Entscheidungsstichwort (Thema)
Baukostenzuschuß als Mietvorauszahlung und Zwangsversteigerung
Leitsatz (redaktionell)
1. Als Baukostenzuschuß geleistete Mietvorauszahlungen muß der Ersteher des Grundstücks in der Zwangsversteigerung gegen sich gelten lassen.
2. Die Wirksamkeit der Vorauszahlung ist nicht davon abhängig, daß sie im ursprünglichen Mietvertrag vereinbart ist. Maßgebend ist, daß durch die Zuschußleistung des Mieters ein sachlicher Wert geschaffen wurde, der eine mindestens später sich auswirkende Besserstellung des späteren Eigentümers und der Gläubiger herbeiführt.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 537959 |
BGHZ, 296 |
NJW 1955, 301 |
MDR 1955, 152 |
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