Leitsatz (amtlich)
Läßt sich aus mitgeteilten wahren Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlußfolgerung ziehen, so ist jedenfalls eine bewußt unvollständige (Presse-) Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlußfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Anschein entstehen kann (Anschluß an BGH, Urteile v. 30. Januar 1979 - VI ZR 163/77 - NJW 1979, 1041 und vom 9. November 1965 - VI ZR 276/64 - NJW 1966, 245, 246).
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 1004
Verfahrensgang
OLG München (Aktenzeichen 21 U 2249/98) |
LG München I (Aktenzeichen 9 O 9879/97) |
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. August 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen von den Beklagten Unterlassung einzelner Äußerungen in der Presse. Der Kläger zu 1 ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt; der Kläger zu 2 ist Leiter der Abteilung Bau- und Liegenschaftswesen des Klägers zu 1. Die Beklagte zu 1 ist Verlegerin der Tageszeitung A.; die Beklagte zu 2 ist Redakteurin und Verfasserin eines Artikels vom 19./20. April 1997 mit den Überschriften „Der Schmiergeldmann, die Millionen und der … (Kläger zu 1)” und „Aufträge für alte Freunde – Korruption am Bau?”. Dort wird kritisch über die Vergabepraxis des Klägers zu 1 bei von ihm erteilten Bauaufträgen berichtet. Es geht darum, daß zwischen dem Kläger zu 2 und dem Vorstandsmitglied S. des überregionalen Bauunternehmens H. eine langjährige Bekanntschaft aus früherer gemeinsamer Tätigkeit in einem Bauunternehmen bestehe und daß gegen S. strafrechtlich u.a. wegen Korruption ermittelt werde.
In dem Artikel wird sodann u.a. ausgeführt:
„Höchstpersönlich verhandelte (der Kläger zu 2) mit S. über den Bau des neuen Sendeturmes auf der H. bei R. Im Februar bekam seine Firma H. vom (Kläger zu 1) offiziell den Auftrag. … Nach A.-Informationen wollte der (Kläger zu 1) – Bauchef das Projekt nicht mehr ausschreiben, sondern „freihändig” an die Firma H. vergeben. In Besprechungen argumentierte er: ‚Eine solche Ausschreibung koste nur viel, ein billigeres Angebot bekomme man eh nicht mehr.’… Auf Druck aus dem (Kläger zu 1) wurden die Arbeiten dann doch ausgeschrieben – was im (Kläger zu 1) bei solchen Bausummen Vorschrift ist. … Ein Informant zur A: ‚Manchmal haben wir uns schon gewundert. Bei Ausschreibungen kam immer die Firma raus, die (der Kläger zu 2) haben wollte.’”
Die Kläger begehren mit ihrem Antrag I 1, den Beklagten zu verbieten, im Zusammenhang mit der Darstellung strafrechtlicher Ermittlungen gegen S. und des Auftrages des Klägers zu 1 an H. zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, „Höchstpersönlich verhandelte F. (Name des Klägers zu 2) mit S. über den Bau eines Sendeturmes auf der H. bei R. Im Februar bekam seine Firma H. (Name des Bauunternehmens) offiziell den Auftrag”; hilfsweise beantragen sie, den Beklagten diese Äußerung ohne die gleichzeitige Mitteilung, daß im Ausschreibungsverfahren des Klägers zu 1 die Firma H. das Bieterangebot mit dem betragsmäßig niedrigsten Angebotspreis abgegeben habe, zu untersagen. Mit Antrag I 2 c begehren sie ein Verbot der Äußerung, bei einer Bausumme, wie sie im Angebot der Firma H. vom März 1996 vorgesehen war, schrieben die Vorschriften im Hause des Klägers zu 1 schon aufgrund der Betragshöhe eine förmliche Ausschreibung vor. Gemäß Antrag I 4 erstreben die Kläger das Verbot der Behauptung, der Kläger zu 2 habe schon vor Ausschreibungen für Bauvorhaben des Klägers zu 1 geäußert, welches Unternehmen beauftragt werden solle, und nach Ausschreibung sei dann jeweils das vom Kläger zu 2 benannte Unternehmen beauftragt worden, insbesondere wenn das wie in dem beanstandeten Artikel mit den Worten geschehe: „Ein Informant zur A.: Manchmal haben wir uns schon gewundert. Bei Ausschreibungen kam immer die Firma raus, die Herr F. (Name des Klägers zu 2) haben wollte”.
Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 19. Januar 1998 die Klageanträge I 1, 2 c und 4 abgewiesen. Die Berufung der Kläger gegen das Teilurteil, mit der diese einen weiteren Hilfsantrag zum Antrag I 1 gestellt haben, blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger die abgewiesenen Klageanträge weiter. Die zunächst erhobene Rüge einer Verletzung des § 301 ZPO hat die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die von den Klägern beanstandeten Textstellen seien – soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens seien – als Verdachtsberichterstattung zulässig. Die Darstellung lasse ausreichend deutlich erkennen, es handele sich um die Mitteilung eines bloßen Verdachts. Der Frage, ob die angegriffenen Behauptungen der Wahrheit entsprächen, komme nur untergeordnete Bedeutung zu. Eine Entscheidung sei deshalb ohne Beweisaufnahme über die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptungen zu treffen. Bei dem hohen Grad des öffentlichen Interesses an der Aufklärung von Ausschreibungsbetrug sei auch die vergröbernde Darstellung des Verdachts gerechtfertigt. Eine Mitteilung, daß die Firma H. im Ausschreibungsverfahren das betragsmäßig niedrigste Angebot abgegeben habe, trage nicht wesentlich zur Aufklärung des ausgesprochenen Verdachts bei und habe daher entfallen können.
Der Hinweis, daß der Kläger zu 1 bei der Höhe der Bausumme von 4 Millionen DM eine Ausschreibung vorgeschrieben habe, sei eine im Rahmen der notwendigen Unterrichtung der Leserschaft noch vertretbare überspitzte Formulierung, zumal bei dieser Bausumme eine Ausschreibung angebracht gewesen sei.
Schließlich sei die Äußerung, der Kläger zu 2 habe schon vor Ausschreibung die Unternehmen bezeichnet, die dann den Zuschlag erhalten hätten, in Anführungszeichen gesetzt, damit als bloße Behauptung eines Informanten gekennzeichnet gewesen und als Gegenstand der Verdachtsberichterstattung nicht im einzelnen auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.
Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, das vermögensrechtliche Interesse der Kläger überwiege ihr ideelles Interesse. Es hat den Wert der Beschwer der Kläger im Berufungsverfahren auf über 60.000 DM festgesetzt.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Die Revision der Kläger ist statthaft.
a) Allerdings handelt es sich vorliegend um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Ein Unterlassungsantrag, der die soziale Geltung des Verletzten in der Öffentlichkeit schützen soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder den offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - VersR 1996, 204 m.w.N.); bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptungen bleiben dabei außer Betracht (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615 m.w.N.). Hier machen die Kläger ausschließlich Unterlassungsansprüche geltend, die dem Schutz der geschäftlichen Ehre des Klägers zu 1 und der persönlichen Ehre des Klägers zu 2 dienen. Wirtschaftliche Nachteile haben sie nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht offenkundig gegeben.
b) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten findet die Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat. Eine solche Zulassung fehlt hier. Im vorliegenden Fall sprechen jedoch gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß das Fehlen des Ausspruchs über eine Zulassung der Revision darauf beruht, daß das Berufungsgericht irrtümlich einen Fall der von der Beschwer abhängigen Revision angenommen und deshalb die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht geprüft hat.
In einem derartigen Fall ist die Revision trotz der fehlenden Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft (vgl. BGHZ 98, 41, 43 f.; 90, 1, 3; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316). Die Prüfung der Revisionswürdigkeit erfolgt in diesen Fällen durch das Revisionsgericht aufgrund eingeschränkter Anwendung des § 554 b ZPO (vgl. BGHZ 98, 44), das heißt: die Annahmeprüfung erstreckt sich nur auf die Fragen, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Auf dieser Grundlage hat der Senat die Revision mit Beschluß vom 4. Mai 1999 angenommen. Damit sind die Revisionskläger so gestellt, als ob das Oberlandesgericht die Revision nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO zugelassen hätte.
2. Das zulässige Rechtsmittel erweist sich auch als begründet.
Das Berufungsurteil begegnet schon im Ansatz durchgreifenden Bedenken, weil es die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen unter dem Blickpunkt der Verdachtsberichterstattung (vgl. hierzu Senatsurteile vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - NJW 1997, 1148, 1149 f; vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 - NJW 1977, 1288, 1289, je m.w.N.) prüft und von daher zu der Auffassung gelangt, daß es auf ihren Wahrheitsgehalt nicht ankomme. Tatsächlich wenden sich die Kläger jedoch mit ihren Anträgen nicht eigentlich gegen eine Berichterstattung über den in dem Artikel angesprochenen Korruptionsverdacht, sondern verlangen das Verbot einzelner Tatsachenbehauptungen, weil diese nicht der Wahrheit entsprächen. Deshalb kann schon vom Klageziel her nicht außer Betracht bleiben, ob die beanstandeten Äußerungen wahr oder unwahr sind.
Bei dieser Prüfung ist freilich der Aussagegehalt zu beachten und insbesondere zu berücksichtigen, daß jede Äußerung in ihrem Kontext zu sehen ist und nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 20; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - NJW 1994, 2614, 2615, jeweils m.w.N.). Ob das Berufungsgericht den Aussagegehalt zutreffend erfaßt hat, unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - NJW 1997, 2513 f.).
a) Hiernach hat die Revision zum Klageantrag I 1 mit der im Hilfsantrag formulierten Maßgabe Erfolg (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB). Zwar sind die in diesem Antrag genannten beiden Tatsachenbehauptungen (höchstpersönlich verhandelt; Auftrag an H.) unstreitig wahr. Indessen legen diese Äußerungen in ihrer unmittelbaren Aufeinanderfolge und besonders im Zusammenhang mit der Überschrift und dem sonstigen Inhalt des Artikels dem unbefangenen Durchschnittsleser die Schlußfolgerung nahe, der Auftrag sei H. zumindest mit entscheidend wegen des höchstpersönlichen Gesprächs des Klägers zu 2) mit S. erteilt worden. Eine solche Folgerung ist auch geeignet, die persönliche Ehre des Klägers zu 2, dem die Bevorzugung persönlicher Bekannter im geschäftlichen Bereich unterstellt wird, ebenso zu beeinträchtigen wie das Ansehen des Klägers zu 1, wenn dieser ein solches Verhalten seiner leitenden Angestellten duldet. Von daher könnte es darauf ankommen, ob die beanstandeten Äußerungen eine solche Schlußfolgerung derart nahelegen, daß das beantragte Verbot unter dem Blickpunkt der verdeckten Tatsachenbehauptung gerechtfertigt sein könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 78, 9, 14 ff sowie je vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - NJW-RR 1994, 1242, 1244 und - VI ZR 274/93 - NJW-RR 1994, 1246, 1247, jeweils m.w.N.). Nach den vom erkennenden Senat in den genannten Entscheidungen aufgestellten Grundsätzen erscheint dies jedoch zweifelhaft, weil die betreffende Schlußfolgerung dem Leser nicht im Sinn einer verdeckten Tatsachenbehauptung als unabweislich nahegelegt oder aufgezwungen wird, sondern ihm lediglich unstreitige Tatsachen unterbreitet werden, aus denen er sich eine eigene Meinung über die Vorgänge bilden soll.
Gerade unter dem zuletzt genannten Blickpunkt muß der Antrag I 1 Erfolg haben. Wenn nämlich dem Leser Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen er erkennbar eigene Schlußfolgerungen ziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten (vgl. BVerfGE 12, 113, 130; Senatsurteil BGHZ 31, 308, 318) und deren Kenntnis für den Leser unerläßlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1979 - VI ZR 163/77 - NJW 1979, 1041; vom 9. November 1965 - VI ZR 276/64 - NJW 1966, 245, 246; vom 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60 - NJW 1961, 1913, 1914). Liegt es – wie im Streitfall – nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlußfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine – wie hier – bewußt unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlußfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Anschein entstehen kann.
Von daher müssen für die Vollständigkeit einer solchen Berichterstattung die gleichen Grundsätze gelten, die von der Rechtsprechung für die Verdachtsberichterstattung aufgestellt worden sind. Auch hier ist nämlich eine vollständige Berichterstattung erforderlich, so daß dem Leser auch die entlastenden Umstände mitgeteilt werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - aaO 1150).
Um einen solchen Umstand handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hier. Ungeachtet der Erwägungen, die das Berufungsgericht dazu anstellt, ist die Tatsache, daß H. das betragsmäßig niedrigste Angebot abgegeben hatte, geeignet, den Vorgang in den Augen des unbefangenen Durchschnittslesers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Deshalb durfte hier dieser Umstand, der eine Entlastung bewirken konnte, im Rahmen der konkreten Berichterstattung nicht verschwiegen werden.
b) Soweit die Kläger mit dem Antrag I 2 c die Unterlassung der Behauptung erstreben, die hausinternen Vorschriften beim Kläger zu 1 sähen schon aufgrund der Betragshöhe eine förmliche Ausschreibung vor und diese Vorschriften seien nur auf Druck des Klägers zu 1 eingehalten worden, konnte das Berufungsgericht die Richtigkeit dieser Behauptung nicht mit der Begründung dahinstehen lassen, es handele sich um eine im Rahmen der notwendigen Unterrichtung der Leserschaft noch vertretbare überspitzte Formulierung. Wenn diese Behauptung der Wahrheit nicht entspricht, wovon das Berufungsgericht auszugehen scheint, durfte sie grundsätzlich nicht verbreitet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96, NJW 1999, 1322, 1324). Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Regelung der Vergabe von Bauaufträgen in der anstaltsautonomen Betriebsanweisung 2/91 Nr. 3.121 und Nr. 3.123 Abs. 1 und 2 des Klägers zu 1 oder in anderen Vorschriften eine Ausschreibung für den konkreten Fall vorsieht.
c) Zum Klageantrag I 4 kann Gegenstand der Prüfung des Unterlassungsbegehrens nur die in Anführungsstrichen wiedergegebene Äußerung des Informanten sein. Die weitere Behauptung, der Kläger zu 2 habe vor Ausschreibungen geäußert, welches Unternehmen beauftragt werden solle, und nach Ausschreibungsverfahren sei dann immer dieses Unternehmen beauftragt worden, haben die Beklagten in dieser Form in dem beanstandeten Artikel nicht aufgestellt.
Die mit Anführungszeichen als wörtliche Wiedergabe gekennzeichnete Äußerung des Informanten der Beklagten beinhaltet, daß der Kläger zu 2 das durchgesetzt habe, was ihm genehm gewesen sei. Daß eine Äußerung dieser Art das Ansehen der Kläger beeinträchtigen kann, liegt auf der Hand und wird ersichtlich auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Soweit es jedoch meint, die Beklagten hätten sich von der Äußerung des Informanten hinreichend distanziert, vermag der erkennende Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Insbesondere reichen allein die Anführungszeichen nicht aus, um die erforderliche Distanzierung von der ehrenrührigen Äußerung herbeizuführen (vgl. Senat BGHZ 132, 13, 18 f.; Urteil vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - aaO 1149). Deshalb kann auch hinsichtlich dieser Äußerung nicht offenbleiben, ob die zugrundeliegende Tatsache der Wahrheit entspricht.
III.
Zu den Anträgen I 2 c und 4 sind somit noch Feststellungen zur Wahrheit oder Unwahrheit der beanstandeten Äußerungen zu treffen. Dem Berufungsgericht bleibt es auch überlassen, den Antrag I 1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.
Unterschriften
Groß, Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Greiner
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 26.10.1999 durch Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 539013 |
NJW 2000, 656 |
GRUR 2000, 247 |
IBR 2000, 152 |
Nachschlagewerk BGH |
AfP 2000, 88 |
MDR 2000, 273 |
VersR 2000, 193 |
WRP 2000, 177 |
ZUM 2000, 318 |