Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juli 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das Wasserwirtschaftsamt G. des klagenden Landes (im folgenden Kläger) beauftragte den beklagten Architekten mit der Planung von Baumaßnahmen zum Schutz des Hausgrundstücks des Herrn G. Grundlage des Auftrags war die Gefährdung des Anwesens G. durch die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens durch den Kläger. Der Kläger hält die vom Beklagten geplanten und nach seinen Planungen ausgeführten Maßnahmen für unzureichend. Bei einem Probestau des Beckens Ende 1993/Anfang 1994 drang in erheblichem Umfang Wasser in den Keller des G ein und richtete Schaden an. Der Kläger hält den Beklagten für verantwortlich und nimmt ihn deshalb auf Schadensersatz in Höhe von 209.767,26 DM in Anspruch. Der Beklagte hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten und beruft sich im übrigen auf Verjährung.
Das vom Beklagten in die Verhandlungen eingeführte Angebot eines Architektenvertrages samt AVA vom 12. November 1987 enthält zur Verjährung die folgenden Regelungen:
„§ 8
(1) Die Ansprüche gegen den Architekten verjähren in der vertraglich vereinbarten Frist, sofern nicht das Gesetz eine kürzere Verjährung vorsieht. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Bauwerks. Die Abnahme erfolgt spätestens mit der Ingebrauchnahme.
(2) Für Aufgaben, die danach zu erfüllen sind, beginnt die Verjährung mit deren Beendigung. …
§ 12 Verjährung
Für die Verjährungsfrist für die Haftung des Architekten gemäß § 8 AVA wird folgendes vereinbart:
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.”
Diesem Angebot fügte der Kläger bei Unterzeichnung des Vertrages am 28. Dezember 1987 an:
„Die Punkte 1-5 der Anlage vom 28. 12. 1987 werden Vertragsbestandteil.”
„2. Die in der Anlage beigefügten AVB von 1986 werden Vertragsbestandteil. Die darin genannte nutzende Verwaltung entspricht hier in diesem Fall dem Bauherrn G. … .”
Nr. 9.4 der beigefügten AVB lautet wie folgt:
„Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens jedoch bei Übergabe der baulichen, Anlage an die nutzende Verwaltung … .”
Der Auftrag des Beklagten umfaßte „alle Architektenleistungen”. Die vom Beklagten geplanten und betreuten Bauarbeiten wurden im wesentlichen im Jahre 1988 ausgeführt. Ende 1988 zog G. wieder in sein Haus ein. Im Jahre 1989 wurden noch bis etwa Juni Restarbeiten ausgeführt. Auf Veranlassung der Verwaltung des Klägers erstellte G. im November 1990 einen Abnahmebericht. Am 7. Juli 1994 beantragte der Kläger wegen der bei dem Probestau aufgetretenen Schäden ein selbständiges Beweisverfahren.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie wegen Verjährung abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Ansprüche des Klägers für verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 9.4 AVB sei verstrichen. Für die „Übergabe” der baulichen Anlage sei nicht auf die Abnahmebestätigung von G. vom November 1990 abzustellen. Maßgeblich sei vielmehr die tatsächliche Ingebrauchnahme der im wesentlichen funktionstauglichen baulichen Anlage durch G. Der Kläger habe nicht mit Substanz bestritten, daß G. das umgebaute Haus Ende 1988 wieder voll in Benutzung genommen habe. Danach sei die Übergabe im Sinne von § 9.4 AVB spätestens Anfang 1989, zumindest aber mit Fertigstellung der am 12. April 1989 abgerechneten Malerarbeiten oder der am 1. Juni 1989 abgerechneten Einzäunung erfolgt. Im Juli 1994 sei deshalb die Verjährung vollendet gewesen. Der Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren vom 6. Juli 1994 mit der nachfolgenden Klage habe die Verjährung nicht mehr unterbrechen können.
II.
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt.
1. Daß das Berufungsgericht eine Abnahme durch Ingebrauchnahme seitens des Eigentümers G. annimmt, ist nicht gerechtfertigt.
Diese Annahme scheitert daran, daß es für ihre rechtlichen Voraussetzungen an jeglichem Anhalt im Sachvortrag der Parteien fehlt. G. war im Rechtssinne nicht „Bauherr” und schon gar nicht Partner des Architektenvertrages. Daß der zwischen den Parteien geschlossene Architektenvertrag zu seinen Gunsten ihn berechtigen sollte, überhaupt eine Abnahme des Architektenwerkes zu erklären, ist aus dem Vertrag nicht ersichtlich und nach dem Gesamtinhalt des Vertrags auch nicht anzunehmen. Auch für eine durch Ingebrauchnahme konkludent erklärte rechtsgeschäftliche Abnahme, wie sie vom Berufungsgericht angenommen wird, hätte G. somit einer Vollmacht des Klägers bedurft. Dazu ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Anforderungen an die Erteilung einer Vollmacht im staatlichen Bereich erfüllt sein könnten. Deshalb kommt auch nicht die Annahme in Frage, der Kläger habe durch Hinnahme des Einzugs eine einschlägige Vollmacht erteilt. Eine solche Annahme ist im übrigen schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger keine rechtliche Handhabe hatte, G. an dem Einzug in sein Haus zu hindern.
2. Grundlage der für den Architektenvertrag zwischen den Parteien maßgeblichen Verjährung ist § 9.4 der AVB des Klägers. Daß daneben auch §§ 8 und 12 der AVA gelten sollten, kann nicht angenommen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß diese vom Kläger in den Vertrag eingeführte und von den AVA abweichende Regelung nach dem übereinstimmenden Vertragswillen der Parteien allein für den Beginn der Verjährung gelten sollte. Es widerspricht dem Ablauf des Vertragsschlusses und den Grundsätzen einer interessengerechten Vertragsauslegung anzunehmen, daß der Kläger mit der Einführung der eigenen AVB im Ergebnis die Regelung der AVA des Beklagten beibehalten wollte. Vielmehr wurde aus der Einführung der AVB für den Beklagten ersichtlich, daß dadurch jedenfalls geringere Abstriche von der gesetzlichen Verjährung beabsichtigt waren. Der Beklagte konnte somit den in den AVB verwendeten Begriff der Übergabe nicht im Sinne einer Abnahme durch Ingebrauchnahme verstehen. Damit ist die hiervon ausgehende Auslegung durch das Berufungsgericht unvereinbar.
3. Schlüssel für die Auslegung des in § 9.4 AVB verwendeten Begriffs der Übergabe ist die damit vorausgesetzte Situation der staatlichen Bauverwaltung. Diese betreut staatliche Bauvorhaben in technischer Hinsicht bis zum Abschluß, im Ergebnis also bis zur Abnahme, um sie dann der nutzenden Verwaltung zu übergeben. Die in § 9.4 AVB genannte Übergabe ist somit ein innerdienstlicher Vorgang, durch den die Betreuung durch die Bauverwaltung abgeschlossen wird. Die tatsächliche Ingebrauchnahme durch den betroffenen Hauseigentümer G. ist dafür ohne Belang. Die werkvertragliche Leistung war dem klagenden Land gegenüber zu erbringen, nicht einem sonstigen Dritten. Die Übergabe an den Hauseigentümer G. stellt die Abnahme als Voraussetzung der Fälligkeit nicht in Frage. Der Beklagte durfte den in § 9.4 AVB verwendeten Begriff der Übergabe auch nicht anders verstehen. Grundkenntnisse über die Funktionsweise der öffentlichen Bauverwaltung gehören zum Berufswissen eines Architekten. Aus der objektivierten Sicht des Beklagten als eines Architekten mußte sich deshalb die Klausel eindeutig auf die vom Kläger gemeinte Übergabe beziehen. Somit wurde die bauliche Anlage frühestens im November 1990 an G. „übergeben”. Ansprüche gegen den Beklagten sind nicht verjährt.
III.
Das Berufungsurteil kann somit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Ullmann, Quack, Thode, Wiebel, RiBGH Dr. Kniffka befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. Ullmann
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 27.05.1999 durch Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 541338 |
BauR 1999, 1472 |
NJW-RR 2000, 164 |
IBR 2000, 89 |
ZfBR 2000, 26 |