Entscheidungsstichwort (Thema)

Baukostenzuschuß als Mietvorauszahlung und Zwangsversteigerung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Als Baukostenzuschuß geleistete Mietvorauszahlungen muß der Ersteher des Grundstücks in der Zwangsversteigerung gegen sich gelten lassen.

2. Die Wirksamkeit der Vorauszahlung ist nicht davon abhängig, daß sie im ursprünglichen Mietvertrag vereinbart ist. Maßgebend ist, daß durch die Zuschußleistung des Mieters ein sachlicher Wert geschaffen wurde, der eine mindestens später sich auswirkende Besserstellung des späteren Eigentümers und der Gläubiger herbeiführt.

 

Normenkette

ZVG § 57b

 

Fundstellen

Haufe-Index 537959

BGHZ, 296

NJW 1955, 301

MDR 1955, 152

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