Leitsatz (amtlich)
Haben die Parteien eines Teilungsabkommens eine Ausschlußfrist vereinbart, nach der Ansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn sie innerhalb von drei Jahren seit Kenntnis vom Schadensfall angemeldet worden sind, so kann es für den Beginn der Frist auf die Kenntnis der Mitarbeiter der für Regresse zuständigen Abteilung der Körperschaft anstelle derjenigen der Leistungsabteilung ankommen.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 166, 852
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main |
OLG Frankfurt am Main |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juni 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Bundesknappschaft gewährt der Witwe und den Kindern eines 1985 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Versicherten Hinterbliebenenrenten. Die Beklagten sind Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten aufgrund eines zwischen ihnen 1984 geschlossenen Teilungsabkommens die Erstattung von 50 % ihrer Aufwendungen sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr nach Maßgabe des Teilungsabkommens auch in Zukunft alle weiteren unfallbedingten Aufwendungen zu erstatten. § 3 des Teilungsabkommens lautet:
„Ansprüche aus dem Teilungsabkommen können nur geltend gemacht werden, wenn sie von der Bundesknappschaft innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Jahren seit ihrer Kenntnis vom Schadensfall wenigstens dem Grunde nach angemeldet worden sind.”
Die Klägerin bewilligte die Witwen- und Waisenrenten aufgrund eines Antrages der Witwe des Versicherten vom 7. Dezember 1985, der bei ihrer Leistungsabteilung (Rentenbüro der Geschäftsstelle K.) bearbeitet wurde. Diese unterließ es versehentlich, die Regreßabteilung der Klägerin in B. hierüber zu informieren.
Auch die Bergbau-Berufsgenossenschaft, die ebenfalls aufgrund des Unfalls Zahlungen erbrachte, unterhielt ein Teilungsabkommen mit den Beklagten. Sie meldete bereits mit Schreiben vom 6. März 1986 Regreßansprüche bei den Beklagten an, die auch reguliert wurden. Im Zuge dieser Regulierung teilte die Bergbau-Berufsgenossenschaft bei der Berechnung ihrer Regreßansprüche der Beklagten zu 2) unter anderem mit, daß gleichzeitig von der Klägerin Witwen- und Waisenrenten gezahlt würden. Die Regreßabteilung der Klägerin erfuhr von diesen Zahlungen erst durch einen telefonischen Hinweis der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 15. August 1996 und durch deren Schreiben vom 20. August 1996. Daraufhin meldete sie ihre Regreßansprüche bei den Beklagten mit Schreiben vom 27. August 1996 an.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Ausschlußfrist des § 3 des Teilungsabkommens habe mit Kenntnis der Leistungsabteilung der Klägerin vom Schadensfall, also noch im Jahre 1985, zu laufen begonnen, so daß die Anmeldung der Ansprüche verspätet sei. Zumindest sei der klägerische Anspruch verwirkt. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, für den Beginn der Ausschlußfrist komme es – ebenso wie für den Beginn der Verjährung des § 852 BGB – auf die Kenntnis des Sachbearbeiters ihrer Regreßabteilung vom Schadensfalle an, so daß diese frühestens mit dem 15. August 1996 zu laufen begonnen habe. Jedenfalls aber sei die Leistungsverweigerung der Beklagten treuwidrig, da sie Kenntnis davon gehabt hätten, daß auch die Klägerin Witwen- und Waisenrenten gewähre.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin wegen Verstreichens der Ausschlußfrist in § 3 des Teilungsabkommens keine Ansprüche gegen die Beklagten mehr zu. Die Ausschlußfrist habe mit Kenntnis der Leistungsabteilung der Klägerin vom Schadensfall zu laufen begonnen. Sinn und Zweck des Abkommens und der Ausschlußfrist sowie die Interessenlage der Vertragsparteien geböten es, bei Auslegung des § 3 auf die Kenntnis des Sachbearbeiters der Leistungsabteilung abzustellen.
Das Teilungsabkommen und auch dessen § 3 diene der Vereinfachung und Beschleunigung der Schadensabwicklung. Dem widerspreche es aber, wenn hinsichtlich der für den Beginn der Ausschlußfrist maßgeblichen Kenntnis auf diejenige der Regreß- und nicht der Leistungsabteilung der Klägerin abgestellt würde. Denn dann müßten sich die Beklagten Verzögerungen zurechnen lassen, die aus mangelnder Unterrichtung der Regreß- durch die Leistungsabteilung resultierten, mit denen sie nicht zu rechnen bräuchten. Nur bei dieser Auslegung sei auch das weitere Ziel der Ausschlußfrist erreichbar, für die beteiligten Haftpflichtversicherer das Regulierungsvolumen überschaubar und kalkulierbar zu machen. Zu berücksichtigen sei auch, daß die Klägerin nicht auf sie übergegangene Ansprüche aus Delikt, sondern an deren Stelle getretene vertragliche Ansprüche aus dem Teilungsabkommen geltend mache. Jedenfalls lasse der umfassende Verzicht der Klägerin auf deliktische Ansprüche in dem Abkommen nur den Schluß zu, daß sie damit zugleich auf den durch § 852 BGB gewährten Schutz verzichtet habe. Als rechtsgeschäftlich Handelnde sei die Klägerin nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie als deliktisch Geschädigte. Der Vertragspartner einer am Rechtsverkehr teilnehmenden juristischen Person könne erwarten, daß diese ihre innere Organisation so ausgestalte, daß „typischerweise aktenmäßig festgehaltene Informationen”, deren Relevanz für andere Mitarbeiter der juristischen Person dem konkret Wissenden erkennbar sei, tatsächlich weitergeleitet würden.
Schließlich habe die Kenntnis der Beklagten zu 2) davon, daß auch die Klägerin und nicht nur die Bergbau-Berufsgenossenschaft Sozialversicherungsleistungen als Folge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls erbracht habe, deren Anmeldung ihrer Ansprüche nicht überflüssig gemacht. Das nunmehrige „Berufen” der Beklagten auf die Ausschlußfrist könne nicht als treuwidrig angesehen werden, weil die Beklagten nicht Sachwalterinnen der Interessen der Klägerin seien, sondern nur ihre eigenen – prinzipiell gegenläufigen – Interessen zu wahren gehabt hätten.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht für die Frage, wann die Ausschlußfrist nach § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Teilungsabkommens zu laufen begonnen hat, auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Mitarbeiter der Leistungsabteilung der Klägerin vom Schadensfall und nicht auf denjenigen der Mitarbeiter der Regreßabteilung abgestellt.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß an die Stelle deliktischer Ansprüche gegen die Beklagten, die auf die Klägerin übergegangen sind, die vertraglichen Ansprüche aus dem Teilungsabkommen getreten sind (Senatsurteile vom 29. September 1970 – VI ZR 191/68 – VersR 1970, 1108, 1109; vom 23. März 1993 – VI ZR 164/92 – VersR 1993, 841, 842 m.w.N.). Teilungsabkommen wie hier haben den Zweck, Arbeitsaufwand und damit verbundene Mehraufwendungen einzusparen, die bei einer Bearbeitung der Schadensfälle nach der Rechtslage entstehen würden. Ferner soll das mit einer gerichtlichen Klärung zweifelhafter Regreßansprüche verbundene Risiko vermieden werden. Der Haftpflichtversicherer verpflichtet sich deshalb, in allen Schadensfällen ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers eine in dem Abkommen festgelegte Quote der Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers zu zahlen (Senatsurteil vom 29. September 1970 aaO; BGH, Urteil vom 5. Mai 1969 – VII ZR 176/66 – VersR 1969, 641, 642).
2. Ob die Klägerin mit ihren auf das Teilungsabkommen gestützten Klagansprüchen wegen Verstreichens der dreijährigen Frist ausgeschlossen ist, muß, wie das Berufungsgericht ferner zu Recht angenommen hat, durch Auslegung dieses Vertrages und seines § 3 ermittelt werden. Die Auslegung der Ausschlußklausel, die das Revisionsgericht selbst gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmen hat (BGHZ 20, 385, 389; 40, 108, 110; Senatsurteile vom 23. März 1993 aaO; vom 4. November 1997 – VI ZR 375/96 – VersR 1998, 124, 125), führt dazu, daß es bei der für den Beginn der Ausschlußfrist maßgeblichen Kenntnis, wie bei der Verjährung deliktischer Ansprüche nach § 852 BGB, auf den Kenntnisstand der für Regresse zuständigen Mitarbeiter der Klägerin ankommt.
a) Jede Auslegung von Verträgen hat in erster Linie von ihrem Wortlaut als dem objektiv erklärten Parteiwillen auszugehen (BGHZ 121, 13, 16; 124, 39, 44/45). Unter diesem Blickpunkt ist hier zunächst von Bedeutung, daß das Teilungsabkommen den Beginn der Ausschlußfrist nicht an bestimmte objektive Ereignisse wie etwa den Tag des Unfalls, sondern an ein subjektives Erfordernis, nämlich die „Kenntnis vom Schadensfall” knüpft. Daraus läßt sich zwar nicht unmittelbar entnehmen, auf wessen Kenntnis und Wissen es bei einer juristischen Person wie der Klägerin ankommen soll. Gleichwohl ist die Verwendung dieses Ausdrucks für die Interpretation von Bedeutung, denn sie läßt, wie die Revision zu Recht geltend macht, darauf schließen, welche Vorstellung die Parteien mit diesem Begriff im Zeitpunkt der Abfassung des Teilungsabkommens verbanden und welches Verständnis sie ihm zu jener Zeit beimaßen.
aa) Während für den Beginn von Ausschlußfristen sowie die Verjährung von Ansprüchen im allgemeinen objektive Ereignisse maßgebend sind, stellt das Gesetz in § 852 BGB bei der Verjährung deliktischer Ansprüche ausnahmsweise auf die Kenntnis des Geschädigten von bestimmten Umständen ab. Handelt es sich bei dem Geschädigten bzw. dem zessionsbedingten Anspruchsinhaber um eine Behörde oder öffentliche Körperschaft, so kommt es für die nach § 852 BGB vorausgesetzte Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, wann der nach der behördlichen Organisation zuständige, mit der Vorbereitung und Verfolgung von Schadensersatzansprüchen betraute Bedienstete diese Kenntnis erlangt hat (Senatsurteile BGHZ 133, 129, 138 f.; 134, 343, 346 m.w.N.; BGH, Urteil vom 9. März 2000 – III ZR 198/99 – NJW 2000, 1411 f.). Nur dessen Wissen wird der Behörde bzw. Körperschaft bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung zugerechnet. In diesem Sinne zuständig waren, wie zwischen den Parteien außer Streit ist, im vorliegenden Fall nur Mitarbeiter der Regreßabteilung der Klägerin.
bb) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr wird hingegen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend § 166 BGB einer juristischen Person aus Gründen des Verkehrsschutzes in weiterem Umfang das Wissen von Mitarbeitern hinsichtlich solcher Vorgänge zugerechnet, deren Relevanz für spätere Geschäftsvorgänge innerhalb des Organisationsbereichs dem Wissenden erkennbar ist und die deshalb dokumentiert und verfügbar gehalten oder an andere Personen innerhalb des Organisationsbereichs weitergegeben werden müssen (BGHZ 109, 327, 332; 132, 30, 35 ff.; 135, 202, 205 ff.; BGH, Urteil vom 21. Juni 2000 – IV ZR 157/99 – VersR 2000, 1133; vom 13. Oktober 2000 – V ZR 349/99 – NJW 2001, 359 zu II. 3) b)). Mit solchen Mitarbeitern hat das Berufungsgericht – im Ansatz zutreffend – im vorliegenden Fall die Beschäftigten der Leistungsabteilung der Klägerin gleichgestellt, weil diese bei ordnungsgemäßem Vorgehen gehalten waren, ihre im Rahmen der Rentengewährung erlangten Informationen an die Regreßabteilung weiterzugeben, sofern sie für einen Rückgriff Bedeutung haben konnten.
cc) Bei der Ausschlußfrist nach § 3 des Teilungsabkommens geht es unmittelbar um keine der beiden genannten Fallgruppen. Es handelt sich bei den betroffenen Ansprüchen – wie bemerkt – zwar nicht um solche aus unerlaubter Handlung, sondern um vertragliche Ansprüche aus dem Teilungsabkommen, die aber in einer deliktischen Handlung ihren Grund haben und bei denen der Schutz des rechtsgeschäftlichen Verkehrs nicht im Vordergrund steht. Vor diesem Hintergrund spricht mehr für eine Auslegung im Sinne der Rechtsprechung, die der Senat für die Wissenszurechnung bei der Verjährung deliktischer Ansprüche entwickelt hat.
Darauf deutet schon die Wortwahl hin, die sich mit der Verwendung des Ausdrucks „Kenntnis” eng an die Verjährungsregelung für Ansprüche aus unerlaubter Handlung anlehnt. Die Parteien haben den Beginn der dreijährigen Frist nämlich nicht an ein objektives Ereignis, sondern, ebenso wie in § 852 BGB, an die Kenntnis des Geschädigten von den anspruchsbegründenden Tatsachen geknüpft. Das legt wiederum die Annahme nahe, daß die Parteien bei Abfassung des Teilungsabkommens von dem Verständnis des Fristbeginns ausgingen, das für die entsprechende Verjährungsvorschrift maßgebend war. Die Rechtsprechung des Senats zu § 852 BGB, nach der es bei Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten ankommt, bestand bereits lange vor Abschluß des Teilungsabkommens im Jahre 1984 (Senatsurteil vom 20. November 1973 – VI ZR 72/72 – VersR 1974, 340, 342 m.w.N.), und es muß angenommen werden, daß diese Rechtsprechung rechtskundigen Personen, die bei dem Teilungsabkommen mitgewirkt haben, bekannt war. Dagegen ist die oben dargestellte neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wissenszurechnung im rechtsgeschäftlichen Verkehr erst später entwickelt worden. Sie konnte daher von den Parteien bei Abfassung des Teilungsabkommens noch nicht zugrundegelegt werden. Deshalb kann sie auch für die interessengerechte Auslegung der Ausschlußklausel, für die es auf die Vorstellungen und das Verständnis der Parteien im Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsgeschäfts ankommt, nicht herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1998 – V ZR 360/96 – NJW 1998, 3268 zu III. 2) a)). Das verkennt das Berufungsgericht, wenn es bei der Interessenauslegung der Ausschlußklausel auf die zu rechtsgeschäftlichem Verkehr ergangene Rechtsprechung abhebt.
b) Auch eine am Parteiinteresse ausgerichtete Auslegung der Ausschlußklausel führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dazu, die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr entwickelten Grundsätze der Wissenszurechnung anzuwenden. Eine dahingehende Interpretation legen weder die schutzwürdigen Belange der Klägerin noch diejenigen der Beklagten nahe.
aa) Maßgebend für die Rechtsprechung, nach der es für die Kenntnis einer Behörde auf den Wissensstand des zuständigen Bediensteten ankommt, ist der Gedanke, daß § 852 BGB mit dem im Vergleich zur allgemeinen Regel des § 198 BGB hinausgeschobenen Verjährungsbeginn dem Schutz des Verletzten dient. Dieser ist weder verpflichtet, aktive Bemühungen im Interesse des Schädigers zu entfalten, um sich die für den Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis zu verschaffen (Senatsurteil vom 18. Januar 2000 – VI ZR 375/98 – VersR 2000, 503, 504; vom 12. Dezember 2000 – VI ZR 345/99 – und vom 6. März 2001 – VI ZR 30/00 – beide m.w.N.), noch gereicht einer Behörde die Kenntnis von Mitarbeitern, die nach der behördlichen Zuständigkeitsregelung gar nicht mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen befaßt sind, zum Nachteil.
Das Teilungsabkommen bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin als Zessionarin auf diesen durch § 852 BGB gewährten Schutz bei Abfassung des Vertrages hat verzichten wollen. Vielmehr spricht die Tatsache, daß die Ausschlußklausel hinsichtlich Dauer und Beginn der Frist ersichtlich an die gesetzliche Regelung in § 852 BGB angelehnt ist, dafür, daß der durch diese Vorschrift gewährleistete Schutz, der der Klägerin ohne das Abkommen zugute gekommen wäre, in das Teilungsabkommen mit übernommen werden sollte. Hätte dieser Schutz eingeschränkt werden sollen, hätte es nahegelegen, den Fristbeginn – wie vielfach üblich – an den Schadenstag als objektive Voraussetzung zu knüpfen (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1984 – VI ZR 314/82 – VersR 1984, 1143; Wussow/Schloën, Unfallhaftpflichtrecht 14. Aufl., Rdn. 2542; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß 23. Aufl., Kap. 30 Rdn. 112).
bb) Der Schutz der Beklagten gebietet es demgegenüber nicht, der Klägerin die Kenntnis von Mitarbeitern der Leistungsabteilung nach den Grundsätzen der zum rechtsgeschäftlichen Verkehr entwickelten Rechtsprechung zuzurechnen. Maßgebender Grund für eine Zurechnung des Wissens von Mitarbeitern anderer als der gerade handelnden Abteilungen entsprechend § 166 BGB ist der Schutz des Rechtsverkehrs (vgl. BGHZ 132, 30, 35 ff.; 135, 202, 205; BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 – VIII ZR 297/94 – NJW 1996, 1205). Die Zurechnung erfolgt daher im allgemeinen im Zusammenhang mit dem Abschluß von Rechtsgeschäften, bei denen es darum geht, die in einer Gesetzesvorschrift im Interesse und zum Schutz des Partners im Rechtsverkehr angeordnete Rechtsfolge an eine bestimmte Kenntnis zu knüpfen.
Darum geht es hier aber gerade nicht, insbesondere geht es nicht um den Schutz eines Partners bei der Anbahnung und dem Abschluß von Rechtsgeschäften. Vielmehr handelt es sich um die Abwicklung von ursprünglich deliktischen Ansprüchen im Rahmen eines selbst ausgehandelten Vertrages. Die Beklagten als Partner dieses Vertrages waren nicht gehindert, eine andere, von der Kenntnis der Klägerin unabhängige Regelung herbeizuführen.
cc) Auch der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Beschleunigungszweck des Teilungsabkommens kann nicht zu einer Auslegung des § 3 führen, daß der durch den hinausgeschobenen Fristbeginn gewährleistete Schutz eingeschränkt werden müßte. Es ist schon zweifelhaft, ob die Beschleunigung überhaupt zu den primären Zielen eines Teilungsabkommens gehört. Von den maßgeblichen Autoren zu diesem Thema, die die Reduzierung des Arbeits- und Kostenaufwandes als den maßgeblichen Zweck vom Teilungsabkommen hervorheben, wird er jedenfalls nicht genannt (vgl. W. Wussow, Teilungsabkommen 4. Aufl., S. 1; Wussow/Schloën aaO Rdn. 2509; Geigel/Plagemann aaO Rdn. 95; Prölss/Martin, VVG 26. Aufl., § 67 Rdn. 52). Die Beschleunigung der Abwicklung stellt danach eher einen Nebeneffekt der angestrebten Vereinfachung der Regulierung dar.
Primär wird mit der Ausschlußfrist jedenfalls der Zweck verfolgt, die sonst für die Verjährung von Ansprüchen aus Teilungsabkommen geltende 30-jährige Frist (BGH, Urteil vom 23. September 1963 – II ZR 118/60 – VersR 1963, 1066 zu III.; vom 8. Oktober 1969 – IV ZR 633/68 – VersR 1969, 1141) durch eine kürzere Frist zu ersetzen (vgl. Wussow/Schloën aaO Rdn. 2542; Geigel/Plagemann aaO Rdn. 112). Soweit die Regelung nicht von der gesetzlichen Verjährungsvorschrift für unerlaubte Handlungen abweicht, wird gegenüber dieser keine Beschleunigung erreicht. Wäre dies das Ziel der Ausschlußfrist, hätte es nahegelegen, den Ausschluß gerade nicht an die Kenntnis vom Schadensfall, wodurch eine subjektiv bedingte Verzögerung in Kauf genommen wird, sondern eher an die Anmeldung binnen einer mit dem Schadenstag beginnenden Frist zu knüpfen. Das ist jedoch nicht geschehen.
Soweit sich das Berufungsgericht für seine Auffassung auf das Urteil vom 2. Oktober 1984 aaO beruft, in dem der Senat in bezug auf die dort zu beurteilende Ausschlußfrist ausgeführt hat, der Haftpflichtversicherer könne seiner Kalkulation nur die ihm gemeldeten Schäden aus einem Zeitraum von drei Jahren zugrunde legen, hat es nicht bedacht, daß die in jenem Fall vereinbarte Frist mit dem Schadenstag, also unabhängig von einer Kenntnis des Sozialversicherungsträgers zu laufen begann.
3. Die Klägerin hat ihre Ansprüche auch nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben verwirkt. Eine Verwirkung von Ansprüchen kommt zwar bei illoyal verspäteter Geltendmachung von Rechten in Betracht (BGHZ 25, 47, 52; 92, 184, 187). Das bloße Verstreichen eines längeren Zeitraums allein vermag jedoch keinesfalls eine solche Rechtsfolge auszulösen (Senatsurteil vom 11. Februar 1992 – VI ZR 133/91 – VersR 1992, 627, 629; vom 26. Mai 1992 – VI ZR 230/91 – VersR 1992, 1108, 1109). Erforderlich ist vielmehr weiter, daß der Berechtigte durch sein gesamtes Verhalten bei dem Verpflichteten das Vertrauen geschaffen hat, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und dieser sich darauf eingerichtet hat (BGHZ 25, 47, 52; 84, 280, 281; Senatsurteile aaO). Im Streitfall machen die Beklagten keine Umstände geltend, die die Annahme eines derartigen Vertrauenstatbestandes rechtfertigen könnten.
Es kann auch sonst keine Rede davon sein, daß die Klägerin die Anmeldung der Ansprüche gegenüber den Beklagten treuwidrig verzögert hat. Es mag sein, daß sie aufgrund des Teilungsabkommens gehalten war, ihren behördlichen Betrieb so zu organisieren, daß sichergestellt war, daß die Leistungsabteilung ihr Wissen von Schadensfällen erforderlichenfalls an die Regreßabteilung weiterleitete. Daß die Klägerin ihre Organisationspflichten in dieser Richtung versäumt habe, wird jedoch nicht geltend gemacht. Unstreitig beruhte die mangelnde Unterrichtung der Regreßabteilung lediglich auf einem Versehen.
III.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, macht der Senat von der Möglichkeit einer abschließenden Entscheidung durch Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils Gebrauch (§ 565 ZPO).
Unterschriften
Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Wellner, Diederichsen
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 27.03.2001 durch Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 584475 |
NJW 2001, 2535 |
BGHR 2001, 567 |
Nachschlagewerk BGH |
DAR 2001, 355 |
NZV 2001, 464 |
VersR 2001, 863 |
ZfS 2001, 443 |