihn verstopfen. Eine Duldungs- oder Beseitigungspflicht des Eigentümers aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses (§ 242 BGB) besteht dann nicht.
(2) Die Kläger sind im Rahmen des § 242 BGB auch nicht unter dem Gesichtspunkt übergeordneter allgemeiner Interessen zur Duldung der Eigentumsbeeinträchtigung oder zur Beseitigung der Störung auf eigene Kosten verpflichtet. Auch wenn Straßenbäume Teil eines lebenden und für die Umwelt unverzichtbaren Organismus sind und allgemein als Wohltat empfunden werden, ergeben sich allein daraus für die Straßenanlieger keine über die nachbarrechtlichen Beschränkungen hinausgehenden Duldungspflichten; das gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, das Wegschneiden der Wurzeln die Erhaltung der Bäume nicht gefährdet (BGHZ 97, 231, 236).
4. Haben die Kläger damit aber den Beklagten von der ihm gemäß § 1004 BGB obliegenden Verpflichtung zur Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung befreit, so stehen dem sich daraus ergebenden Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erstattung der notwendigen Kosten nicht die Bestimmungen der „Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin” vom 1. August 1988 – ABE – (ABl für Berlin 1988 S. 1315) entgegen:
a) Als Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von den Berliner Wasserbetrieben den privatrechtlichen Entsorgungsverträgen mit den Grundstückseigentümern zugrunde gelegt werden (§ 1 Abs. 2 ABE), sind diese nicht über den Kammergerichtsbezirk hinaus geltenden Bestimmungen zwar in entsprechender Anwendung des § 549 Abs. 1 ZPO nicht revisibel, der Senat kann sie gleichwohl anwenden und auslegen, weil das Berufungsgericht insoweit sie nicht selbst angewendet und darüber hinaus keine Feststellungen über die Nichtanwendbarkeit getroffen hat (vgl. BGHZ 22, 109, 113; 40, 197, 200 f; 98, 256, 258).
b) Nach § 13 ABE ist der Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, daß sich die Entwässerungsanlage seines Grundstücks stets in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Mängel hat er unverzüglich auf eigene Kosten beseitigen zu lassen. Gemäß § 11 ABE hat der Grundstückseigentümer u.a. die betriebliche Unterhaltung des Schmutz- und Regenwasseranschlußkanals (zu der auch die Beseitigung von Verstopfungen gehört) durch die Berliner Wasser-Betriebe (einem Eigenbetrieb des Beklagten) durchführen zu lassen, und zwar entsprechend § 13 ABE auf eigene Kosten.
Diese Verpflichtungen berühren ausschließlich das Außenverhältnis zwischen den Vertragspartnern, d.h. zwischen den Benutzern der Entwässerungsanlage und den Berliner-Wasserbetrieben. Sie besagen nichts darüber, ob der Beklagte als Eigentümer eines Nachbargrundstücks aus nachbarrechtlichen oder sonstigen privatrechtlichen Gesichtspunkten seinerseits den Benutzern der Entwässerungsanlage gegenüber zur Beseitigung der Verstopfung auf seine Kosten verpflichtet ist. Stünde der Baum, dessen Wurzeln das Eigentum der Kläger beeinträchtigt haben, nicht im Eigentum des Beklagten, sondern irgendeines Dritten, so wären die Kläger zwar auch dann im Verhältnis zu den Berliner Wasser-Betrieben vertraglich zur Beseitigung der Verstopfung und zur Reparatur der Anlage auf eigene Kosten verpflichtet, sie könnten aber selbstverständlich im Verhältnis zum Störer Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung oder Erstattung der zur Beseitigung notwendigen Kosten verlangen. Es kann aber keinen rechtlichen Unterschied bedeuten, ob der Baum im Eigentum eines Dritten oder des Beklagten steht, der zugleich die Wasser-Betriebe als Eigenbetrieb unterhält (vgl. BayObLGZ 1968, 76, 82 f). Ob im Verhältnis der Berliner Wasser-Betriebe zu den Benutzern der Entwässerungsanlage eine den Beklagten als Störer im Sinne des § 1004 BGB von der Verpflichtung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung oder zur Kostenerstattung für die anderweitig vorgenommene Beseitigung freistellende Regelung in den „Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung” getroffen werden könnte (vgl. hierzu § 9 AGBG), mag dahingestellt bleiben; sie müßte jedenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gekommen sein. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen befassen sich nicht mit dem vertraglichen Ausschluß von Ansprüchen aus §§ 812, 1004 BGB, und zwar weder gegen den Beklagten noch gegen die Berliner Wasser-Betriebe.
c) Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 22. September 1989 die Vermutung geäußert hat, die Wurzeln hätten nur deshalb in den Kanal eindringen können, weil er schadhaft gewesen sei, berührt dies die Verpflichtung zur Erstattung der zur Beseitigung der Eigentumsstörung erforderlichen Kosten nicht. Der Vortrag des Beklagten könnte nur im Rahmen einer Einwendung aus § 254 BGB von Bedeutung sein. Ob eine solche Einwendung überhaupt gegenüber einem Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB oder einem daraus hergeleiteten Bereicherungsanspruch möglich ist (vgl. BGHZ 106, 142, 144), bedarf keiner Entscheidung. Abgesehen davon, daß eine bloße Vermutung für die Anordnung einer Beweisaufnahme nicht ausgereicht hätte, oblag im Verhältnis zu den Klägern die betriebliche Unterhaltung der Anlage – mithin auch die Feststellung und Beseitigung von Schäden – den Berliner Wasser-Betrieben. Eine etwaige Nachlässigkeit bei der Unterhaltung könnte der Beklagte als Träger des Eigenbetriebes den Klägern nicht entgegenhalten. Im übrigen haben die Eigenbetriebe des Beklagten den durch die Wurzeln verursachten Schaden selbst beseitigt. Es wäre daher ihre – und damit auch des Beklagten – Sache gewesen, anhand des vorgefundenen Zustandes des Kanals genauere Angaben über die Verstopfungsursachen zu machen.
5. Zu den demnach vom Beklagten zu erstattenden notwendigen Kosten für die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung gehören zweifelsfrei die von den Berliner Entwässerungswerken in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 4.130,24 DM (Rechnung vom 3.6.1985) und 1.323,46 DM (Rechnung vom 31.12.85/7.1.1986), insgesamt 5.453,70 DM. Insoweit ist die Klage begründet.
Für die darüber hinaus geltend gemachten Kosten für die Erneuerung eines Schachtdeckels (565,90 DM) ist eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht ersichtlich. Die Kläger haben zwar behauptet, die Deckelerneuerung sei zur Beseitigung der durch Wurzelwuchs hervorgerufenen Eigentumsbeeinträchtigung notwendig gewesen. Sie haben jedoch nach dem Bestreiten der Notwendigkeit der Schachtdeckelerneuerung und der Angemessenheit der Rechnung durch den Beklagten ihren Vortrag weder ergänzt noch für die Notwendigkeit der Arbeiten geeignete Beweise angetreten. Aus der vorgelegten Rechnung ergibt sich nur die Durchführung, nicht aber die Notwendigkeit der Arbeiten.
Die Klage ist daher in Höhe von 565,90 DM abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Hagen, Linden, Vogt, Räfle, Wenzel
Fundstellen
Haufe-Index 1134350 |
NJW 1991, 2826 |
BGHR |
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