Entscheidungsstichwort (Thema)
energycollect.de
Leitsatz (amtlich)
Bei der Prüfung einer unberechtigten Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB) durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain sind im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten des Domaininhabers nicht nur spezifisch namens- oder kennzeichenrechtliche, sondern sämtliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu berücksichtigen, deren Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu zählt auch ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 30 bis 34] = WRP 2008, 1520 - afilias.de; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 [juris Rn. 30] = WRP 2014, 584 - sr.de).
Normenkette
EUGrdRCh Art. 17; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; BGB § 12 S. 1 Alt. 2; MarkenG §§ 5, 14-15, 49 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 08.06.2022; Aktenzeichen 6 U 163/21) |
LG Mannheim (Entscheidung vom 28.05.2021; Aktenzeichen 7 O 6/21) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 8. Juni 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Freiburg im Breisgau, die unter "energy COLLECT GmbH & Co. KG" firmiert. Sie ist nach eigenem Vortrag unter ihrer Firma seit Sommer 2020 als Inkasso-Dienstleister für Energieversorgungsunternehmen im geschäftlichen Verkehr tätig. Der Beklagte ist Rechtsanwalt und Inhaber der Domains "energycollect.de" und "energy-collect.de", die seit dem 16. bzw. 19. April 2010 bei der DENIC eG registriert sind.
Rz. 2
Die Domains des Beklagten sind zu keinem Zeitpunkt als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendet worden. Vielmehr werden sie mittels URL-Redirects zur Weiter- und Umleitung auf die Website des Unternehmens "on-collect solutions AG" (nachfolgend "Drittunternehmen") unter der URL www.on-collect.de genutzt. Das Drittunternehmen, dessen Vorstand der Beklagte ist, betätigt sich unter anderem gleichfalls als Inkasso-Dienstleister für die Energieversorgungsbranche.
Rz. 3
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Einwilligung in die Löschung seiner Domains gegenüber der DENIC eG verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Rz. 4
Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 5
I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Löschungsansprüche gemäß § 12 BGB für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Rz. 6
§ 12 BGB sei neben markenrechtlichen Ansprüchen anwendbar. Der Klägerin stehe an dem prägenden und unterscheidungskräftigen Zeichenbestandteil "energy COLLECT" auf Grund der Aufnahme der Benutzung ihrer Firma im geschäftlichen Verkehr ein Namensrecht zu.
Rz. 7
In der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung durch den Beklagten liege eine unberechtigte Namensanmaßung. Der Beklagte benutze den Namen der Klägerin in seinen Domains unbefugt und es bestehe die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung.
Rz. 8
Die Aufrechterhaltung der Registrierung der Domainnamen verletze auch schutzwürdige Interessen der Klägerin. Angesichts des Umstands, dass das Namensrecht der Klägerin erst nach der Registrierung der Domains des Beklagten entstanden sei, könne zwar nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich die Interessen der Klägerin gegen den Beklagten als nichtberechtigten Domaininhaber durchsetzten. Die Interessenabwägung gehe im Streitfall jedoch zugunsten der Klägerin aus, weil der Beklagte die Domainnamen nicht selbst namensmäßig nutzen wolle, sondern sich sein Interesse darauf beschränke, sie zur bloßen Weiterleitung auf die Internetseite des Drittunternehmens zu gebrauchen. Es fehle deshalb auf Seiten des Beklagten an abwägungsrelevanten namensrechtlichen Interessen.
Rz. 9
Aufgrund der Verletzung des Namensrechts habe die Klägerin einen Freigabeanspruch und könne Zustimmung des Beklagten zur Löschung verlangen.
Rz. 10
II. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Löschung der beiden Domains wegen unberechtigter Namensanmaßung gemäß § 12 Satz 1 Fall 2 BGB (dazu nachfolgend II 1) bejaht hat. Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht den Anwendungsbereich des § 12 BGB als eröffnet angesehen (dazu nachfolgend II 2) und ein Namensrecht der Klägerin (dazu nachfolgend II 3), einen unbefugten Namensgebrauch durch den Beklagten (dazu nachfolgend II 4) und das Vorliegen einer Zuordnungsverwirrung angenommen (dazu nachfolgend II 5). Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt jedoch nicht seine Annahme, der Namensgebrauch durch den Beklagten verletze schutzwürdige Interessen der Klägerin (dazu nachfolgend II 6).
Rz. 11
1. Die im Streitfall allein in Betracht kommende unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191 [juris Rn. 33] - shell.de; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 82/14, GRUR 2016, 810 [juris Rn. 40] - profitbricks.es; Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21, GRUR 2022, 665 [juris Rn. 78] = WRP 2022, 601 - Tina Turner, jeweils mwN).
Rz. 12
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Anwendungsbereich des Namensschutzes gemäß § 12 BGB als neben §§ 5, 15 MarkenG eröffnet angesehen. Mit der uneingeschränkten Löschung der Domainnamen werden Rechtsfolgen begehrt, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 [juris Rn. 32] = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2016, 810 [juris Rn. 38] - profitbricks.es, mwN; BeckOK.MarkenR/Thalmaier, 34. Edition [Stand 1. Juli 2023], § 15 Rn. 127 f., 130 mwN; aA Goldmann, Unternehmenskennzeichen, 5. Aufl., § 16 Rn. 11 f.). Aus § 12 Satz 1 BGB kann sich hingegen ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt (BGHZ 149, 191 [juris Rn. 33] - shell.de; BGH, GRUR 2016, 810 [juris Rn. 38] - profitbricks.es, mwN).
Rz. 13
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin ein Namensrecht an dem Zeichenbestandteil "energy COLLECT" ihrer Firma "energy COLLECT GmbH & Co. KG" zusteht.
Rz. 14
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Namensrecht am Zeichenbestandteil "energy COLLECT" in ihrer Firma zu, weil sie die Firma im geschäftlichen Verkehr benutze und der genannte Zeichenbestandteil über hinreichende originäre Unterscheidungskraft verfüge. Die Benutzung im geschäftlichen Verkehr sei im Hinblick darauf unzweifelhaft, dass die Klägerin unter ihrer Firma nicht nur eine Registrierung als Inkassodienstleister beim Landgericht Freiburg erwirkt, sondern auch in ihrem unter www.energycollect-inkasso.de abrufbaren Internetauftritt mit dem Unternehmensschlagwort ENERGYCOLLECT bzw. energyCOLLECT gegenüber potentiellen Kunden auf ihre Dienstleistungen hingewiesen und Kontaktmöglichkeiten offeriert habe. Zudem habe die Klägerin unter ihrer Firma einen Rahmenvertrag mit einem Abrechnungsdienstleister geschlossen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Rz. 15
b) Der Schutz des Namensrechts gemäß § 12 BGB setzt namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus oder aufgrund von Verkehrsgeltung voraus (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - I ZR 69/02, GRUR 2005, 517 [juris Rn. 23] = WRP 2005, 614 - Literaturhaus, mwN; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 [juris Rn. 19] = WRP 2014, 424 - wetteronline.de, mwN). Dieses Namensrecht entsteht bei von Hause aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen - ebenso wie der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG - mit der Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 [juris Rn. 10] = WRP 2014, 584 - sr.de, mwN; zum Unternehmenskennzeichen vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 161/02, GRUR 2005, 871 [juris Rn. 22] = WRP 2005, 1164 - Seicom; zum Unternehmensschlagwort vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 [juris Rn. 28] = WRP 2018, 1081 - goFit).
Rz. 16
c) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zutreffend ein Namensrecht der Klägerin angenommen. Der Firmenbestandteil "energy COLLECT" verfügt über hinreichende originäre Unterscheidungskraft. Die vom Berufungsgericht festgestellten Benutzungshandlungen erschöpfen sich zudem nicht in bloßen Vorbereitungshandlungen, sondern stellen eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr dar.
Rz. 17
4. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen unbefugten Namensgebrauch durch den Beklagten angenommen.
Rz. 18
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte benutze den Namen der Klägerin in seinen Domains unbefugt, weil ihm kein eigenes prioritätsälteres Namens- oder Kennzeichenrecht an der Bezeichnung "energy COLLECT" zustehe. Aus der Registrierung der Domains allein folge kein solches Recht. Auch durch die Weiterleitung auf die Website des Drittunternehmens sei kein Recht an der Bezeichnung entstanden, weil es sich hierbei lediglich um eine Verwendung als Adressbezeichnung handele, der der Verkehr keinen Herkunftshinweis entnehme. Ein Benutzungsrecht lasse sich auch nicht aus Kennzeichen des Drittunternehmens herleiten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Rz. 19
b) Der Beklagte hat den Namen "energy COLLECT" der Klägerin gebraucht, indem er nach Entstehung des Namensrechts der Klägerin die zuvor unter Verwendung dieses Namens bewirkte Domainregistrierung aufrechterhalten hat. Für den Namensgebrauch ist die Registrierung und das Halten von Domains ausreichend, da der Namensträger hierdurch von der eigenen Nutzung seines Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen wird (vgl. BGH, GRUR 2012, 304 [juris Rn. 38] - Basler Haar-Kosmetik; GRUR 2016, 810 [juris Rn. 41] - profitbricks.es).
Rz. 20
c) Dieser Gebrauch erfolgte auch unbefugt.
Rz. 21
aa) Der Gebrauch eines Namens ist unbefugt im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB, wenn dem Benutzer keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen und ein Namensträger dem Benutzer nicht gestattet, seinen Namen zu benutzen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 177/14, GRUR 2016, 749 [juris Rn. 36 f.] = WRP 2016, 877 - Landgut A. Borsig; Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14, GRUR 2016, 1093 [juris Rn. 17] = WRP 2016, 1383 - grit-lehmann.de, mwN). Kann sich der Domaininhaber auf ein Benutzungsrecht berufen, gilt das Recht der Gleichnamigen. Insoweit findet bei der Vergabe von Domainnamen grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität Anwendung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 216/99, BGHZ 148, 1 [juris Rn. 26] - Mitwohnzentrale.de; Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 207/01, GRUR 2005, 687 [juris Rn. 17] = WRP 2005, 893 - weltonline.de; Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 [juris Rn. 42] = WRP 2009, 803 - ahd.de; OLG Köln, MMR 2019, 321 [juris Rn. 35]), das nur unter besonderen Umständen zurücktritt (vgl. BGHZ 149, 191 [juris Rn. 36, 38] - shell.de).
Rz. 22
bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass der Beklagte durch die Registrierung der Domains lediglich ein schuldrechtliches Benutzungsrecht gegenüber der DENIC eG erworben, nicht aber Eigentum an den Domains oder ein sonstiges absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre, erlangt hat (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 261 [juris Rn. 9]; BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10, BGHZ 192, 204 [juris Rn. 22 f.] - gewinn.de, mwN; Urteil vom 11. Oktober 2018 - VII ZR 288/17, BGHZ 220, 68 [juris Rn. 19 f.] mwN; Bornkamm in Festschrift Schilling, 2007, S. 31, 38 f.). Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht unter Verweis auf die landgerichtlichen Ausführungen ein von dem Drittunternehmen abgeleitetes Benutzungsrecht abgelehnt, weil dessen Zeichen "on-collect" mangels prägender oder selbständig kennzeichnender Stellung des Bestandteils "collect" nicht zur Nutzung des Zeichens "energy collect" berechtigt. Dies nimmt die Revision jeweils hin.
Rz. 23
cc) Ein eigenes prioritätsälteres Namens- oder Kennzeichenrecht des Beklagten an der Bezeichnung "energy COLLECT" ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus der Nutzung der streitgegenständlichen Domains zur Weiterleitung mittels URL-Redirects auf die Website des Drittunternehmens.
Rz. 24
(1) Voraussetzung für die Erlangung namens- oder kennzeichenrechtlichen Schutzes durch die Benutzung eines Domainnamens ist, dass ihm nicht ausschließlich eine Adressfunktion, sondern zumindest auch eine Namens- oder Kennzeichenfunktion in der Weise zukommt, dass der Verkehr in ihm einen Herkunftshinweis, also einen Hinweis auf den Namen des Betreibers der Website oder auf einen Geschäftsbetrieb erkennt (zum Unternehmenskennzeichen vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262 [juris Rn. 20] = WRP 2005, 338 - soco.de; BGH, GRUR 2005, 871 [juris Rn. 29] - Seicom; BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 22] = WRP 2008, 1520 - afilias.de; zum Werktitel vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 47/07, GRUR 2010, 156 [juris Rn. 20] = WRP 2010, 266 - EIFEL-ZEITUNG, jeweils mwN; vgl. auch allgemein Dustmann/Engels in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., Nach § 15 Rn. 34; MünchKomm.BGB/Heine, 9. Aufl., § 12 Rn. 244 f. mwN). Eine ausschließliche Nutzung als Adressbezeichnung liegt vor, wenn der Verkehr annimmt, es handele sich um eine Angabe, die - ähnlich wie eine Telefonnummer - allein den Zugang zu dem Adressaten eröffnen, ihn aber nicht namentlich bezeichnen soll (BGH, GRUR 2005, 262 [juris Rn. 20] - soco.de; GRUR 2005, 871 [juris Rn. 29] - Seicom). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für das in § 5 MarkenG geregelte Unternehmenskennzeichen und das Namensrecht gemäß § 12 BGB (vgl. Bettinger in Bettinger, Handbuch des Domainrechts, 2. Aufl., Rn. DE 927; Dustmann/Engels in Ingerl/Rohnke/Nordemann aaO Nach § 15 Rn. 38).
Rz. 25
Eine Nutzung als Adressbezeichnung liegt etwa vor, wenn unter der Domainbezeichnung keine Inhalte eingestellt sind, sondern sie als eine Art technische Durchgangsstation nur zur automatischen Weiterleitung auf eine Internetseite eines Unternehmens mit anderem Namen dient, so dass der Verkehr der Bezeichnung keine Kennzeichnungsfunktion entnimmt (vgl. OLG Hamburg, MMR 2011, 324 [juris Rn. 51 bis 54] mit Anm. Berger, MarkenR 2011, 74, 77; Schabenberger, GRUR-Prax 2011, 86; vgl. auch BeckOK.InfoMedienR/Leyendecker-Langner, 41. Edition [Stand 1. Februar 2021], § 12 BGB Rn. 48; BeckOK.MarkenR/Thalmaier aaO § 15 Rn. 82; Bettinger in Bettinger aaO Rn. DE 877; Dustmann/Engels in Ingerl/Rohnke/Nordemann aaO Nach § 15 Rn. 45; MünchKomm.BGB/Heine aaO § 12 Rn. 245; aA Jaeschke, MMR 2011, 324, 326).
Rz. 26
Die Ermittlung der Verkehrsauffassung durch das Berufungsgericht unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat und die Beurteilung mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht (BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 - I ZR 203/20, GRUR 2022, 925 [juris Rn. 18] = WRP 2022, 856 - Webshop Awards; Beschluss vom 20. April 2023 - I ZR 108/22, GRUR 2023, 831 [juris Rn. 37] = WRP 2023, 820 - Hautfreundliches Desinfektionsmittel, jeweils mwN).
Rz. 27
(2) Das Berufungsgericht hat danach rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagte durch den Weiterleitungsgebrauch der beiden Domains kein eigenes Namens- oder Kennzeichenrecht erworben hat, weil der Internetnutzer in dem im Internetbrowser eingegebenen und nach Weiterleitung nicht mehr sichtbaren Domainnamen keinen Herkunftshinweis in Bezug auf den Geschäftsbetrieb oder das Unternehmen des Beklagten erkenne. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verkehrsverständnis bieten keinen Anlass für Beanstandungen. Die Revision macht lediglich in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise ein von der tatgerichtlichen Würdigung abweichendes Verkehrsverständnis geltend.
Rz. 28
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die Senatsentscheidung "airdsl" der Annahme, der Beklagte habe durch die Benutzung des Domainnamens zur Weiterleitung kein eigenes Unternehmenskennzeichenrecht erworben, nicht entgegensteht. Darin hat der Senat im Rahmen des geltend gemachten markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG erkannt, dass eine markenmäßige Benutzung auch in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen Domainnamens zum Zwecke der Weiterleitung auf eine anders bezeichnete Internetseite mit Dienstleistungsangeboten liegt (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 [juris Rn. 60] = WRP 2009, 1533 - airdsl). Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Website führen, in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion für die auf der Internetseite angebotenen Waren und Dienstleistungen zukommt (BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 [juris Rn. 19] = WRP 2011, 881 - Sedo; Urteil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 82/11, GRUR 2013, 638 [juris Rn. 27] = WRP 2013, 785 - Völkl, mwN; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 [juris Rn. 35] = WRP 2016, 1510 - Kinderstube, mwN; Beschluss vom 2. Juni 2022 - I ZR 154/21, GRUR 2022, 1445 [juris Rn. 23] = WRP 2022, 1266).
Rz. 29
Eine danach markenmäßige, also auf die Herkunft der auf der Zielwebsite angebotenen Dienstleistungen hinweisende Benutzung des streitgegenständlichen Domainnamens führt allerdings nicht zur Begründung eines eigenen Unternehmenskennzeichenrechts des Beklagten. Für die Entstehung eines Unternehmenskennzeichenrechts im Sinne des § 5 MarkenG reicht die lediglich markenmäßige Benutzung eines Zeichens nicht aus, sondern ist die namensmäßige, also auf einen Geschäftsbetrieb hinweisende Benutzung erforderlich (BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 140/93, BGHZ 130, 276 [juris Rn. 22] - Torres; BGH, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 22] - afilias.de; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 5 Rn. 50; Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann aaO § 5 Rn. 61; BeckOK.MarkenR/Weiler aaO § 5 Rn. 110; Goldmann aaO § 8 Rn. 8). An einer solchen namensmäßigen Benutzung fehlt es nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall, weil der Internetnutzer in dem im Internetbrowser eingegebenen und nach Weiterleitung nicht mehr sichtbaren Domainnamen keinen Herkunftshinweis in Bezug auf den Geschäftsbetrieb oder das Unternehmen des Beklagten erkennt.
Rz. 30
5. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht eine Zuordnungsverwirrung angenommen.
Rz. 31
Eine Zuordnungsverwirrung kommt nicht nur bei einem namens- bzw. kennzeichenmäßigen Gebrauch des Namens durch einen Dritten - an dem es vorliegend fehlt - in Betracht, sondern auch bei solchen Verwendungsweisen, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat (BGH, Urteil vom 18. März 1959 - IV ZR 182/58, BGHZ 30, 7 [juris Rn. 10] - Caterina Valente; Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, BGHZ 119, 237 [juris Rn. 45] - Universitätsemblem, jeweils mwN).
Rz. 32
Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet festgestellt, dass durch die Benutzung des streitgegenständlichen Domainnamens zur Weiterleitung auf die Website eines Drittunternehmens eine Zuordnungsverwirrung eintritt.
Rz. 33
6. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch nicht angenommen werden, dass durch die Aufrechterhaltung der Registrierung der angegriffenen Domains schutzwürdige Interessen der Klägerin verletzt werden.
Rz. 34
a) Das Berufungsgericht hat ein Überwiegen der Interessen der Klägerin angenommen, weil es auf Seiten des Beklagten an abwägungsrelevanten namensrechtlichen Interessen fehle. Eine rein technische Verwendung zur Weiterleitung zwecks Erzielung eines höheren Besucheraufkommens auf der verwiesenen Internetseite sei namensrechtlich nicht schutzwürdig. Auch die Erzielung eines besseren Google-Rankings der durch die Weiterleitung verknüpften Begriffe "energycollect" und "energy-collect" liege außerhalb des namensrechtlichen Schutzzwecks, der vor allem in der Unterscheidungs- und Identifizierungsfunktion liege. Es fehle an einem ernsthaften Willen des Beklagten zur Benutzung der schon seit zehn Jahren gehaltenen Domainnamen für die Veröffentlichung von konkreten Angeboten und Inhalten. Dieses Abwägungsergebnis werde auch durch die Regelungen zum markenrechtlichen Verfall bestätigt, der eine fünfjährige Nichtbenutzung zur Voraussetzung habe. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund dafür, dass der Inhaber eines Domainnamens das Recht haben solle, die Domain auf Dauer zu blockieren, wenn er nicht die Absicht habe, sie namensmäßig in Benutzung zu nehmen. Der Marktzugang neuer Marktteilnehmer werde sonst unangemessen erschwert. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Rz. 35
b) Im Rahmen der bei Namensrechtsverletzungen stets gebotenen Interessenabwägung (vgl. nur BGH, GRUR 2016, 1093 [juris Rn. 33] - grit-lehmann.de) ist bei identischer Verwendung des Namens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" durch einen Nichtberechtigten zu Gunsten des Namensträgers zu berücksichtigen, dass seine schutzwürdigen Interessen erheblich beeinträchtigt werden, weil die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann. Die den Berechtigten ausschließende Sperrwirkung setzt bereits mit der Registrierung und nicht erst mit der Benutzung der Domain ein (vgl. BGHZ 149, 191 [juris Rn. 31] - shell.de; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 296/00, BGHZ 155, 273 [juris Rn. 19] - maxem.de; BGH, GRUR 2014, 506 [juris Rn. 28] - sr.de; GRUR 2016, 749 [juris Rn. 45] - Landgut A. Borsig).
Rz. 36
Demgegenüber kann ein Nichtberechtigter nur ausnahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 [juris Rn. 18] = WRP 2005, 488 - mho.de; BGH, GRUR 2005, 687 [juris Rn. 18] - weltonline.de; GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 27] - afilias.de). So verhält es sich, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der - für sich genommen rechtlich unbedenklichen - Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist (BGH, GRUR 2005, 430 [juris Rn. 19] - mho.de; GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 28 f.] - afilias.de) oder wenn dem Nichtberechtigten seinerseits ein namensrechtlich geschütztes Interesse an der Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung etwa eines Hauses oder Grundstücks zur Seite steht, sofern die Bezeichnung zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im allgemeinen Sprachgebrauch üblich ist (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 188/09, GRUR 2012, 534 [juris Rn. 45 f.] = WRP 2012, 1271 - Landgut Borsig, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 24. November 1993 - XII ZR 51/92, BGHZ 124, 173 [juris Rn. 24]; BGH, GRUR 2016, 749 [juris Rn. 33] - Landgut A. Borsig).
Rz. 37
c) Auch der - vorliegend gegebene - Fall der Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namens- oder Kennzeichenrechts registrierten Domain erfordert mit Blick auf die durch die Registrierung erlangte Rechtsposition die Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Nichtberechtigten (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 30 bis 33] - afilias.de; GRUR 2012, 304 [juris Rn. 40] - Basler Haar-Kosmetik; GRUR 2016, 1093 [juris Rn. 33] - grit-lehmann.de).
Rz. 38
aa) Der Domaininhaber erlangt durch den Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören zum Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch die auf dem Abschluss von Verträgen beruhenden, obligatorischen Forderungen. Dies hat zur Folge, dass die Registrierung eines zum Zeitpunkt der Registrierung in keinerlei Rechte eingreifenden Domainnamens eine eigentumsfähige, nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Position des Domaininhabers begründet (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 261 [juris Rn. 8 f.]; BGH, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 32] - afilias.de; BGHZ 192, 204 [juris Rn. 23, 27] - gewinn.de, mwN; OLG Köln, MMR 2019, 321 [juris Rn. 35]). Dieser verfassungsrechtliche Eigentumsschutz besteht im Rahmen der gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, zu denen auch die namens- und kennzeichenrechtlichen Vorschriften gehören, die ihrerseits verfassungsrechtlich unbedenklich sind (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 261 [juris Rn. 11]; Dustmann/Engels in Ingerl/Rohnke/Nordemann aaO Nach § 15 Rn. 32, 96). Das Nutzungsrecht ist zudem durch Art. 17 EU-Grundrechtecharta und durch Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK als Eigentumsposition geschützt (Härting, Internetrecht, 7. Aufl., Rn. 1894; zum Eigentumsschutz nach der EMRK vgl. EGMR, MMR 2008, 29 [juris Rn. 55 f.]; BGHZ 192, 204 [juris Rn. 28] - gewinn.de).
Rz. 39
Bei dieser Sachlage kann sich der Dritte, der den Domainnamen erst nach seiner Registrierung als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen. Er kann vor der Wahl einer Unternehmensbezeichnung, die er auch als Internetadresse verwenden möchte, unschwer prüfen, ob der entsprechende Domainname noch verfügbar ist. Ist der gewünschte Domainname bereits vergeben, wird es ihm oft möglich und zumutbar sein, auf eine andere Unternehmensbezeichnung (BGH, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 33] - afilias.de) oder auch - soweit noch nicht vergeben - eine andere Top-Level-Domain (BGH, GRUR 2009, 685 [juris Rn. 42] - ahd.de) auszuweichen. Anders verhält es sich allerdings, wenn es dem Domaininhaber wegen Rechtsmissbrauchs versagt ist, sich auf seine Rechte aus der Registrierung des Domainnamens zu berufen, etwa weil er den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht registrieren ließ, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 33] - afilias.de, mwN).
Rz. 40
bb) Die Rechtsposition, die der Nichtberechtigte durch die vor Entstehung des Namens- oder Kennzeichenrechts erfolgte Registrierung seiner Domain erlangt hat, erfordert eine Berücksichtigung nicht nur spezifisch namens- oder kennzeichenrechtlicher, sondern sämtlicher Interessen, die der Nichtberechtigte an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung hat. Eine Verkürzung auf namens- oder kennzeichenrechtliche Interessen würde dem eigentumsgrundrechtlichen Schutz der vor Entstehung des Namens- oder Kennzeichenrechts erfolgten Domainregistrierung nicht gerecht.
Rz. 41
Zu den berücksichtigungsfähigen Interessen des Domaininhabers zählen insbesondere wirtschaftliche Interessen wie das vom Beklagten im Streitfall geltend gemachte Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen. Ein sinnvoller Weiterleitungsgebrauch ist nicht ohne weiteres rechtsmissbräuchlich (vgl. BGH, GRUR 2005, 687 [juris Rn. 18] - weltonline.de; GRUR 2009, 685 [juris Rn. 45] - ahd.de). Auch eine Verkaufsabsicht ist nicht stets rechtsmissbräuchlich, weil der Handel mit Domainnamen grundsätzlich zulässig und nach Art. 12, 14 GG verfassungsrechtlich geschützt ist, soweit die Registrierung oder Nutzung des Domainnamens keine Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter verletzt (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 [juris Rn. 45] - ahd.de; GRUR 2012, 304 [juris Rn. 62] - Basler Haar-Kosmetik; zu § 826 BGB vgl. BGH, GRUR 2005, 687 [juris Rn. 19] - weltonline.de; vgl. auch Bettinger in Bettinger aaO Rn. DE 681; Viefhues in Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, 58. EL März 2022, Teil 6 Rn. 183).
Rz. 42
cc) Der Blick auf markenrechtliche Wertungen rechtfertigt im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Das hier zur Anwendung gelangende Prioritätsprinzip ist ein auch das Markenrecht beherrschender allgemeiner Rechtsgrundsatz. Der Umstand, dass neue Marktteilnehmer wegen der anderweitigen Registrierung des Domainnamens daran gehindert sind, diesen für ihr Unternehmen zu nutzen, ist Folge des Prioritätsprinzips. Die darin liegende Beeinträchtigung ihrer wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten haben sie daher grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 [juris Rn. 42] - ahd.de; OLG Hamburg, WRP 2015, 911 [juris Rn. 118]; Bettinger in Bettinger aaO Rn. DE 678). Dient der Gebrauch des Domainnamens wirtschaftlichen Zwecken, die - wie der Weiterleitungsgebrauch - nicht ohne weiteres rechtsmissbräuchlich sind, ist auch die vom Berufungsgericht herangezogene Parallele zur Löschung einer Marke wegen Verfalls (§ 49 Abs. 1 MarkenG) nicht tragfähig.
Rz. 43
dd) Soweit der Senat in der Entscheidung "sr.de" ausgeführt hat, bei der Prüfung einer Namensverletzung gemäß § 12 BGB gehe es um die Abwägung namensrechtlich relevanter Interessen und sei von maßgebender Bedeutung, ob die Parteien, deren Interessen abzuwägen seien, den Namen auch namensmäßig benutzen wollten (BGH, GRUR 2014, 506 [juris Rn. 30] - sr.de), stützt dies die Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Diesen Ausführungen lag zugrunde, dass ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen gegen eine Domainregistrierung angeführt wurde und die Domainregistrierung auch nicht den ersten Schritt der Aufnahme der Benutzung eines aufgrund Branchenverschiedenheit nicht rechtsverletzenden Unternehmenskennzeichen darstellte, die - wie bereits ausgeführt (siehe Rn. 29) - eine namensmäßige Benutzung erfordert hätte (vgl. BGH, GRUR 2014, 506 [juris Rn. 28] - sr.de). Im Streitfall ist hingegen das Namensrecht der Klägerin erst nach der Registrierung des Domainnamens des Beklagten entstanden. In dieser Fallgestaltung kann sich der Inhaber des Namensrechts gegenüber nicht als rechtsmissbräuchlich zu missbilligenden Benutzungsinteressen des Domaininhabers, die auch außerhalb eines namensmäßigen Gebrauchs liegen können, regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 33] - afilias.de).
Rz. 44
d) Damit hat die Beurteilung des Berufungsgerichts keinen Bestand. Der geltend gemachte Anspruch gemäß § 12 Satz 1 Fall 2 BGB kann in der Revisionsinstanz nicht verneint werden, weil mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts das vom Beklagten geltend gemachte wirtschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung und die Abwesenheit rechtsmissbräuchlicher Motive zu seinen Gunsten zu unterstellen sind.
Rz. 45
III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
Koch |
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Feddersen |
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Pohl |
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Schmaltz |
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Odörfer |
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Fundstellen
Haufe-Index 16031258 |
BB 2023, 2690 |