Leitsatz (amtlich)

Ein zur Entgegennahme des Antrags auf Erwerbsunfähigkeitsrente zuständiger Amtsträger hat gegenüber dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht die Amtspflicht, dessen Interesse an einer Vermeidung nicht rückforderbarer Krankengeldüberzahlungen durch unverzügliche Bearbeitung und Weiterleitung des Rentenantrags an die zur Entscheidung berufene Stelle wahrzunehmen.

 

Normenkette

BGB § 839; RVO § 183

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 19.02.1975)

LG Stade

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Februar 1975 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Im August 1970 reichte ein Mitglied der Klägerin, der Arbeiter Emil O., bei der Gemeinde Be., deren Rechtsnachfolger die Beklagte ist, einen an die Landesversicherungsanstalt H., gerichteten Antrag auf Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente ein. Im Mai 1971 stellte sich heraus, daß der Bürgermeister der Gemeinde den Antrag versehentlich nicht weitergeleitet hatte. Der Antrag blieb bis zu einer von der Klägerin veranlaßten Erneuerung im Mai 1971 unbearbeitet.

Das am 4. November 1970 erkrankte Mitglied der Klägerin erhielt von dieser Kranken- und Hausgeld. Nach der Bewilligung der Rente im November 1971 erstattete der Träger der Rentenversicherung einen Teil der Leistungen der Klägerin für den Versicherten. Der nicht erstattete Betrag beläuft sich auf 5.311,50 DM.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Bürgermeister der Gemeinde habe durch seine Säumnis eine ihr gegenüber bestehende Amtspflicht zur unverzüglichen Weiterleitung des Rentenantrags ihres Mitglieds verletzt, und hat von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des ihr nicht erstatteten Betrags (nebst Zinsen) begehrt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Amtspflichtverletzung nach den für das Begehren der Klägerin allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschriften über die Amtshaftung lägen nicht vor, weil der ehrenamtliche Bürgermeister der Rechtsvorgängerin der beklagten Gemeinde nicht gegenüber der Klägerin die Amtspflicht gehabt habe, den Antrag des bei der Klägerin Versicherten auf Erwerbsunfähigkeitsrente an die zur Entscheidung berufene Stelle, die Landesversicherungsanstalt, weiterzuleiten.

Ein Gemeindebediensteter, der Aufgaben des Versicherungsamts (§§ 36 ff RVO) wahrnehme, sei zwar im Interesse der Sozialversicherten gehalten, an die Landesversicherungsanstalt gerichtete Anträge entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Der Versicherte solle möglichst nahe bei seinem Wohnsitz fachkundige Hilfe erhalten. Die zur Entgegennahme der Anträge zuständige Stelle solle auf eine erschöpfende Begründung der Anträge hinwirken und sie dem richtigen Adressaten zuleiten. Gegenüber der Klägerin bestünden solche Amtspflichten aber nicht. Die AOK und die Landesversicherungsanstalt, als deren Außenstelle die Gemeinde tätig geworden sei, stünden sich nicht so gegenüber, wie es für das Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger kennzeichnend sei. Beide Körperschaften seien zu der gemeinsamen Aufgabe verbunden, einen erkrankten und erwerbsunfähigen Sozialversicherten lückenlos aus der Krankenversicherung in die Rentenversicherung zu überführen. Die zügige Bearbeitung und Weiterleitung der Anträge durch den Bürgermeister sei daher im Verhältnis zur Klägerin nur als Dienstpflicht zu werten, wie sie zwischen gleichgeordneten und übergeordneten Behörden bestehe.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand.

1. Dem Bediensteten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft können, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgeführt hat (vgl. BGHZ 26, 232, 234; 32, 145, 146; 60, 371; DVBl. 1974, 592), Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB auch gegenüber einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts obliegen. Die geschädigte öffentlich-rechtliche Körperschaft muß dem Amtsträger der anderen Körperschaft bei der Ausübung des ihm anvertragten öffentlichen Amtes (Art. 34 GG) aber in einer Weis „gegenüberstehen”, wie es für das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn eines Amtsträgers und dem Bürger kennzeichnend ist, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht beruft. Die beiden gegenüberstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts dürfen also nicht zur gleichsinnigen Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe verbunden sein, sondern müssen Vertretung widerstreitender Interessen tätig werden.

Ob die geschädigte Körperschaft der anderen und der Amtsträger in dieser Weise gegenübersteht, hängt davor welchen Zweck die dem Amtsträger obliegende Pflicht hab, insbesondere ob sie – neben dem Allgemeininteresse an einer ordnungsgemäßen Amtsführung und neben innerdienstlichen Belangen – dem Schutz dieser anderen Körperschaft dient oder ob sie dem Amtsträger zur Wahrnehmung der Interessen dieser anderen Körperschaft auferlegt worden 2. Nach diesen Grundsätzen, von denen das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgegangen ist, sind die Voraussetzungen einer Amtshaftung der beklagten Gemeinde für die Säumnis des damaligen ehrenamtlichen Bürgermeister ihrer Rechtsvorgängerin bei der Weiterleitung des Rentenantrags des bei der Klägerin Versicherten zu verneinen Denn es bestand keine Amtspflicht des Bürgermeisters gegenüber der Klägerin, mit der ihm obliegenden unverzüglichen Weiterleitung des Rentenantrags des bei der Kläger Versicherten deren Interesse wahrzunehmen, möglichst rein oder jedenfalls nach angemessener Zeit von nicht rückforderbaren Kranken- und Hausgeldzahlungen an ihren Versicherten befreit zu werden.

Zwar hebt die Revision zutreffend hervor, daß eine AOK als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ein zweckgebundenes Vermögen hat und daß sich ihre Aufgaben von denen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheiden. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es jedoch nicht, eine Amtspflicht der mit dem Rentenbewilligungsverfahren befaßten Amtsträger gegenüber der Kasse anzunehmen, deren Interesse an der Vermeidung von nicht rückforderbaren Überzahlungen bei der Entgegennahme, Bearbeitung und Bescheidung eines Rentenantrags wahrzunehmen.

a) Nach § 183 Abs. 3 RVO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 12. Juli 1961 (BGBl. I S. 913) endet der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tage, von dem an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld von einem Träger der Rentenversicherung zugebilligt wird (zu diesem Zeitpunkt vgl. BSGE 19, 28, 29). Hat die Kasse über diesen Zeitpunkt hin aus Krankengeld bezahlt, so geht der Anspruch auf Rente zwar bis zur Höhe des gezahlten Krankengeldes auf sie über. Wenn das geleistete Krankengeld aber die Rente übersteigt, so kann sie den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. Diese gesetzliche Regelung begünstigt den Sozialversicherten. Dieser soll „Lohnersatz” – sei es in Gestalt des Krankengeldes, sei es in Gestalt der Rente – ohne Unterbrechung bis zur Rentenbewilligung erhalten. Ihm soll es nach seinen Lebensverhältnissen, von denen der Gesetzgeber für den Regelfall ausgeht, nicht zugemutet werden, Krankengeld zurückzuzahlen, das zur Bestreitung seines Lebensbedarfs bestimmt war, auch soweit es die rückwirkend bewilligte Rente übersteigt (zur Bedeutung der Regelung vgl. BGH LM RVO § 183 Nr. 2 = MDR 1971, 735, 736). Das Gesetz belastet damit den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung – in den gesetzlichen Grenzen (§ 183 Abs. 2 RVO) – endgültig mit Leistungen in einer Zeit, in der ein Anspruch auf Krankengeld nach § 183 Abs. 3 RVO wegen der späteren rückwirkenden Zubilligung der Rente nicht mehr bestand. Einen Ausgleich für die Belastungen, die durch den Rentenübergang nicht ausgeglichen werden, hat das Gesetz nicht vorgesehen, obwohl das Rentenfeststellungsverfahren lange Zeit in Anspruch nehmen kann. Insbesondere ist der Träger der Rentenversicherung nicht zu einem solchen Ausgleich gehalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Rentenfeststellungsverfahren eine angemessene Zeit überschritten hat und welche Zeit im Einzelfall als angemessen anzusehen ist. Das Gesetz hat dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung diese – mit der Dauer des Verfahrens steigende – Belastung damit in den Fällen, in denen das Krankengeld die gewährte Rente übersteigt, auch im Verhältnis der Versicherungsträger zueinander auferlegt. Die im Interesse der Sozialversicherten geschaffene gesetzliche Regelung begründet keine Rechte des Trägers der Krankenversicherung gegen den Träger der Rentenversicherung oder gegen Versicherungsbehörden. Die Kasse ist nicht Verfahrensbeteiligte im behördlichen Rentenfeststellungsverfahren. Ihr stehen keine verfahrensrechtlichen oder materiell-rechtlichen Rechtsbehelfe oder Rechtspositionen zu, mit denen sie in diesem Verfahren ihr Interesse an einer Vermeidung von Überzahlungen zur Geltung bringen könnte. Sie hat nur im Verhältnis zum Versicherten die Möglichkeit, diesem unter den Voraussetzungen des § 183 Abs. 7 RVO (durch ärztliches Gutachten festgestellte Erwerbsunfähigkeit des Versicherten oder Erfüllung der Voraussetzungen für das Altersruhegeld und Ablauf von sechs Wochen) eine Frist von vier Wochen zur Stellung des Rentenantrags zu setzen, nach deren Versäumung der Anspruch auf Krankengeld entfällt.

Diese in sich geschlossene gesetzliche Regelung spricht gegen das Bestehen einer Amtspflicht der am Rentenfeststellungsverfahren beteiligten Amtsträger, auch der zur Entgegennahme des Rentenantrags befugten, gegenüber dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, dessen Interesse an der Vermeidung nicht erstattungsfähiger Krankengeldüberzahlungen wahrzunehmen.

Vielmehr bestätigt die dargestellte Rechtslage die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Gesetz Kasse und Rentenversicherungsträger zur gleichsinnigen Erfüllung der gemeinschaftlichen Aufgabe verbunden hat, an den Sozialversicherten Leistungen – Krankengeld oder Erwerbsunfähigkeitsrente – zu erbringen, wenn er nicht mehr erwerbsfähig ist. Nach der gesetzlichen Regelung tritt der Träger der Rentenversicherung dabei nicht in einen Interessengegensatz zum Träger der Krankenversicherung, weil der Umfang der von ihm – gegebenenfalls kraft des Anspruchsübergangs an die Kasse – zu erbringenden Rentenleistungen, auch der Zeit nach, nicht davon abhängt, in welcher Höhe und wie lange der Träger der Krankenversicherung Krankengeld geleistet hat.

b) Das Verhältnis zwischen dem Versicherten und den Versicherungsträgern bestimmt auch den Zweck der Bearbeitungs- und Weiterleitungspflicht, die einem zur Entgegennahme eines Rentenantrags berufenen Amtsträger obliegt.

aa) Das Berufungsgericht ist, in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Parteien und von der Revision unbeanstandet, davon ausgegangen, daß der Bürgermeister versicherungsbehördliche Aufgaben nach §§ 36 ff RVO wahrgenommen habe und die Gemeinde damit als Außenstelle der Rentenversicherungsanstalt tätig geworden sei. Die nach § 36 RVO bei den unteren Verwaltungsbehörden gebildeten Versicherungsämter erteilen in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten Auskunft und können die Versicherungsträger in deren Angelegenheiten unterstützen (§ 37 Abs. 1 und 2 RVO, zu den Aufgaben der Versicherungsbehörden nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845 – vgl. dessen Art. I §§ 91 ff, insbesondere § 93). In den Kreis dieser Geschäfte gehört auch die Entgegennahme von Rentenanträgen für die Rentenversicherungsträger. Die damit verbundenen Amtspflichten hatte auch der Bürgermeister zu erfüllen, der nach den Ausführungen des Berufungsgerichts diese Versicherung behördlichen Aufgaben als Gemeindeorgan, nicht kraft eine, ihm persönlich übertragenen, von der Gemeinde unabhängigen Amtes zu erfüllen hatte (zur Zuständigkeit der Gemeinden, Anträge auf Sozialleistungen entgegenzunehmen, vgl. jetzt Art. I § 16 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) – Allgemeiner Teil – vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015).

bb) Die versicherungsbehördliche Tätigkeit bei der Entgegennahme und Weiterleitung eines Rentenantrags dient danach nicht dem Schutz und den Interessen des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung, bei der der Rentenbewerber pflichtversichert ist. Sie soll, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, die Interessen der Sozialversicherten wahren, denen der zuständige Amtsträger zur Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe des Versicherungsamtes und des Rentenversicherungsträgers gegenübersteht. Die Tätigkeit des Amtsträgers dient einem einfachen, raschen, reibungslosen Geschäftsverkehr zwischen dem Sozialversicherten und dem Versicherungsträger. Den – regelmäßig auf eine fachkundige Hilfe angewiesenen Versicherten soll auf diese Weise die Wahrnehmung, Verfolgung und Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtert werden (vgl. das Senatsurteil BGHZ 26, 232, 236). Eine Amtspflicht zur unverzögerlichen Bearbeitung und Weiterleitung eines Rentenantrags besteht daher gegenüber dem Versicherten. Sie dient neben der Aufrechterhaltung einer geordneten, gut funktionierenden Verwaltung im Verhältnis zum Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nur den Interessen des Versicherten.

3. Die Vereinbarung zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und dem Bundesverband der Ortskrankenkassen vom 25. April 1962 (Bl. 54 der Akten) betrifft im wesentlichen die Abrechnung der Ansprüche der Krankenkassen. Eine Kasse stellt nach dieser Vereinbarung die Krankengeldzahlung erst mit dem Ablauf des Tages ein, an dem die Mitteilung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung über die Rentenbewilligung bei ihr eingeht. Diese vereinbarte Regelung dient, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur dem Zusammenwirken gleichgeordneter öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Sie hat nicht den Zweck und ist auch nicht geeignet, Amtspflichten eines für die Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung eines Rentenantrags zuständigen gemeindlichen oder versicherungsbehördlichen Amtsträgers gegenüber einer AOK zu begründen.

4. Die Verwirklichung des Tatbestands eines Amtsmißbrauchs hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Rechtsfehler läßt seine Entscheidung insoweit nicht erkennen (vgl. zum Amtsmißbrauchstatbestand die Senatsurteile VersR 1970, 906; LM BGB § 839 (C) Nr. 77; VersR 1963, 235).

 

Unterschriften

Nüßgens, Krohn, Dr. Peetz, Kröner, Boujong

 

Fundstellen

Haufe-Index 1745805

NJW 1978, 592

Nachschlagewerk BGH

DVBl. 1978, 157

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